Betreutes Einzelwohnen
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- Carsten Weiß
- vor 9 Jahren
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1 Caritasverband Koblenz e. V. Betreutes Einzelwohnen Jugend-Gefährdeten-Hilfe Caritasverband Koblenz e. V. Hohenzollernstraße Koblenz Tel.: (02 61) Fax: (02 61) [email protected] Engagiert für Menschen
2 Betreutes Einzelwohnen RECHTLICHE GRUNDLAGE Betreutes Einzelwohnen kann im Rahmen der Hilfen zur Erziehung sowohl eine eigenständige Hilfeform sein (gemäß 34 SGB VIII) als auch in Verbindung mit anderen Hilfeformen stehen. So können Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung ( 35 SGB VIII), Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( 35a SGB VIII) und Hilfe für junge Volljährige ( 41 SGB VIII) in einer betreuten Wohnform gewährt werden. ZIELGRUPPE UND AUFNAHMEKRITERIEN DES BETREU- TEN EINZELWOHNENS Das Betreute Einzelwohnen ist ein Angebot an junge Menschen, die aufgrund ihrer Biografie und besonderen Problematik nicht in der Herkunftsfamilie verbleiben können und bei denen eine Unterbringung in einem Heim oder in einer Pflegefamilie nicht oder nicht mehr angezeigt ist. Im Betreuten Einzelwohnen können männliche und weibliche Jugendliche ab sechzehn Jahren sowie junge Volljährige sofern bei Letzteren die Voraussetzungen des 41 SGB VIII gegeben sind aufgenommen werden. Der Jugendliche/junge Erwachsene ist für das Betreute Einzelwohnen nicht geeignet bzw. muss dieses verlassen, wenn eine akute Drogenabhängigkeit vorliegt, eine akute suizidale Gefährdung besteht, der psychische Zustand und die daraus resultierenden Verhaltensweisen andere Formen der Betreuung/Intervention angezeigt erscheinen lassen oder wenn er die Mitarbeit verweigert und Regeln nicht einhält. Jugend-Gefährdeten-Hilfe BETREUTES EINZELWOHNEN 1
3 ZIEL DES BETREUTEN EINZELWOHNENS Das Betreute Einzelwohnen ist in der Regel auf längere Dauer ausgelegt und hat die selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung und soziale Integration des Klienten zum Ziel. Bereits angelegte Prozesse der Verselbstständigung im Anschluss an andere erzieherische Hilfen werden fortgeführt. Schulische und berufliche Unterstützungsangebote sowie die Begleitung im Alltag sind dann die zentralen Aufgaben der Betreuungsarbeit. INHALTE DES BETREUTEN EINZELWOHNENS - Anleitung zum selbstständigen Führen eines Haushaltes - Beratung und Unterstützung bei der Einrichtung und Gestaltung der Wohnung - Hilfe beim Einkauf sowie bei hauswirtschaftlichen Angelegenheiten - Erlernen des richtigen Einteilens von Geld - Beratung bei Mietangelegenheiten - Unterstützung bei der Gesundheitsversorgung sowie Ernährung und Wohnhygiene - Hilfestellung bei Behördengängen - Hilfe bei Schulschwierigkeiten - Unterstützung bei der beruflichen Orientierung und Ausbildungsplatzsuche - Zusammenarbeit mit Schulen und Arbeitgebern - Förderung der Persönlichkeitsentwicklung - Erstellung eines Zukunftsplans sowie eines strukturierten Alltags und Freizeitverhaltens - Beratung beim möglichst selbstständigen Aufbau eines sozialen Netzwerks und konstruktiven Lebensumfeldes - ggf. Unterstützung beim Ablösungsprozess aus der Herkunftsfamilie Jugend-Gefährdeten-Hilfe BETREUTES EINZELWOHNEN 2
4 AUFBAU DES BETREUTEN EINZELWOHNENS Das Betreute Einzelwohnen gliedert sich in 3 Phasen: Einleitungsphase Klärung des Betreuungsbedarfs, Mitwirkung bei der Hilfeplanerstellung, Betreuungsvereinbarungen treffen, Suche einer geeigneten Wohnung und der nötigen Ausstattung Einbeziehung des jungen Menschen in diese Schritte, evtl. auch Angehöriger und/oder von Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld des Klienten Betreuungsphase Hilfen zur Gestaltung des Alltags und zur Organisation des Haushaltes Hilfen zum Umgang mit Geld, Behörden, Vermietern und Nachbarn Hilfen bei schulischen oder beruflichen Problemen Hilfen bei der Entwicklung von Lebensperspektiven Hilfen bei der Gestaltung der Freizeit und der Entwicklung sozialer Kontakte ggf. Weitervermittlung an spezielle Fachdienste und Therapeuten Ablösungsphase Vermittlung einer beruflichen Perspektive, Sicherung eines Arbeitsplatzes Sicherung der Wohnsituation ggf. Nachbetreuung in eventuell auftretenden Krisensituationen Jugend-Gefährdeten-Hilfe BETREUTES EINZELWOHNEN 3
5 KOOPERATIONEN IM RAHMEN DES BETREUTEN EINZEL- WOHNENS Das Betreute Einzelwohnen erfolgt im Auftrag der Jugendämter. In halbjährlich stattfindenden Hilfeplangesprächen werden Inhalte und Ziele der Maßnahme unter Einbeziehung aller am Hilfeprozess beteiligten Institutionen und Personen (u. a. Eltern, Jugendamt, Schulen oder Arbeitgeber) erörtert und dokumentiert. Im Rahmen des Betreuten Einzelwohnens ergeht eine Kostenkalkulation an die wirtschaftliche Jugendhilfe. Je nach individuellem Bedarf erfolgt eine Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Fachdiensten. PÄDAGOGISCHES PERSONAL Die Maßnahme wird durchgeführt von sozialpädagogischen Fachkräften (Erziehern, Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Diplom-Pädagogen) der Jugend-Gefährdeten-Hilfe des Caritasverbandes Koblenz e. V. Dies kann je nach Bedarf eine weibliche oder männliche Fachkraft sein. Fortschreibung des Konzepts: August 2009 Jugend-Gefährdeten-Hilfe BETREUTES EINZELWOHNEN 4
6 BETREUTES EINZELWOHNEN Betreuungsvereinbarung Caritasverband Koblenz e. V. Jugend-Gefährdeten-Hilfe Hohenzollernstraße Koblenz Vereinbarung zwischen der Jugend-Gefährdeten-Hilfe und Herrn/Frau 1. Betreutes Einzelwohnen ist eine Maßnahme, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine eigenverantwortliche und selbstgestaltete Lebensführung bei gleichzeitiger kontinuierlicher Betreuung ermöglicht. 2. Ziel des Betreuten Einzelwohnens ist, dass der Jugendliche bzw. junge Erwachsene nach erfolgreicher Beendigung der Maßnahme ohne fortwährende Beratung auf sich selbst gestellt leben kann. 3. Die Voraussetzung für die Aufnahme ins Betreute Einzelwohnen ist die Einbindung in eine feste Tagesstruktur (Schule, Lehrstelle, Arbeitsstelle, Maßnahme des Arbeitsamtes, etc.). 4. Die konkreten Ziele des Betreuten Einzelwohnens (z. B. Schulabschluss, Beginn einer Ausbildung, etc.) werden im Einvernehmen mit dem Jugendlichen/jungen Erwachsenen, dem Betreuer und dem Vertreter des Jugendamtes festgelegt. Die Annäherung an diese Ziele wird in der Regel halbjährlich überprüft, und es wird über den Fortbestand der Maßnahme entschieden. 5. Der Jugendliche/junge Erwachsene muss dem Betreuer Rechenschaft über alle wichtigen Vorkommnisse der schulischen bzw. beruflichen Laufbahn ablegen. 6. Der Jugendliche/junge Erwachsene hat das Recht auf Unterstützung und Beratung. Er verpflichtet sich zu regelmäßigen Treffen mit dem Betreuer. Die Treffen finden mindestens einmal wöchentlich in der Wohnung des Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen statt. 7. Bei den wöchentlichen Beratungsgesprächen werden aktuelle Ereignisse besprochen sowie eine Zukunftsperspektive erarbeitet. 8. Der Jugendliche/junge Erwachsene ist verpflichtet, Vorkommnisse, welche das Mietverhältnis betreffen, unverzüglich dem Betreuer mitzuteilen. Der Jugendliche bzw. junge Erwachsene verpflichtet sich weiterhin, die aus dem Mietvertrag ersichtlichen Aufgaben Jugend-Gefährdeten-Hilfe BETREUTES EINZELWOHNEN 1
7 gewissenhaft zu erfüllen und das Mietverhältnis nicht durch eigenes Verhalten schuldhaft zu gefährden. Zudem händigt der Jugendliche bzw. junge Erwachsene dem Betreuer einen Wohnungsschlüssel aus. 9. Fremdübernachtungen sind bei Unterachtzehnjährigen rechtzeitig mit dem Betreuer abzusprechen, und diesbezüglich getroffene Absprachen sind einzuhalten. 10. Der Jugendliche/junge Erwachsene erhält eine Aufstellung der ihm überwiesenen und übergebenen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Die Ausgaben müssen durch Belege dem Betreuer bei Bedarf nachgewiesen werden. Gelder über den monatlichen Satz hinaus können nur gewährt werden, wenn sie beim Jugendamt gesondert beantragt und bewilligt werden. Die Belege über Ausgaben erhält in Kopie der zuständige Kostenträger. 11. Der Jugendliche/junge Erwachsene ist für das Betreute Einzelwohnen nicht geeignet bzw. muss dieses verlassen, wenn eine akute Drogenabhängigkeit vorliegt, eine akute suizidale Gefährdung besteht, der psychische Zustand und die daraus resultierenden Verhaltensweisen andere Formen der Betreuung/Intervention angezeigt erscheinen lassen oder wenn er die Mitarbeit verweigert und Regeln nicht einhält. 12. Verstößt der Jugendliche/junge Erwachsene gegen diese Vereinbarung, so kann die Maßnahme nach Rücksprache mit dem Jugendamt beendet werden. Mit seiner Unterschrift erkennt der Jugendliche bzw. junge Erwachsene die Inhalte der Maßnahme an und verpflichtet sich zur Mitarbeit an deren Umsetzung. Ort, Datum Unterschrift des Betreuers Unterschrift des Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen Jugend-Gefährdeten-Hilfe BETREUTES EINZELWOHNEN 2
8 Caritasverband Koblenz e. V. Jugend-Gefährdeten-Hilfe Hohenzollernstraße Koblenz Sachbereichsleitung: Ute Heußlein, Diplom-Pädagogin Telefon: (02 61) Telefax: (02 61) [email protected]
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