Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe interdisziplinär r betrachtet. Gefährdete Kinder bzw. Jugendliche mit komplexen Hilfebedarfen
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- Falko Achim Albrecht
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1 Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe interdisziplinär r betrachtet Gefährdete Kinder bzw. Jugendliche mit komplexen Hilfebedarfen Ziele Rahmenbedingungen Verfahren Interdisziplinäre re Kooperationserfordernisse
2 Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe interdisziplinär r betrachtet 1. Ausgangssituation Zahlen und Fragestellungen Zielgruppe 2. Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe Rechtliche und fachliche Rahmenbedingungen 3. Das Berliner Verfahren und die Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung* Krisenintervention - Gefahrenabwehr Scharnierfunktion Fallsteuerung 4. Wie weiter? Sechs Leitfragen 2
3 Hilfen zur Erziehung in Berlin ca Hilfen (ca. 418 Mio. )... davon ca stationäre Hilfen in Einrichtungen... davon ca. 800 Hilfen für seelisch Behinderte mit teilweise komplexem Hilfebedarf ca. 55% der stationären Hilfen in Einrichtungen werden für die Altersgruppe 12 Jahre bis 18 Jahre geleistet 3
4 Ergebnisse der Wirkungsforschung 42,9% aller stationären Hilfen zur Erziehung in Berlin enden mit einem Abbruch. in Schichtdiestgruppen beträgt die Abbruchquote ca. 50% In der Gruppe der Jugendlichen mit einem Aufnahmealter zwischen 12 und 16 Jahren sind es sogar 60% die einen Aufenthalt im Heim nicht plangemäß beenden.
5 Inobhutnahmen 2012 ca Inobhutnahmen Vor der Inobhutnahme (Auswahl): - ca. 840 vorher ohne feste Unterkunft - ca. 250 aus Heim oder Pflegefamilie Nach der Inobhutnahme (Auswahl): - ca. 550 (25%) Rückkehr zu den PS-Berechtigten - ca. 400 (20%) in neue stationäre HzE - ca. 65 (3%) Rückkehr in bestehende HzE - ca. 750 (33%) keine anschließende Hilfe (Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) 5
6 Zielgruppe: Minderjährige im Alter von 13 bis 16 Jahren für die eine Gefahrenabwehr im Rahmen der Inobhutnahme nur durch zeitweise freiheitsentziehende Maßnahmen möglich ist ( 42 Abs. 5 SGB VIII in Verbindung mit 1631b BGB) und/oder für die eine Gefahrenabwehr auf der Grundlage des 42 SGB VIII erforderlich ist. Extreme Ausnahmefälle im Zusammenhang mit erheblichen und akuten Gefährdungslagen im Zusammenhang mit Delinquenz bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Problemlagen Entscheidend ist der Grad der Selbst- bzw. Fremdgefährdung! 6
7 Rechtsgrundlage: 42 Abs. 1 SGB VIII: Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann... Abs. (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. 7
8 Ziele einer Unterbringung nach 42 Abs. 5 SGB VIII Voraussetzung: Es ist kein erzieherisches Umfeld vorhanden letztes Mittel für die kürzest angemessene Zeit intensivpädagogisches Angebot, also an erster Stelle steht der Schutz, an zweiter Stelle das Bindungsangebot (Betreuungsschlüssel 1:1,6) Individuell abgestimmte zeitlich befristete zielbezogene Maßnahmen 8
9 Ziele einer Unterbringung nach 42 Abs. 5 SGB VIII nachhaltiger Schutz vor Gefahren umfassende Klärung der Perspektive und Einstieg in ein Hilfesystem (Scharnierfunktion) Vorbereitung geeigneter und bedarfsgerechter Hilfen 9
10 pädagogisches Leitbild Entscheidungen für den jungen Menschen - Beziehung als Leitbild Elterliche Treue Verbindlichkeit Motivation zur Mitarbeit Keine absolute oder dauerhafte Einschließung Kein unmittelbarer Zwang* *vgl. 42 Abs. 6 SGB VIII 10
11 Keine geschlossene PädagogikP dagogik Freiheitsentziehende Maßnahmen sind im Rahmen der Hilfen ur Erziehung nach 34 SGB VIII rechtlich nicht vorgesehen. Sie widersprechen deshalb dem Berliner Leitbild der Hilfen zur Erziehung Die Konzentration schwierigster Fälle hindert die Entwicklung des Einzelnen Der innere Kampf gegen Erwachsene wird aufrechterhalten. Eine vertrauensvolle Beziehung wird verhindert Maximal kann soziale Verhaltensanpassung erreicht werden (Compliance) Eine nachhaltige positive Wirkung dieser Hilfen ist nicht belegt. 11
12 ... aus dem Gutachten über die Haasenburg GmbH unzureichendes Verstehen der dort untergebrachten Jugendlichen die fachliche Beschränkung auf das lerntheoretische Modell die Isolierung der Einrichtung in der Fachwelt Sanktion und Eskalation im Zusammenhang mit Fehlverhalten der Jugendlichen Unterwerfung der Jugendlichen um den Preis des Brechens des Willens und der Persönlichkeit Grenzüberschreitung gegenüber den Jugendlichen eine auf strikte Anwendung der Methode ausgerichtete Pädagogik ohne menschliches Gesicht und ohne Berücksichtigung der Einzelbiografie 12
13 Die Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung 7 Plätze in der Krisen- und Clearing-Einrichtung sehr kleine spezifische Zielgruppe in Berlin: intensivpädagogisches Konzept auf der Grundlage von Inobhutnahme FM ausschließlich,...wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder... Dritter abzuwenden. (vgl. 42 Abs. 5 SGB VIII) keine geschlossene Pädagogik, keine HzE! keine abschließende auf Dauer angelegte Hilfe sondern Krisenintervention Scharnierfunktion: Überleitung und Einstieg in geeignete Hilfen bzw. Behandlung im Regelsystem (Hilfekette) 13
14 Das Verfahren zur Aufnahme in der Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung 1. Fallgruppe Gefährdungseinschätzung durch die Fachkräfte des BNK bzw. zuständigen Jugendamtes im Kinderschutzverfahren insbesondere Prüfung, wie die Gefährdungssituation beseitigt werden kann. Kann die Gefährdung mit Maßnahmen oder Hilfen beseitigt werden? Anfrage bei der Krisen- und Clearing-Einrichtung in Tegel-Süd Eine Inobhutnahme ist eine Entscheidung des Jugendamtes zur Gefahrenabwehr und kann ggf. auf Antrag des/der Minderjährigen erfolgen. Maßnahmen zum Kinderschutz unterliegen nicht der Sperre gem. Nr. 41 Abs. 1 LHO und bedürfen keiner vorherigen Genehmigung gem. Nr des HWR
15 Das Verfahren zur Aufnahme in der Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung 2. Fallgruppe Die Polizei wendet sich an den BNK Der/die Minderjährige verbleibt bis zur Klärung der Inobhutnahme bei der Polizei Der BNK klärt unverzüglich die Zuständigkeit in der Berliner Jugendhilfe Gefährdungseinschätzung durch die Fachkräfte des BNK bzw. des zuständigen Jugendamtes in den Räumen der Polizei Soweit der BNK nicht selbst zuständig ist, leistet er Lotsendienste und Unterstützung für das zuständige Jugendamt 15
16 Das Verfahren zur Aufnahme in der Berliner Krisen- und Clearing-Einrichtung Für beide Fallgruppen gilt: Ggf. einen Dolmetscher aus dem Gerichtsdolmetscherverzeichnis heranziehen Bedarf nach medizinischer Versorgung klären Inobhutnahme entscheiden Unterbringung klären in Zusammenarbeit mit dem BNK die Einrichtung anfragen Amtshilfe der Polizei beantragen zur Fahrt in die Einrichtung Antrag auf Zustimmung bzw. Genehmigung von FM gemäß 1631b BGB beim Familiengericht stellen (einstweiliges Verfahren) 16
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21 Die Zuständigkeit des Familiengerichtes familienrechtliche Entscheidungen Verfahren gemäß FamFG Genehmigung nach 1631b BGB Keine Entscheidungsbefugnis nach dem SGB VIII Die Steuerungsverantwortung für die Jugendhilfe liegt allein beim Jugendamt ( 36a SGB VIII) Die Verantwortung für die Freiheitsentziehenden Maßnahmen liegt in der Jugendhilfe 21
22 Fallsteuerung als gemeinsamer Prozess - Eltern bzw. Personensorgeberechtigter - Jugendhilfe - Familiengericht - Kind bzw. Jugendliche/r - Leistungserbringer wirken in einem gemeinsamen Prozess 22
23 Fallsteuerung als gemeinsamer Prozess 23
24 Freiheitsentziehende Maßnahmen Bundesweit: Beschlüsse nach 1631b BGB* Berlin: 207 Beschlüsse nach 1631b BGB* ca. 85 Anträge gem. 1631b BGB initiiert von Berliner Jugendämtern** ca. 57 Unterbringungen wurden tatsächlich durchgeführt** * Quelle: destatis.de ** Quelle: Umfrage 2012 unter den Berliner Jugendämtern 24
25 Freiheitsentziehende Maßnahmen 390 Plätze deutschlandweit * davon 126 Plätze in Bayern 85 Plätze in NRW 77 Plätze in Baden-Württemberg 20 Plätze in Rheinland-Pfalz 60 Plätze in Brandenburg 8 Plätze in Hessen 7 Plätze in Niedersachsen 7 Plätze in Berlin sehr breite Vielfalt an Formen Keine Plätze in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen * Quelle: Deutsches Jugend Institut München - dji (Dr. Sabrina Hoops) 25
26 Sechs Leitfragen: Was bewegt uns, ca. 60 Kinder mit Freiheitsentziehenden Maßnahmen unterzubringen? Wie kann die sozialpädagogische Diagnostik verbessert werden, so dass Krisen früh erkannt werden und die richtigen Hilfen gefunden werden? Wie kann es gelingen, in schwierigen Situationen Beziehungen zu halten und Abbrüche zu vermeiden? Auf welche Bedarfe deutet das im Hinblick auf das Angebot in Berlin? 26
27 Sechs Leitfragen: Schwierige Hilfen sind durch frühe Schulprobleme gekennzeichnet. Welche gemeinsamen Lösungen sind notwendig? Schwierige Kinder sind oft gleichzeitig Patienten für die Kinderund Jugendpsychiatrie. Was kann besser werden, um auch auffälligen und aggressiven Kindern und Jugendlichen Beziehungskontinuität zu ermöglichen? 27
28 Vielen Dank! 28
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