AG VerwR Teil 1 / Woche 6

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1 AG VerwR Teil 1 / Woche 6 Lösungsskizze zu Fall 6 (Abordnung) Bearbeitervermerk: Erstellung des Gutachtens des H zu zwei Fragen: - Rechtsnatur des Schreibens (Widerspruch?) - wenn Widerspruch: Erfolgsaussichten? A. Rechtsnatur des Schreibens Auslegung analog 133, 157 BGB; Bezeichnung als Einspruch nicht ausschlaggebend I. Gegenvorstellung? Anwendungsbereich: Bürger geht von Rechtmäßigkeit/Bestandskraft aus Adressatin: Ausgangsbehörde hier (-) II. Dienstaufsichtsbeschwerde? Anwendungsbereich: Vorgehen gegen persönliches Verhalten eines bestimmten Angehörigen des öffentlichen Dienstes III. Adressat: Dienstvorgesetzter hier (-) Fachaufsichtsbeschwerde? Anwendungsbereich: Vorgehen gegen sachlichen Inhalt einer Maßnahme Adressatin: übergeordnete Instanz hier (-) wegen Günstigkeitsprinzip: Fachaufsichtsbeschwerde verhindert (anders als Widerspruch) nicht Eintritt der Bestandskraft IV. Widerspruch, 68 ff. VwGO (+), insbesondere da nicht offensichtlich unzulässig 1

2 B. Zulässigkeit des Widerspruchs Obersatz: Der Widerspruch ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aufdrängende Sonderzuweisung, 54 I BeamtStG analog (keine Prüfung des 40 I VwGO analog, da subsidiär) II. Statthaftigkeit des Widerspruchs 1. Vorliegen eines VA (Art. 35 S. 1 BayVwVfG), 68 I 1 VwGO (P) Außenwirkung bei Abordnung persönliche Verhältnisse des Beamten (Grundverhältnis) betroffen, nicht nur Betriebsverhältnis, somit VA (+) 2. Ausnahme nach 68 I 2 VwGO i. V. m. Art. 15 II AGVwGO? (-), vgl. Art. 15 I 1 Nr. 5 AGVwGO fakultatives Vorverfahren III. Widerspruchsbefugnis, 42 II VwGO analog Möglichkeitstheorie Adressatentheorie (Art. 2 I GG) IV. Form, 70 I VwGO schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde (P) hier Einlegung des Widerspruchs per Telefax, somit keine eigenhändige Unterschrift auf Schriftstück, das bei Behörde eingeht aber: ausreichend, wenn Gewähr für Urheberschaft und Willen, Schriftstück in den Verkehr zu bringen, gegeben ist bei Telefax (und Computer-Fax) (+) V. Frist, 70 I VwGO 1. fristauslösendes Ereignis Bekanntgabe mittels Zustellung (Art. 41 V BayVwVfG, Art. 1 V, Art. 3 I VwZVG) am

3 2. Fristdauer ein Monat, da von ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen, vgl. 70 II, 58 I VwGO 3. Fristbeginn , vgl. 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 I BGB (bzw. Art. 79, 31 I BayVwVfG i. V. m. 187 I BGB) 4. Fristende eigentlich , vgl. 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 II Alt. 1 BGB (bzw. Art. 79, 31 I BayVwVfG, 188 II Alt. 1 BGB); allerdings Sonntag, damit Verschiebung auf Montag, den , vgl. 222 II ZPO (bzw. Art. 79, 31 III 1 BayVwVfG) 5. Zwischenergebnis Widerspruchseinlegung fristgemäß VI. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit Beteiligtenfähigkeit des B: Art. 79, 11 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG Handlungsfähigkeit des B: Art. 79, 12 I Nr. 1 BayVwVfG (keine Prüfung von Beteiligten- und Handlungsfähigkeit des Gegners, da kein kontradiktorisches Verfahren) VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+): fakultative Klagemöglichkeit lässt Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen VIII. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, 73 I 2 Nr. 2 VwGO IX. Zwischenergebnis Zulässigkeit des Widerspruchs (+) 3

4 C. Begründetheit des Widerspruchs Obersatz: Der Widerspruch ist begründet, soweit der angegriffene VA rechtswidrig ( 68 I 1 Alt. 1 i. V. m. 113 I 1 VwGO) bzw. unzweckmäßig ( 68 I 1 Alt. 2 VwGO) ist und B als Widerspruchsführer dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist ( 68 I 1 i. V. m. 113 I 1 VwGO). (keine Prüfung der Passivlegitimation, da Widerspruchsverfahren kein kontradiktorisches Verfahren und kein Klageverfahren) I. Rechtmäßigkeit der Abordnung 1. Rechtsgrundlage Art. 47 BayBG 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit Art. 49 I 1 BayBG b) Verfahren Anhörung, Art. 28 I BayVwVfG c) Form Begründung, Art. 39 BayVwVfG 3. Materielle Rechtmäßigkeit laut Bearbeitervermerk (+) II. Zweckmäßigkeit der Abordnung laut Bearbeitervermerk (+) III. Rechtsverletzung (-) wegen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Abordnung IV. Zwischenergebnis Widerspruch unbegründet D. Ergebnis Zulässigkeit (+), aber Begründetheit (-) Erfolgsaussichten des Widerspruchs (-) 4

5 Lösungsskizze zur Zusatzfrage 1 (unbestimmte Rechtsbegriffe) - Begriff der unbestimmten Rechtsbegriffe; Tatbestandsseite der Norm - Bsp.: Unzuverlässigkeit ( 35 I GewO); schädliche Umwelteinwirkungen ( 3 I BImSchG) - Problem: Vereinbarkeit mit Bestimmtheitsgebot (Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 III GG); BVerfG: ausreichend, wenn Konkretisierung durch Rspr. und Lehre möglich - gerichtliche Kontrolldichte: grds. vollumfänglich wegen Rechtsstaatsprinzip (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) und Art. 19 IV GG ausnahmsweise nur eingeschränkt bei atypischen Sachumständen/ spezifischer Sachkompetenz der Verwaltung ( Funktionsgrenzen der Rechtsprechung ): o Prüfungsentscheidungen (Arg.: einmalige nicht rekonstruierbare Prüfungssituation ) o prüfungsähnliche Entscheidungen, z. B. Versetzung eines Schülers in nächsthöhere Klasse o dienstrechtliche Einstellungsentscheidungen (vgl. Art. 33 II GG: Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ) o beamtenrechtliche Beurteilungen o Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen/Interessenvertretern besetzte Ausschüsse/pluralistisch besetzte Gremien (Bsp.: Indizierung jugendgefährdender Schriften) o Prognoseentscheidungen/Risikobewertungen im Umwelt- und öffentlichen Wirtschaftsrecht in diesen Fällen: gerichtliche Überprüfung auf Beurteilungsfehler; insb.: o Missachtung von Verfahrensvorschriften o unzutreffende/unvollständige Sachverhaltsermittlung o Missachtung allgemein anerkannter Bewertungs- und Wertmaßstäbe o Vorliegen sachfremder Erwägungen/willkürlichen Verhaltens Voraussetzung immer: Auswirkung des Beurteilungsfehlers auf Gesamtergebnis 5

6 Lösungsskizze zur Zusatzfrage 2 (gebundene und Ermessensentscheidungen) - jeweils Rechtsfolgenseite der Norm betroffen - Begriff der gebundenen Entscheidung: strikte Bindung der Verwaltung an Rechtsfolge einer Norm, wenn Tatbestand erfüllt Bsp.: (die Behörde) muss ; (die Genehmigung) ist zu erteilen, wenn, darf nur versagt werden, wenn - Begriff der Ermessensentscheidung: Wahlmöglichkeit der Verwaltung Bsp.: (die Behörde) kann, darf, ist befugt Entschließungsermessen Auswahlermessen Sonderfall: intendiertes Ermessen/Soll-Vorschrift allerdings immer pflichtgemäßes Ermessen erforderlich, vgl. 40 VwVfG (Berücksichtigung von Normzweck und konkreten Umständen des Einzelfalls) - mögliche Ermessensfehler Ermessensüberschreitung Ermessensnichtgebrauch/-defizit/-ausfall Ermessensfehlgebrauch/-missbrauch - Ermessensreduzierung auf Null nur eine einzige Entscheidungsmöglichkeit ermessensfehlerfrei bei erheblichen Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter (Leib & Leben) bei Einfluss von Grundrechten/sonstigen Verfassungsprinzipien - gerichtliche Überprüfung von gebundenen Entscheidungen vollumfängliche Kontrolle - gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen eingeschränkte Kontrolle nach 114 VwGO, um Entscheidungsprärogative der Verwaltung nicht auszuhöhlen: nur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung (Vorliegen von Ermessensfehlern?) keine Zweckmäßigkeitskontrolle Rechtsschutzmöglichkeit des Bürgers bei ermessensfehlerhafter Entscheidung: Bescheidungsklage ( 113 V 2 VwGO), gerichtet auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung 6

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