Staatsorganisationsrecht Fall 1

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1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/ Raum 2024 Universitätsstraße Augsburg 1. Dienstag: 14:00-16:00 (1012) 2. Dienstag: 16:15-18:15 (1012) Passwort: iuspublicum 2 1

2 Organisatorisches Literatur I. Lehrbücher Degenhart, Staatsrecht I, 28. Aufl Maurer, Staatsrecht I, 7. Aufl Gröpl, Staatsrecht I, 4. Aufl Ipsen, Staatsorganisationsrecht, 25. Aufl II. Fallbücher Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht I, 2. Aufl Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, 1. Aufl I. Gegenstände des Staatsrechts Gegenstände des Staatsrechts I. Verfassungsrecht 1. Grundrechte 2. Staatsorganisationsrecht II. Sonstiges Staatsrecht (einfaches Recht) 1. Parteiengesetz 2. Bundeswahlgesetz 3. Abgeordnetengesetz 4. Staatsangehörigkeitsgesetz

3 I. Gegenstände des Staatsrechts II. Das Grundgesetz Abschnitt Gegenstand Normen Präambel Präambel I Grundrechte Die Grundrechte Art II Grundsätze der Staatsorganisation Der Bund und die Länder Art III Der Bundestag Art IV Der Bundesrat Art IVa Staatsorgane Gemeinsamer Ausschuss Art. 53a V Der Bundespräsident Art VI Die Bundesregierung Art VII Die Gesetzgebung des Bundes Art VIII Staatsfunktionen Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung Art VIIIa Gemeinschaftsaufgaben Art. 91a 91b IX Die Rechtsprechung Art X Finanz- und Haushaltsverfassung Das Finanzwesen Art. 104a 115 Xa Verteidigungsfall Art. 115a 115l XI Übergangs- und Schlussvorschriften Art I. Gegenstände des Staatsrechts II. Das Grundgesetz III. Die Verfassungsgerichtsbarkeit Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsstreitigkeiten I. Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) Prüfung Verfassungsmäßigkeit eines Bundes- o. Landesgesetzes Prüfung Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Bundesrecht II. Organstreit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) Streitigkeiten über Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter III. Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG) Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder 6 3

4 I. Gegenstände des Staatsrechts II. Das Grundgesetz III. Die Verfassungsgerichtsbarkeit IV. Das Demokratieprinzip Volkssouveränität, Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG Ausübung der Staatsgewalt, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG in Wahlen: Art. 38 GG (repräsentativ) Abstimmungen: Art. 29 Abs. 3 8 GG (plebiszitär) Demokratische Legitimation, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG personell sachlich-inhaltlich funktionell-institutionell Mehrheitsprinzip, Art. 121 GG einfache oder qualifizierte Mehrheit relative oder absolute Mehrheit Minderheitenschutz Parteiendemokratie, Art. 21 GG 7 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen, Art. 76 ff. GG II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Gesetz darf inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen 8 4

5 Obersatz: Damit das Gesetz formell verfassungsmäßig ist, müsste die Gesetzgebungskompetenz gegeben sein und das Gesetzgebungsverfahren eingehalten worden sein. 9 Grundsatz des Art. 30, 70 I GG Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht 1. Spezielle Kompetenzgrundlagen des Bundes a) Art GG ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71, 73 GG konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG b) Art. 105 GG (für Steuern) c) Weitere wie Art. 4 III, 21 III, 38 III GG 2. Ungeschriebene Kompetenzen kraft Natur der Sache: Materie kann begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden (bspw. Nationalfeiertag) kraft Sachzusammenhangs und Annexkompetenz: Materie kann verständigerweise nicht geregelt werden, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie geregelt wird 10 5

6 Art. 1 des Entwurfs Kompetenz aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG Abstimmungen jedoch Umkehrschluss aus Art. 29 Abs. 6 S. 2, Art. 38 Abs. 3 GG und Ausschluss einer Gesetzgebungskompetenz, da Abstimmungen dort explizit geregelt sind Art GG (-) Annexkompetenz bzw. Kompetenz kraft Sachzusammenhangs (-), da es nicht um Volksbeteiligung als Stadium der Vorbereitung und Durchführung in bestimmten Gebieten geht, sondern allgemein um Volksabstimmungen und Volksentscheide Kompetenz kraft Natur der Sache (+), da Regelung über die Gesetzgebung auf Bundesebene Art. 7 des Entwurfs Kompetenz aus Art. 93 Abs. 3 GG 11 Von der Beachtung der Vorschriften des Gesetzgebungsverfahrens ist mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt auszugehen. 12 6

7 Obersatz: Damit das Gesetz materiell verfassungsmäßig ist, dürften die einzelnen Artikel des Gesetzes inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen. 13 Art. 20 Abs. 2 GG: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen [...] ausgeübt. 1. Verstoß des Art. 1 des Entwurfs gg. Art. 20 II 2 GG kein wörtliches (ausdrückliches) Verbot, Volksbegehren und Volksabstimmungen durchführen zu lassen jedoch möglicher Verstoß gegen das Prinzip der repräsentativen Demokratie daher Auslegung des Begriffs Abstimmung erforderlich 14 7

8 1. Verstoß des Art. 1 des Entwurfs gg. Art. 20 II 2 GG a) Wortlautauslegung Volksbegehren und Volksentscheide als Form von Volks- abstimmungen grundsätzlich zulässig jedoch könnte damit gemeint sein, dass Abstimmungen nur in den vom GG vorgesehenen Fällen zulässig sind Wortlautauslegung ohne eindeutiges Ergebnis Verstoß des Art. 1 des Entwurfs gg. Art. 20 II 2 GG b) Systematische Auslegung Auslegung des Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des GG Abstimmungen nur in Art. 29 GG geregelt, jedoch keine weiteren Verfahrensvorschriften (anders als noch in der WRV oder in einzelnen Landesverfassungen); Wahlen mit umfassenden Vorgaben in Art. 38 Abs. 1 GG geregelt keine Bestimmungen zum Verhältnis von durch Volksgesetzgebung erlassenen Normen zu von im herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Normen keine verfassungsrechtlich eingeräumte Durchsetzungsmöglichkeit eines Abstimmungsrechts (siehe jedoch für das Wahlrecht die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG) Unterlaufen der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG Beeinträchtigung des durch Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG garantierten freien Mandats des Abgeordneten bei Bindung an Voten des Volks 16 8

9 1. Verstoß des Art. 1 des Entwurfs gg. Art. 20 II 2 GG c) Teleologisch-historische Auslegung Absicht des Verfassungsgebers: Schaffung eines möglichst stabilen demokratischen Systems nach den Verheerungen der nationalsozialistischen Diktatur und des zweiten Weltkriegs aus Materialen des Verfassungskonvents ergibt sich, dass der Verfassungsgeber die mangelnde Ausgestaltung der unmittelbaren Beteiligung des Volkes in den sonstigen Verfassungsbestimmungen gekannt hat und auf Streichung von Abstimmungen in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG nur wegen der Bestimmung des Art. 29 GG verzichtet hat die Nennung von Abstimmungen in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG kann nur den Sinn haben, dass die Einführung weiterer plebiszärdemokratischer Elemente durch die Verfassung selbst die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG nicht verletzen würde Verstoß des Art. 1 des Entwurfs gg. Art. 20 II 2 GG 2. Verstoß des Art. 1 des Entwurfs gg. Art. 76 I, 77 I GG Art. 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 GG Gesetze werden ausnahmslos von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestags oder dem Bundesrat eingebracht und ausnahmslos vom Bundestag beschlossen Volksabstimmungen über Gesetzesvorhaben würden dies unterlaufen Verstoß damit (+) Zwischenergebnis Einführung plebiszärer Elemente durch einfaches Gesetz verstößt gegen Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Art. 76, 77 GG. Nur durch Verfassungsänderung wäre eine solche Einführung von Volksabstimmungen möglich. 18 9

10 1. Verstoß des Art. 1 des Entwurfs gg. Art. 20 II 2 GG 2. Verstoß des Art. 1 des Entwurfs gg. Art. 76 I, 77 I GG 3. Verstoß des Art. 7 des Entwurfs gegen Art. 93 GG Art. 93 GG möglicher Verstoß gegen den Zuständigkeitskatalog des Art. 93 Abs. 1 GG jedoch wird das BVerfG ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig Endergebnis Art. 1 des Entwurfs ist materiell verfassungswidrig. Art. 7 des Entwurfs ist materiell verfassungskonform. 19 Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle Obersatz: Die abstrakte Normenkontrolle ist zulässig, wenn nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen

11 Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6 BVerfGG. I. Zuständigkeit des BVerfG 21 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung Antragsberechtigung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesregierung Landesregierung ¼ der Mitglieder des Bundestags 18. Legislaturperiode: 631 Mitglieder ¼ der Mitglieder: 158 hier: 210 Mitglieder (+) 22 11

12 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III. Antragsgegenstand Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesrecht oder Landesrecht jedoch nur geltende Normen ab der Verkündung, Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht entscheidend 23 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III. Antragsgegenstand IV. Antragsgrund Antragsgrund, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG: es müssen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz bestehen hier: Antragsberechtigte halten Gesetz für nichtig, daher ist auch das einfachgesetzliche Erfordernis des 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG erfüllt 24 12

13 Form, 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich und mit Begründung I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III. Antragsgegenstand IV. Antragsgrund V. Form und Frist Frist eine Frist ist nicht einzuhalten 25 Ergebnis Sobald das Gesetz verkündet ist, wäre ein Normenkontrollantrag der 210 Abgeordneten zulässig. I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III. Antragsgegenstand IV. Antragsgrund V. Form und Frist VI. Ergebnis 26 13

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