F 4447/15 Fachtag Betreuungsrecht. am 10. Oktober :30 Uhr bis 16:30 Uhr in Heidelberg

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1 F 4447/15 Fachtag Betreuungsrecht am 10. Oktober :30 Uhr bis 16:30 Uhr in Heidelberg

2 Workshop 3 Die Schnittstelle zur Kinder- und Jugendhilfe rechtliche Betreuung von jungen Volljährigen Réka Fazekas, Deutscher Verein

3 Junge Erwachsene im SGB VIII 1 SGB VIII: Die Jugendhilfe hat den Auftrag, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern 7 SGB VIII: junger Mensch ist, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist

4 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des 40 geleistet werden.

5 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

6 Junge Erwachsene und rechtliche Betreuung Junge Menschen mit geistiger Behinderung, deren familiale Ressourcen erschöpft sind bzw. einen dauerhaften Bedarf haben Junge Menschen, die unter Vormundschaft standen (10 15% von ca ) Junge Menschen mit Hilfebedarfen im Übergang zum Erwachsenenalter, deren Hilfebedarf nach Eintritt der Volljährigkeit erkannt wurde Junge Menschen mit Hilfebedarf, den das agierende Hilfesystem nicht adäquat einleiten wollte/konnte (vgl. Wiesner 2014: Hilfen für junge Volljährige. Rechtliche Ausgangssituation, 38-39)

7 Welche Hilfebedarfe bei jungen Volljährigen? Eine Phase der schubweisen und oftmals prekären Verselbstständigung; in der Querschnittsbetrachtung ist sie durch unabgeschlossene Übergänge etwa in die ökonomische Selbstständigkeit, in Arbeit und Beruf, aber auch in Partner- und Elternschaft gekennzeichnet (Vgl. 14. Kinder- und Jugendbericht, BT-Dr. 17/12200, 187)

8 1896 Abs. 1 S. 1 BGB Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

9 Junge Volljährige und rechtliche Betreuung Aufgabe der Betreuung ist nicht die Gewährung, sondern die Organisation von Hilfe. Deshalb kann die Bestellung eines Betreuers die Gewährung öffentlicher Hilfe nicht ersetzen; sie kann aber dafür sorgen, dass die betreute Person von Hilfemöglichkeiten umfassend Gebrauch macht (vgl. Wiesner 2014: Hilfen für junge Volljährige. Rechtliche Ausgangssituation, 38-39)

10 1896 Abs. 2 BGB Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

11 Junge Volljährige und rechtliche Betreuung Nach einer Statistik aus dem Jahr ,5 % aller betreuten Menschen zwischen 18 und 35 Jahre alt gewesen. (ISG, Evaluationsbericht zum 2. BtÄndG 2007, 10) Nach Berichten aus der Praxis nimmt diese Zahl beständig zu. (Discher/Schimke BtPrax 2011, 195 ff.)

12 Junge Volljährige und rechtliche Betreuung Immer mehr junge Erwachsenen geraten von der Jugendhilfe in die rechtliche Betreuung. (Discher/Schimke BtPrax 2011, 195 ff.) Der Weg zur rechtlichen Betreuung führt für junge Menschen nicht selten durch eine Reihe von Jugendhilfemaßnahmen, bevor diese mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter beendet werden (Discher/Schimke BtPrax 2011, 195 ff.)

13 Junge Volljährige und rechtliche Betreuung Mögliche Handlungsansätze: stärkere Thematisierung der Personengruppe junger Volljähriger in der Jugendhilfe und im Betreuungsrecht? Eigenverantwortung junger Volljähriger? Qualifizierung der Fachkräfte? gemeinsame Hilfeplanung? Subsidiarität der rechtlichen Betreuung? Datenschutz? -> Ziel: Anstieg rechtlicher Betreuung junger Volljähriger vermeiden

14 Vielen Dank für Ihre Teilnahme und Mitarbeit! Kontakt:

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