VERTRAG: PLATZIERUNG VON JUGENDLICHEN
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- Evagret Hartmann
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1 PFLEGEKINDER-AKTION SCHWEIZ VERTRAG: PLATZIERUNG VON JUGENDLICHEN
2 VERTRAGSPARTEIEN Jugendliche/r: Name:... Vorname:... Geburtsdatum:... Konfession:... Wohnhaft bei:... Heimatort/Nationalität:... Eltern: Mutter: Vater: Vorname:... Vorname:... Name:... Name:... Adresse:... Adresse:... PLZ/Ort:... PLZ/Ort:... Telefon (p)... Telefon (p)... Telefon (g)... Telefon (g)... Die gesetzliche Vertretung der / des Jugendlichen obliegt: den Eltern / der Mutter / dem Vater / ihr/ihm selbst / Dritten, nämlich:... Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der / des Jugendlichen ist bei: den Eltern / der Mutter / dem Vater / ihr/ihm selbst / Dritten, nämlich:... Es besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB Beistand / BeiständIn:... Platzierung bei: Name:... Vorname:... Name:... Vorname:... Adresse:... PLZ/Ort:... Telefon (p)... Telefon (g)... 2
3 GEMEINSAME VEREINBARUNGEN 1. Allgemein Zwischen den auf Seite 2 genannten wird folgender Vertrag abgeschlossen: Die / der Jugendliche lebt ab dem... bei... Der Vertag tritt auf dieses Datum in Kraft und gilt bis... Die ordentliche Kündigungsfrist ist 30 Tage Nach zwei Monaten (Probezeit) findet ein Gespräch zur Standortbestimmung zwischen der / dem Jugendlichen, seinen Eltern, bzw. der sorgeberechtigten Person, den Betreuungspersonen (Gast- /Pflegefamilie) und der Begleitperson [Beistand/Beiständin, bzw. fallführende(r) Sozialarbeiter(in)] statt um über den definitiven Verbleib in der Unterbringungsfamilie zu entscheiden. Weitere Standortbestimmungen werden in regelmässigen Abständen, mindestes einmal pro Jahr, oder auf Wunsch eines / einer der auf Seite 2 genannten Beteiligten durchgeführt. Die nachstehend genannte Begeleitperson beruft diese Gespräche ein. Für die Begleitung der Unterbringung und für die Einberufung der Standortbestimmungen ist zuständig:... Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen. Schwerwiegende Vorkommnisse berechtigen zu einer sofortigen Vertragsauflösung. Sind aus der Sicht eines / einer der auf Seite 2 genannten Beteiligten diese wichtigen Gründe gegeben ist die Begleitperson umgehend zu informieren und allenfalls eine abschliessende Standortbestimmung durchzuführen. Ist eine sofortige Vertagsauflösung auf Grund des Verhaltens der / des Jugendlichen notwendig hat die Unterbringungsfamilie Anspruch auf Weiterbezahlung des Kostgeldes während mindestens 14 Tagen. 2. Platzierungsart Daueraufenthalt (30 Tage / Monat) Wochenaufenthalt (22 Tage / Monat) andere Form, nämlich: Finanzielles 3.1 Das monatliche Kostgeld setzt sich aus Unterkunft, Ernährung (fixe Kosten) und einer Entschädigung für die erbrachte Betreuungsleistung zusammen. Das monatliche Kostgeld beträgt Fr.... Es wird der / den Betreuungsperson/en jeweils am Anfang des Monats durch die nachstehende Verrechnungsstelle auf das Konto... überwiesen. Verrechnungsstelle:... 3
4 3.2 Ohne anderslautende Regelung wird das Pflegegeld jeweils per Januar gemäss dem Novemberindex des Vorjahres angepasst. Indexstand (...= 100) bei Vertragsabschluss: Hält sich die / der Jugendliche mehr als 7 Tage nicht am Gastort auf (z.b. während den Ferien), haben die Betreuungspersonen zur Deckung der fixen Kosten trotzdem Anspruch auf einen Drittel des Kostgeldes für diese Zeit. Bei Abwesenheit von weniger als einer Woche wird das Kostgeld nicht reduziert. 3.4 Nebenkosten (im Pflegegeld nicht inbegriffen) Auslagen für: Betrag pro Monat zu bezahlen durch an wen Kleider und Schuhe Wäsche Körperpflege Arzt- /Zahnarztrechnungen, bzw. Franchisen, etc. Taschengeld Kosten für den öffentlichen Verkehr Kosten für Ausbildung Kosten für Freizeitangebote anderes: Bei ausserordentlichen Anschaffungen, bzw. Nebenauslagen von mehr als Fr.... müssen die Betreuungspersonen vorgängig das Einverständnis der Eltern, der sorgeberechtigten Person, bzw. gesetzlicher Vertretung der / des Jugendlichen einholen. 4. Versicherungen Für die / den Jugendliche/n sind folgende Versicherungen abgeschlossen: bei: bezahlt durch: Krankenkasse: Unfallversicherung: Haftpflicht: andere: Verdienst der / des Jugendlichen Die /der Jugendliche hat angemessen zu ihren / seinen Lebenskosten beizutragen (z.b. Lohnanteil aus der beruflichen Ausbildung). Die Höhe dieses Beitrages wird von der / vom Jugendlichen und der zahlungspflichtigen Stelle (Eltern, Versorger) gemeinsam festgelegt und jährlich angepasst. 4
5 6. Besuche Die Besuche von Angehörigen und Freunden der / des Jugendlichen sind so zu gestalten, dass die Betreuungsperson/en in ihrem Eigenleben nicht gestört werden. Es wird folgende Abmachung getroffen: Ferien Die / der Jugendliche soll die Möglichkeit haben, mindestens. Wochen pro Jahr ausserhalb der Gastfamilie zu verbringen. Wenn nicht anderes vereinbart ist, hat die zahlungspflichtige Stelle die eventuell daraus entstehenden Kosten zu übernehmen. Diese ist rechtzeitig durch die / den Jugendliche/n, bzw. die Betreuungsperson/en zu informieren. 8. Persönliche Schriften Bei einem längerfristigen Aufenthalt muss die / der Jugendliche den Heimatschein am Wohnsitz der Betreuungsperson/en hinterlegen. Folgende Dokumente hat die/ der Jugendliche bei sich: ID / Pass Krankenversicherungsausweis anderes: Spezielle Regelungen Zwischen der / dem Jugendlichen und seinen Betreuungsperson/en werden folgende Vereinbarungen getroffen:
6 10. Zusammenarbeit Die auf Seite 3 benannte Begleitperson besucht die Betreuungsperson/en und die /den Jugendlichen regelmässig und organisiert die jährlichen Standortbestimmungen. Die Betreuungsperson/en nehmen an diesen teil und erklären sich zu einer offenen Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie und allen weiteren Beteiligten (wichtige Bezugspersonen der / des Jugendlichen/n, LehrerInnen, AusbildnerInnen, therapeutische Fachpersonen) bereit. Die Begleitperson verpflichtet sich die Betreuungsperson/en in ihrer Arbeit zu unterstützen und fördert das gute Einverständnis zwischen allen Beteiligten. Die Begleitperson ist für die Regelung der Finanzen (Kostgeld und Nebenkosten) zuständig und übernimmt die notwendigen administrativen Aufgaben. Ort / Datum:... Die Betreuungsperson/en:... Die / der Jugendliche:... Eltern / sorgeberechtigte Person... Die Begleitperson:... Dieser Vertrag wird im Falle der Platzierung von Jugendlichen eingesetzt, die im Sinne von Art. 316 ZGB nicht mehr als Pflegekinder gelten, die die gesetzlich vorgeschriebene Schulzeit absolviert und / oder das 15. Altersjahr vollendet haben. Für solche Platzierungen in einem familiären Rahmen müssen verbindliche Abmachungen getroffen und schriftlich festgehalten werden. Der vorliegende «Muster Vertrag» kann abgeändert und den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden. PFLEGEKINDER-AKTION SCHWEIZ Fachstelle Pflegekinderwesen Bederstrasse 105a, CH 8002 Zürich 6
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