Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen

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1 Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe ( 4 Abs.1 des Rahmenvertrages zu 78f SGB VIII) Präambel Die Rahmenleistungsvereinbarung enthält die Standards der Einrichtungen, die normalerweise erbracht werden. Darin sind die differenzierten Leistungen dargestellt. Die Rahmenleistungsvereinbarung ist offen für die Vielfalt von Trägern, Inhalten, Methoden, Arbeitsformen, Konzepten, Theorien und weltanschaulichen Ausrichtungen. Die Leistungen müssen dem individuellen Hilfebedarf nach Maßgabe des Hilfeplanes und den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und Leistungen zur Integration sowie strukturelle und organisatorische Rahmenbedingungen einschließen. 1. Personenkreis Zum Personenkreis gehören Kinder und Jugendliche, die einer sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder pädagogisch-therapeutischen Betreuung und Förderung in teilstationärer Form bedürfen. Die rechtliche Grundlage bilden 27 i.v.m. 32 sowie 35a Abs.1 Satz 2 Nr.2 AIternative 2 SGB VIII. 2. Art und Ziel der Leistung Die Leistung umfasst teilstationäre sozialpädagogische, heilpädagogische und/oder pädagogisch-therapeutische Hilfen. Ziel ist, die ganzheitliche Entwicklung des Kindes und Jugendlichen in seinem gewachsenen sozialen Umfeld durch interdisziplinäre Hilfen und soziales Gruppenerleben zu fördern, vorhandener oder drohender Behinderung entgegenzuwirken und in möglichst intensiver Weise mit Eltern, Erziehungsberechtigten und anderen mit dem Kind befassten Institutionen/Personen zusammenzuwirken. Darüber hinaus ist es Ziel, die Familie in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und dauerhaft zu stärken.

2 2 3. Inhalte der Leistung Sämtliche Leistungen orientieren sich am Hilfebedarf und am Prinzip der ganzheitlichen Erziehung und Förderung nach Maßgabe des Hilfeplans. zu 4 Abs.1 des Rahmenvertrages zu 78f SGB VIII Die Inhalte der Leistungen richten sich je nach Form und Art der Einrichtung und des Personenkreises nach der Konzeption. 3.1 Sozialpädagogischer, heilpädagogischer und/oder pädagogischtherapeutischer Bereich Es ergeben sich Im sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder pädagogisch-therapeutischen Bereich und in interdisziplinärer Zusammenarbeit u.a.: Mitwirkung am Hilfeplanverfahren, einschließlich regelmäßiger Vorlage von Entwicklungsberichten an das Jugendamt als Grundlage für das Hilfeplangespräch und für die regelmäßige Fortschreibung des Hilfeplans, das Aufnahmeverfahren, die Anamnese, auch der Familie, bei Bedarf vertiefende Persönlichkeits- und Leistungsdiagnostik, die Erstellung und Fortschreibung von Erziehungs-, Förder- und Therapieplänen, die regelmäßigen Fallbesprechungen im interdisziplinären Team bezogen auf Kind/Jugendlichen, Familie und soziales Umfeld, ggf. unter Einbeziehung weiterer am Hilfeprozess Beteiligter, die ganzheitliche und gezielte Förderung zur Reduzierung bzw. Bearbeitung von Verhaltens-, Entwicklungs- und Teilleistungsstörungen insbesondere in Form von - sozialpädagogischer, heilpädagogischer und/oder pädagogischtherapeutischer Einzel- und Gruppenarbeit, - Betreuung und Förderung im lebenspraktischen Bereich; in Hygiene, Ernährung, Versorgung, - Einbeziehung des sozialen Umfelds, - freizeitpädagogische Maßnahmen, Unterstützung der schulischen Integration/beruflichen Orientierung, der Aufbau und die Stärkung von Erziehungsverantwortung und Erziehungsfähigkeit bei den Eltern/Sorgeberechtigten und sonstigen wichtigen Bezugspersonen durch

3 3 - fortlaufende Eltern-/Familiengespräche, Elternberatung und - beteiligung, Beteiligung an der Weitervermittlung in andere Hilfeformen, Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen und der Eltern auf die Beendigung der Hilfe, 3.2 Leitungs- und Verwaltungsbereich Im Leitungs- und Verwaltungsbereich ergeben sich für die Gesamtaufgaben der Einrichtung insbesondere folgende Leistungen im konzeptionellen, personellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Bereich: Organisation, Koordination, Dokumentation der sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder pädagogisch-therapeutischen Arbeit, Qualitätsentwicklung und -sicherung, Wirtschaftliche Sicherung der Einrichtung. 3.3 Versorgungsbereich Für die Bereiche Hauswirtschaft, Haustechnik und Fahrdienste werden Rahmenbedingungen geschaffen, die die sozialpädagogische, heilpädagogische und/oder pädagogisch-therapeutische Arbeit gewährleisten. 3.4 Raumangebot Es werden die notwendigen und geeigneten räumliche Bedingungen gewährleistet. 4. Umfang der Leistung Der Umfang der Leistung bzw. der Leistungsangebote richtet sich 4.1 im Bereich der sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder pädagogisch-therapeutischen Arbeit nach - dem individuellen Hilfebedarf des Kindes/Jugendlichen gemäß dem Hilfeplan, - der Anzahl der genehmigten Plätze, - den Öffnungstagen;

4 4 4.2 im Leitungs- und Verwaltungsbereich nach - den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltungs- und Leitungsaufgaben; 4.3 im Bereich der Versorgung nach den Bedürfnissen der Kinder/Jugendlichen; 4.4 im Bereich der sächlichen Ausstattung, der Räume und Anlagen nach den räumlichen Bedingungen, die in Größe, Anzahl, Anordnung, und Ausstattung an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen und der Konzeption der Einrichtung orientiert sind einschl. ausreichender Freiflächen. 5. Qualität der Leistung Zur Sicherstellung von Inhalt und Umfang der Leistung haben teilstationäre Einrichtungen folgenden Qualitätsrahmen: 5.1 Strukturqualität Diese richtet sich nach dem Konzept der Einrichtung, Alter und Indikation der Kinder/Jugendlichen Personelle Ausstattung: Die personellen Voraussetzungen sind ausgewiesen in einem Stellenplan, aus dem Anzahl, Qualifikation, Funktion und Beschäftigungsumfang (Voll-, Teilzeit) der Mitarbeiter/innen ersichtlich sind, Räumliche und technische Ausstattung: Diese richtet sich wesentlich nach Konzept der Einrichtung, Alter und lndikation der Kinder/Jugendlichen. Die erforderlichen Gruppenräume, Nebenräume, Therapieräume, sanitäre Anlagen, Küche, Mitarbeiterräume, Verwaltungs- und Wirtschaftsräume, Außenspielanlagen einschließlich der bedarfsgerechten Ausstattung sowie Fahrzeuge sind vorzuhalten.

5 5 5.2 Prozessqualität Die Sicherung der sozialpädagogischen, heilpädagogischen und/oder pädagogisch-therapeutischen Arbeit mit dem einzelnen Kind/Jugendlichen in seiner Entwicklung, wie auch mit der Gruppe erfolgt insbesondere durch - Vor- und Nachbereitung, - regelmäßige fachliche und organisatorische Besprechungen, - prozessorientierte Dokumentation der Arbeit gemäß Hilfeplan nach 36 SGB VIII und gemäß Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach 78b Abs.1 Nr.3, - Zusammenarbeit mit den Eltern/Personensorgeberechtigten und Institutionen, - Fortbildung und Supervision. Darüber hinaus soll sich die Einrichtung in das soziale und kulturelle Umfeld einbinden. 5.3 Ergebnisqualität Die Einrichtung überprüft ihre erbrachten Leistungen anhand der oben genannten Qualitätsmerkmale. Wesentliches Instrument der Ergebniskontrolle ist das Hilfeplanverfahren ( 36 SGB VIII). Die Ergebnisqualität wird nach dem Grad der Umsetzung des Hilfeplanes und nach der Erreichung der Ziele des Erziehungsplanes bewertet. Mit der Durchführung der Maßnahmen sollen Vereinbarungspartner und Klienten zufrieden sein. Das wird erreicht werden, wenn die Ziele nach Nr. 2 erreicht sind. Das wird im Schlussbericht an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Basis der Dokumentation und der Auswertung der erbrachten Leistungen dargestellt.

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