Staatsorganisationsrecht Fall 8
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- Detlef Goldschmidt
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1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 8 WS 2013/2014 Aktuelles Der NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages tagte im Paul-Löbe-Haus in Berlin. ( dpa) 2 1
2 Aktuelles Untersuchungsausschüsse Recht auf Einsetzung eines UA als ein zentrales Recht des BTag (insb. ein Recht der Minderheit/Opposition) Art. 44 GG und konkretisiert durch 1 ff. PUAG Einsetzung durch Mehrheits- oder Minderheitsenquete 3 Verfassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses 1. Zuständigkeit 2. Verfahren II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 2. Abänderung des benannten Untersuchungsgegenstands 4 2
3 Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG: BTag (+) 2. Verfahren Art. 44 Abs. 1 S. 1, Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG: BTag hat Pflicht, auf Antrag ¼ der MdB einen UA einzusetzen hier: 178 MdB (> ¼, d.h. 158 MdB) 3. Zwischenergebnis Einsetzung des UA formell verfassungsgemäß. 5 Materielle Verfassungsmäßigkeit Die Einsetzung des UA ist dann materiell verfassungsmäßig, wenn der Untersuchungsgegenstand verfassungsrechtlich unbedenklich ist und eine Abänderung des durch die Minderheit ursprünglich beantragten Untersuchungsgegenstands durch Mehrheitsbeschluss erfolgen darf 6 3
4 Inhaltliche Voraussetzungen Untersuchungsauftrag a) Hinreichende Bestimmtheit des Gegenstands ergibt sich aus Rechtstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG hier (+) b) Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Untersuchungsrechts PUAG 1 Abs. 3 PUAG: Untersuchungsverfahren nur i.r.d. verfassungsmäßigen Zuständigkeit des BTag zulässig (P) PUAG als einfaches Gesetz nicht Prüfungsmaßstab für Verfassungsmäßigkeit, sondern allenfalls Auslegungshilfe aus dem GG selbst 7 Beschränkung auf den Zuständigkeitsbereich des BTag Beschränkung des Untersuchungsrecht des UA auf den Zuständigkeitsbereich des BTag, denn als Hilfsorgan kann er nicht mehr Rechte als das Parlament selbst haben, d.h. Gesetzgebung Kontrolle der Regierung Wahrung des Ansehens des BTag alle Vorgänge im öffentlichen Leben und Vorkommnisse im gesellschaftlichen Bereich, wenn ein die parlamentarische Beratung/ggf. Beschlussfassung rechtfertigendes öffentliches Interesse besteht hier: öffentliches Interesse an Aufklärung der behaupteten Missstände bei einem privaten Unternehmen, deren Tätigkeit wegen gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung aus staatlichen Mitteln finanziert wird 8 4
5 Beschränkung auf den Kompetenzbereich des Bundes wg. Bundesstaatsprinzip darf nicht in Zuständigkeitsbereich der Länder eingegriffen werden (vgl. Art. 30 GG) hier: Förderprogramm der BReg, d.h. Bundesaufgabe (+) 9 Gewaltenteilungsgrundsatz als Beschränkung wegen Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG) nur Untersuchung solcher Materien, die nicht in ausschließliche Kompetenz anderer Verfassungsorgane fallen hier: Regierungs- und Verwaltungskontrolle Grundsatz der Beachtung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, d.h. es besteht ein grds. nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung dazu gehört: Erörterungen im Kabinett, Vorbereitung von Kabinettsund Ressortentscheidungen enge Auslegung dieses Kernbereichs wegen der Kontrollfunktion des Parlaments Erstreckung des parlamentarischen Untersuchungsrechts nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge, da Kernbereich hier i.d.r. nicht betroffen hier: Verstoß (-), da es nicht um Diskussion im Kabinett, sondern um die Beweggründe für die Subventionsgewährung 10 5
6 Grundrechtsbindung als Beschränkung UA übt öffentliche Gewalt aus und ist daher an Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG) daraus kann sich Begrenzung des Beweiserhebungsrecht im Untersuchungsverfahren ergeben auch bedeutend für Frage, ob sich UA mit privaten Angelegenheiten überhaupt befassen darf, d.h. es muss immer geprüft werden, ob das Interesse der Allgemeinheit an Untersuchung das Interesse des Privaten an grundrechtlich geschützter Privatsphäre überwiegt hier: Verstoß (-) 11 c) Klärung von Tatsachen Untersuchungsgegenstand muss auf Klärung von Tatsachen gerichtet sein Tatsachen: alle konkreten Geschehnisse/Zustände der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die dem Beweis zugänglich sind (d.h. nicht Werturteile oder Meinungsäußerungen) hier (+) d) Öffentliches Interesse Untersuchungsgegenstand muss im öffentlichen Interesse liegen hier: Erteilung von Subventionen und damit Aufklärung, ob Zweckentfremdung dieser Mittel, im öffentlichen Interesse 12 6
7 2. Abänderung des benannten Untersuchungsgegenstands Abänderung des Untersuchungsgegenstands a) Verbot aus PUAG 2 Abs. 2 PUAG: Einsetzungsbeschluss darf den in Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, außer die Antragstellenden stimmen dem zu (P) PUAG als einfaches Gesetz darf nicht Prüfungsmaßstab der Verfassungsmäßigkeit sein Abänderung des benannten Untersuchungsgegenstands b) Verbot aus dem Grundgesetz grundsätzliches Verbot der Abänderung BTag entscheidet mit Mehrheit seiner Stimmen über den Untersuchungsgegenstand, d.h. es hat gerade Mehrheit entschieden Sicherstellung der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung (hier durch Recht, UA einzusetzen), ist Ausdruck des Minderheitenschutzes im GG o Spannungsverhältnis in parlamentarischer Demokratie i.d.r. zwischen BReg und parlamentarischer Opposition o d.h. in erster Linie überwacht Opposition die BReg o daher muss Minderheit insb. das Recht haben, den Untersuchungsgegenstand zu bestimmen bei Minderheitenenquete darf Untersuchungsgegenstand daher gegen den Willen der Minderheit nicht abändert werden (insb. auch keine Erweiterung wg. des Missbrauchs als Blockade!) 14 7
8 2. Abänderung des benannten Untersuchungsgegenstands bei verfassungswidrigem Untersuchungsgegenstand 2 Abs. 3 S. 1 PUAG kann nicht herangezogen werden BTag wg. Art. 20 Abs. 3 GG an Verfassung gebunden und da Punkt 2 gg. Gewaltenteilung verstößt, kann von ihm nicht verlangt werden (P) Streichung möglich oder muss UA ganz abgelehnt werden? Beantwortung i.s.e. Verhältnismäßigkeitsprüfung Streichung ist milderes Mittel als komplette Ablehnung bei verfassungswidriger Frage und daher Streichung möglich Ergebnis Einsetzungsbeschluss ist formell und materiell verfassungsmäßig. 15 Frage 2 Aufbau des Organstreits Obersatz: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig (A.) und begründet (B.) ist. Obersatz: Es müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG vorliegen, damit das Verfahren vor dem BVerfG durchgeführt werden darf. B. Begründetheit Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung formell und/oder materiell verfassungswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 16 8
9 des Antrags Der Antrag ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG vorliegen. 17 Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
10 II. Parteifähigkeit Parteifähigkeit Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: oberste Bundesorgane sowie andere Beteiligte, die durch das GG oder in einer GO eines obersten Bundesorgan mit eigenen Rechten ausgestattet sind 63 BVerfGG: BPräs, BTag, BRat, BReg oder die im GG oder in den GO des BTag oder BRat mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG weiter; Vorrang vor 63 BVerfGG BReg als oberstes Bundesorgan geeignete Antragsgegnerin (P) UA zwar Teil BTag, aber auch eigene Rechte ggü. BTag? Art. 44 Abs. 1 GG ist nach klarem Wortlaut ein Recht des UA, das nur zur Disposition des Plenums steht UA ist ein mit besonderen Mitteln ausgestattetes Hilfsorgan des BTag, dessen Befugnisse das Plenum nicht wahrnehmen darf UA daher geeigneter Antragssteller 19 Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.v.m. 64 Abs. 1 GG Verletzung des Antragstellers oder des Organs, dem er angehört, in ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten durch eine Maßnahme/Unterlassung des Antragsgegners erforderlich daher: konkrete, rechtserhebliche Maßnahme bzw. Unterlassen Umfang der Aktenherausgabe durch die Bundesregierung als Antragsgegenstand (+) 20 10
11 IV.Antragsbefugnis Antragsbefugnis, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 64 Abs. 1 BVerfGG Antragsteller muss plausibel schlüssig behaupten, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und dass der Antragsgegner hieraus folgende eigene Rechte des Antragstellers durch die Maßnahme/Unterlassung verletzt hat bzw. eine Gefährdung der Rechte droht geltend machen : es genügt, wenn Antragsteller darlegen kann, dass solche Rechtsverletzung zumindest möglich ist (sog. Möglichkeitstheorie) BVerfG prüft im Organstreitverfahren nur die vom Antragsteller behauptete Verletzung in eigenen Rechten (d.h. keine allgemeine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit) nur Geltendmachung eigener verfassungsrechtlicher Rechte 21 IV.Antragsbefugnis Antragsbefugnis, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 64 Abs. 1 BVerfGG mögliche Verletzung des Rechts aus Art. 44 Abs. 1, 2 GG i.v.m. der relevanten Vorschrift der StPO: mögliche Verletzung des Beweiserhebungsrechts o Aktenvorlagerecht als Teil des Beweiserhebungsrechts o dieses folgt aus Art. 44 Abs. 1, 2 GG i.v.m. StPO (P) Kann UA Beweiserhebungsrecht geltend machen, das eigentlich Recht des BTag ist? o Grundsatz: UA kann als Teil des BTag nicht Rechte des Organs BTag geltend machen, sondern nur eigene verfassungsrechtliche Rechte o Ausnahme: nach h.m. kann im Organstreit auch streitender Organteil im Wege der Prozessstandschaft Verletzung der Rechte des Gesamtorgans geltend machen hier: h.m. entspricht Minderheitenschutz und daher kann UA Verletzung des Aktenvorlagerechts geltend machen 22 11
12 Form, 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG 23 Abs. 1 BVerfGG: schriftlich und mit Begründung 64 Abs. 2 BVerfGG: Nennung der möglicherweise verletzten GG-Bestimmung Frist, 64 Abs. 3 BVerfGG Frist von 6 Monaten Fristbeginn: Zeitpunkt, wenn Maßnahme/Unterlassung dem Antragsteller bekannt wird 23 VI.Ergebnis Ergebnis Der Organstreit ist zulässig
13 VI.Ergebnis Obersatz: Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung verfassungswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. I. Ordnungsgemäße Einsetzung des UA B. Begründetheit II. Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage 1. Recht auf Aktenvorlage 2. Schranken des Rechts auf Aktenvorlage 25 VI.Ergebnis Ordnungsgemäße Einsetzung des UA Der UA wurde ordnungsgemäß eingesetzt (vgl. ). B. Begründetheit I. Ordnungsgemäße Einsetzung 26 13
14 VI.Ergebnis B. Begründetheit I. Ordnungsgemäße Einsetzung II. Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage Recht auf Aktenvorlage Recht auf Aktenvorlage ergibt sich aus Beweiserhebungsrecht des Art. 44 Abs. 1, 2 GG Beweiserhebung: Verfahren strafprozessualer Sachverhaltsaufklärung, d.h. Beschaffung, Sicherung und Verwertung von Beweismitteln und auch Sachverhaltsaufklärung Beurteilungsspielraum des UA, welche Beweismittel er für erforderlich hält Konkretisierung dieses Rechts in 18 PUAG 27 VI.Ergebnis B. Begründetheit I. Ordnungsgemäße Einsetzung II. Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage Schranken des Rechts auf Aktenvorlage Art. 44 Abs. 2 GG i.v.m. 96 StPO als Schranke: höherwertige Belange der BRD sinngemäße Anwendung der StPO-Vorschriften, d.h. wenn sie nach Sinn und Zweck auf UA anwendbar (insb. ist repressiver Charakter der StPO-Normen zu beachten, den Untersuchungsrecht gerade nicht hat) Sondercharakter des UA-Rechts maßgebend: es dient der Aufklärung von Tatsachen und der Zuweisung von politischer Verantwortung sinngemäße Anwendung des 96 StPO nur unter Beachtung des parlamentarischen Kontrollauftrags o o Beachtung Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, d.h. ein vom UA unantastbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der BReg Wohl der BRD jedoch nicht BReg alleine anvertraut, sondern BTag und BReg gemeinsam und auch BReg muss Untersuchungsauftrag fördern 28 14
15 Verweigerung der Aktenvorlage jedoch nur, wenn das Dienstgeheimnis andernfalls nicht gewahrt werden könnte VI.Ergebnis B. Begründetheit I. Ordnungsgemäße Einsetzung II. Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage o o o o zwar tagt UA öffentlich (Art. 44 Abs. 1 S. 1 HS. 2 GG), jedoch kann diese nach S. 2 ausgeschlossen werden von Ausschluss der Öffentlichkeit unberührt bleibt Teilnahmerecht des dem Ausschuss nicht angehörender Mitglieder des BTag ( 69 GOBT) sowie der zutrittsberechtigten Mitglieder der BReg und BRat (Art. 43 Abs. 2 GG) Voraussetzungen des Öffentlichkeitsausschlusses: einfacher Mehrheitsbeschluss und Achtung des Willkürverbots sowie der Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips BReg kann Ausschluss der Öffentlichkeit zwar nicht erzwingen, jedoch muss UA den notwendigen Geheimnisschutz gewährleisten hier: UA kann Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, daher kann sich BReg nicht auf 96 StPO berufen und damit stellt Art. 44 Abs. 2 GG i.v.m. 96 StPO keine Schranke des Rechts auf Aktenvorlage dar 29 Grundrechte als weitere als Schranke des Rechts auf Aktenvorlage: Grundrechtsbeeinträchtigung nicht ersichtlich VI.Ergebnis B. Begründetheit I. Ordnungsgemäße Einsetzung II. Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage Zwischenergebnis Das Recht auf Aktenvorlage ist vorliegend verletzt, da die diesem Recht gesetzten Grenzen nicht überschritten werden. Endergebnis Der Antrag ist zulässig und begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg
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