In beiden Fällen musste die Legislative aus Wahlen hervorgegangen sein.

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1 FH Köln Fak 01 - Studiengang Sozialarbeit Politologie, Prof. Dr. Henning Storz Modul A II, WS 2004/05 9. Zum Demokratiebegriff des Grundgesetzes: 1. Pluralistische Demokratie 2. Parlamentarische Demokratie 3. Kanzler - Demokratie 4. Wehrhafte Demokratie 9.1 Pluralistische Demokratie Vor dem 1. Weltkrieg ( ) war es üblich, Demokratien von Nicht- Demokratien an der Frage zu unterscheiden, ob die Exekutive (Regierung) und die Gesetzgebung (Legislative) eine demokratische Legitimation besitzen (oder nicht). Danach war eine Regierung dann demokratisch, wenn sie von den Wahlbürgern regelmäßig direkt gewählt worden ist (präsidientielle Demokratie), oder wenn sie indirekt durch ein Parlament gewählt worden und ihm gegenüber verantwortlich ist, das aus Wahlen zustande gekommen war (parlamentarische Demokratie); In beiden Fällen musste die Legislative aus Wahlen hervorgegangen sein. Dem gegenüber spielte die Frage nach demokratischen Wahlen (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche, geheime Wahlen siehe Art. 38, I GG) eine untergeordnete Rolle. Nach dem Sieg der Bolschewicki in der russische Revolution (1917) und faschistischer Bewegungen in Italien (1920) und besonders in Deutschland (1933) sowie kommunistischer Regime im sowjetischen Herrschaftsbereich, in China und anderen Teilen der Welt nach dem II. Weltkrieg wurde eine Differenzierung des Demokratiebegriffs notwendig. Denn in diesen Regimen wurden faktisch Ein- Parteien-Diktaturen etabliert, die für sich beansprucht haben, auf dem Volkswillen zu beruhen und durch Wahlen legitimiert, also demokratisch zu sein. Faschistische und kommunistische Regime hatten zwar gegensätzliche politische Ideologien und Zielsetzungen. Aber in ihren Machtstukturen waren sie vergleichbar (Totilitarismustheorie). Das Gemeinwohl wurde hier dogmatisch - quasi von außen - durch die jeweilige Ideologie mit absolutem Anspruch festgelegt Diese notwendige Abgrenzung leistet der Begriff der pluralistischen Demokratie (siehe insb. Ernst Fraenkel, Deutschland und die westlichen Demokratien, Stuttgart, 1. Aufl. 1964). In der pluralistische Demokratie gibt es kein durch ein theoretisches Dogma (Marxismus, Rassenideologie, Religion etc.) vorgegebenes, absolut gesetztes Gemeinwohl. Das Gemeinwohl entsteht hier relativ, als Ergebnis des

2 Kampfes unterschiedlicher, aber im Prinzip legitimer Interessen von einzelnen Menschen oder auch von sozialen Gruppen, wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Der Begriff der pluralistischen Demokratie grenzt sich damit auch ab von alt-liberalen Vorstellungen, die lediglich die individuelle, nicht aber die kollektive Interessenvertretung für legitim erachtet haben: nur durch kollektive Interessensvertretung könnten die gebündelten - individuellen Interessen im Prozess der politischen Willensbildung politisch relevant durchgesetzt werden. Fraenkel nennt folgende Bedingungen für demokratische politische Willensbildung:: 1. Anerkannter, wertbezogener Rahmen für den politischen Kampf; Menschenrechte, Verfassung; 2. Toleranz in dem Sinn, auch andere Meinungen als die eigene als legitim anzuerkennen; 3. Anerkennung kollektiver Interessensvertretung (Parteien, Gewerkschaften, Kirchen, etc.) als wichtige Elemente der politischen Willensbildung; 4. Rechtsstaatlichkeit; 5. Sozialstaatlichkeit; 6. Majoritätsprinzip und Minderheitenschutz (bes. handlungsfähige Regierung und regierungsfähige Opposition); 7. freie Gestaltung der öffentlichen Meinungsbildung (Pressefreiheit und Vielfalt). In diesem Demokratieverständnis wird Demokratie nicht verstanden als etwas Erreichtes, als Besitz, sondern als Aufgabe; die Bedingungen, die als Voraussetzungen für das Funktionieren der Demokratie genannt werden, bieten Kriterien für die Überprüfung des jeweiligen Standes der Demokratie. Kritisch: Die Frage der ökonomischen Macht wird weitgehend ausgeklammert oder auf Menschenrechte bzw. auf das Gebot der Sozialstaatlichkeit reduziert. Frage: Wie bringen die Schwachen in der Gesellschaft (Arme, Alte, Arbeitslose, Ausländer etc.) ihre Interessen zur Geltung? Welche Aufgaben hat in diesem Zusammenhang die Sozialarbeit? 9.2 Parlamentarische Demokratie Die BRD ist (nicht zuletzt aufgrund der Vorgaben der Alliierten für den Parlamentarischen Rat) eine parlamentarische Demokratie: Die WählerInnen wählen auf den Ebenen des Bundes und der Länder jeweils repräsentative Gremien/Parlamente (Bundestag, Landtag), die besonders 3 Aufgaben haben: 1. Wahl und Kontrolle (ggf. Abwahl) der Exekutive; 2. Verabschiedung der Gesetze; 3. Verabschiedung des Haushalts; 4. (Mitwirkung an der) Besetzung der Richterstellen der Bundesgerichte In der parlamentarischen Demokratie gilt das klassische Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive (Regierung), Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) nur eingeschränkt: Die Regierung ist (immer bei wichtigen Abstimmungen Kanzlermehrheit ) angewiesen auf eine Mehrheit im Parlament. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Fraktionsdisziplin; Folge ist eine faktische Gewaltenteilung zwischen einerseits Regierung + Mehrheitsfraktion (-en) und

3 andererseits Opposition. Weitere Folge ist, dass das freie Mandat der Abgeordneten gem. Art. 38 GG in der Realität faktisch eine Fiktion ist daher auch die häufig im Fernsehen feststellbare geringe Beteiligung an Plenardebatten im Bundestag. Die Parlamente in der parlamentarischen Demokratie sind Arbeitsparlamente, d.h. dass die wichtige Arbeit in den Ausschüssen stattfindet. Klassisches Beispiel für eine nicht parlamentarische, sondern präsidentielle Demokratie sind die USA (mit Einschränkungen: Frankreich der V. Republik; Weimarer Republik). Der Präsident (Exekutive) und der Kongreß (Legislative, geteilt in Senat und Repräsentantenhaus) werden jeweils in allgemeinen Wahlen gewählt und verfügen daher jeweils über eine eigenständige demokratische Legitimation; Fraktionsdisziplin ist daher weit weniger erforderlich. Bei unterschiedlichen Mehrheiten sorgt ein kompliziertes, aber effektives System von cheques und balances für die politische Handlungsfähigkeit der Regierung. Das Grundgesetz enthält bisher so gut wie keine Elemente direkter Demokratie (Ausnahme: Veränderungen im Zuschnitt der Bundesländer). 9.3 Kanzler -Demokratie Nach den Bestimmungen des GG ist das Verfassungsorgan Bundeskanzler das zentrale politische Führungsamt. Die verfassungsrechtliche Stärke der Position des Bundeskanzlers macht aus: 1. Der Bundespräsident wird nicht direkt (sondern von einer Bundesversammlung ) gewählt und hat im Normalfall nur repräsentative, im Krisenfall eingeschränkte Kompetenzen; 2. der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik; 3. nur der Kanzler (nicht die Bundesminister) wird von dem Bundestag gewählt und ist ihm verantwortlich; er entscheidet, wer Minister wird oder bleibt; 4. der Kanzler ist durch das konstruktive Misstrauensvotum geschützt: Er kann nur abgewählt werden, wenn zugleich eine Mehrheit für einen neuen Kanzler vorhanden ist; 5. nach Art. 68 GG kann er die Abstimmung in einer wichtigen Frage mit der Vertrauensfrage verbinden und hat im Fall des Scheiterns die Möglichkeit, Neuwahlen herbeizuführen. 9.4 Wehrhafte Demokratie Aufgrund der Erfahrungen der Weimarer Republik (Hitler wurde 1933 in einem formal verfassungsgemäßen Verfahren zum Reichskanzler ernannt und konnte mit dem Ermächtigungsgesetz mit einer verfassungsändernden Mehrheit formal korrekt die Demokratie abschaffen) haben sich die Mitglieder des PR für das Prinzip der wehrhaften Demokratie entschieden, nach dem Motto: Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit!.

4 Art. 9 (2) GG verbietet Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Art. 18 GG (Verwirkung von Grundrechten) Art. 21 (2) GG verbietet Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Mitglieder darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden als verfassungswidrig. Über die Verwirkung der Grundrechte (bisher nicht angewandt) und über die Verfassungswidrigkeit von Parteien entscheidet (hier auf Antrag der Bundesregierung, des Bundestages oder des Bundesrates Opportunitätsprinzip ) das Bundesverfassungsgericht (Parteienprivileg); über die Verfassungswidrigkeit von Vereinigungen die Innenminister des Bundes bzw. der Länder (Rechtsweg: Verwaltungsgerichte). In der Geschichte der BRD sind bislang zwei Parteien auf Antrag der 1. Bundesregierung (195o) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungswidrig verboten worden: 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP) eine NS-Nachfolgepartei, und 1956 die Kommunistische Partei Deutschland (KPD). Im Jahr 2ooo haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beim BVerfG je einen Antrag zum Verbot der NPD gestellt, der jedoch 2oo3 abgelehnt wurde (Unterwanderung der NPD durch Mitarbeiter des Verfassungsschutzes von Bund und Ländern). Im Urteil zum Verbot der SRP von 1952 hat das BVerfG den Kernbereich der freiheitlich demokratischen Grundordnung (fdgo) so definiert: Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechten, vor allem das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Ausländer, die deutsche Staatsbürger werden wollen, müssen seit dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 2ooo bei der Einbürgerung eine Loyalitätserklärung unterzeichnen, die sich an die Prinzipien dieses Urteils anlehnt. Das Prinzip der wehrhaften Demokratie ermöglicht in der politischen Praxis drastische Eingriffe in die freie politische Willensbildung durch die Regierungen des Bundes und der Länder bereits im Vorfeld von Verbotsentscheidungen, sei es bei der

5 Informationsbeschaffung (s.o. NPD-Verbotsverfahren ), sei es bei Einstellung in den öffentlichen Dienst und der politischen Kontrolle seiner Mitarbeiter. Besonders problematisch war die Praxis bei der Umsetzung der sog. Radikalenerlasse von 1972: Der Bundeskanzler und die Ministerpräsidenten als oberste Dienstherren des öffentlichen Dienstes hatten darin festgestellt, dass Mitglieder von Organisationen nicht in den öffentlichen Dienst aufgenommen (bzw. aus ihm entlassen) würden, die von den Regierungen als verfassungsfeindlich eingeschätzt werden, auch ohne dass dafür eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ( verfassungswidrig ) erforderlich ist. Ein starker Ausbau des Verfassungsschutzes in Bund und Ländern in personeller und technischer (IT) Hinsicht ermöglichten eine umfassende Beobachtung von politischen Gruppen/Organisationen im linken Spektrum vor allem an den Hochschulen; die Regelanfrage beim Verfassungsschutz vor Einstellung in den öffentlichen Dienst ( Liegen Erkenntnisse vor, dass ein Bewerber in einer entsprechenden Gruppe/Organisation oder in ihrem Umfeld tätig war? ) haben faktisch zu einem Berufsverbot u.a. für sehr viele StudentInnen auf ein Lehramt oder im Bereich der Sozialen Arbeit geführt. Die Auseinandersetzung um diese Praxis war die entscheidende innenpolitische Kontroverse der 1970 ger Jahre. In einem Urteil von 1975 hat das BVerfG diese Praxis für verfassungskonform erklärt, jedoch vor der Regelanfrage gewarnt. Im Jahr 1981 wurde das Beamtenrecht entsprechend novelliert. 9.5 Wahlsystem, Wahlbeteiligung

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