Abschlussklausur 23. Februar Lösungsskizze. 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 5/06.

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1 Professor Dr. Matthias Klatt Staatsrecht I Abschlussklausur 23. Februar 2011 Lösungsskizze HINWEISE 1. Diese Klausur beruht im Wesentlichen auf BVerfG, Beschluss vom , 2 BvE 5/06. Zur Vertiefung vgl. Sachs, Michael, Staatsorganisationsrecht: Nachrichtendienstliche Beobachtung von Abgeordneten, JuS 2010, 840 ff sowie Beck, Volker/Schlikker, Michael: Zur Kontrolle der Geheimdienste durch Fragen der Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages, NvWZ 2006, 912 ff. 2. Die Klausur ist als schwer einzustufen. Die Thematik, insbesondere zur Begründungspflicht der Bundesregierung, war den Bearbeitern neu. Die Klippen bestanden vor allem darin 1.) Rechtsfertigungsgründe mit Verfassungsrang herauszuarbeiten und 2.) den Übergang von den materiellen rechtfertigenden verfassungsrechtlichen Gründen zu einer Begründungspflicht zu entwickeln. Die Klausur konnte aber anhand des Sachverhaltes und den darin aufgeführten Argumenten sowie anhand des in der VL und den AGen Erlernten gut gelöst werden. Meinungsstreitigkeiten oder andere Probleme waren nicht enthalten. 3. Vor diesem Hintergrund und da es sich um ein 1. Semester handelt, war vor allem wichtig, dass ein richtiger Aufbau der Klausur (Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung) gewählt wurde, die Argumente aus dem Sachverhalt gut eingeordnet und verarbeitet wurden (siehe Klippen unter 2.) sowie dass der Gutachtenstil und gute Obersätze verwendet wurden. 4. Die Frage 1 enthält der Sache nach eine Prüfung der Begründetheit eines Antrags im Organstreitverfahren, während bei der Frage 2 im Wesentlichen dann nur noch die Zulässigkeit eines solchen Antrags zu prüfen ist. Die Reihenfolge der Fragen, die einzuhalten ist, dreht damit die Reihenfolge von Zulässigkeit und Begründetheit um. Dies kennen die Studierenden bereits aus der Probeklausur. 5. Im Hinblick auf die beschriebenen Schwierigkeiten ist ein denkbar milder Korrekturmaßstab anzulegen. Die Notenskala ist auszunutzen, d.h. dass nach oben und unten stark zu differenzieren ist. Gute Klausuren auch mit kleinen Schwächen sollen daher z.b. 16 Punkte erhalten können, während Studierende, die gar nicht mit der Klausur zurechtkamen (Aufbau etc.), entsprechend schlecht zu beurteilen sind.

2 2 ZU FRAGE 1 OS: Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage könnte A in seinen organspezifischen Rechten verletzen. Dazu müsste ein Eingriff durch die Bundesregierung in ein ihm zustehendes Recht vorliegen, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. In Betracht kommt eine Verletzung des Frage- und Informationsrechts des Abgeordneten (Art. 38 I S. 2 GG, Art. 20 II S. 2 GG). EINGRIFF IN DAS FRAGE- UND INFORMATIONSRECHT DES BUNDESTAGES, DES ABGEORDNETEN UND DER FRAKTION Frage- und Informationsrecht des Bundestages gegenüber der Bundesregierung, Art. 20 II S. 2 GG: Recht, der Bundesregierung, Fragen über deren politisches Handeln zu stellen. Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle ergibt sich aus seiner Funktion in der Gewaltengliederung des GG Art. 20 II S. 2 GG. Einzelne Abgeordnete haben teil an diesem Recht des BT, Art. 38 I S. 2 GG., Art. 20 II S. 2 GG. Es beruht auf dem Demokratieprinzip es ist notwendige Voraussetzung für die Kontrollfunktion des Parlaments. Mit diesem Recht korrespondiert eine grundsätzliche Antwortpflicht der Bundesregierung auf Fragen des BT durch Abgeordnete oder Fraktionen. Erst die Beantwortung parlamentarischer Anfragen ermöglicht es dem BT seine Aufgaben zu erfüllen. Verweigerung der Beantwortung der Kleinen Anfrage = Eingriff in das Frage- und Informationsrecht des A (+) VERFASSUNGSRECHTLICHE RECHTFERTIGUNG Eingriff möglicherweise gerechtfertigt durch gegenläufiges Recht/gegenläufige Gründe mit Verfassungsrang: Das setzt voraus 1. Rechtfertigende Gründe mit Verfassungsrang (abstrakt) 2. Vorliegen der Gründe im konkreten Fall 1. RECHTFERTIGENDE GRÜNDE MIT VERFASSUNGSRANG a) Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 II S. 2 GG Gewaltenteilungsgrundsatz Als rechtfertigender Grund kommt in Betracht, dass es sich bei der Beobachtung von Abgeordneten um eine Materie aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung handeln könnte. Damit wird der Bundesregierung ein nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich zugebilligt.

3 3 (BVerfG: Parlamentarischer Informationsanspruch unterliegt Beschränkungen, soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist ) Fraglich ist, auf welches verfassungsrechtliche Prinzip dieser Kernbereich zurückzuführen ist. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - dahinter stehendes verfassungsrechtliches Prinzip: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 II S. 2 GG Gewaltenteilungsgrundsatz dient einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt. Die Verantwortung der Regierung ggü Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus. b) Gründe des Staatswohls/Belange des Geheimschutzes Wehrhafte Demokratie/Demokratieprinzip, Als rechtfertigender Grund kommen ferner in Betracht: Belange des Geheimschutzes aus Gründen des Staatswohls. (BVerfG: Wie können Umstände, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden? ) Fraglich ist, auf welches Prinzip mit Verfassungsrang Gründe des Staatswohls und Belange des Geheimschutzes der Verfassungsschutzbehörden zurückgeführt werden können. Demokratieprinzip, Art. 20 I, 20 II S. 1 GG; in der konkreten Ausprägung als: Wehrhafte/Streitbare Demokratie GG enthält gewisse rechtliche Sicherungen dagegen, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigt wird ( Zum Staatswohl ). (Hinweis: Wichtig war hier, dass die Bearbeiter anhand der Argumente im SV die verfassungsrechtlichen Prinzipien herleiten, die hinter Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und Gründe des Staatswohl/Belange des Geheimschutzes stecken) Zwischen diesen Gründen mit Verfassungsrang (Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - Rechtsstaatsprinzip/Gewaltenteilung und Belange des Geheimschutzes/wehrhafte Demokratie) und dem Frage- und InformationsR des Abgeordneten zur wirksamen parlamentarischen Kontrolle müsste ein gerechter Ausgleich gefunden werden. Fraglich sind damit die Grenzen der Auskunftspflicht der Bundesregierung?

4 4 Die nähere Grenzziehung bedarf der Würdigung im Einzelfall. Dazu muss die Grenzziehung durch die Bundesregierung jedoch für den Bundestag zunächst nachvollziehbar sein. Die Bundesregierung muss daher zumindest die Gründe darlegen, aus denen sie die erbetene Auskunft verweigert. Nur wenn die Regierung ihre Verweigerung hinreichend begründet, kann der BT seiner parlamentarischen Kontrollfunktion wirksam nachkommen und ein gerechter Ausgleich kann gefunden werden. BVerfG, Beschluss von , Rn. 132: Abgesehen von Fällen evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit kann das Parlament nur anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden, ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte es unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen. Der Bundestag muss zum einen Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können Begründungspflicht der Bundesregierung - rein pauschale Begründungen können nicht ausreichen. (Hier wurde nicht erwartet, dass die Bearbeiter die Entscheidung des BVerfGs kennen und diese in Einzelnen wiedergeben; allerdings konnte anhand der Argumente des A im SV zumindest erarbeitet werden, dass eine weitergehende Begründung der Bundesregierung erforderlich gewesen wäre und ein Ausgleich zwischen Frage- und Informationsrecht und entgegenstehenden Gründen nur bei konkreter Begründung der Auskunftsverweigerung vorgenommen werden konnte. Die Schwierigkeit bestand hier darin den Übergang von den materiellen Gründen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu einer prozessualen Begründungspflicht zu finden. (Eine parallele Argumentationsweise zur Begründungspflicht verwendet das BVerfG bzgl. der Auskunftsverweigerung der BReg vor Untersuchungsausschüssen.)) 2. AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG DER BUNDESREGIERUNG IM KONKRETEN FALL? Zu prüfen ist, ob die Begründung der Bundesregierung in diesem Fall ausreicht, um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Auskunftspflicht ggü dem BT und damit einen Eingriff in das Frage- und Informationsrecht zu rechtfertigen. Die Bundesregierung stellt lediglich auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sowie auf ein Geheimhaltungsbedürfnis ab ohne weitere Gründe zu nennen. Ferner stellt sie darauf ab, sie habe bereits einem Untersuchungsausschuss zu dieser Thematik berichtet und sei ihrer Auskunftspflicht damit nachgekommen. Das Abstellen auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sowie auf Geheimhaltungsbedürfnisse stellt keine hinreichende Begründung dar, wonach der Bundestag

5 5 beurteilen könnte, ob es die Antwort zu akzeptieren hat. Es ist nicht evident, dass der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist oder dass die erbetenen Informationen geheimhaltungsbedürftig sind. Es fehlen nachvollziehbare und plausible Erklärungen für diese Behauptungen. Zudem geht die Bundesregierung nicht darauf ein, dass es bei den Kleinen Anfragen um die Beobachtung gewählter Volksvertreter durch Nachrichtendienste und somit um einen sensiblen Bereich ging, der eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen der Nachrichtendienste und Aufklärungsinteressen des Parlaments fordert.das diesbezügliche Informationsbedürfnis des Parlaments hat hohes Gewicht. Soll sich demgegenüber der Geheimschutz als gegenläufiger Belang durchsetzen, bedarf es einer besonderen Begründung. Eine solche fehlt. (BVerG, Rn. 137) Die Begründung, die Bundesregierung habe bereits einem U-ausschuss Bericht erstattet, ist unerheblich. Der Verweis auf eine Berichterstattung gegenüber dem U- ausschuss entbindet die Bundesregierung nicht von ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag. Das parlamentarische Fragerecht wir nicht durch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, welches sich mit diesen Fragestellungen befasst, verdrängt. Es ist ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle. Begründung nicht ausreichend. ZWISCHENERGEBNIS: Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs. ERGEBNIS ZU FRAGE 1 Die unzureichende Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen des A verletzt diesen seinem Frage- und Informationsrecht aus Art. 38 I S. 2, 20 II S. 2 GG.

6 6 ZU FRAGE 2 Der Abgeordnete A kann die Frage gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg klären lassen, wenn ein Antrag im Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG zulässig und begründet wäre. (Hinweis: die Normenkette sollte unbedingt genannt werden) A. ZULÄSSIGKEIT I. PARTEIFÄHIGKEIT A müsste gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG parteifähig sein. Parteifähig sind oberste Bundesorgane und Teile dieser Organe, sofern sie über eigene verfassungsrechtliche Kompetenzen verfügen oder die GO von BT oder BRat ihnen solche Kompetenzen überträgt, parteifähig sind auch andere Beteiligte i.s.d. Art. 93 I Nr. 1 GG. 1. ANTRAGSTELLER: Abgeordneter A (+) Teil des obersten Bundesorgans BT 2. ANTRAGSGEGNER: Bundesregierung (+) = Bundesorgan II. ANTRAGSGEGENSTAND 64 I BVerfGG: Maßnahmen oder Unterlassungen des Antragsgegners Unzureichende Antwort der Bundesregierung als Maßnahme oder Unterlassung? BVerfG: Maßnahme Aber Unterlassung auch i.o., wenn abstellen auf Unterlassen, die Auskunft zu geben. ANTRAGSBEFUGNIS 64 I BVerfGG: Tatsachen vortragen, aus denen sich die Möglichkeit einer Verletzung von organspezifischen Rechten der A-steller ergibt: hinreichend plausibel machen Grdsl. Verletzung des eigenen Rechts erforderlich o Betroffenes Recht: A eigenes Recht: Art. 38 I S. 2 GG, 20 II S. 2 GG Frageund Informationsrecht des Abgeordneten

7 7 Eine Verletzung ist möglich, wenn eine Verletzung von Rechten der Antragsteller durch den Antragsgegenstand nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Hier: Recht des A Möglichkeit der Verletzung (+) ORDNUNGSGEMÄSSER ANTRAG Form: Schriftlich mit Begründung, 23, 64 II BVerfGG Frist: 6 Monate nach Bekanntwerden, 64 III BVerfGG RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS Gründe für Verneinung sind nicht ersichtlich. ERGEBNIS Ein Antrag des A im Organstreitverfahren wäre zulässig. BEGRÜNDETHEIT Die Begründetheit des Antrags folgt aus der Antwort auf Frage 1 (siehe oben). Hinweis: hier genügt daher tatsächlich ein Satz! ERGEBNIS ZU FRAGE 2 Der Abgeordnete A kann die Frage im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit Aussicht auf Erfolg klären lassen.

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