Gesetzgebungsverfahren IV

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1 1 Gesetzgebungsverfahren IV Bildung im Vorschulalter Um die vorschulische Erziehung in Tageseinrichtungen stärker auf Bildungsinhalte auszurichten, bringt die Bundesregierung das folgende Artikelgesetz in den Bundestag ein:»gesetz zur Förderung der Bildung im Vorschulalter (FBVG) Art. 1: Änderung des Sozialgesetzbuchs VIII SGB VIII wird wie folgt geändert: Dem Abs. 2 der Vorschrift, der bislang lautete:»die Aufgabe der Tageseinrichtungen umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes.«, wird folgender Satz angefügt:»der Schwerpunkt soll dabei ab dem vollendeten vierten Lebensjahr auf der Vermittlung wesentlicher Bildungsinhalte liegen.«2. Nach 22 SGB VIII werden folgende Vorschriften eingefügt:» 22 a Prüfungsämter. Die Länder haben durch besondere, bei den unteren allgemeinen Verwaltungsbehörden einzurichtende Prüfungsämter sicherzustellen, dass das bei den Tageseinrichtungen beschäftigte Personal dafür qualifiziert ist, wesentliche Bildungsinhalte zu vermitteln. Das Verwaltungsverfahren für die Ämter wird durch den Bund geregelt, eine Abweichung durch die Länder ist ausgeschlossen. Art. 2: Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.«Nach ordnungsgemäßem Verfahren entsprechend Art. 76 Abs. 2 GG und Beschluss im Bundestag wird das Gesetz dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Dort werden rechtliche Bedenken erhoben. Bemängelt wird zum einen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes; der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, auf dem das Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes in SGB VIII beruhe, legitimiere keine eingehenden Regelungen über die Bildung. Unter ausschließlichem Hinweis auf diese Bedenken verlangt der Bundesrat vier Wochen nach Zugang des Gesetzesbeschlusses die Einberufung des Vermittlungsausschusses. Im Vermittlungsverfahren lassen sich die Ausschussvertreter des Bundesrates sodann von der rechtlichen Unbedenklichkeit des Gesetzes überzeugen. Weil dem Vermittlungsausschuss allerdings die im neuen 22 Abs. 2 S. 2 SGB VIII vorgesehene Altersgrenze als zu niedrig erscheint, ersetzt er das Wort»vierten«in seiner Beschlussempfehlung durch das Wort»fünften«. Das so geänderte Gesetz wird darauf erneut vom Bundestag beschlossen und nach Zustimmung des Bundesrates sowie Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet. Die Regierung des Landes L hält, obwohl sie im Bundesrat zugestimmt hatte, das Gesetz weiterhin für verfassungswidrig. Über die vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken hinaus rügt sie das Verhalten des Vermittlungsausschusses. Dessen Aufgabe beschränke sich auf die Befassung mit dem Anrufungsgegenstand. Darüber hinaus verstoße das Gesetz gegen das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG. Aus allen genannten Gründen wendet sich die Landesregierung an das BVerfG und beantragt eine abstrakte Normenkontrolle des FBVG. Die Bundesregierung entgegnet, Betreuung und Bildung seien im Kindergartenwesen untrennbar verknüpft; die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG erstrecke sich daher auf den Inhalt des FBVG. Dass der Vermittlungsausschuss die im Ergebnis von der Mehrheit des Bundestages getragene Anhebung der Altersgrenze initiiert habe, sei unproblematisch; denn übergangen worden sei dadurch niemand.. Auch mit den Grundrechten lasse sich das Gesetz vereinbaren. Prüfen Sie die Erfolgsaussichten einer abstrakten Normenkontrolle. Bearbeitervermerk: Zu allen aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problemen ist Stellung zu nehmen. Zugrundezulegen sind ausschließlich die Vorschriften des Grundgesetzes und die vorliegenden fiktiven Normen (insbesondere nicht das geltende SGB VIII und das sonstige Kindergartenrecht). Ein ggf. notwendiges Hilfsgutachten ist nicht zu erstelle

2 2 Lösungsskizze Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG A. Zulässigkeit I. Antragsteller, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Hier: eine Landesregierung II. Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 2 GG hier: 76 I Nr. 1 BVerfGG, ein Bundesgesetz III. Klarstellungsinteresse, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Hier: Landesregierung hält Gesetz für verfassungswidrig, also auch für nichtig IV. Form und Frist Hinsichtlich der Form ist die Schriftform nach 23 I BVerfGG zu beachten. Es gelten keine Fristen. Zwischenergebnis: Der Antrag der Landesregierung ist zulässig

3 3 B. Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des FBVG 1. Gesetzgebungskompetenz a) 22 SGB VIII - grds. Länder gem. Art. 30, 70 GG - Ausnahmen nach Art. 71 ff. GG Hier: öffentliche Fürsorge, also konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 I, 74 I Nr. 7 GG i. V. m. Art. 72 II GG Aber: Es geht um Bildung und die obliegt nach Art. 70 I GG den Ländern - Bei isolierter Betrachtung liegt der Schwerpunkt des FBVG bei der Bildung - entscheidend muss aber auf den Schwerpunkt des Gesamtzusammenhangs ankommen - Der Schwerpunkt des Gesamtzusammenhangs des Kindergartenrechts liegt noch bei der Fürsorge Es liegt noch ein in Art. 72 II GG aufgezählter Kompetenztitel vor - Der Bund darf nur unter der Voraussetzung nach Art. 72 II GG ein Gesetz erlassen, wenn das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung besteht nach Art. 72 II GG Hier: evtl. Art. 72 II 3. Alt. GG Wahrung der Wirtschaftseinheit Ein Erfordernis der Wahrung der Wirtschaftseinheit ist anzunehmen, wenn die bestehenden Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. - Das FBVG dient der Vermittlung wesentlicher Bildungsinhalte im letzten Kindergartenjahr - Bedeutung eines durchgängig angemessenen Bildungsniveaus für den Wirtschaftsstandort Deutschland lässt dies letztlich bejahen - Grenzfall noch zulässiger Vereinheitlichung b) 22a SGB VIII - gestützt auf Art. 84 I GG Ergebnis: Der Bund ist danach insoweit zur Regelung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, Art. 72 Abs. 2 GG und Art. 84 I GG befugt.

4 4 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative - Die Bundesregierung ist rechtmäßiges Initiativorgan gemäß Art. 76 Abs. 1 GG. b) Zuleitung an den Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 GG -Das Verfahren nach Art. 76 Abs. 2 GG, also die Zuleitung an den Bundesrat zur Stellungnahme, wurde laut Sachverhalt durchgeführt. c) Beschluss des Bundestages - Nach Art. 77 Abs. 1 S.1 GG hat der Bundestag das Gesetz ordnungsgemäß beschlossen. d) Beteiligung des Bundesrates aa) Einordnung als Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz - grds. Einspruchsgesetz, es sei denn im GG ist die Zustimmung des Bundesrates ausdrücklich angeordnet hier: Errichtung einer Behörde und Regelung des Verwaltungsverfahrens - grds. Art. 83, 84 I 1 GG - Gesetz schließt Abweichung der Länder bzgl. Verwaltungsverfahren nach Art. 84 I 4 GG aus, dies bedarf jedoch gem. Art. 84 I 5 GG der Zustimmung des Bundesrates - Die Errichtung einer Behörde (Teil der Einrichtung ) ist indes nicht zustimmungspflichtig, die Abweichungsmöglichkeit der Länder kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden ABER: Enthält ein Gesetz auch nur eine einzige zustimmungsbedürftige Vorschrift, ist das gesamte Gesetz zustimmungsbedürftig. Ergebnis: Folglich liegt ein zustimmungsbedüftiges Gesetz vor. bb) Anrufung des Vermittlungsausschusses durch Bundesrat (BR) - zustimmungsbedürftige Gesetze können durch den Bundesrat dem Vermittlungsausschuss (VMA) zugeführt werden Aber: BR kann gem. Art. 77 II 1 GG nur in drei Wochen den VMA anrufen

5 5 Problem Ist die Frist des Art. 77 II 1 GG auch auf Zustimmungsgesetze anwendbar? Pro - Wortlaut ist eindeutig - Wortlaut trifft keine Unterscheidung zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen contra - Sinn und Zweck der Regelung ist auf einen konstruktiven Ausgleich hinzuwirken - dem Sinn widerspräche es dem Bundesrat bei Bedenken gegen ein Zustimmungsgesetz nach Fristablauf nur den Weg der Ablehnung zu belassen - ein Zustimmungsgesetz als ganzes muss scheitern, wenn sich der Bundesrat auch wegen nur geringfügiger Mängel nicht zur Zustimmung in der Lage sieht, ein Vermittlungsverfahren aber wegen Fristablaufs ausscheidet - es entspricht dem Beschleunigungsgedanken mehr, einem Zustimmungsgesetz unter verspäteter Behandlung im Vermittlungsausschuss das Inkrafttreten zu ermöglichen Ergebnis: Nach h. M (a. A. vertretbar) stand der verfassungsgemäßen Einberufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat die Fristbestimmung des Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG somit nicht entgegen (1) Überschreitung des Anrufungsgegenstandes Problem Hat der VMA durch das Anheben der Altersgrenze in 22 Abs. 2 S. 2 SGB VIII um ein Jahr die Grenze der zulässigen Beschlussempfehlung überschritten? - der Ausschuss hat nach den grundgesetzlichen Vorgaben allein die Aufgabe, eine Brücke zwischen den zuvor von den Gesetzgebungsorganen erörterten Alternativen zu schlagen - Mit jeder inhaltlichen Überschreitung des Vermittlungsgegenstandes würde sich der Ausschuss im Ergebnis ein Gesetzesinitiativrecht anmaßen - Mit der inhaltlichen Überschreitung des Anrufungsgegenstandes käme es zu einer nicht vorgesehenen Verkürzung des Gesetzgebungsverfahren

6 6 - Verwischung von Verantwortlichkeiten und Transparenz - Die zulässigen Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses werden durch den Inhalt des Anrufungsbegehrens umgrenzt - Verfassungsgemäß ist lediglich eine begrenzte Einbeziehung von Problemen, die in einem Sachzusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehen - z. t wird vertreten: die einzige klare Grenze bestehe darin, dass der Vermittlungsausschuss kein völlig neues Gesetz schaffen dürfe - Dagegen wird vertreten: genaue Fassung des Anrufungsgegenstandes; zur weiteren Konkretisierung der Umgrenzung dürfen die in das Gesetzgebungsverfahren eingeführten Anträge und Stellungnahmen sowie parlamentarische Debatten herangezogen werden hier: - Ein präziser Anrufungsgegenstand war benannt - Der Bundesrat bemängelte ausschließlich und ausdrücklich eine fehlende Bundeskompetenz für Regelungen der Bildung - Diesen Befassungsinhalt hat der Vermittlungsausschuss durch die Beschlussempfehlung zur Anhebung der Altersgrenze überschritten - kein innere Sachzusammenhang mit dem Anrufungsgegenstand - der Ausschuss handelte verfassungswidrig (2) evtl. Heilung durch Zustimmung des Bundestages und Bundesrates - das Initiativrecht ist umgangen und Verantwortlichkeit und Gesetzesgebungsverfahren verwischt worden - auch die Verkündung ändert daran nichts Ergebnis: Das Gesetz ist formell verfassungswidrig und damit nichtig (3) Teil- oder Gesamtnichtigkeit - Fraglich ist, ob sich diese Nichtigkeit auf das geänderte Tatbestandsmerkmal der Altersgrenze beschränkt oder das ganze Gesetz erfasst - das Gesetz als Gesamtgefüge war der verfassungswidrigen Vorgehensweise unterworfen - damit insgesamt nichtig II. Gesamtergebnis Das Gesetz ist formell verfassungswidrig, damit ist die abstrakte Normenkontrolle auch begründet und hat Aussicht auf Erfolg. Literatur: leicht abgewandelt nacch: Kube/ Seiler, Jura 2005, 567 ff.

7 7 Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG Literatur: Ehlers, Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG, Jura 2003, 315; Fink, Verfassungsrechtliche und verfassungsprozeßrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Kosovo-Einsatz der Bundeswehr, JZ 1999, 1016; Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlichrechtlichen Arbeit - Das Organstreitverfahren, JuS 1994, 130. Allgemeines Beim Organstreitverfahren streiten oberste Bundesorgane, Teile dieser Bundesorgane oder andere Beteiligte, die den obersten Bundesorganen gleichgestellt sind, um grundgesetzliche Rechte und Pflichten. Anwendungsbeispiele: Der Bundestag klagt gegen die Bundesregierung, weil sie einen Auslandseinsatz der Bundeswehr ohne Beteiligung des Bundestages beschlossen hat. Der Bundesrat klagt gegen den Bundespräsidenten, weil er ein Gesetz, das der Bundesrat für zustimmungspflichtig hält, ohne Zustimmung des Bundesrates ausgefertigt und verkündet hat. Ein Bundestagsabgeordneter klagt gegen den Bundestagspräsidenten, weil dieser ihn von der laufenden Bundestagssitzung ausgeschlossen hat. Verschiedene Bundestagsabgeordnete klagen gegen den Bundestag, weil er ein Gesetz beschlossen hat, das die Abgeordneten zur Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte zwingt. Zulässigkeit eines Antrages I. Parteifähigkeit (Antragsteller und Antragsgegner) Gern. 63 BVerfGG können Antragsteller nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung sowie Teile dieser Organe, wenn ihnen im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages oder des Bundesrates eigene Rechte eingeräumt sind. Solche Organteile sind z.b.: Fraktionen (Teile des Bundestages); sie sind in der GOBT mit eigenen Rechten ausgestattet (z.b. 25 f., 35, 78 fr GOBT). Bundeskanzler (Teil der Bundesregierung), z.t. wird er auch zutreffend als oberstes Bundesorgan qualifiziert; Rechte aus Art. 65 GG. Bundesminister (Teile der Bundesregierung); Rechte aus Art. 65 S. 2 GG. Bundestagspräsident (Teil des Bundestages), z.t. wird er auch als oberstes Bundesorgan bezeichnet; Rechte aus Art. 40 II GG. Die einzelnen Bundestagsabgeordneten (Teile des Bundestages); Rechte aus Art. 38 I 2 GG (dazu näher Rn. 198, 951); insoweit auch BVerfGE 62, 1 (31): Der einzelne Abgeordnete... ist... parteifähig im Sinne von 63 BVerfGG"; ebenso BVerfG NVwZ 2007, 918; daß einzelne Abgeordnete nach der unzutreffenden Rechtsprechung des BVerfG die Rechte des Bundestages nicht im Wege der Prozeßstandschaft geltend machen können, ist eine ganz andere Frage

8 8 Beachte: Art. 93 I Nr. 1 GG ist weiter gefaßt als 63 BVerfGG. Nach Art. 93 I Nr. 1 GG sind auch solche Beteiligte parteifähig, die nicht unter 63 BVerfGG fallen: Zum einen nennt Art. 93 I Nr. 1 GG keine bestimmten Bundesorgane, sondern hält den Kreis offen; zum anderen beschränkt Art Nr. 1 GG die Parteifähigkeit im übrigen nicht auf Teile der Bundesorgane, sondern dehnt sie auf sonstige Beteiligte aus, denen das Grundgesetz oder eine Geschäftsordnung eines obersten Bundesorganes eigene Rechte einräumt. Fällt ein Antragsteller oder Antragsgegner unter Art. 93 I Nr. 1 GG, nicht aber unter 63 BVerfGG, geht Art. 93 I Nr. 1 GG vor. Er ist Verfassungsrecht, 63 BVerfGG dagegen nur einfaches Gesetzesrecht. Prüfungsrelevant ist dies vor allem für politische Parteien. Auch wenn sie im Bundestag vertreten" sind, wie es häufig heißt, fallen sie nicht unter 63 BVerfGG. Sie sind nämlich keine Teile des Bundestages. Dies sind nur die einzelnen Abgeordneten. Zwischen ihnen und der Partei, der sie angehören, muß aber getrennt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind politische Parteien aber andere Beteiligte" i.s.v. Art. 93 I Nr. 1 GG, wenn es um ihre spezifischen verfassungsrechtlichen Positionen und Rechte aus Art. 21 GG geht. Diese Rechte können sie im Organstreitverfahren geltend machen. Darauf, ob die Partei im Bundestag vertreten" ist oder nicht, kommt es nicht an. Beispiele: Bezeichnet der Bundeskanzler eine Partei als verfassungsfeindlich, soll es um deren spezifischen Status aus Art. 21 GG gehen. Ein Bundesorganstreit - und nicht etwa eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG - ist statthaft (einschlägig), vgl. BVerfGE 57, 1 (4). Eine Partei wird bei der Vergabe einer Stadthalle nicht berücksichtigt, oder ihr wird keine Sendezeit zur Ausstrahlung von Werbespots eingeräumt. Hier soll es nicht um den spezifischen verfassungsrechtlichen Status der Partei gehen, sondern nur um ihren allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch. Ein Organstreitverfahren ist unzulässig (BVerfGE 7, 99/104; 14, 121/130). Zulässig ist vielmehr - nach Rechtswegerschöpfung - eine Verfassungsbeschwerde gern. Art. 93 I Nr. 4a GG (BVerfGE 47, 198/223; 69, 257/265 f.). Die Abgrenzungsfrage bei politischen Parteien - Organstreit nach Art. 93 I Nr. 1 GG oder Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG - ist in manchen Fällen schwierig und umstritten. In den beiden zuletzt genannten Beispielsfällen (Stadthallenfall, Sendezeitenfall) ist ein Organstreit übrigens auch deshalb unzulässig, weil es keinen zulässigen Antragsgegner gibt: Eine Stadt und ein Rundfunkveranstalter sind keine obersten Bundesorgane und keine anderen Beteiligten i.s.v. Art. 93 I Nr. 1 GG. Die anderen Beteiligten i. S.v. Art. 93 I Nr. 1 GG müssen den obersten Bundesorganen zumindest partiell gleichstehen. Das ist insbesondere bei Bürgern nicht der Fall. Sie können sich zwar auf Grundrechte berufen, sie leiten ihre Rechtsstellung als solche aber nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz ab. II. Angriffsgegenstand Angriffs- (oder Antrags-)Gegenstand muß eine (konkrete und rechtserhebliche') Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. Dies kann auch der Beschluß eines Gesetzes durch den Bundestag sein'.

9 9 III. Antragsbefugnis Der Antragsteller muß gern. 64 I BVerfGG geltend machen, durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen grundgesetzlichen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Beachte: Es muß sich um grundgesetzliche Rechte handeln. Anders als bei der Parteifähigkeit genügen nur in den Geschäftsordnungen genannte Rechte nicht. Denn Prüfungsmaßstab des BVerfG ist ausschließlich das Grundgesetz. Allerdings wird eine Handlung, die gegen eine Geschäftsordnung verstößt, nicht selten zugleich auch das Grundgesetz verletzen. Die Möglichkeit der Grundgesetzverletzung muß in Prüfungsarbeiten vom Fallbearbeiter dargelegt werden. Ob das Grundgesetz tatsächlich verletzt ist, darf erst bei der Begründetheit geprüft werden. Die Möglichkeit einer Verletzung von grundgesetzlichen Rechten des Antragstellers scheidet von vornherein aus, wenn das angegriffene Verhalten des Antragsgegners rechtlich nicht erheblich ist. So verhält es sich z.b., wenn der Bundestagspräsident einen Abgeordneten wegen eines unparlamentarischen Ausdrucks rügt oder ermahnt (anders bei einem Ordnungsruf gern. 36 S. 2 GOBT). Ruft der gerügte Abgeordnete das BVerfG an, ist er nicht antragsbefugt 3. Ist der Antragsteller ein Organteil, kann er nicht nur eigene grundgesetzliche Rechte geltend machen. Er kann auch - wie 64 1 BVerfGG ausdrücklich sagt - Rechte des Organs, dem er angehört, geltend machen:... oder das Organ, dem er angehört,... in seinen Rechten... verletzt,.. ist". Man nennt dies Prozeßstandschaft. Beispiele für Prozeßstandschaft: Eine Fraktion macht geltend, der Bundestag (nicht die Fraktion selbst) sei dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Bundesregierung einen Auslandseinsatz der Bundeswehr ohne Beteiligung des Bundestages beschlossen habe (BVerfGE 90, 286/336). Eine Fraktion macht geltend, der Bundespräsident habe dadurch Rechte des Bundestages verletzt, daß er einen mit absoluter Mehrheit gewählten Kanzlerkandidaten nicht zum Bundeskanzler ernannt habe. Das Organteil kann auch Rechte des Organes, dem es angehört, gegen dessen Willen geltend machen. Abgeordnete können dagegen nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nur eigene Rechte (vor allem aus Art. 38 I 2 GG 6 ) geltend machen, nicht dagegen auch Rechte des Bundestages, dem sie angehören und dessen Teile sie sind. Begründung des BVerfG: Nur die nach der Geschäftsordnung ständig vorhandenen Gliederungen des Bundestages, wie z.b. die Fraktionen seien dazu berufen, Rechte des Bundestages geltend zu machen. Der einzelne Abgeordnete sei keine solche Gliederung" des Bundestages'. Diese Rechtsprechung ist unzutreffend 8. Daß die Abgeordneten Teile des Bundestages sind, ist eine Selbstverständlichkeit. Daß die in 63 BVerfGG genannten Organteile Gliederungen im Sinne eines kollegialen Organteils sind (wie vom BVerfG gefordert), verlangt weder 63 BVerfGG noch 64 I BVerfGG.

10 10 IV. Form und Frist Hinsichtlich der Form sind die 23 I, 64 II BVerfGG zu beachten. Gern. 64 III BVerfGG gilt eine Sechsmonats-Frist. Ausführungen zu Form und Frist sind nur erforderlich, wenn der Sachverhalt entsprechende Angaben enthält. Ansonsten ist die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (stillschweigend) zu unterstellen. V. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis ist weder im Grundgesetz noch im BVerfGG geregelt. Es handelt sich um einen allgemeinen (ungeschriebenen) Grundsatz, der in allen gerichtlichen Verfahren gilt. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts dem Kläger oder Antragsteller jetzt nichts mehr nützt oder wenn es einen einfacheren Weg gibt (oder gegeben hätte), das angestrebte Ziel zu erreichen. Sind die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist in aller Regel auch das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis sind nur erforderlich, wenn der Sachverhalt entsprechende Angaben enthält. Beispiel: Ein Bundestagsabgeordneter wird vom Bundestagspräsidenten von der laufenden Sitzung ausgeschlossen. Nach Beendigung der Sitzung hat der Sitzungsausschluß keine Rechtswirkungen mehr. Dennoch hat der Abgeordnete grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis an der bundesverfassungsgerichtlichen Feststellung, daß der Sitzungsausschluß rechtswidrig war. Zum einen besteht ein Rehabilitationsinteresse, zum anderen besteht nicht selten Wiederholungsgefahr. Begründetheit eines Antrages Der Antrag ist begründet, wenn das angegriffene Verhalten des Antragsgegners den Antragsteller (oder im Falle der Prozeßstandschaft das Organ, dessen Teil der Antragsteller ist) tatsächlich in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.

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