Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 2 Lösung
|
|
- Nicolas Haupt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2006/07 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 2 Lösung Sachthema: 1. Definition Der Gesetzgeber verwendet in Normtexten häufig unterschiedlich präzise formulierte Elemente, bei denen den Rechtsanwendern die Auslegung und damit die inhaltliche Festlegung des genauen Begriffsinhaltes obliegt. Es handelt sich dabei um Begriffe, für deren Auslegung typischerweise eine Wertung oder eine Prognose erforderlich ist. Im juristischen Sprachgebrauch hat sich hierfür der terminus technicus der unbestimmten Rechtsbegriffe eingebürgert. Diese finden sich vor allem auf der Tatbestandsseite einer Norm, können aber auch auf der Rechtsfolgenseite auftreten (nach a. A. können sie nur auf der Tatbestandsseite auftreten). Ermessen betrifft dagegen ausschließlich die Rechtsfolgenseite einer Norm. Es ist gegeben, wenn der Verwaltung bei Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes eine Entscheidungsmöglichkeit eingeräumt ist, ob und wie sie von der Rechtsfolge einer Norm Gebrauch macht. Man unterscheidet dementsprechend zwischen dem Entschließungsermessen (die Behörde hat einen Entscheidungsspielraum, ob sie überhaupt eine bestimmte Maßnahme treffen will) und dem Auswahlermessen (der Behörde stehen mehrere Handlungsalternativen zur Auswahl). Der Gesetzgeber räumt der Verwaltung deshalb Ermessensspielräume ein, um ihr eigenverantwortliche und individuelle Entscheidungen zu ermöglichen. Hintergrund des Ermessens ist damit sowohl die Einzelfallgerechtigkeit als auch die größere Bandbreite zweckmäßigen Verwaltungshandelns. 2. Gerichtliche Überprüfbarkeit Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nach h. M. grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar; nach a. A. 1, die jedoch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG bedenklich ist, hat die Verwaltung bei ihrer Anwendung dagegen grundsätzlich einen Beurteilungsspielraum. Folgt man der insbesondere auch von den Gerichten 2 vertretenen h. M., so kann es an sich immer nur eine rechtmäßige Entscheidung geben (so z. B. im Bereich des Gewerberechts, wo jemand entweder zuverlässig ist oder eben unzuverlässig ist). Dabei ist aber auch grundsätzlich zuzugestehen, dass diese eine richtige Entscheidung mitunter nur schwierig eindeutig zu ermitteln ist. Nach h. M. besteht ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung nur in Ausnahmefällen, etwa bei Prüfungs- oder prüfungsähnlichen Entscheidungen, bei Prognose- und Risikobewertungen im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts oder bei Entscheidungen von unabhängigen, pluralistisch besetzten Sachverständigengremien. Ermessensentscheidungen sind dagegen gerichtlich nur eingeschränkt, d. h. darauf überprüfbar, ob die Behörde ihre rechtlichen Bindungen gewahrt und damit keinen Ermessenfehler begangen hat (vgl. Art. 40 BayVwVfG, 114 VwGO). Die Zweckmäßigkeit einer Ermessensentscheidung wird dagegen nur im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ( 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) von der Behörde selbst überprüft. 1 2 Vgl. die Nachweise bei Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2004, 7 Rn. 31 ff.; Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 74. Vgl. BVerwGE 64, 261, 279; BGHZ 72, 211; OVG Lüneburg, DVBl. 1975, 952 ff.; VGH BaWü, NJW 1987, 1440; weitere Nachweise bei Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, 7 Rn. 35 f. ÖR II/2 Fall 2 Lösung WS 2006/2007 Seite 1 von 5
2 3. Beispiele Ermessen wird etwa durch Formulierungen wie darf, kann oder ist befugt eingeräumt. Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe sind etwa öffentliches Interesse, Wohl der Allgemeinheit oder Zuverlässigkeit. Fall: Zulässigkeit des Widerspruchs Der Widerspruch des A ist dann zulässig, wenn alle notwendigen Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vorliegen. I. Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, 68, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO analog Der Widerspruch ist gemäß 40 Abs. 1 S. 1 VwGO analog nur zulässig, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, für die in einer sich gegebenenfalls anschließenden Klage der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wäre. Dies folgt aus 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, die in der (erfolglosen) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine Zulässigkeitsvoraussetzung für bestimmte verwaltungsgerichtliche Klagen sehen. Da sich 40 VwGO lediglich auf diese Klagen bezieht, ist er auf den vorgeschalteten Rechtsbehelf Widerspruch nur analog anzuwenden. 3 Es ist also zu prüfen, ob der nachfolgende Prozess eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art wäre, soweit diese nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit a) Subordinationstheorie: Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn ihr eine Regelung zugrunde liegt, die zwischen Behörde und Bürger ein Über- und Unterordnungsverhältnis schafft. Vorliegend bilden die Normen des Schulrechts den landesgesetzlichen Rahmen der Eingriffsverwaltung und begründen gleichzeitig gegenüber dem Bürger ein Über- und Unterordnungsverhältnis, in dem sich hier die Schulbehörde als Teil der Staatsgewalt und der A als Bürger gegenüber stehen. b) Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie: Eine Streitigkeit ist öffentlichrechtlich, wenn ihr eine Regelung zugrunde liegt, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Vorliegend wendet sich A gegen die in seinem Zeugnis aufgeführte Englischnote. Diese Zeugnisnote stellt eine Maßnahme auf der Grundlage des Schulrechts dar, das allein die Schulbehörde als Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet. Schulrecht stellt damit Sonderrecht des Staates dar. Nach beiden Theorien liegt somit eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor. 2. Nichtverfassungsrechtlicher Art Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur dann vor, wenn beide Parteien unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger sind und im Kern um Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Dies ist hier nicht der Fall. 3. Keine anderweitige Rechtswegzuweisung Auch eine anderweitige Rechtswegzuweisung ist nicht gegeben. Damit ist für die dem Widerspruchsverfahren zu Grunde liegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Statthaftigkeit eines Widerspruchs, 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO Die Statthaftigkeit des Widerspruchs richtet sich nach der anschließenden Klageart. Gemäß 68 VwGO ist ein Widerspruchsverfahren nämlich nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu erheben ist, d.h. wenn ein VA Klagegegenstand ist. 3 Dies folgt hier freilich nur deklaratorisch auch aus 79 VwVfG bzw. Art. 79 BayVwVfG. ÖR II/2 Fall 2 Lösung WS 2006/2007 Seite 2 von 5
3 Um festzulegen, ob hier eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungssituation vorliegt, ist das Begehren des A näher auszulegen (vgl. 88 VwGO). Ginge man davon aus, dass A gegen die Nennung seiner Note im Fach Englisch im Abschlusszeugnis vorgehen möchte, so wäre dies eine Anfechtungssituation. Dies würde im vorliegenden Fall jedoch zu kurz greifen, da dann das Fach Englisch im Abschlusszeugnis gar nicht erwähnt würde. Vielmehr begehrt der A mit seinem Widerspruch die Aufhebung der Note mangelhaft und die Neubewertung seiner Leistungen in diesem Fach. Damit liegt hier grundsätzlich eine Verpflichtungssituation vor, wobei wegen des Beurteilungsspielraums der Schule bei Prüfungsentscheidungen in der Hauptsache von einer auf ein Bescheidungsurteil i. S. d. 113 Abs. 5 2 VwGO zielenden Verpflichtungsklage auszugehen ist. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Verpflichtungswiderspruchs ist es jedoch, dass die im Abschlusszeugnis angeführte Einzelnote des A im Fach Englisch selbst einen VA i. S. d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG darstellt. 1. Hoheitliche Maßnahme Die Benotung der Englischkenntnisse des A ist eine hoheitliche Maßnahme, da sie unabhängig vom Einverständnis des A und damit einseitig erfolgt. 2. Behörde Das bayerische Berufskolleg nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (vgl. Art. 133, 139 BV) und ist deshalb Behörde i. S. d. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG. 3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (s. o. I.1) 4. Regelung Die Regelung ist das Ziel der hoheitlichen Maßnahme. Sie setzt eine verbindliche Rechtsfolge, indem Rechte und/oder Pflichten begründet, geändert und aufgehoben sowie Rechte und/oder Pflichten und/oder rechtserhebliche Tatsachen verbindlich festgestellt werden. Zu prüfen ist, ob die Einzelnote im Fach Englisch auch Regelungscharakter besitzt. a) Einzelnoten eines Abschlusszeugnisses sind regelmäßig keine VA, sondern nur unselbständige, die Gesamtbewertung des Zeugnisses (Bestehen oder Nichtbestehen der Jahrgangsstufe/der Ausbildung) vorbereitende Teilakte. Hier allerdings fließt die Einzelnote im Fach Englisch nicht in die Gesamtbewertung ein, sondern wird im Abschlusszeugnis nur erwähnt. Dies spricht gegen einen nur vorbereitenden Teilakt und für eine selbständige Stellung der Einzelnote. b) Um die Regelungswirkung dieses selbständigen Akts zu ermitteln, muss in verfassungskonformer Auslegung darauf abgestellt werden, inwieweit die Einzelnote im Fach Englisch für die weitere schulische oder berufliche Laufbahn erheblich ist, und ob sich ohne weiteres Zutun der Behörde die Rechtsstellung des A ändert. Denn auch tatsächliche Auswirkungen auf die Berufswahl oder -ausübung berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Im vorliegenden Fall enthält die Einzelnote im Fach Englisch eine verbindliche Aussage über die Fremdsprachenqualifikation des A, die geeignet ist, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Kandidaten zu verschlechtern, die in Englisch besser abgeschnitten haben, auch wenn sie ansonsten dasselbe Abschlussergebnis erreicht haben. Damit kann hier eine Regelungswirkung bejaht werden. 5. Einzelfall Weiterhin enthält die Note im Fach Englisch auch eine Einzelfallregelung, da sie nur eine Aussage über die Kenntnisse des A in der englischen Sprache trifft. Die Regelung bezieht sich folglich auf einen konkret-individuellen Sachverhalt. 6. Unmittelbare Rechtswirkung nach außen Eine unmittelbare Außenwirkung liegt vor, wenn die hoheitliche Maßnahme die Rechtsposition des Bürgers ohne weitere Maßnahmen erweitert, einschränkt oder in sonstiger Weise verändert. Die Schulnote hat unmittelbare Wirkung auf die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des A. Sie schränkt so dessen Berufsfreiheit ein (Art. 12 Abs. 1 GG). Damit kommt der Einzel- ÖR II/2 Fall 2 Lösung WS 2006/2007 Seite 3 von 5
4 note auch unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu (anders als etwa bei beamtenrechtlichen Beurteilungen). 7. Zwischenergebnis Da die Einzelnote im Fach Englisch einen VA i. S. d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG darstellt, ist gegen sie ein Verpflichtungswiderspruch nach 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO statthafter Rechtsbehelf. Die Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs entfällt auch nicht nach 68 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 VwGO. III. IV. Widerspruchsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Um widerspruchsbefugt zu sein, müßte A gemäß 42 Abs. 2 VwGO analog geltend machen, ohne die Neubewertung im Fach Englisch möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie). Vorliegend kann die Klagebefugnis nicht nach der Adressatentheorie auch ohne substantiierten Vortrag unterstellt werden, da hier keine Anfechtungs-, sondern eine Verpflichtungssituation vorliegt. Die Note mangelhaft im Fach Englisch ist für A mit nachteiligen Wirkungen verbunden. Es ist nicht rechtlich oder tatsächlich schlechthin ausgeschlossen, daß A in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. subsidiär seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, mithin in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist. Folglich ist A gemäß 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt. Form, 70 Abs. 1 VwGO Anders als ein VA, der grundsätzlich formfrei erlassen werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG), bedarf der Widerspruch nach 70 Abs. 1 S. 1 VwGO der Schriftform. Schriftlichkeit bedeutet, dass das entsprechende Schriftstück eigenhändig zu unterschreiben ist, um die Urheberschaft und den Willen des Unterzeichneten, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, zu verbürgen. Vorliegend hat A seinen Widerspruch per an die Behörde gesandt. Fraglich ist, ob er damit dem in 70 Abs. 1 S. 1 VwGO normierten Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt. Dies ist gemäß Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG, der wegen Art. 79 HS. 2 BayVwVfG auch auf die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren der VwGO einwirkt, unter folgenden Voraussetzungen der Fall: Anmerkung: Sofern man das Widerspruchsverfahren nicht als Verwaltungsverfahren (Art. 79 HS. 2 BayVwVfG subsidiäre Anwendung des BayVwVfG), sondern als der Klage vorgeschalteten Rechtsbehelf begreift ( 173 VwGO subsidiäre Anwendung von GVG und ZPO), kommt man gemäß 173 VwGO, 130a ZPO zu einer ähnlichen Prüfung. Jedoch sprechen insbesondere die Mehrstufigkeit des Widerspruchsverfahrens ( 72, 73 VwGO), die Subsumierbarkeit des Widerspruchsverfahrens unter Art. 9 BayVwVfG sowie letztlich die grundrechtliche Kompetenzverteilung der Art. 30, 83, 84 Abs. 1 GG für die Einordnung des Widerspruchsverfahrens als Verwaltungsverfahren. 1. Die muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (Art. 3a Abs. 2 S. 2 BayVwVfG). Dies ist hier laut Sachverhalt der Fall. 2. Ferner müsste die zuständige Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet haben (Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG). Der Begriff Zugang stellt auf die objektiv vorhandene technische Kommunikationseinrichtung ab, also beispielsweise auf die Verfügbarkeit eines elektronischen Postfachs. Aufgrund der Verbreitung der elektronischen Kommunikation im allgemeinen Rechts- und Geschäftsverkehr kann die öffentliche Bekanntgabe einer -Adresse als Zugangseröffnung angesehen werden. Ausweislich des Sachverhalts ist auch diese Voraussetzung erfüllt. 3. Im Ergebnis wahrt der via erhobene Widerspruch des A die Form des 70 Abs. 1 VwGO. V. Widerspruchsfrist, 70 VwGO 1. Bekanntgabe des VA an den A als Voraussetzung der Frist Der VA (Aufnahme der Note mangelhaft im Fach Englisch in das Abschlusszeugnis) wurde dem A am übergeben und damit gemäß Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG bekannt- ÖR II/2 Fall 2 Lösung WS 2006/2007 Seite 4 von 5
5 gegeben. Das normale Zeugnis des Vorjahres, in dem die Englischnote ebenfalls aufgeführt war, ist hier dagegen nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. 2. Fristbeginn , 0.00 Uhr, sowohl nach 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB (verwaltungsprozessuale Lösung) als auch nach Art. 79, 31 Abs. 1 BayVwVfG, 187 Abs. 1 BGB (verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung). 3. Fristdauer Fraglich ist jedoch, welche Frist am zu laufen beginnt. a) Die Monatsfrist des 70 Abs. 1 VwGO beginnt mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen. b) Statt dessen beginnt am die Jahresfrist nach 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO zu laufen. 4. Zwischenergebnis Der Widerspruch des A wurde am und damit in jedem Fall fristwahrend erhoben. Die Berechnung des Fristendes ist deshalb obsolet und kann hier dahingestellt bleiben. VI. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, Art. 11, 12 BayVwVfG Als natürliche, nach bürgerlichem Recht geschäftsfähige Person ist A sowohl beteiligtenals auch handlungsfähig nach Art. 79, 11 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn der Widerspruchsführer den angestrebten Erfolg auch auf einfachere Art und Weise erreichen kann. In diesem Fall wäre nämlich die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs rechtsmißbräuchlich. Dies ist hier aber nicht der Fall. VIII. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Der Widerspruch wurde laut Sachverhalt auch an die zuständige Behörde gesendet. IX. Ergebnis Der Widerspruch des A ist zulässig. ÖR II/2 Fall 2 Lösung WS 2006/2007 Seite 5 von 5
1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
Mehr1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog
Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W: W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch gegen den illegalen Bescheid. Seine Erklärung kann trotz falscher
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7
Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende
MehrExkurs: Das Widerspruchsverfahren
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Exkurs: Das Widerspruchsverfahren Wichtig: Für Verwaltungsakte bayerischer Behörden, die nach dem 1. Juli 2007 erlassen wurden,
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
MehrVerwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
MehrFristen und Termine im Verwaltungsrecht
Fristen und Termine im Verwaltungsrecht von Dr. Helmut Linhart Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., überarbeitete Auflage, 2007 ::jehle Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrVerwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle
MehrKonversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrKonversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
Mehr1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts
Arten der Rechtsbehelfe Karte 1 In der Verwaltungsrechtsklausur geht es in der Regel um die erstinstanzliche Überprüfung von Maßnahmen (bzw. Unterlassungen) der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Davon zu
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrKonversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise:
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 4: Verkehrsschildfall: Lösungshinweise: Obersatz: Die Klage des A gegen das Halteverbot vor seinem Grundstück hat Aussicht auf
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrInhalt: Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Inhalt: Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 7 A. Begriff und Stellung des Verwaltung 7 B. Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht 9 I. Abgrenzungstheorien
Mehr1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG
1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 EINLEITUNG diff.: Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung und Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
MehrFachtutorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Am Beispiel des Zuwendungsrechtes
Fachtutorium Allgemeines Verwaltungsrecht Am Beispiel des Zuwendungsrechtes Verwaltungs- und Klageverfahren Ausgangsverfahren Widerspruchsverfahren Klageverfahren Vom Ausgangsverfahren bis zum Klageverfahren
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht
1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung
MehrFortsetzungsfeststellungskla ge Allgemeine Feststellungsklage Antrag auf Gewährung
Arten der Rechtsbehelfe Formlose Rechtsbehelfe: Nicht an Form oder Frist gebunden, Rechtsbehelfsführer muss keine eigene Beschwer vortragen (Popularbeschwerden möglich) Petition (Art. 17 GG) Bürger wendet
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
Mehr7 Verwaltungsakt (1) Begriff
Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal
MehrVerwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)
Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrKlausur Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2011/2012 1
WS 2011/2012 1 Sachverhalt Seit seiner Kindheit ist M von Flugzeugen fasziniert. Als er im Februar 2012 arbeitslos wird, beschließt er, sich bei der Sauber-Abheben AG als Flugzeugreiniger am Flughafen
MehrGliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung
Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrLösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung
Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07)
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Sachverhalt Die Zahl der Einwohner der saarländischen Gemeinde
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrLösungsskizze. Die Klagen vor dem VG haben Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind.
Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Dr. Anna Mrozek, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staats- und Verfassungslehre, Prof. Dr. Christoph Enders Fall 1 Streit in der Gemeinde Lösungsskizze Die Klagen vor
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 6 SS 2012 A. Gutachterliche Vorüberlegungen Fraglich ist, um
MehrPraktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren Dr. Edgar Bosch Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof und Prof. Dr. Jörg Schmidt Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs Honorarprofessor
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 11 Stand: SS 2012 A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz Grundriss für die Ausund Fortbildung von Horst Suckow vormals Fachhochschullehrer an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,
MehrVerwPR (Einführung) VerwPR (Einführung)
I. Literatur A. Kommentare Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2.Aufl. 2010 Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011 Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO, VwVfG, 2. Aufl. 2007
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 7 Stand: SS 2014 Teil I: Feststellung der Erlaubnispflicht für
MehrSeminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren)
Seminar Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsgrundlagen Vorverfahren, was ist das? Zweck des Vorverfahrens ( 68 VwGO) Das Vorverfahren ( 69 VwGO) Zulässigkeit des
MehrJuristische Fakultät/ Universität Augsburg Semesterabschlussklausur Verwaltungsrecht AT Sommersemester 2001. Teil I: Teil II:
Juristische Fakultät/ Universität Augsburg Semesterabschlussklausur Verwaltungsrecht AT Sommersemester 2001 Teil I: Nehmen Sie Stellung zur Rechtsnatur der Verkehrszeichen in Form von Verkehrsschildern
MehrVerwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 25. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage
MehrInternationales Zivilprozessrecht
Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 2 Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 2 Lösung Sachthema: Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrAlcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)
Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht Vorlesungsgliederung 1. Die Verwaltung A. Verwaltung als gesellschaftliche und staatliche Erscheinung B. Die öffentliche Verwaltung I. Begriff der Verwaltung 1. Materieller
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Biergartenfall A ist Eigentümer eines bebauten Wohngrundstückes in Kiel. Auf einem nur ca.
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrUniv.-Prof. Dr. J. Ruthig WS 2008/09 Verwaltungsprozessrecht. Gliederung
Univ.-Prof. Dr. J. Ruthig WS 2008/09 Verwaltungsprozessrecht Gliederung 1 Einführung I. Klausur- und Examensrelevanz: Verwaltungsprozessrecht in der öffentlichrechtlichen Fallbearbeitung II. Verwaltung
MehrFall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188
Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche
MehrB. Der Widerspruchsbescheid
1. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde Ein Widerspruchsbescheid ist dann anzufertigen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig (und zweckmäßig) ist und daher der Widerspruchsführer nicht in seinen
MehrVertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
MehrX. Aufhebung von Verwaltungsakten durch die Verwaltung, Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren, 48, 49 und 51 (L)VwVfG
X. Aufhebung von Verwaltungsakten durch die Verwaltung, Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren, 48, 49 und 51 (L)VwVfG 1) Der Immobilienunternehmer Dr. Schneider möchte eines seiner schon lange renovierungsbedürftigen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrExamens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht
Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht von Dr. Robert Uerpmann-Wittzack o. Professor an der Universität Regensburg 4., neu bearbeitete Auflage %} C.F. Müller Vorwort
MehrKurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht
Kurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht A beantragt bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses. Er erhält die Baugenehmigung allerdings mit den inhaltlichen Zusätzen, dass er
MehrInhalt. Standardfälle Verwaltungsrecht AT
Inhalt Standardfälle Verwaltungsrecht AT 1. TEIL: EINFÜHRUNG IN DAS VERWALTUNGSPROZESSRECHT 7 2. TEIL: FÄLLE UND LÖSUNGEN 11 Fall 1: Uni meets business 11 Verwaltungsrechtsweg Subordinationstheorie Zwei-Stufen-Theorie
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl
Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche
MehrVerwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt
B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrHUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr3. Teil Verpflichtungsklage 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit 34c Makler
3. Teil Verpflichtungsklage Bert Trüger stellte Ende 2013 einen Antrag auf Zulassung zum Hausmakler bei der Gewerbeaufsicht der Stadt Dresden. Diese vertröstete mehrfach und entschied bisher nicht. Bert
Mehr