Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

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1 Leistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen können für sich und für ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz erhalten. Die Leistung, die auch als Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Hartz IV bezeichnet wird, kommt sowohl für hilfebedürftige Arbeitssuchende in Frage, als auch für hilfebedürftige Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber mit ihrem Lohn ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld. Beide Leistungen orientieren sich an den Sätzen zur Sozialhilfe. Die Leistungen des Sozialgeldes entsprechen denen des ALG II. Ziel der staatlichen Unterstützung ist es, die Arbeitslosigkeit baldmöglichst zu beenden und den Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie zu sichern. Die örtliche Agentur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger soll mit jedem ALG II-Bezieher eine Vereinbarung treffen, wie die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden kann (Eingliederungsvereinbarung laut 15 Sozialgesetzbuch SGB II). Wichtig: Ein Leistungsanspruch besteht nur, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die jeweiligen Erfordernisse zu decken (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei ALG II). Der Leistungsberechtigte und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Geldleistungen, Sachleistungen, Dienstleistungen und bei Bedarf auf ergänzende Leistungen (siehe auch: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld). Geldleistungen Für den Leistungsberechtigten und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden folgende Geldleistungen übernommen: Seite 1 von 7

2 Regelbedarf Sozialversicherungsbeiträge Unterkunfts- und Heizungskosten Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche etwaiger Mehrbedarf Einstiegsgeld Personen, die sich selbständig machen oder deren durch eine Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen so gering ist, dass es kleiner oder unwesentlich höher ist als das ALG II, können für maximal 2 Jahre einen Jobzuschuss in Form des Einstiegsgeldes erhalten. Was wird unter Regelbedarf verstanden? Der Regelbedarf beinhaltet die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für persönliche Bedürfnisse. Die Leistung wird monatlich im Voraus bezahlt. In der Regel wird die Leistung für 12 Monate (ab ) bewilligt und muss nach Ablauf neu beantragt werden (Siehe auch: Regelsätze in der Sozialhilfe). Sozialversicherungsbeiträge Seit sind alle erwerbsfähigen Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und bisher familienversichert waren, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragszahlungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt das Jobcenter. Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die Sozialgeld beziehen, bleiben in der Familienversicherung ihrer Eltern. Bei Versicherten, die freiwillig gesetzlich versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen. Bei Personen, die alleinig durch die Beitragszahlung in die freiwillige Versicherung hilfebedürftig werden würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen. Privat Versicherte haben einen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif. Der Beitrag hierfür wird für ALG II-Bezieher komplett übernommen Seite 2 von 7

3 Entsteht Hilfebedürftigkeit allein aufgrund der Beitragszahlungen für Kranken- und Pflegeversicherung erhalten ALG II Bezieher auf Antrag vom Jobcenter einen Zuschuss, höchstens bis zum halben Basistarif. Hinsichtlich der Rentenversicherung gelten die Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeiten. Hierdurch werden Lücken im Versicherungsverlauf vermieden und Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten. Wege zum Jobcenter oder zu Bewerbungsgesprächen sind unfallversichert. Unterkunfts- und Heizungskosten Die Kosten für Miete und Heizung werden für die gesamte Bedarfsgemeinschaft komplett übernommen, sofern sie in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dazu gehören auch die Kosten für Kaltwasser- und Warmwasserversorgung. Unangemessene Kosten werden in der Regel längstens für 6 Monate übernommen. In dieser Zeit muss der Leistungsberechtigte die Wohnung wechseln oder durch vermieten oder andere Weise die Aufwendungen senken. Da die Wohnungsmarktlage regional sehr unterschiedlich ist, gibt es keine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich Wohnungsgröße und Miethöhe. Als angemessen gelten 45 m² für eine Person, für jede weitere Person werden ca. 15 m² hinzugerechnet. Rollstuhlfahrer und Pflegebedürftige können einen Mehrbedarf an Wohnfläche geltend machen. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den Träger als Bedarf anerkannt werden. Besonderheit: Personen unter 25 Jahren Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übernimmt der zuständige Leistungsträger nur dann die Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn vor Abschluss des Vertrages dessen Zustimmung eingeholt wurde. Die Kostenübernahme muss zugesichert werden, wenn: der junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht im Wohnraum der Eltern bzw. eines Elternteiles wohnen kann Seite 3 von 7

4 der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche Wissen und Bildung sowie die Entwicklung emotionaler und sozialer Kompetenzen sind entscheidend für die Zukunftsperspektiven. Kinder und Jugendliche von ALG II-Beziehern und Sozialgeldempfängern haben daher seit dem Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur dann Bildungsleistungen beanspruchen, wenn sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Leistungsspektrum: Übernahme tatsächlicher Kosten für ein- und mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Die Leistung kann unmittelbar an das Kind oder die Eltern erbracht werden Beteiligung an den Kosten für den Schulbedarf. Leistungsberechtigte erhalten im Jahr 100 um Artikel wie Stifte, Schulhefte, Wasserfarben etc. anschaffen zu können (aufgeteilt auf 2 Zahlabschnitte: zum 1. August werden 70 und zum 1. Februar 30 übernommen) zur Teilhabe an Sport-, Kultur- und Freizeitangeboten gibt es eine monatliche Unterstützung von 10. Im Ausnahmefall kann dieser Betrag nicht nur für Mitgliedbeiträge oder Teilnahmegebühren verwendet werden, sondern auch für Ausrüstungsgegenstände und ähnliches, sofern diese nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden können für Schüler, deren Versetzung gefährdet ist oder die das Lernziel nicht erreichen, werden die ortsüblichen Kosten für eine Lernförderung übernommen Übernahme eines Zuschusses für ein gemeinschaftliches Schul- oder Kitamittagessen. Die Eltern müssen einen Eigenanteil von täglich 1 tragen Seite 4 von 7

5 Kosten für die Schülerbeförderung werden teilweise oder ganz übernommen, sofern die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und keine Kostenübernahme durch andere Träger erfolgt. Für Schülerfahrkarten, die auch privat genutzt werden, wird regelmäßig ein Eigenanteil von 5 monatlich angerechnet, gegebenenfalls kann der konkret anzurechnende Eigenanteil auch höher sein Mehrbedarf Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, können werdende Mütter, Alleinerziehende, behinderte Personen und Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, einen Anspruch auf einen Mehrbedarf, der nicht durch die Regelleistung abgedeckt ist, geltend machen. Der Mehrbedarf wird zusätzlich zum Regelsatz bezahlt und orientiert sich an dessen Höhe. Die Summe des Mehrbedarfs darf die Höhe des jeweiligen Regelsatzes nicht überschreiten. Schwangere können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des ihnen zustehenden Regelbedarfs geltend machen Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, können einen Mehrbedarf in Höhe von 36 % der Regelleistung beanspruchen. Eine Erhöhung von 12 % des maßgeblichen Bedarfs für jedes Kind, höchstens jedoch in Höhe von 60 % des jeweiligen Regelbedarfs können Alleinerziehende erhalten, wenn sie mit mehr als 3 Kindern zusammenleben erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhalten oder behinderte, nicht erwerbsfähige Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe bekommen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 % nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Personen, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" sind, können einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes geltend machen, sondern sie nicht bereits einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % für Eingliederungshilfe beanspruchen Seite 5 von 7

6 Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in angemessener Höhe im Einzelfall können Leistungsberechtigte, die einen laufenden, besonders hohen, deutlich vom Durchschnitt abweichenden Bedarf haben, der nicht durch Zuwendungen Dritter oder durch Einsparmöglichkeiten des Leistungsbeziehers gedeckt werden kann, einen Mehrbedarf beanspruchen Sachleistungen Sachleistungen werden beispielsweise als Gutscheine für Möbel, Kleidungsstücke oder Lebensmittel gewährt. Gutscheine können ausgestellt werden, wenn der Leistungsberechtigte ein unwirtschaftliches Verhalten an den Tag gelegt oder seine Pflicht zur Mitwirkung verletzt hat. Dienstleistungen Bei Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen erhält jeder Leistungsberechtigte einen persönlichen Ansprechpartner, mit dessen Hilfe eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Gemeinsam wird eine Eingliederungsvereinbarung erstellt, in der alle Rechte und Pflichten des Leistungsberechtigten fixiert sind. Ergänzende Leistungen Bei Bedarf können psychosoziale Betreuung oder Schuldner- und Suchtberatung als ergänzende Maßnahmen angeboten werden. Auch Leistungen für die Betreuung minderjähriger, behinderter Kinder oder zur häuslichen Pflege von Angehörigen können übernommen werden, wobei hierauf grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Welche Maßnahmen im Einzelnen in Frage kommen, wird in der Eingliederungsvereinbarung fixiert. Anlaufstellen und weitere Informationsquellen Zuständig für die Leistungserbringung sind die örtliche Agentur für Arbeit und die Seite 6 von 7

7 jeweilige Kommune. In der Regel arbeiten beide Einrichtungen im örtlichen Jobcenter zusammen und sind Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten. Die neueste Version des Artikels finden Sie unter: neuraxfoundation gemeinnützige GmbH Elisabeth-Selbert-Str. 23 D Langenfeld Telefon: Internet: Seite 7 von 7

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