Staatsorganisationsrecht Fall 8

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Staatsorganisationsrecht Fall 8"

Transkript

1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 8 WS 2013/2014 Aktuelles Der NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages tagte im Paul-Löbe-Haus in Berlin. ( dpa) 2 1

2 Aktuelles Untersuchungsausschüsse Recht auf Einsetzung eines UA als ein zentrales Recht des BTag (insb. ein Recht der Minderheit/Opposition) Art. 44 GG und konkretisiert durch 1 ff. PUAG Einsetzung durch Mehrheits- oder Minderheitsenquete 3 Verfassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses 1. Zuständigkeit 2. Verfahren II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 2. Abänderung des benannten Untersuchungsgegenstands 4 2

3 Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG: BTag (+) 2. Verfahren Art. 44 Abs. 1 S. 1, Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG: BTag hat Pflicht, auf Antrag ¼ der MdB einen UA einzusetzen hier: 178 MdB (> ¼, d.h. 158 MdB) 3. Zwischenergebnis Einsetzung des UA formell verfassungsgemäß. 5 Materielle Verfassungsmäßigkeit Die Einsetzung des UA ist dann materiell verfassungsmäßig, wenn der Untersuchungsgegenstand verfassungsrechtlich unbedenklich ist und eine Abänderung des durch die Minderheit ursprünglich beantragten Untersuchungsgegenstands durch Mehrheitsbeschluss erfolgen darf 6 3

4 Inhaltliche Voraussetzungen Untersuchungsauftrag a) Hinreichende Bestimmtheit des Gegenstands ergibt sich aus Rechtstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG hier (+) b) Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Untersuchungsrechts PUAG 1 Abs. 3 PUAG: Untersuchungsverfahren nur i.r.d. verfassungsmäßigen Zuständigkeit des BTag zulässig (P) PUAG als einfaches Gesetz nicht Prüfungsmaßstab für Verfassungsmäßigkeit, sondern allenfalls Auslegungshilfe aus dem GG selbst 7 Beschränkung auf den Zuständigkeitsbereich des BTag Beschränkung des Untersuchungsrecht des UA auf den Zuständigkeitsbereich des BTag, denn als Hilfsorgan kann er nicht mehr Rechte als das Parlament selbst haben, d.h. Gesetzgebung Kontrolle der Regierung Wahrung des Ansehens des BTag alle Vorgänge im öffentlichen Leben und Vorkommnisse im gesellschaftlichen Bereich, wenn ein die parlamentarische Beratung/ggf. Beschlussfassung rechtfertigendes öffentliches Interesse besteht hier: öffentliches Interesse an Aufklärung der behaupteten Missstände bei einem privaten Unternehmen, deren Tätigkeit wegen gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung aus staatlichen Mitteln finanziert wird 8 4

5 Beschränkung auf den Kompetenzbereich des Bundes wg. Bundesstaatsprinzip darf nicht in Zuständigkeitsbereich der Länder eingegriffen werden (vgl. Art. 30 GG) hier: Förderprogramm der BReg, d.h. Bundesaufgabe (+) 9 Gewaltenteilungsgrundsatz als Beschränkung wegen Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG) nur Untersuchung solcher Materien, die nicht in ausschließliche Kompetenz anderer Verfassungsorgane fallen hier: Regierungs- und Verwaltungskontrolle Grundsatz der Beachtung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, d.h. es besteht ein grds. nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung dazu gehört: Erörterungen im Kabinett, Vorbereitung von Kabinettsund Ressortentscheidungen enge Auslegung dieses Kernbereichs wegen der Kontrollfunktion des Parlaments Erstreckung des parlamentarischen Untersuchungsrechts nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge, da Kernbereich hier i.d.r. nicht betroffen hier: Verstoß (-), da es nicht um Diskussion im Kabinett, sondern um die Beweggründe für die Subventionsgewährung 10 5

6 Grundrechtsbindung als Beschränkung UA übt öffentliche Gewalt aus und ist daher an Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG) daraus kann sich Begrenzung des Beweiserhebungsrecht im Untersuchungsverfahren ergeben auch bedeutend für Frage, ob sich UA mit privaten Angelegenheiten überhaupt befassen darf, d.h. es muss immer geprüft werden, ob das Interesse der Allgemeinheit an Untersuchung das Interesse des Privaten an grundrechtlich geschützter Privatsphäre überwiegt hier: Verstoß (-) 11 c) Klärung von Tatsachen Untersuchungsgegenstand muss auf Klärung von Tatsachen gerichtet sein Tatsachen: alle konkreten Geschehnisse/Zustände der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die dem Beweis zugänglich sind (d.h. nicht Werturteile oder Meinungsäußerungen) hier (+) d) Öffentliches Interesse Untersuchungsgegenstand muss im öffentlichen Interesse liegen hier: Erteilung von Subventionen und damit Aufklärung, ob Zweckentfremdung dieser Mittel, im öffentlichen Interesse 12 6

7 2. Abänderung des benannten Untersuchungsgegenstands Abänderung des Untersuchungsgegenstands a) Verbot aus PUAG 2 Abs. 2 PUAG: Einsetzungsbeschluss darf den in Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, außer die Antragstellenden stimmen dem zu (P) PUAG als einfaches Gesetz darf nicht Prüfungsmaßstab der Verfassungsmäßigkeit sein Abänderung des benannten Untersuchungsgegenstands b) Verbot aus dem Grundgesetz grundsätzliches Verbot der Abänderung BTag entscheidet mit Mehrheit seiner Stimmen über den Untersuchungsgegenstand, d.h. es hat gerade Mehrheit entschieden Sicherstellung der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung (hier durch Recht, UA einzusetzen), ist Ausdruck des Minderheitenschutzes im GG o Spannungsverhältnis in parlamentarischer Demokratie i.d.r. zwischen BReg und parlamentarischer Opposition o d.h. in erster Linie überwacht Opposition die BReg o daher muss Minderheit insb. das Recht haben, den Untersuchungsgegenstand zu bestimmen bei Minderheitenenquete darf Untersuchungsgegenstand daher gegen den Willen der Minderheit nicht abändert werden (insb. auch keine Erweiterung wg. des Missbrauchs als Blockade!) 14 7

8 2. Abänderung des benannten Untersuchungsgegenstands bei verfassungswidrigem Untersuchungsgegenstand 2 Abs. 3 S. 1 PUAG kann nicht herangezogen werden BTag wg. Art. 20 Abs. 3 GG an Verfassung gebunden und da Punkt 2 gg. Gewaltenteilung verstößt, kann von ihm nicht verlangt werden (P) Streichung möglich oder muss UA ganz abgelehnt werden? Beantwortung i.s.e. Verhältnismäßigkeitsprüfung Streichung ist milderes Mittel als komplette Ablehnung bei verfassungswidriger Frage und daher Streichung möglich Ergebnis Einsetzungsbeschluss ist formell und materiell verfassungsmäßig. 15 Frage 2 Aufbau des Organstreits Obersatz: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig (A.) und begründet (B.) ist. Obersatz: Es müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG vorliegen, damit das Verfahren vor dem BVerfG durchgeführt werden darf. B. Begründetheit Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung formell und/oder materiell verfassungswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 16 8

9 des Antrags Der Antrag ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG vorliegen. 17 Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

10 II. Parteifähigkeit Parteifähigkeit Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: oberste Bundesorgane sowie andere Beteiligte, die durch das GG oder in einer GO eines obersten Bundesorgan mit eigenen Rechten ausgestattet sind 63 BVerfGG: BPräs, BTag, BRat, BReg oder die im GG oder in den GO des BTag oder BRat mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG weiter; Vorrang vor 63 BVerfGG BReg als oberstes Bundesorgan geeignete Antragsgegnerin (P) UA zwar Teil BTag, aber auch eigene Rechte ggü. BTag? Art. 44 Abs. 1 GG ist nach klarem Wortlaut ein Recht des UA, das nur zur Disposition des Plenums steht UA ist ein mit besonderen Mitteln ausgestattetes Hilfsorgan des BTag, dessen Befugnisse das Plenum nicht wahrnehmen darf UA daher geeigneter Antragssteller 19 Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.v.m. 64 Abs. 1 GG Verletzung des Antragstellers oder des Organs, dem er angehört, in ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten durch eine Maßnahme/Unterlassung des Antragsgegners erforderlich daher: konkrete, rechtserhebliche Maßnahme bzw. Unterlassen Umfang der Aktenherausgabe durch die Bundesregierung als Antragsgegenstand (+) 20 10

11 IV.Antragsbefugnis Antragsbefugnis, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 64 Abs. 1 BVerfGG Antragsteller muss plausibel schlüssig behaupten, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und dass der Antragsgegner hieraus folgende eigene Rechte des Antragstellers durch die Maßnahme/Unterlassung verletzt hat bzw. eine Gefährdung der Rechte droht geltend machen : es genügt, wenn Antragsteller darlegen kann, dass solche Rechtsverletzung zumindest möglich ist (sog. Möglichkeitstheorie) BVerfG prüft im Organstreitverfahren nur die vom Antragsteller behauptete Verletzung in eigenen Rechten (d.h. keine allgemeine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit) nur Geltendmachung eigener verfassungsrechtlicher Rechte 21 IV.Antragsbefugnis Antragsbefugnis, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 64 Abs. 1 BVerfGG mögliche Verletzung des Rechts aus Art. 44 Abs. 1, 2 GG i.v.m. der relevanten Vorschrift der StPO: mögliche Verletzung des Beweiserhebungsrechts o Aktenvorlagerecht als Teil des Beweiserhebungsrechts o dieses folgt aus Art. 44 Abs. 1, 2 GG i.v.m. StPO (P) Kann UA Beweiserhebungsrecht geltend machen, das eigentlich Recht des BTag ist? o Grundsatz: UA kann als Teil des BTag nicht Rechte des Organs BTag geltend machen, sondern nur eigene verfassungsrechtliche Rechte o Ausnahme: nach h.m. kann im Organstreit auch streitender Organteil im Wege der Prozessstandschaft Verletzung der Rechte des Gesamtorgans geltend machen hier: h.m. entspricht Minderheitenschutz und daher kann UA Verletzung des Aktenvorlagerechts geltend machen 22 11

12 Form, 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG 23 Abs. 1 BVerfGG: schriftlich und mit Begründung 64 Abs. 2 BVerfGG: Nennung der möglicherweise verletzten GG-Bestimmung Frist, 64 Abs. 3 BVerfGG Frist von 6 Monaten Fristbeginn: Zeitpunkt, wenn Maßnahme/Unterlassung dem Antragsteller bekannt wird 23 VI.Ergebnis Ergebnis Der Organstreit ist zulässig

13 VI.Ergebnis Obersatz: Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung verfassungswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. I. Ordnungsgemäße Einsetzung des UA B. Begründetheit II. Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage 1. Recht auf Aktenvorlage 2. Schranken des Rechts auf Aktenvorlage 25 VI.Ergebnis Ordnungsgemäße Einsetzung des UA Der UA wurde ordnungsgemäß eingesetzt (vgl. ). B. Begründetheit I. Ordnungsgemäße Einsetzung 26 13

14 VI.Ergebnis B. Begründetheit I. Ordnungsgemäße Einsetzung II. Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage Recht auf Aktenvorlage Recht auf Aktenvorlage ergibt sich aus Beweiserhebungsrecht des Art. 44 Abs. 1, 2 GG Beweiserhebung: Verfahren strafprozessualer Sachverhaltsaufklärung, d.h. Beschaffung, Sicherung und Verwertung von Beweismitteln und auch Sachverhaltsaufklärung Beurteilungsspielraum des UA, welche Beweismittel er für erforderlich hält Konkretisierung dieses Rechts in 18 PUAG 27 VI.Ergebnis B. Begründetheit I. Ordnungsgemäße Einsetzung II. Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage Schranken des Rechts auf Aktenvorlage Art. 44 Abs. 2 GG i.v.m. 96 StPO als Schranke: höherwertige Belange der BRD sinngemäße Anwendung der StPO-Vorschriften, d.h. wenn sie nach Sinn und Zweck auf UA anwendbar (insb. ist repressiver Charakter der StPO-Normen zu beachten, den Untersuchungsrecht gerade nicht hat) Sondercharakter des UA-Rechts maßgebend: es dient der Aufklärung von Tatsachen und der Zuweisung von politischer Verantwortung sinngemäße Anwendung des 96 StPO nur unter Beachtung des parlamentarischen Kontrollauftrags o o Beachtung Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, d.h. ein vom UA unantastbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der BReg Wohl der BRD jedoch nicht BReg alleine anvertraut, sondern BTag und BReg gemeinsam und auch BReg muss Untersuchungsauftrag fördern 28 14

15 Verweigerung der Aktenvorlage jedoch nur, wenn das Dienstgeheimnis andernfalls nicht gewahrt werden könnte VI.Ergebnis B. Begründetheit I. Ordnungsgemäße Einsetzung II. Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage o o o o zwar tagt UA öffentlich (Art. 44 Abs. 1 S. 1 HS. 2 GG), jedoch kann diese nach S. 2 ausgeschlossen werden von Ausschluss der Öffentlichkeit unberührt bleibt Teilnahmerecht des dem Ausschuss nicht angehörender Mitglieder des BTag ( 69 GOBT) sowie der zutrittsberechtigten Mitglieder der BReg und BRat (Art. 43 Abs. 2 GG) Voraussetzungen des Öffentlichkeitsausschlusses: einfacher Mehrheitsbeschluss und Achtung des Willkürverbots sowie der Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips BReg kann Ausschluss der Öffentlichkeit zwar nicht erzwingen, jedoch muss UA den notwendigen Geheimnisschutz gewährleisten hier: UA kann Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, daher kann sich BReg nicht auf 96 StPO berufen und damit stellt Art. 44 Abs. 2 GG i.v.m. 96 StPO keine Schranke des Rechts auf Aktenvorlage dar 29 Grundrechte als weitere als Schranke des Rechts auf Aktenvorlage: Grundrechtsbeeinträchtigung nicht ersichtlich VI.Ergebnis B. Begründetheit I. Ordnungsgemäße Einsetzung II. Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage Zwischenergebnis Das Recht auf Aktenvorlage ist vorliegend verletzt, da die diesem Recht gesetzten Grenzen nicht überschritten werden. Endergebnis Der Antrag ist zulässig und begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 7: Untersuchungsausschuss

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 7: Untersuchungsausschuss Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 7: Untersuchungsausschuss Frage 1: Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers

Mehr

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussicht des Antrags A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit III. Antragsgegenstand IV. Antragsbefugnis

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht

Mehr

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/ Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9 Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 4

Staatsorganisationsrecht Fall 4 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Abschlussklausur 23. Februar Lösungsskizze. 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 5/06.

Abschlussklausur 23. Februar Lösungsskizze. 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 5/06. Professor Dr. Matthias Klatt Staatsrecht I Abschlussklausur 23. Februar 2011 Lösungsskizze HINWEISE 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009, 2 BvE 5/06. Zur Vertiefung

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1 Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz 1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte

Mehr

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit

Mehr

Hausarbeit. Staatsrecht. Prof. Dr. C. Degenhardt

Hausarbeit. Staatsrecht. Prof. Dr. C. Degenhardt Hausarbeit Staatsrecht Prof. Dr. C. Degenhardt I Sachverhalt Teil 1 Im Zuge der Enthüllungen des ehemaligen Geheimdienstmitarbeiters Edward Snowden und des damit verbundenen Skandals über die von Snowden

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht [email protected] 0821/598

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Vorlesung Staatsrecht I

Vorlesung Staatsrecht I Vorlesung Prof. Dr. iur. Hans Michael Heinig Institut für Öffentliches Recht Goßlerstr. 11 Tel. 0551/3910602 Email: [email protected] III. Abgeordnetenentschädigung Art. 48 Abs. 3 GG BVerfGE

Mehr

Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht

Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2003 Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse 08.07.2003 Sachverhalt Der Bundestag

Mehr

-Lösungshinweise zu Fall 5-

-Lösungshinweise zu Fall 5- Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 5- Bundespräsident Stand: WS 2010/2011 Obersatz: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat können

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 3

Staatsorganisationsrecht Fall 3 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 3 WS 2013/2014 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande,

Mehr

-Lösungshinweise zu Fall 10-

-Lösungshinweise zu Fall 10- Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 10- Bundesauftragsverwaltung Stand: WS 2010/2011 AG III: Parteienrecht Der Antrag der Landesregierung

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen?

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? I. Vorüberlegung Sinnvolle Verfahren? ANoKo? Organstreit gegen den Vermittlungsausschuss? gegen den Deutschen Bundestag?

Mehr

Minderheiten- und Oppositionsrechte

Minderheiten- und Oppositionsrechte Minderheiten- und Oppositionsrechte Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im aktuellen 18. Deutschen Bundestag entfallen auf die regierungstragenden Fraktionen CDU/CSU und SPD 503 und auf die oppositionellen

Mehr

Politische Parteien (Art. 21 GG)

Politische Parteien (Art. 21 GG) Politische Parteien (Art. 21 GG) Politische Parteinen effektivieren Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG (Rückbindung des Staatswillens an den Volkswillen) durch: o Mitwirkung an der Bildung des Volkswillens o Transfer

Mehr

Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens

Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Boris Duru Justus-Liebig-Universität Gießen Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Die wesentlichen Bestimmungen für das Bundesorganstreitverfahren

Mehr

F. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland

F. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland F. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland I. Der Bundestag 3. Geschäftsordnung des Bundestages Art. 40 I S. 2 GG Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung. Welchen Inhalt kann die Geschäftsordnung

Mehr

Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit

Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,

Mehr

Gesetzgebungsverfahren II

Gesetzgebungsverfahren II 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 5 Parteien Lösungsvorschlag

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 5 Parteien Lösungsvorschlag [email protected] http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 5 Parteien

Mehr

Untersuchungsausschüsse und Persönlichkeitsrechte Betroffener

Untersuchungsausschüsse und Persönlichkeitsrechte Betroffener Untersuchungsausschüsse und Persönlichkeitsrechte Betroffener 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Untersuchungsausschüsse und Persönlichkeitsrechte Betroffener Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Fall 2: Zusatzfragen:

Fall 2: Zusatzfragen: 1 Fall 2: Nach Übernahme der Regierungsverantwortung durch eine Koalition aus SPD, der Linken und den Grünen wählt der zuständige Wahlmännerausschuss mit der erforderlichen Mehrheit den Professor für Öffentliches

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,

Mehr

Oppositionsrechte Kurzlösung

Oppositionsrechte Kurzlösung Oppositionsrechte Kurzlösung Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser, Jannik Bach Stand der Bearbeitung: Januar

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Prof. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008. Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 10. Januar 2008

Prof. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008. Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 10. Januar 2008 Prof. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 10. Januar 2008 Sachverhalt Die K-Fraktion im Deutschen Bundestag setzt sich aus den Mitgliedern der Parteien

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

Die Gesetzesinitiative

Die Gesetzesinitiative Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Grundkurs Verfassungsrecht I Bundesverfassungsrichter a.d. Sommersemester 2012 LEITSÄTZE UND SCHAUBILDER NR. 15 IV. Organe und Kompetenz 2. Die Gesetzgebung c. Verfahren

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 9: Vermittlungsausschuss

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 9: Vermittlungsausschuss Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 9: Vermittlungsausschuss A. Erzwingung

Mehr

Bearbeitervermerk: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind in 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt und liegen bei A nicht vor.

Bearbeitervermerk: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind in 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt und liegen bei A nicht vor. Sachverhalt Fall 15 Sachverhalt Bundesverkehrsminister Alfred Absturz (A) ist Trierer und fliegt für sein Leben gern. Seine Freizeit verbringt er größtenteils auf dem Flugplatz in Bitburg. Als er überraschend

Mehr

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet: Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,

Mehr

Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz

Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz Bundespräsident I 1 Das Flugsicherheitsgesetz Nach langem Ringen über die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) passiert im April 2006 das»gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung«Bundestag

Mehr

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,

Mehr

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Organisatorisches

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Organisatorisches Organisatorisches Wichtig: bitte bis Ende dieser Woche in AG-Listen eintragen (JurSem, Eingangsbereich) bitte bis Ende nächster Woche zur Teilnahme an der Anfängerübung anmelden. Formulare sind an der

Mehr

Einführung in das juristische Arbeiten 1: Gutachten- und Urteilstechnik

Einführung in das juristische Arbeiten 1: Gutachten- und Urteilstechnik Universität Würzburg (erst. von PD Dr. Wittreck) Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Einführung in das juristische Arbeiten 1: Gutachten- und

Mehr

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 12. Lösungsvorschlag Bundesstaatsprinzip

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 12. Lösungsvorschlag Bundesstaatsprinzip [email protected] http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 12 Lösungsvorschlag

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Befugnisse des Untersuchungsausschusses zur Beweiserhebung

Befugnisse des Untersuchungsausschusses zur Beweiserhebung Befugnisse des Untersuchungsausschusses zur Beweiserhebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Befugnisse des Untersuchungsausschusses zur Beweiserhebung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21.12.2016 Fachbereich:

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Mehr

Besprechung 1. Klausur ÖR

Besprechung 1. Klausur ÖR Besprechung 1. Klausur ÖR Universität Trier Klausurenkurs Wintersemester 2015/16 30.10.2015 2» Notenspiegel 12 Durchschnitt: 5,97 Pkt. Durchfallquote: 40 % 5 6 4 3 0 0 3» Vorüberlegung Zwei Fragen: 1.

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 2

Staatsorganisationsrecht Fall 2 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2 WS 2013/2014 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Allgemeinheit der Wahl Wahlrecht steht grundsätzlich allen Staatsbürgern

Mehr

Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung

Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung Das Bundesverfassungsgericht wird die von den Abgeordneten beantragte Feststellung treffen, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Verschleppung von Gesetzentwürfen der Opposition in Ausschüssen des Deutschen Bundestages

Verschleppung von Gesetzentwürfen der Opposition in Ausschüssen des Deutschen Bundestages Verschleppung von Gesetzentwürfen der Opposition in Ausschüssen des Deutschen Bundestages Von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, Leibniz Universität Hannover I. Aktuelles Verfahren der Bundestagsfraktion

Mehr

Fall: Flüsterasphalt

Fall: Flüsterasphalt Fall: Flüsterasphalt Der Bundesumwelt- und -verkehrsminister Barbarus Axel Dobricks (D) ist wieder einmal auf einer Informations- und Werbetour für sich und sein Ministerium. Dabei kommt er auch in die

Mehr

Der Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet

Der Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet AG Grundkurs Öffentliches Recht I Lehrstuhl Prof. Dr. Rossi Staatsorganisationsrecht Universität Augsburg Probeklausur WS 2010/2011 Hinweis: Bei der Klausur handelt es sich um die Original-Vorlesungsabschlussklausur

Mehr

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag

Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 10 Vertrauensfrage Lösungsvorschlag [email protected] http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 10 Vertrauensfrage

Mehr