Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 1 Emma Harms

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1 LÖSUNGSVORSCHLAG 1. FALL - DUNKLE MACHENSCHAFTEN IM LICHT DER ÖFFENTLICHKEIT Ausgangsfall A. Zulässigkeit... 2 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Aufdrängende Sonderzuweisung Generalklausel 40 Abs. 1 S. 1 VwGO... 2 a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 aa) Modifizierte Subjektstheorie... 2 bb) Subordinationstheorie... 2 b) Nicht-verfassungsrechtlicher Art... 2 c) Abdrängende Sonderzuweisung Zwischenergebnis... 3 II. Statthafte Klageart Anfechtungsklage Allgemeine Leistungsklage... 3 III. Klagebefugnis... 4 IV. Klagegegner... 4 V. Beteiligtenfähigkeit Kläger Beklagter... 4 VI. Prozessfähigkeit Kläger Beklagter... 4 VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis... 5 VIII. Ergebnis zur Zulässigkeit... 5 B. Begründetheit... 5 I. Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts... 5 II. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung: Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen... 5 III. Ergebnis zur Begründetheit... 6 C. Gesamtergebnis... 6 Abwandlung I. Einordnung der Maßnahme nach 106 LVwG Öffentlich-rechtliche Maßnahme Behörde Regelung eines Einzelfalls Unmittelbare Rechtswirkung nach außen... 6 II. Materielle Rechtmäßigkeit des Hausverbots Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage... 7 III. Ergebnis

2 A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Wird das Verwaltungsgericht über die Streitigkeit entscheiden? 1. Aufdrängende Sonderzuweisung - besondere gesetzliche Vorschrift, die Streitigkeit den Verwaltungsgerichten zuweist (-) 2. Generalklausel 40 Abs. 1 S. 1 VwGO a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Was ist Streitgegenstand? = Wille des Klägers + Lebenssachverhalt hier: B möchte die Pressekonferenz der Oberstaatsanwaltschaft zum gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren verhindern. Welches ist die streitentscheidende Norm? - 3,4 LPresseG Gehört die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht an? aa) Modifizierte Subjektstheorie = streitentscheidende Norm berechtigt oder verpflichtet mindestens auf einer Seite des Rechtsverhältnisses einen Träger von Hoheitsgewalt in dieser spezifischen Eigenschaft hier: Befugnis bzw. Verpflichtung von Behörden (leitender Oberstaatsanwalt als Behörde im funktionellen Sinn!) zur Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse nach 3, 4 LPresseG maßgeblich; Bestehen und Umfang dieser Befugnis streitentscheidend B macht Abwehranspruch auf der Grundlage seines allg. Persönlichkeitsrechts/informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen O geltend, der ebenfalls öffentlich-rechtlich einzuordnen ist. daher: öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) bb) Subordinationstheorie = Vorliegen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses hier: Staatsanwaltschaft handelt üblicherweise mit verbindlichen Anordnungen ggü. Betroffenen, kein gleich geordnetes Verhältnis (+) daher: öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) b) Nicht-verfassungsrechtlicher Art 2

3 Theorie der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit = Beteiligung von Verfassungsorganen und Streit um materielles Verfassungsrecht, d.h. um Rechte und Pflichten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind hier: O und B sind keine Verfassungsorgane und streiten nicht um Rechte und Pflichten aus der Verfassung daher: nicht-verfassungsrechtlicher Art (+) c) Abdrängende Sonderzuweisung Wird die Streitigkeit durch Sonderzuweisung den ordentlichen Gerichten zugewiesen? 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG Liegt in der Pressekonferenz zum Stand der Ermittlungen in einem Strafverfahren eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege? - Für eine Sonderzuweisung spricht größere Sachnähe der ordentlichen Gerichte zu Strafsachen, womit letztlich auch Ermittlungsverfahren im Zusammenhang steht - aber: Zweck der Pressekonferenz nicht Fortschritte bei bzw. Erkenntnisgewinn zur Strafverfolgung des B, sondern Information der Presseorgane, die mit der Strafverfolgung nichts zu tun haben daher: Sonderzuweisung 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG (-) 3. Zwischenergebnis - Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (+) II. Statthafte Klageart Was will der Betroffene erreichen? (= auslegungsfähiges Klägerbegehren, vgl. 88 VwGO) hier: B will Pressekonferenz verhindern. 1. Anfechtungsklage - Anfechtungsklage gegen drohenden Verwaltungsakt, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO Voraussetzung: Abhaltung der Pressekonferenz als Verwaltungsakt, vgl. 106 Abs. 1 LVwG (P) Regelungswirkung hier: durch Abhaltung der Pressekonferenz keine verbindliche Anordnung einer Rechtsfolge, sondern rein tatsächlicher Informationsaustausch daher: Verwaltungsakt und damit Anfechtungsklage (-) 2. Allgemeine Leistungsklage - nicht ausdrücklich in VwGO normiert, Vorhandensein wird allerdings durch 43 Abs. 2 S. 1, 111, 113 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt 3

4 - statthaft in Form der Unterlassungsklage, wenn Kläger zukünftige Unterlassung eines tatsächlichen hoheitlichen Handelns erreichen will daher: allgemeine Leistungsklage in Gestalt einer Unterlassungsklage (+) III. Klagebefugnis Kann der Kläger die Möglichkeit einer Rechtsverletzung geltend machen? - direkte Anwendung des 42 Abs. 2 VwGO nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen möglich (vgl. Wortlaut!) - analoge Anwendung bei allgemeiner Leistungsklage Hintergrund: Vermeidung von Popularklagen - Möglichkeitstheorie = aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zumindest die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte hier: plausibler Vortrag einer konkret möglichen Rechtsverletzung des Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG durch bereits beschlossene Pressekonferenz und entsprechende Informationspreisgabe, Bestehen eines grundrechtlich begründeten Abwehranspruchs nicht von vorneherein ausgeschlossen daher: Klagebefugnis (+) IV. Klagegegner Gegen wen ist die Klage zu richten? - richtet sich im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage nach dem Rechtsträgerprinzip hier: Schleswig-Holstein als Träger der Staatsanwaltschaft, daher Land richtiger Klagegegner V. Beteiligtenfähigkeit Können die in Rede stehenden Personen am Verwaltungsprozess beteiligt sein? 1. Kläger - Kläger ist beteiligt nach 63 Nr. 1 VwGO - B als natürliche Person beteiligtenfähig nach 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO 2. Beklagter - Beklagter ist beteiligt nach 63 Nr. 2 VwGO - Land Schleswig-Holstein juristische Person i.s.d. 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO VI. Prozessfähigkeit Können die in Rede stehenden Personen im Verwaltungsprozess wirksam Prozesshandlungen vornehmen bzw. werden sie entsprechend vertreten? 1. Kläger - B prozessfähig nach 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO 2. Beklagter 4

5 - für Schleswig-Holstein handelt gem. Art. 30 Abs. 1 der Landesverfassung der Ministerpräsident als gesetzlicher Vertreter i.s.d. 62 Abs. 3 VwGO VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Existiert für den Kläger ein einfacherer Weg, sein Begehren durchzusetzen? hier: Versuche des B, Pressekonferenz durch Einwirkung auf O zu verhindern, erfolglos daher: Rechtsschutzbedürfnis (+) VIII. Ergebnis zur Zulässigkeit - Klage des B zulässig B. Begründetheit I. Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (+), Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe bisheriger Ermittlungsergebnisse berührt Aufbauhinweis: hier aufgrund der sich herausstellenden Unbegründetheit der Klage vorweg geprüft; gewöhnlich erfolgt zunächst die Rechtswidrigkeitsprüfung der Beeinträchtigung. II. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung: Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen - gesetzliche Grundlage der Beeinträchtigung: 3, 4 Abs. 1 LPresseG (Ausfluss der Presse- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) - 3 LPresseG: öffentliche Aufgabe der Presse - 4 I LPresseG: Verpflichtung der Behörde zur Auskunftserteilung hier: Angelegenheit von öffentlichem Interesse, da wichtige Bauprojekte betroffen sind, deren Rechtmäßigkeit u.u. zweifelhaft ist - Anspruchsgrundlage für Abwehranspruch des B: 4 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. LPresseG (Ausnahmevorschrift) Befürchtung der Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses, nämlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - Abwägung und Ausgleich der beiden o.g. grundrechtlichen Belange (Art. 5 I S. 2 und Art. 2 I, 1 I GG) Anforderungen an die Informationsvergabe durch Staatsanwaltschaft: sachlicher Vortrag begründbarer Tatsachen zum Ermittlungsstand Verdeutlichung von Unsicherheitsmomenten im Rahmen bisheriger Erkenntnisse Vermeidung von Vorverurteilungen und Mutmaßungen keine Weitergabe persönlicher, für die Ermittlungen irrelevanter Daten 5

6 hier: keine Anhaltspunkte für zu befürchtende Verletzung dieser Voraussetzungen, Unterstellung zugunsten der Staatsanwaltschaft, dass sie sich mit derartigen Pressevorgängen auskennt und auch Erfahrungen mit brisanten Ermittlungsverfahren hat daher: keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des B zu befürchten, 4 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. LPresseG (-) III. Ergebnis zur Begründetheit - Klage des B unbegründet C. Gesamtergebnis - Klage des B hat keine Aussicht auf Erfolg. Abwandlung I. Einordnung der Maßnahme nach 106 LVwG 1. Öffentlich-rechtliche Maßnahme (P) Einordnung von Hausverboten bzw. verweisen 1. Ansicht: Zweck des Hausverbotes maßgeblich = müsste der Sicherung der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Veranstaltung/des Gebäudes dienen hier: ordentliche Durchführung der öffentlichen Pressekonferenz zur Informationsbeschaffung zugunsten der Allgemeinheit daher: öffentlich-rechtlich (+) 2. Ansicht: Zwecksetzung des Betroffenen maßgeblich = Inanspruchnahme müsste der öffentlichen Zweckbestimmung entsprechen - Zweckbestimmung öffentlicher Gebäude umfasst auch das Recht des Bürgers, sie zu behördlichen Angelegenheiten zu betreten. Hausverbot immer öffentlich rechtlich, wenn es den Bürger an einer derartigen Inanspruchnahme hindert hier: Erlangung von Informationen durch N als Pressebeschäftigter im Vordergrund, Teilnahme als Familienangehöriger nur zweitrangig daher: öffentlich-rechtlich (+) Aufbauhinweis: keine Stellungnahme erforderlich 2. Behörde 3. Regelung eines Einzelfalls - Regelungsgehalt des Hausverweises des N: Verbot des Aufenthalts 4. Unmittelbare Rechtswirkung nach außen - Regelung überschreitet beabsichtigt den verwaltungsinternen Bereich 6

7 daher: Verwaltungsakt (+) II. Materielle Rechtmäßigkeit des Hausverbots 1. Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage Auf welche Grundlage kann sich O berufen? - öffentlich-rechtliches Hausrecht analog 1004 BGB bzw. gewohnheitsrechtlich anerkannte Kompetenz des öffentlich-rechtlichen Sachherrn zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes in behördlichen Gebäuden - Befugnis deckt im Rahmen des Über-/Unterordnungsverhältnisses auch Möglichkeit zum Erlass eines Verwaltungsaktes ab 2. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage - Störung des geordneten Dienstbetriebes hier wohl zu bejahen, weil N eigenmächtig das Wort ergriffen und wiederholt dazwischengerufen hat, hinzukommen Beleidigungen des O - damit geordnete und v.a. sachliche Information der übrigen Pressevertreter nicht mehr gewährleistet III. Ergebnis - Maßnahme des O ist als materiell rechtmäßiger Verwaltungsakt einzuordnen. Hinweis: Für eine vergleichbare ausformulierte Lösungsskizze vgl. Fall 1 Pressekonferenz zum Giftmüllskandal in Stein, Fälle und Erläuterungen zum allgemeinen Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht, Neuwied 2001, S. 1 ff. Allgemein zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen im Verwaltungsrechtsweg vgl. Ehlers, Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanträge (Teil I), JURA 2007, 830 ff. * ders., Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanträge (Teil II), JURA 2008, 183 ff. *** ders., Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanträge (Teil III), JURA 2008, 359 ff.** ders., Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanträge (Teil IV), JURA 2008, 506 ff.** 7

8 Zur Nacharbeit: Detterbeck Rn. 21 ff., 199 ff., , , (-1349); Maurer, 3, Rn. 10 ff., 9 Rn. 1 ff. Zur Vorbereitung: Detterbeck: Rn. 257 ff., 394 ff., , 1382 f., 1392; Maurer 6 Rn. 1 ff. 8 Rn. 1 ff., Hinweis: Prozessrechtliche Fragen klammert der Maurer weites gehend aus. Ein Werk außerhalb des Detterbeck wäre der Hufen, Verwaltungsprozessrecht. 8

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