Fall 8 Good bye Deutschland

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1 Fall 8 Good bye Deutschland 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Kunst isd Art. 5 III GG zu verstehen? 2. Wie wird versucht, den Kunstbegriff zu beschränken? 3. Welche Personen, Bereiche und Tätigkeiten sind von Art. 5 III GG geschützt? 4. Muss sich der Beschwerdeführer bereits vor den Fachgerichten auf GR berufen? 5. Welchen Schranken unterliegt die Kunstfreiheit? 6. Wie prüfen sie Art. 3 I GG? 2 1

2 Die Unverletzlichkeit der Wohnung, 1. Sachlicher Schutzbereich Definition der Wohnung Wohnung ist das befriedete Besitztum, die räumliche Privatsphäre. Dazu zählen alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (auch Miete umfasst) Darunter fallen auch Nebenräume, Keller, Hotelzimmer, Wohnmobil, der ans Haus grenzende Garten, aber nicht: Haftzelle des Strafgefangenen 3 Geschütztes Verhalten steht in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Gewährleistet wird ein elementarer Lebensraum und das Recht, darin in Ruhe gelassen zu werden. Problem: Sind auch Betriebs- und Geschäftsräume erfasst? Vom Wortlaut Wohnung eher nicht umfasst (zumindest, wenn abgetrennt vom Wohnbereich). e.a.: Sind nicht dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (eher Art. 12 I GG bzw. Art. 2 I GG), fallen nicht in die Privatsphäre. a.a.: Differenzierung zwischen öffentlich zugänglichen Räumen (während der Geschäftszeiten nicht umfasst) und unzugänglichen (Wohnzimmerkanzlei = erfasst). 4 2

3 BVerfG: Betriebs- und Geschäftsräume von erfasst, da berufliche Tätigkeit ein Teil der Persönlichkeitsentfaltung darstellt und auch in öffentlich zugänglichen Räumen nicht alles öffentlich ist. Vorteil: Keine Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Büro- /Geschäftsräumen. Nachteil: Systematische Schwierigkeiten auf Eingriffs- und sebene (siehe Folien weiter unten) 2. Persönlicher Schutzbereich Problem: Anwendbarkeit auf juristische Personen, Art. 19 III GG? Können sich juristische Personen in Räumen aufhalten und eine Privatsphäre haben? H.M.: (+), da personales Substrat und auch grundrechtstypische Gefährdungslage vergleichbar sind (zumindest bei Geschäftsräumen). 5 II. Eingriff II. Eingriff Grundsatz: Moderner Eingriffsbegriff Besonderheiten bei 1. In den Absätzen II, III, IV, V, VII sind spezielle Eingriffsarten geregelt, wie Durchsuchungen oder Lauschangriffe bzw. sonstige Eingriffe in Art. 13 VII GG. 2. Bei Betriebs- und Geschäftsräumen bricht das Bundesverfassungsgericht mit seiner üblichen Systematik und zieht Teile der in den Eingriffsbegriff. Demnach sei ein Betreten kein Eingriff, wenn: Eine gesetzliche Grundlage besteht Das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Rechts regelt Betretungsrecht dient einem erlaubten Zweck Betreten erfolgt zu den normalen Geschäftszeiten 6 3

4 II. Eingriff Kritik: Systematischer Bruch: Ein Eingriff der gerechtfertigt ist, ist kein Eingriff!? Gesetzliche Grundlage = einfacher Gesetzesvorbehalt Erkennbarkeit des Zwecks,.. = Bestimmtheitsgebot Erlaubter Zweck = Legitimes Ziel Zeit = Angemessenheit Die einschränkende Auslegung des Eingriffsbegriffs ist daher abzulehnen. Es kommt somit nur auf den modernen Eingriffsbegriff an. 7 II. Eingriff III. Rechtfertig. III. Verfassungsrechtliche 1. Einschränkbarkeit a) Bei Durchsuchungen Art. 13 II GG, qualifizierter Gesetzesvorbehalt b) Bei Lauschangriffen Qualifizierter Gesetzesvorbehalt der Art. 13 III-V GG c) Sonstige Eingriffe Art. 13 VII GG zu unterscheiden Alternative 1 = verfassungsunmittelbare Schranke Alternative 2 = qualifizierter Gesetzesvorbehalt Problem: Betretungsrechte bei Betriebs- und Geschäftsräumen Laut BVerfG abgeschwächte Schutzbedürftigkeit Lösungsmöglichkeiten: 8 4

5 Alternativen 1 und 2 nicht einschlägig. Verfassungsimmanente Schranken Grundsätzlich möglich. Ungeschriebene Grundrechtsschranken und Gewohnheitsrecht? Aber: Durchbrechung der Systematik und keine opinio iuris (gemeinsame Rechtsüberzeugung). Einfacher Gesetzesvorbehalt aus Art. 2 I GG? Aber: Durchbrechung der GR-Systematik, Übertragung der Schranken würde das ausdifferenzierte System des GG unterlaufen. Gesetzgeber ist gefordert! Somit: Grundrechtsdogmatisch ist die Lösung des BVerfG abzulehnen, in der Klausur bietet sich an, entweder dem BVerfG (Lösung auf Eingriffsebene) zu folgen oder die Schranken des Art. 2 I GG zu 9 übernehmen (für Klausur wohl besser). II. Eingriff III. Rechtfertig. 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit Keine Besonderheiten, außer Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG. 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verhältnismäßigkeit aa) Legitimes Ziel bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Angemessenheit b) Sonstiges materielles Verfassungsrecht 10 5

6 Fall 8: Good bye Deutschland Aristoteles (A) ist deutscher Staatsbürger und Betreiber eines Döner-Imbisses in der Augsburger Innenstadt. Der Kreditgeber Klever (K), von dem A eine erhebliche Kreditsumme aufgenommen hatte, hat vor Gericht ein Urteil gegen A in Höhe des noch ausstehenden Restbetrags von 100 erfochten, mit dem er gegen diesen im Wege der Zwangsvollstreckung vorgeht. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsollzieher Gustav (G) zuständig. Da A über keine pfändbaren Forderungen oder Guthaben verfügte, versuchte G die Forderung durch Sachpfändung beizutreiben. Nachdem er mit der Zustimmung des A vergeblich in dessen Privatwohnung nach pfändbaren Sachen gesucht hatte, suchte er die Imbissstube des A am darauf folgenden Abend kurz nach Ende des normalen Geschäftsbetriebs auf. Von außen konnte G erkennen, dass A im Begriff war, die Imbissstube auszuräumen und die Gegenstände auf einen Lkw im Hinterhof zu laden. Den Versuch des G, die Geschäftsräume zu betreten, wehrte A sofort ab und verbot diesem ausdrücklich den Zutritt. Auf die Frage des G, wohin er die Einrichtungsgegenstände bringe, antwortete A, dass G das nichts anginge. Danach fuhr A mit beinahe der gesamten Imbisseinrichtung davon, nicht ohne G zu versichern, den Rest der Einrichtung auch noch abzuholen. Um A nicht die Möglichkeit zu geben, die restlichen Gegenstände beiseite zu schaffen, verschaffte sich G mit Hilfe eines Schlüsseldienstes in 11 Anwesenheit der Polizei Zutritt zu der Imbissstube und konnte in einer der hinteren Abstellkammern zwei Tische mitsamt Garnitur pfänden. A, der davon erfuhr, als er wenig später wieder zu seiner Imbissstube kam, rief gegen diese seiner Ansicht nach kriminelle Aktion die Zivilgerichte an. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung und der Pfändung an sich bestreite er gar nicht. Seiner Meinung nach könne es allerdings nicht sein, dass G ohne sein Wissen in seine Gaststätte eindringe. Schon die dem Eindringen zugrunde liegenden 758, 758a ZPO könnten nicht verfassungskonform sein, da in der gesetzlichen Regelung die Interessen von Schuldnern einer Bagatellforderung keine Berücksichtigung fänden. Aber selbst wenn die Normen verfassungsgemäß sein sollten, sei es zumindest im vorliegenden Einzelfall verfassungswidrig, den Betrag von lediglich 100 auf diese Art einzutreiben. Außerdem habe es G in grundgesetzwidriger Weise unterlassen, einen richterlichen Beschluss für seine Maßnahme herbeizuführen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. A will die letztinstanzliche Entscheidung nicht akzeptieren und erhebt dagegen form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde. Bearbeitervermerk: In einem Gutachten, das auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen nötigenfalls hilfsgutachtlich eingeht, sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Auf Art. 3, 14 und 103 I GG ist nicht einzugehen. Die formelle Verfassungsmäßigkeit von 758 und 758a ZPO ist zu unterstellen. Andere Vorschriften der ZPO spielen für die Bearbeitung keine Rolle. 12 6

7 I. Zuständigkeit II. Berechtigung Lösung Fall 8 Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde des A zuständig, soweit er sich auf die Verletzung von Grundrechten beruft. II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG) Die Verfassungsbeschwerde kann von Jedermann, also jedem der potentiell Träger von Grundrechten sein kann, erhoben werden. Bei A als lebender natürlicher Person unproblematisch. 13 I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Befugnis III. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Bei mehreren Entscheidungen in derselben Sache besteht ein Wahlrecht Hier: Letztinstanzliches Urteil als Akt der Judikative ist tauglicher Gegenstand. IV. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Vorliegend erscheint eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 13 I, 12 I, 2 I GG möglich. 2. Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit Problem: Gegenwärtigkeit der Beschwer (schon und noch Betroffen?). 14 7

8 I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Befugnis V. Rechtsweger. Durchsuchung ist mit deren Abschluss erledigt. Aber Rechtsschutzbedürfnis besteht fort, wenn tiefgreifender Grundrechtseingriff, insbesondere bei Eingriff unter Richtervorbehalt. Jedenfalls dann, wenn direkte Belastung durch den Hoheitsakt auf Zeitraum beschränkt ist, in welchem der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Somit: Eine Beschwerdebefugnis des K ist zu bejahen, obwohl er gegenwärtig nicht mehr betroffen ist. V. Rechtswegerschöpfung ( 90 II 1 BVerfGG i.v.m. Art. 94 II 2 GG) Hier: Gegen letztinstanzliches Urteil des BVerwG gibt es kein ordentliches Rechtsmittel mehr, der Rechtsweg ist erschöpft. 15 I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Befugnis V. Rechtsweger. VI. Subsidiarität VII. Form, Frist VIII. Zwischener VI. Subsidiarität Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn Grundrechtsverletzung auf keine andere Weise hätte abgewendet werden können. Hier: Für A keine andere Möglichkeit ersichtlich VII. Form und Frist ( 23 I, 92, 93 I BVerfGG) Laut Bearbeitervermerk wurde die Verfassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt. VIII. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde des A ist zulässig. 16 8

9 I. B. Begründetheit Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde des A ist begründet, wenn er durch das Urteil in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn das Urteil in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. I. Unverletzlichkeit der Wohnung a) Sachlicher Schutzbereich Begriff der Wohnung Wohnung ist räumliche Privatsphäre, Stätte privaten Lebens und Wirkens, Eigentumsverhältnisse irrelevant. 17 I. Hier: Fraglich, ob auch Betriebs- und Geschäftsräume umfasst sind. e.a.: (-), da nicht dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. a.a.: (+), wenn nicht öffentlich zugänglich immer, falls öffentlich zugänglich nur außerhalb der Geschäftszeiten. Hier (+), weil G nach den Geschäftszeiten eingetreten ist. BVerfG: (+), da Berufsausübung eng mit Persönlichkeitsentfaltung zusammenhängt; Arbeit, Beruf und Gewerbe (Art. 12 und 14 GG) als Teil der menschlichen Selbstverwirklichung. Zugänglichkeit macht nicht alles öffentlich und besagt noch nichts über die generelle Schutzwürdigkeit gegenüber dem Staat. Nach der zweiten Ansicht und dem BVerfG ist der sachliche Schutzbereich eröffnet. 18 9

10 I. b) Persönlicher Schutzbereich Art. 13 GG ist ein Jedermannsgrundrecht. a) Moderner Eingriffsbegriff Hier: Gericht hat Maßnahme des körperlichen Eindringens in die Wohnung durch den Gerichtsvollzieher (als staatliche Gewalt) ohne den Willen des A als rechtmäßig bestätigt, ein Eingriff liegt demnach vor. b) Besonderheiten bei Durchsuchung isv Art. 13 II GG = ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen, die der Wohnungsinhaber von sich aus nicht offenlegen will bzw. die nicht ohne weiteres erkennbar sind. Hier: (+), da Gerichtsvollzieher G als staatliches Organ nach pfändbaren Gegenständen in den Geschäftsräumen des A gesucht hat. 19 I. a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. 3. Verfassungsrechtliche a) Einschränkbarkeit Für Durchsuchungen qualifizierter Gesetzesvorbehalt des Art. 13 II GG, d.h. Gesetz muss Richtervorbehalt vorsehen, von dem nur bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise abgewichen werden darf. Hier: 758, 758a ZPO genügen diesen Anforderungen. b) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit Laut Bearbeitervermerk zu unterstellen 20 10

11 I. a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit (a) Verhältnismäßigkeit (aa) Legitimer Zweck Schutz der Gläubiger, vermögensrechtlicher Ansprüche als Eigentum isv Art. 14 GG, sowie der Rechtspflege in Form des staatlichen Zwangsmonopols. (bb) Geeignetheit Erlaubnis zur Wohnungsdurchsuchung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher ist zur Durchsetzung rechtskräftig festgestellter Ansprüche der Gläubiger im Wege der anschließenden Pfändung förderlich Geeignetheit (+). (cc) Erforderlichkeit (+), weil 758 ZPO schon tatbestandlich ausscheidet, wenn mildere Mittel möglich sind ( soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert ). 21 I. a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. (dd) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn Abstrakte Abwägung: kein genereller Vorrang der Unverletzlichkeit der Wohnung einerseits und der Interessen des Gläubigers (Eigentumsschutz) oder das Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche (Rechtspflege, Zwangsmonopol) andererseits (multipolare Abwägung). Abwägung im Einzelfall: Hier: Eingriff hoher Intensität. Schuldner, der Forderung nicht begleicht, ist allerdings nicht besonders schutzwürdig. Durchsetzung Gewaltmonopol des Staates, Bedeutung der Zwangsvollstreckung für die Grundrechte

12 I. a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. Problem: Bagatellforderung? Vollstreckung muss auch bei Bagatellforderung möglich sein, weil Schuldner Forderungen sonst immer nur bis auf einen Restbetrag begleichen würden. Für extreme Ausnahmefälle: verfassungskonforme Auslegung von 758 ZPO dahingehend, dass neben Erforderlichkeit der Durchsuchung zur Zweckerreichung auch die Angemessenheit im Einzelfall gefordert wird. Somit: Angemessenheit (+), kein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (b) Sonstiges materielles Verfassungsrecht Keine Verstöße ersichtlich, insbesondere Richtervorbehalt des Art. 13 II GG ist durch 758a ZPO gewahrt. Zwischenergebnis: 758, 758a ZPO formell und materiell verfassungsgemäß verfassungsgemäße Eingriffsgrundlage. 23 I. a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. c) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme (Urteil) (1) Prüfungsmaßstab BVerfG keine Superrevisionsinstanz (hier aber: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Voraussetzungen des Richtervorbehalts aus 758a ZPO, Art. 13 II GG als spezifisches Verfassungsrecht). (2) Formelle Verfassungsmäßigkeit Verstöße nicht ersichtlich Vgl. oben: (+) (3) Materielle Verfassungsmäßigkeit (a) Verhältnismäßigkeit (aa) Legitimes Ziel, Geeignetheit und Erforderlichkeit 24 12

13 I. a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. (bb) Angemessenheit Dagegen: Forderung in geringer Höhe. Eingriff hoher Intensität (ohne Wissen des A, gegen seinen Willen, sowie außerhalb der Geschäftszeiten). Dafür: Durchsetzung von geringen Forderungen sonst unmöglich. Art. 13 GG soll dem Schuldner keine Handhabe verschaffen, seine Grundrechte zum Nachteil des Gläubigers zu missbrauchen. Durchsuchung außerhalb der Geschäftszeiten hat A selbst herbeigeführt. Somit: Urteil angemessen und somit verhältnismäßig. 25 Sommersemester 2010 I. a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. (b) Richtervorbehalt Vorliegend keine richterliche Anordnung. Ausnahme: Gefahr im Verzug ist restriktiv auszulegen, um Ausnahme nicht zur Regel zu machen, d.h. es müssen konkrete Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Erfolg der Durchsuchung gefährdet ist Hier: Gefahr, dass A den Rest der Einrichtung fortschafft. 4. Zwischenergebnis Eingriff in Schutzbereich des ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, ist daher nicht verletzt

14 I. II. Art. 12 I GG II. Berufsfreiheit Art. 12 I GG a) Sachlicher Schutzbereich Definition des Berufes: Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Hier: Betrieb einer Imbissstube ist auf Dauer angelegt und dient der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage des A. b) Persönlicher Schutzbereich Art. 12 I GG ist ein Deutschengrundrecht. A ist Deutscher isd Art. 116 I GG, der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. 27 I. II. Art. 12 I GG Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor. Problem: Schutzbereich ist sehr weit, nahezu jeder Akt der Legislative griffe in Art. 12 I GG ein. Daher: Berufsregelnde Tendenz erforderlich. Entweder Maßnahme bezweckt Berufsregelung (subjektiv berufsregelnde Tendenz) oder unmittelbare Auswirkung auf Berufsausübung oder bei nur mittelbarer Auswirkung auf Berufsausübung von einigem Gewicht (objektiv berufsregelnde Tendenz). Hier: (-) Durchsuchung beabsichtigt nicht die Regelung der Berufsausübung und hat (anders als die Pfändung) keinen unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung und auch keine Auswirkungen von einigem Gewicht Eingriff (-). 3. Zwischenergebnis: Verletzung der Berufsfreiheit liegt nicht vor

15 I. II. Art. 12 I GG III. Art. 2 I GG IV. Ergebnis III. Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 I GG Art. 2 I GG tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter Art. 13 I und 12 I GG zurück. IV. Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde des A ist nicht begründet. C. Endergebnis Die Verfassungsbeschwerde des A ist zwar zulässig, aber nicht begründet und hat deswegen keine Aussicht auf Erfolg

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