Leitfaden. Hilfe bei häuslicher Gewalt

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1 Frauenhaus Rhein-Erftkreis. e.v Frauenberatungsstelle Frauen helfen Frauen im Rhein-Erft-Kreis e.v. Leitfaden Hilfe bei häuslicher Gewalt Arbeitshilfe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters Rhein-Erft und externe Beratungsstellen 1

2 Leitfaden Hilfe bei häuslicher Gewalt Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Datenschutz 2. Hinweise auf häusliche Gewalt 3. Antragstellung 4. Entscheidung über Leistungen 4.1 Finanzielle Soforthilfe bzw. Vorschusszahlung 4.2 Regelbedarf, 20 SGB II 4.3 Mehrbedarfe, 21 SGB II 4.4 Unabweisbare Bedarfe als Darlehen nach 24 Abs. 1 SGB II 4.5 Einmalige Leistungen gemäß 24 Abs. 3 SGB II 4.6 Krankenversicherung 4.7 Kosten der Unterkunft, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die bisherige und für die neue Wohnung, 22 Abs. 4 SGB II 4.8 Wohnungsbeschaffungskosten (Umzug, Kaution) 22 Abs. 6 SGB II, Mietschulden 4.9 Leistungen für Personen unter 25 Jahren, die aus dem elterlichen Haushalt flüchten, 22 Abs. 5 SGB II 4.10 Anrechnung von Einkommen, 11 SGB II 5. Integration in den Arbeitsmarkt 6. Unterhaltsansprüche 7. Beratungsstellen und Ansprechpartner 8. Kooperation / Weiterführende Links 9. Mitwirkende 10. Anlage 2

3 Präambel Häusliche Gewalt geht uns alle an. Auch wenn sie nicht immer äußerlich sichtbar ist, so ist sie doch allgegenwärtig. Unter häuslicher Gewalt verstehen wir jede Form von physischer und psychischer Gewalt in Beziehungen, die in der privaten Sphäre im Gegensatz zum öffentlichen Raum stattfindet. Sie ist nur im Kontext gesellschaftlicher Strukturen und des Geschlechterverhältnisses verständlich. Und genau vor diesem Hintergrund braucht es eine gesellschaftliche Verantwortungsübernahme für die Folgen häuslicher Gewalt, um den Frauen, Männern und ihren Kindern ein Leben in Sicherheit und frei von Gewalt ermöglichen zu können. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist eines der Hauptkriterien, die einer Trennung von einem gewalttätigen Partner bzw. einer Partnerin oder Familienmitglied im Wege stehen. Und genau hier möchten wir mit unserem Leitfaden ansetzen und den Betroffenen Wege aufzeigen die es ihnen erlauben, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Wissen gibt Sicherheit, Unterstützung zu erfahren gibt Mut, Unabhängigkeit gibt die Freiheit, sich für ein Leben ohne Gewalt entscheiden zu können. Der Leitfaden wurde in Zusammenarbeit mit Hilfeeinrichtungen im Rhein-Erft-Kreis erstellt, die mit Betroffenen, insbesondere Frauen, arbeiten, die Gewalt in ihrer Familie/Beziehung erleben. Um der Gewalt zu entkommen ist es in der Regel die Frau, die die gemeinsame Wohnung verlässt oder der Mann muss die Wohnung auf Grund einer gerichtlichen Anordnung verlassen. Das kann bedeuten, dass Frauen gezwungen sind von heute auf morgen die allgemeine Finanzierung und den Unterhalt der Familie zu bestreiten. Einige Frauen müssen in dieser Lebenslage übergangsweise bzw. längerfristig Leistungen des SGB II in Anspruch nehmen. Menschen mit Gewalterfahrungen sollten bei der Bearbeitung von Leistungen besondere Beachtung erhalten, da es für sie und ihre Kinder notwendig ist, schnelle und unkomplizierte finanzielle Unterstützung zu bekommen. Finanzielle Unabhängigkeit ist ein Baustein der Prävention von häuslicher Gewalt. Insbesondere die Zielgruppe junge Frauen unter 25 Jahren, die noch in der Herkunftsfamilie leben und die auf Grund von Gewaltvorkommnissen die Familie verlassen müssen, sollten mehr in den Fokus genommen werden. Dieser Leitfaden bündelt die wesentlichen rechtlichen Regelungen des SGB II, damit von Gewalt Betroffene adäquat und zügig finanzielle Unterstützung erhalten. Da es sich bei den von Gewalt betroffenen Menschen mehrheitlich um Frauen und Kinder handelt wird auf die Nennung der männlichen Form weitgehend verzichtet. Im Folgenden sind aber sowohl Frauen als auch Männer gemeint. 3

4 1. Hinweise auf häusliche Gewalt Mitarbeitende erfahren von häuslicher Gewalt, wenn Betroffene von sich aus darüber berichten eine beteiligte Stelle unter Vorlage einer Schweigepflichtentbindung entsprechende Hinweise gibt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfahren nach diesem Leitfaden, wenn Vorsprechende glaubhaft darlegen, dass sie häusliche Gewalt erfahren. Als Nachweis hierzu kann dienen eine Anzeige bei der Polizei die Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt wurde beantragt oder eingerichtet die Unterbringung im Frauenhaus die Bestätigung einer Beratungsstelle bzw. Institution (s. unter 8.) über die die Inanspruchnahme von Beratung bei häuslicher Gewalt (Schweigepflichtentbindung!) 2. Datenschutz Dem Partner einer betroffenen Person sowie Dritten dürfen vom Träger, den Beratungsstellen oder anderen Beteiligten (z.b. Krankenkasse, Schule) unter keinen Umständen Auskünfte über den Aufenthaltsort der Betroffenen gemacht werden. Die Kommunikation der beteiligten Stellen erfolgt erst nach schriftlicher Entbindung von der Schweigepflicht durch die Betroffenen. In begründeten Ausnahmefällen und bei mündlich erklärtem Einverständnis kann die schriftliche Erklärung auch nachträglich vorgelegt werden. Sie ist aber unverzichtbar. Der Schutz der Betroffenen, insbesondere deren Aufenthaltsort, hat höchste Priorität. In den Fällen, in denen Betroffene sich von den Gewalttätern trennen und ihren neuen Aufenthaltsort geheim halten wollen, sollte eine Aufnahme der tatsächlichen Wohnanschriften in den Datensätzen daher vermieden werden. Hilfsweise lassen sich Postfachadressen (bei Frauenhäusern) bzw. die Büroadressen der Träger von Zufluchtswohnungen oder angeschlossenen Beratungsstellen verwenden. In die Überlegung zum bestmöglichen Datenschutz der Betroffenen sind ggf. auch Zustellungs- und Fristfragen einzubeziehen. 3. Antragstellung Besteht bereits ein Leistungsbezug nach dem SGB II ist Antragsteller und Leistungsempfänger nach 38 SGB II häufig der Ehemann oder der Partner der von Gewalt betroffenen Frau. 38 SGB II stellt aber lediglich eine Vermutungsregelung auf, die durch den Beweis des Gegenteils entfällt, also nicht gegen den Willen der von Gewalt betroffenen Frau gilt. War das bisher der (Ehe-) Partner Antragsteller und Leistungsempfänger, kann die betroffene Frau durch einen einfachen Nachweis (z.b. durch Vorsprechen und Stellung eines eigenen Antrages) die Auszahlung an sich selber begehren. Die Leistung soll dann auf das eigene neue Konto der Kundin 4

5 überwiesen werden. Alternativ soll der Zugriff des Partners auf ein gemeinsames Konto durch die Frau gesperrt und eine ev. Vollmacht für ihn widerrufen werden. Der von Gewalt bedrohten Frau kann zu ihrem Schutz die Möglichkeit eingeräumt werden, in begründeten Ausnahmefällen und auch nur auf Intervention einer Beratungsstelle/Institution Termine außerhalb der regulären Öffnungszeiten zu vereinbaren. Die Frau hat auch die Möglichkeit, sich durch eine Person ihres Vertrauens beim Jobcenter vertreten zu lassen. Persönliches Erscheinen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die von Gewalt bedrohte Frau sollte das Jobcenter darüber informieren, dass für sie bestimmte Post an eine andere Adresse (Freund, Bekannte, Beratungsstelle, s. dazu 2.) geschickt wird. Es gehört zu den Aufgaben des Jobcenters, auch und insbesondere die von Gewalt bedrohte Frau im Hinblick auf ihre sich aus dem SGB II ergebenden Rechte und Pflichten zu beraten und umfassend zu unterstützen ( 13 ff SGB I) 4. Entscheidung über Leistungen 4.1 Finanzielle Soforthilfe bzw. Vorschusszahlung Auf Antrag können gemäß 42 SGB I Vorschusszahlungen gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht und zur Feststellung der Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit können beim Jobcenter bestehen, wenn die geflüchteten Personen keinen Zugriff auf notwendige Unterlagen haben. Auf Antrag kann dann ein Vorschuss gemäß 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II gewährt werden. Die Bewilligung erfolgt vorläufig. Bei fehlendem Identitätsnachweis kann z.b. bei einem anderen Leistungsträger nach Kopien von Dokumenten recherchiert werden oder ggf. mit schriftlichen Erklärungen der Antragstellenden gearbeitet werden. Hilfreich können in diesem Zusammenhang auch andere Ausweise wie z.b. der Führerschein sein. 4.2 Regelbedarf gemäß 20, 23 SGB II Der Regelbedarf gemäß 20 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Bedarf wird durch einen monatlichen Pauschalbetrag gedeckt. Auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie beispielsweise Ersatz defekter Haushaltsgeräte sind daraus zu decken. Als Regelbedarfe nach 20 Absatz 2 bis 4 SGB II sowie nach 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2015 anerkannt: für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 399 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II); 5

6 für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 302 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II); für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 320 Euro ( 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und 20 Absatz 3 SGB II); für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 360 Euro ( 20 Absatz 4 SGB II); für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 234 Euro ( 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II); für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 267 Euro ( 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II); für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 302 Euro ( 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II). 4.3 Mehrbedarfe Mehrbedarfe werden insbesondere gewährt für: Schwangerschaft - 21 Abs. 2 SGB II. Der Mehrbedarf wird ab der zwölften Schwangerschaftswoche gezahlt und beträgt 17 % des maßgebenden Regelsatzes Alleinerziehung - 21 Abs. 3 SGB II. Der Mehrbedarf wird auch bei Unterbringung im Frauenhaus gewährt. Unabweisbaren laufenden (nicht nur einmaligen!) und zusätzlichen Bedarf - 21 Abs. 6 SGB II. Hierunter fallen z.b. die Fahrkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit minderjährigen Kindern oder für Pflegeartikel, die aus gesundheitlichen Gründen laufend benötig werden. Der Mehrbedarf wird in Härtefällen gewährt, wenn er erheblich (10 % des maßgeblichen Regelbedarfs) von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Werden laufende Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt gewährt werden auch die Fahrkosten vom Jugendamt übernommen. 4.4 Unabweisbare Bedarfe als Darlehen gemäß 24 Abs. 1 SGB II Kann ein unabweisbarer Bedarf, der eigentlich bereits im monatlichen Regelbedarf enthalten ist (z.b. Kleidung, Hausrat) tatsächlich nicht gedeckt werden, können die benötigten Leistungen gem. 24 Abs. 1 SGB II in Form eines Darlehens erbracht werden. Der Bedarf muss unaufschiebbar sein und es darf nicht die Möglichkeit bestehen, auf andere Weise den Bedarf zu decken (z.b. durch Kleiderkammer). So kann beispielsweise bei überstürzter Flucht aus der Wohnung ein Bedarf in Bezug auf saisonale Kleidung bestehen. Die Gründe, die zur Gewährung des Darlehens führen sind aktenkundig zu machen. Die Tilgung des Darlehens erfolgt nach 42a 6

7 SGB II in Höhe von 10 % der maßgeblichen Regelleistung ab dem auf die Auszahlung folgenden Monat. 4.5 Einmalige Leistungen gemäß 24 Abs. 3 SGB II Diese Leistungen werden in der Regel als Beihilfe gewährt, da sie nicht in der Regelleistung enthalten sind. Auch Personen, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigen können gesonderte Leistungen nach 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten. In diesen Fällen prüft das Jobcenter, in welchem Umfang Einkommen zu berücksichtigen ist. Flieht eine betroffene Person aus dem gemeinsamen Haushalt und gründet einen eigenen Hausstand, hat sie Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen für die Wohnung. In diesen Fällen sind die Betroffenen nicht auf die Durchführung eines Hausratteilungsverfahrens zu verweisen, weil eine kurzfristige Bedarfsdeckung nicht zu erwarten ist oder weil bei anhaltender Gefährdungssituation ein Zugang zur bisherigen Wohnung nicht in Betracht kommt. Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt umfasst insbesondere die Schwangerschaftsbekleidung, Säuglingsausstattung, Kinderwagen etc. Es wird hier auf den Leitfaden Schwangerschaft und Geburt verwiesen, der zwischen dem Jobcenter Rhein-Erft und den Kooperationspartnern abgeschlossen wurde. 4.6 Krankenversicherung Die Betroffenen sind im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass der aktuelle Krankenversicherungsschutz geklärt werden muss. In der Regel bleibt der bisherige Schutz bestehen. Möglich ist aber beispielsweise auch, dass bei Wegfall des Stammversicherten kein Schutz über die Familienversicherung mehr besteht. In diesem Fall könnten erhebliche Kosten auf die Hilfesuchenden zukommen. Kritisch, wird es insbesondere dann, wenn Kinder von fehlendem Versicherungsschutz betroffen sind (Kindswohlgefährdung!). Daher ist die Klärung des aktuellen und künftigen Krankenversicherungsschutzes zwingend erforderlich. 4.7 Kosten der Unterkunft gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die bisherige und für die neue Wohnung, 22 Abs. 4 SGB II Die Sicherung der Unterkunft und Vermeidung von Wohnungslosigkeit ist zur Führung eines menschenwürdigen Lebens unverzichtbar. Ist die von Gewalt betroffene Person vorübergehend aus dem Haushalt in anderen Wohnraum geflüchtet, kann der Leistungsträger bis zu 3 Monate die Aufwendungen für beide Unterkünfte übernehmen, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, als es den Betroffenen nicht zuzumuten oder nicht möglich ist, durch einen Wohnungswechsel, Vermietung oder auf andere Weise die Kosten zu senken. Bei Anmietung einer neuen Wohnung ist vor Abschluss eines Mietvertrages die Zusicherung des Jobcenters zur Kostenübernahme einzuholen. Die Antragstellenden legen hierfür ein Mietangebot für einen genau bezeichneten Wohnraum vor. Das 7

8 Jobcenter prüft Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten. Steht am neuen Wohnort keine Unterkunft mit angemessenen Kosten zur Verfügung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ggf. kann es dann angebracht sein, die Zusicherung auch für nicht angemessene Mietkosten zu erteilen, wenn dadurch den betroffenen Personen ein menschenwürdiges Leben in einem neuen Umfeld ermöglicht werden kann. Die Gründe, die zu einer solchen Entscheidung geführt haben sind in der Akte nachvollziehbar zu dokumentieren. 4.8 Wohnungsbeschaffungskosten (Umzug, Kaution) gemäß 22 Abs. 6 SGB II, Mietschulden Sichert das Jobcenter die Übernahme der Kosten für eine neue Wohnung zu, wird die Mietkaution als Darlehen gewährt. Dieses wird gemäß 42a Abs. 2 SGB II ab dem auf den Auszahlungsmonat folgenden Monat in monatlichen Raten von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs einbehalten. Die zu gewährenden Wohnungsbeschaffungskosten umfassen Umzugskosten (Mietwagen, Umzugskartons, Kosten für die Verpflegung mithelfender Kräfte). Vor Abschluss eines Vertrages mit einer Mietwagenfirma sind dem Jobcenter mindestens 3 Firmenangebote vorzulegen. Der Umzug selber erfolgt durch eigene Organisation. Verbleibt die betroffene Person in der bisherigen Wohnung und sind dort Mietrückstände angefallen, können diese vom Jobcenter darlehensweise übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft erforderlich ist. 4.9 Leistungen für Personen unter 25 Jahren, die aus dem elterlichen Haushalt flüchten, 22 Abs. 5 SGB II Bei Personen unter 25 Jahren ist 22 Abs. 5 SGB II zu beachten. In diesen Fällen erteilt das Jobcenter die Zusicherung zur Kostenübernahme für eine Wohnung dann, wenn die Betroffenen aus schwerwiegenden sozialen oder ähnlichen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden können. Von der betroffenen Person ist nachvollziehbar darzulegen, dass eine Rückkehr wegen der konkreten Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl nicht möglich ist. Auch hier sind die Entscheidungsgründe aktenkundig zu machen. Als Nachweis dient die Bestätigung einer Beratungsstelle oder des Jugendamtes. Voraussetzung hierfür ist, dass im Vorfeld eine Entbindung von der Schweigepflicht unterschrieben wurde. 8

9 4.10 Anrechnung von Einkommen gemäß 11 SGB II Die Betroffenen haben neben einem ev. Unterhaltsanspruch (s. Nr. 6) ggf. auch Anspruch auf weitere vorrangige Leistungen wie z.b. Unterhaltsvorschuss und Kindergeld. Anträge auf diese Ansprüche sind schnell zu stellen, und zwar durch die Betroffenen selber und bereits dann, wenn ALG II beantragt wird. Dies zählt zu den Mitwirkungspflichten derjenigen, die ALG II beantragen. Solange über die Anträge auf vorrangige Leistungen nicht entschieden wurde und damit ein Einkommenszufluss nicht absehbar ist, ist die volle Regelleistung für das Kind zu zahlen. Eine fiktive Anrechnung von nicht zur Verfügung stehendem Einkommen ist unzulässig. Das Jobcenter zeigt dem vorrangigen Leistungsträger gegenüber den Erstattungsanspruch an. 5. Integration in den Arbeitsmarkt Im Rahmen des Betreuungskonzeptes werden sowohl sozialintegrative als auch arbeitsmarktintegrative Eingliederungsschritte verfolgt. Für jede Antragstellerin / jeden Antragsteller wird ausgehend von ihrer / seiner persönlichen und fachlichen Ausgangssituation eine speziell auf sie /ihn abgestimmte Eingliederungsstrategie aufgestellt. Durch eine vertiefte Beratung wird das Ziel einer individuellen Hilfeplanung verfolgt und in einer abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung niedergelegt. Gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist bei Bedarf neu abzuschließen. So kann eine auf die individuelle Lage der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten angepasste ganzheitliche Betreuung geleistet werden. Für Alleinerziehende mit Kindern gilt nach 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, dass die Erziehung der Kinder nicht gefährdet werden darf. Die Formulierung " in der Regel..." lässt ausreichenden Spielraum für Entscheidungen im Einzelfall (mit Verweis auf das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII). Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ist eine Arbeit nicht zumutbar, außer die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wünscht dies. 6. Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, 33 SGB II Verheiratete, Mütter von Kindern unter drei Jahren und Kinder haben nach der Trennung grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch. Dieser ist u.u. mit Unterstützung der Beistandschaft des Jugendamtes zunächst von der Betroffenen selbst geltend zu machen. Das Jobcenter ist gemäß 33 SGB II berechtigt, diesen Anspruch gegenüber dem Ehepartner bzw. Elternteil geltend zu machen. Das kann dazu führen, dass dies wieder zum Anlass für neue Gewalt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Jobcenter daher für die Geltendmachung andere Stellen beauftragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch (s. dazu auch unter 1.), dass die betroffene Person geflohen ist und der Partner den Aufenthalt nicht erfahren darf. Näheres dazu regelt das Jobcenter intern. 9

10 7. Beratungsstellen und Ansprechpartner, beteiligte Stellen siehe Anlage 1 8. Kooperationen / weiterführende Links Auf der Homepages des Jobcenters Rhein-Erft finden Sie wichtige weitergehende Informationen: Auch die Homepage der Bundesagentur für Arbeit informiert über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II unter /Arbeitnehmer/index.htm Antragsformulare für Arbeitslosengeld II finden Sie unter: Infos über die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt des Jobcenters (BCA) finden Sie auf der Homepage des Jobcenters. Kontakt: Jobcenter-Rhein-Erft.BCA@jobcenter-ge.de Infos zu den Jugendämtern des Rhein-Erft-Kreises finden sich auf den Homepages der jeweiligen Kommunen. Bundeshilfetelefon: Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen ist das erste bundesweite Beratungsangebot für Frauen, die von Gewalt bedroht sind. Zu erreichen ist es unter Tel bzw. Runder Tisch gegen Gewalt : Infos hierzu sind zu finden auf der Homepage des Rhein-Erft-Kreises bzw Mitwirkende am Leitfaden Frauenberatungsstelle Frauen helfen Frauen im Rhein-Erft-Kreis e.v. Frauenhaus Rhein-Erft-Kreis e.v Jobcenter Rhein-Erft Jugendamt der Kreisstadt Bergheim Rhein-Erft-Kreis Sozialdienst katholischer Frauen Rhein-Erft-Kreis e.v. Sozialpädagogisches Zentrum Kerpen Stand: Januar

11 Anlage 1 Diese Institutionen und Beratungsstellen können und dürfen Bescheinigungen zur häuslichen Gewalt ausstellen Frauenhäuser Polizei Frühe Hilfen Mutter-Kind-Einrichtungen Beratungsstellen Ambulante Familienhilfen Jobcenter Rhein-Erft Familienberatungsstellen Frauenberatungsstellen Jugendamt der entsprechenden Kommune ASD Schwangerschaftsberatungsstellen Suchtberatungsstellen usw. Kinderschutz Streetwork Schulsozialarbeit Empfehlung für Sachbearbeiter des JC Mitgabe der Notfallkarte und entsprechender Flyer 11

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