Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 18

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1 Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 18 1

2 Einheit 18 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Nichtigkeit von Verwaltungsakten > Regelmäßige Aufgabenstellung in öffentlich-rechtlichen Examensklausuren: Überprüfung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten > Davon strikt zu trennen: Nichtigkeit von Verwaltungsakten > Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gemäß 43 III (Hmb)VwVfG: Unwirksamkeit > Grundsätzlich anzunehmen, wenn Verwaltungsakt isv 43 I 1 (Hmb)VwVfG bekannt gegeben und dadurch wirksam wurde: Dass dieser gemäß 43 II (Hmb)VwVfG wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist 2

3 Einheit 18 > Im Hinblick auf 43 II (Hmb)VwVfG grundsätzlich anzunehmen: Wirksamkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der als Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt > Begründungsbedürftige (und seltene) Ausnahme: Nichtigkeit von Verwaltungsakten gemäß 44 (Hmb)VwVfG, weil die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellende Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt wurden, dass von niemandem erwartet werden kann, diese Maßnahmen als verbindlich anzuerkennen > Bei der Nichtigkeit von Verwaltungsakten irv 44 (Hmb)VwVfG zu unterscheiden: Generalklausel des 44 I (Hmb)VwVfG, absolute Nichtigkeitsgründe des 44 II (Hmb)VwVfG, Negativkatalog des 44 IIII (Hmb)VwVfG, Regelung zur Teilnichtigkeit gemäß 44 IV (Hmb)VwVfG sowie Feststellung der Nichtigkeit durch Behörde gemäß 44 V (Hmb)VwVfG 3

4 Einheit 18 > Für zu prüfende Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in der Klausurbearbeitung von besonderer Bedeutung: Generalklausel des 44 I (Hmb)VwVfG, absolute Nichtigkeitsgründe des 44 II (Hmb)VwVfG und Negativkatalog des 44 III (Hmb)VwVfG > Wegen des Anwendungsvorrangs der spezielleren Vorschrift ( lex specialis derogat legi generali ) vorrangig heranzuziehen: Absolute Nichtigkeitsgründe des 44 II (Hmb)VwVfG, die ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 44 I (Hmb)VwVfG zwingend die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes isv 43 III (Hmb)VwVfG zur Folge haben > Nichtig gemäß 44 II Nr. 1 (Hmb)VwVfG: Verwaltungsakt, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt > Hintergrund: Dass Betroffener weiß nicht, bei welcher Behörde und 4 gegen welche Beteiligten Rechtsbehelf einzulegen ist

5 Einheit 18 > Nichtig gemäß 44 II Nr. 2 (Hmb)VwVfG: Verwaltungsakt, der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt > Nichtig gemäß 44 II Nr. 3 (Hmb)VwVfG: Verwaltungsakt, den eine Behörde außerhalb ihrer durch 3 I Nr. 1 (Hmb)VwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein > Erfasst von 3 I Nr. 1 (Hmb)VwVfG: Örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnisse beziehen > Nichtig gemäß 44 II Nr. 4 (Hmb)VwVfG: Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann ( objektive tatsächliche Unmöglichkeit ) > Nichtig gemäß 44 II Nr. 5 (Hmb)VwVfG: Verwaltungsakt, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder 5 Bußgeldtatbestand verwirklicht

6 Einheit 18 > Nichtig gemäß 44 II Nr. 6 (Hmb)VwVfG: Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt > Wenn keiner der absoluten Nichtigkeitsgründe des 44 II (Hmb)VwVfG vorliegt, sodann zu prüfen: Ob der Negativkatalog des 44 III (Hmb)VwVfG einschlägig ist, dessen Fehler den Verwaltungsakt für sich genommen nicht nichtig machen, sondern allenfalls zu dessen Aufhebung führen können ( nicht schon deshalb nichtig ) > Anwendungsfälle: Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit jenseits des 44 II Nr. 3 (Hmb)VwVfG, Mitwirkung von nach 20 I 1 Nr. 2-6 (Hmb)VwVfG ausgeschlossenen Personen sowie unzureichende Mitwirkung von Ausschüssen oder anderen Behörden 6

7 Einheit 18 > Schließlich maßgeblich: Nichtigkeit nach Generalklausel des 44 I (Hmb)VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist > Insoweit kumulativ notwendig für 44 I (Hmb)VwVfG: Besonders schwerwiegender Fehler sowie dessen Offensichtlichkeit > Nicht ausreichend für besonders schwerwiegenden Fehler : Verletzung einer wichtigen Rechtsvorschrift > Vielmehr verlangt: Dass der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler diesen schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder wesentlichen Vorstellungen der Rechtsordnung zuwiderläuft (BVerwG) 7

8 Einheit 18 > Darüber hinaus für Offensichtlichkeit der Fehlers erforderlich: Dass sich Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes aus Sicht eines aufmerksamen und verständigen Durchschnittsmenschen ohne Weiteres aufdrängt, weil dem Verwaltungsakt Mangel gleichsam auf die Stirn geschrieben ist (BVerwG) > Nach diesen - strengen - Maßstäben nur äußerst selten anzunehmen: Evidenzabhängige Nichtigkeit nach Generalklausel des 44 I (Hmb)VwVfG, die eine Ausnahme zu der Grundregel des 43 II (Hmb)VwVfG darstellt > Beispiele: Aufstellung eines Verkehrsschildes durch eine Forstbehörde oder völlig unverständliche Verwaltungsakte 8

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10 Staatshaftungsrecht Verwaltungsrecht Fall 124 > Nach Aufgabenstellung zu prüfen: Erfolgsaussichten der Klage vor dem Verwaltungsgericht > Damit erforderlich: Prüfung von Sachentscheidungsvoraussetzungen und Begründetheit A) Sachentscheidungsvoraussetzungen > Zunächst von Amts wegen zu prüfen: Ob sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen als prozessuale Voraussetzungen für eine Entscheidung des angerufenen Gerichts über Streitgegenstand erfüllt sind > Nach Fragestellung gerade nicht ausreichend: Bloße, weniger strenge Anforderungen stellende Zulässigkeit der Klage > Dafür maßgeblicher Zeitpunkt: Letzte mündliche Verhandlung 10

11 I) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs > Andernfalls: Verweisungsbeschluss gemäß 173 S. 1 VwGO ivm 17 a II 1 GVG > Vorrangig zu prüfen: Aufdrängende Sonderzuweisung > Insoweit zu berücksichtigen: Besondere Vorschriften des Beamtenrechts gemäß 40 II 2 1. Alt. VwGO > Beamtenrechtliche Sonderzuweisungen: 126 I BBG (Bundesbeamte) und 54 I BeamtStG (Landesbeamte) > Gemäß 126 I BBG für Klagen der früheren Beamten ( ) aus Beamtenverhältnis gegeben: Verwaltungsrechtsweg > Da Kläger zumindest isv 1 BBG Beamter des Bundes war, anzunehmen: Klage aus dem Beamtenverhältnis > Somit einschlägig: Aufdrängende Sonderzuweisung gemäß 126 I BBG 11 > Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: (+)

12 II) Zuständigkeit des Gerichts > Ferner erwähnenswert: Sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts > Andernfalls: Verweisungsbeschluss gemäß 83 S. 1 VwGO ( entsprechend ) ivm 17 a II 1 GVG > Vorgesehen in 45 VwGO: Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts > Nicht einschlägig: Ausnahme wegen erstinstanzlicher Zuständigkeit des OVG gemäß 47 VwGO / 48 VwGO oder des BVerwG gemäß 50 VwGO > Heranzuziehen für örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte: 52 VwGO > Nicht zu beanstanden: Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts Berlin 12

13 III) Beteiligte > Sodann Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts: Beteiligungs- und Prozessfähigkeit der Beteiligten > Beteiligte des Rechtsstreits gemäß 63 Nr. 1 VwGO und 63 Nr. 2 VwGO: Kläger und Beklagte > Unproblematisch: Beteiligungsfähigkeit des Klägers als natürliche Person isv 61 Nr Alt. VwGO und der beklagten Bundesrepublik Deutschland als Gebietskörperschaft und somit als juristische Person des öffentlichen Rechts isv 61 Nr Alt. VwGO > Abschließend zu klären: Prozessfähigkeit der Beteiligten gemäß 62 VwGO > Zu unterstellen: Prozessfähigkeit des Klägers als isv I Nr. 1 VwGO nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähiger

14 > Zumindest nicht unproblematisch und daher erwähnenswert: Prozessfähigkeit der beklagten juristischen Person > Im Hinblick auf Differenzierung in 61 Nr Alt. VwGO und 61 Nr. 2 VwGO zunächst wenig naheliegend: Einstufung juristischer Personen als Vereinigung isv 62 III VwGO > Dem Wortlaut nach in 62 VwGO überhaupt nicht geregelt: Prozessfähigkeit juristischer Personen > Zur Vermeidung von sinnwidrigen Ergebnissen angesichts drohender Unzulässigkeit von Klagen unter Beteiligung juristischer Personen wegen fehlender Prozessfähigkeit trotz von 61 Nr Alt. VwGO vorausgesetzter Beteiligungsfähigkeit indes geboten: Großzügige Auslegung des Begriffs der Vereinigung isv 62 III VwGO > Vor diesem Hintergrund erfasst als Vereinigung isv III VwGO: Juristische Personen (hm)

15 > Damit auch für juristische Personen gemäß 62 III VwGO maßgeblich und zu unterstellen: Vertretung der Beklagten durch seinerseits isv 62 I Nr. 1 VwGO nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Vertreter > Anzunehmen: Beteiligungs- und Prozessfähigkeit der Beteiligten 15

16 IV) Statthafte Klageart > Maßgeblich gemäß 88 VwGO: Klagebegehren > Klagebegehren: Festzustellen, dass die Entlassung nichtig sei > Da Kläger nicht isv 42 I 1. Alt. VwGO Aufhebung eines Verwaltungsaktes, sondern die Feststellung der Nichtigkeit der Entlassung beantragt hat, nicht einschlägig: Anfechtungsklage > Stattdessen zu erwägen: Statthaftigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß 43 I 2. Alt. VwGO, mit der die Feststellung... der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes erreicht werden kann > Daher maßgeblich: Ob die vom Kläger für nichtig gehaltene Entlassung den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts gemäß 35 S. 1 VwVfG entspricht 16

17 > Zu prüfen gemäß 35 S. 1 VwVfG: Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist > Einzig fraglich: Ob die Maßnahme auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist > Dafür verlangt: Dass die Maßnahme gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person Wirkung entfaltet > Im Rahmen des Beamtenverhältnisses für Verwaltungsakt daher vorausgesetzt: Unmittelbare rechtliche Wirkung auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten (BVerwG) > Insoweit regelmäßig innerhalb des Beamtenverhältnisses zu unterscheiden: Grundverhältnis ( Statusregelung ) und Betriebsverhältnis ( Organisationsregelung ) 17

18 Staatshaftungsrecht Verwaltungsrecht Einheit 1 > Durch streitgegenständliche Entlassung, die nicht bloß die Modalitäten der Dienstausübung erfasst, sondern den Status als Beamten beenden soll ( Statusregelung ), betroffen: Grundverhältnis > Daraus folgend: Dass Maßnahme auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und einen Verwaltungsakt isv 35 S. 1 VwVfG darstellt > Nach alledem statthafte Klageart: Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß 43 I 2. Alt. VwGO 18

19 V) Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Nichtigkeitsfeststellungsklage 1) Passive Prozessführungsbefugnis > (Allgemeine) Sachentscheidungsvoraussetzung einer jeden verwaltungsgerichtlichen Klage gemäß 82 I 1 VwGO: Ordnungsgemäße Klageerhebung unter Bezeichnung des Beklagten > Ferner besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage (hm): Zutreffende Bezeichnung des Klagegegners ( passive Prozessführungsbefugnis ) > Insoweit heranzuziehen: 78 VwGO ( Klagegegner ) > Nicht möglich, da besondere Vorschrift für Anfechtungsund Verpflichtungsklagen im achten Abschnitt der VwGO: Anwendung des 78 I VwGO auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage 19

20 > Gleichwohl geboten wegen planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage: Analoge Anwendung des 78 I VwGO auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren Streitgegenstand gleichfalls in der Überprüfung von Verwaltungsakten besteht (hm) > Mangels Ausführungsvorschrift zu 78 I Nr. 2 VwGO abzulehnen: Prozessführungsbefugnis von Behörden > Demnach Klagegegner in Analogie zu 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der den für nichtig gehaltenen Verwaltungsakt erlassenden Behörde ( Rechtsträgerprinzip ) > Jedenfalls ausreichend gemäß 78 I Nr. 1 ae VwGO: Angabe der Behörde > Zu unterstellen: Angabe der Bundesrepublik Deutschland als Klagegegner 20

21 2) Feststellungsinteresse > Ferner Voraussetzung des 43 I VwGO: berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung > Als Feststellungsinteresse grundsätzlich ausreichend: Jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art > Regelmäßig anzunehmen wegen des sich aus - nicht aufgehobenem - Verwaltungsakt ergebenden Rechtsscheins zu Lasten des Adressaten: Rechtliches Interesse an Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes > Überdies nach Umständen des Einzelfalls gegeben: Interesse wirtschaftlicher Art > Feststellungsinteresse: (+) 21

22 3) Klagebefugnis > Ebenso wenig möglich, da gleichfalls besondere Vorschrift für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: Anwendung des 42 II VwGO auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage > Nicht unproblematisch, weil umstritten: Analoge Anwendung des 42 II VwGO auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage zwecks Ausschluss von Popularklagen als allgemeinem Rechtsgedanken > Die Frage, ob insoweit 42 II VwGO analoge Anwendung findet, kann dann auf sich beruhen, wenn dem Kläger eine für erforderlich gehaltene Klagebefugnis jedenfalls nicht abgesprochen werden kann > Klagebefugnis gemäß 42 II VwGO: (+), wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt ( ) in seinen 22 Rechten verletzt zu sein

23 > Insoweit ausreichend: Dass der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll, die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren kann > Letztlich auch insoweit notwendig für Geltendmachung einer Rechtsverletzung isv 42 II VwGO: Dass ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in den Schutzbereich eines subjektiven öffentlichen Rechts des Klägers zumindest möglich erscheint > Dafür zu bedenken: Vorherige Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses gemäß 10 I Nr. 1 BBG, durch die auch bei Beamtenverhältnissen auf Probe gemäß 10 III BBG gleichzeitig ein Amt verliehen wird > Daraus herzuleiten: Sonderbeziehung zwischen Beteiligten, durch die Kläger subjektives öffentliches Recht auf - fortgesetzte - Ausübung des Amtes vermittelt wird 23

24 > Jedenfalls nicht offensichtlich: Rechtmäßigkeit der Entlassung, durch die in Schutzbereich aus subjektivem öffentlichen Recht aus Sonderbeziehung eingegriffen wird > Demnach zumindest möglich, weil Rechtfertigung des Eingriffs in Schutzbereich des subjektiven öffentlichen Rechts jedenfalls fraglich erscheint: Anspruch des Klägers auf Behaltendürfen der gewährten Begünstigung > Somit erfolgt: Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt isv 42 II VwGO > Damit jedenfalls - ungeachtet der Frage, ob die Sachentscheidung bei Nichtigkeitsfeststellungsklage davon überhaupt abhängt - gegeben: Klagebefugnis > Klagebefugnis: (+) 24

25 4) Keine Subsidiarität > Vorgesehen in 43 II 1 VwGO: Subsidiarität der Feststellungsklage auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gemäß 43 I 1. Alt. VwGO gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklage > Demgegenüber vorgesehen in 43 II 2 VwGO: Ausnahme von 43 II 1 VwGO ( dies gilt nicht ), wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird > Bei Nichtigkeitsfeststellungsklage somit gemäß 43 II 2 VwGO ohne Bedeutung: Subsidiarität 25

26 5) Vorverfahren > Nur ausnahmsweise bei Feststellungsklage anzusprechen: Vorverfahren > Hintergrund: 126 II 1 BBG, wonach vor allen Klagen ein Vorverfahren ( ) durchzuführen ist > Gemäß 126 II 2 BBG ohne Belang ( dies gilt auch dann ): Ob Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist > Nicht erfolgt: Ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens > Allerdings von Verweisung des 126 II 1 BBG ( Vorverfahren nach den Vorschriften des achten Abschnitts der VwGO ) mitumfasst: Anwendung des 75 VwGO (hm) 26

27 > Gemäß 75 S. 1 VwGO bei - ohne zureichenden Grund erfolgender - Untätigkeit der Behörde zulässig: Erhebung der Klage ohne Abschluss eines Vorverfahrens ( Untätigkeitsklage ) > Offenbar abgelaufen: Dreimonatige Frist seit Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts gemäß 75 S. 2 VwGO > Daher zu unterstellen: Untätigkeit der Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist gemäß 75 S. 1 VwGO > Somit abweichend von 126 II 1 BBG ivm 68 I 1 VwGO gemäß 75 S. 1 VwGO entbehrlich: Vorverfahren > Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Nichtigkeitsfeststellungsklage: (+) > Sachentscheidungsvoraussetzungen: (+) 27

28 B) Begründetheit > Den Maßstab für Begründetheit der Nichtigkeitsfeststellungsklage bildend: 43 I 2. Alt. VwGO > Daraus folgender Obersatz: Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt nichtig ist > Somit gerade nicht Gegenstand der Prüfung: Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes > Vielmehr einzig maßgeblich: Nichtigkeit des der auf 33 I 1 BBG gestützten Entlassung, demzufolge Beamte zu entlassen sind, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde ihre Entlassung verlangen > Im Hinblick auf 43 II VwVfG grundsätzlich anzunehmen: Wirksamkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der als Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt 28

29 > Gleichwohl denkbar: Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes > Da 13 I BBG lediglich die Nichtigkeit der Ernennung regelt, das BBG zur Nichtigkeit der Entlassung aber keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthält, gemäß 1 I Nr. 1 VwVfG auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden des Bundes anwendbar: 44 VwVfG > Wegen des Anwendungsvorrangs der spezielleren Vorschrift ( lex specialis derogat legi generali ) vorrangig heranzuziehen: Absolute Nichtigkeitsgründe des 44 II VwVfG, die ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 44 I VwVfG zwingend die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes isv 43 III VwVfG zur Folge haben 29

30 > Einzig ernsthaft erwähnenswert: Nichtigkeit gemäß 44 II Nr. 3 VwVfG, weil den Verwaltungsakt eine Behörde außerhalb ihrer durch 3 I Nr. 1 VwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein > Indes ausschließlich erfasst von 3 I Nr. 1 VwVfG und nicht in Streit stehend: Örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnisse beziehen > Ebenso zu verneinen, weil Behörde lediglich isv 33 I 1 BBG die schriftliche verlangte Entlassung verfügt hat, so dass Verwaltungsakt nicht gegen die guten Sitten verstößt : Nichtigkeit gemäß 44 II Nr. 6 (Hmb)VwVfG > Sodann zu prüfen: Ob der Negativkatalog des 44 III VwVfG einschlägig ist, dessen Fehler den Verwaltungsakt für sich genommen nicht nichtig machen 30

31 > Ebenfalls nicht einschlägig: Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit jenseits des 44 II Nr. 3 VwVfG, Mitwirkung von nach 20 I 1 Nr. 2-6 VwVfG ausgeschlossenen Personen oder unzureichende Mitwirkung von Ausschüssen oder anderen Behörden > Deshalb maßgeblich: Nichtigkeit nach Generalklausel des 44 I VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist > Insoweit kumulativ notwendig für 44 I VwVfG: Besonders schwerwiegender Fehler sowie dessen Offensichtlichkeit > Durchaus erwägenswert: Nichtigkeit gemäß 44 I VwVfG wegen Verletzung von Vorschriften über die sachliche oder funktionelle 31 Zuständigkeit oder mangels Entlassungsverlangens

32 1) Nichtigkeit wegen Verletzung von Vorschriften über die Zuständigkeit > Zunächst denkbar: Nichtigkeit gemäß 44 I VwVfG wegen Verletzung von Vorschriften über die Zuständigkeit > Grundsätzlich zuständig für Entlassung von Bundesbeamten gemäß 38 S. 1 BBG: Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre > Wiederum zuständig für Ernennung gemäß 12 I BBG: Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle > Vorgesehen in Art. 1 I 1 der Anordnung vom : Übertragung des Rechts zu Entlassung von Beamten auf die obersten Bundesbehörden, namentlich des Bundesministeriums des Inneren 32

33 > Überdies möglich gemäß Art. 1 I 2 der Anordnung vom : Weiterübertragung der Befugnis hinsichtlich der Bundesbeamten auf die nachgeordneten Behörden > Sodann geregelt in Anordnung vom : Übertragung der Ausübung des Rechts zur Entlassung der Bundesbeamten an den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, das gemäß 57 I BPolG zu den Bundespolizeibehörden zählt > Indes die Entlassung vornehmende Stelle: Leiter der Bundespolizeidirektion, die als Unterbehörde gemäß 57 II 1 BPolG dem Bundespolizeipräsidium untersteht > Nicht vorgesehen in den beiden Anordnungen: Delegation der Entlassungskompetenz auf Bundespolizeidirektion > Daher festzuhalten: Dass Entlassung nicht isv 12 I BBG durch Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte 33 Stelle vorgenommen wurde

34 > Demnach nicht gewahrt: Vorschriften über die Zuständigkeit gemäß 38 S. 1 BBG ivm 12 I BBG > Daraus folgend: Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts > Indes fraglich: Ob Fehler isv 44 I VwVfG besonders schwerwiegend und offensichtlich ist, also die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hat > Insoweit verlangt: Dass der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler diesen schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder wesentlichen Vorstellungen der Rechtsordnung zuwiderläuft (BVerwG) > Darüber hinaus für Offensichtlichkeit der Fehlers erforderlich: Dass sich Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes aus Sicht eines aufmerksamen und verständigen Durchschnittsmenschen ohne Weiteres aufdrängt, weil dem 34 Verwaltungsakt Mangel auf die Stirn geschrieben steht

35 > Dafür im Hinblick auf Verletzung von Vorschriften über Zuständigkeit notwendig: Differenzierung zwischen örtlicher, sachlicher und funktioneller Zuständigkeit > Jenseits der - spezielleren, an die örtliche Zuständigkeit anknüpfenden - Regelungen in 44 II Nr. 3 VwVfG und 44 III Nr. 1 VwVfG nicht denkbar: Nichtigkeit (alleine wegen) örtlicher Unzuständigkeit nach Generalklausel in 44 I VwVfG > In Fällen sachlicher Zuständigkeit maßgeblich: Absolute Unzuständigkeit, so dass die Behörde unter keinen wie immer gearteten Umständen mit der Sache befaßt sein kann > Regelmäßig nicht ausreichend mangels Schwere des Fehlers: Verstoß gegen Vorschriften über funktionelle Zuständigkeit, mit der - innerbehördlich - die Aufgabenverteilung zwischen demselben Ressort angehörenden über- und untergeordneten 35 Behörden festgelegt wird

36 > Dazu BVerwG (DÖV 1972, 173): Dies ist bei einer sachlichen Zuständigkeitsverletzung nur anzunehmen, wenn ein Fall der absoluten Unzuständigkeit vorliegt, d.h. die Behörde unter keinen wie immer gearteten Umständen mit der Sache befaßt sein kann, sei es, daß es sich um die Behörde eines anderen hoheitlichen Verbandes, um die Behörde eines anderen Ressorts oder um eine Behörde handelt, die dem für den konkreten Fall eröffneten Instanzenzug nicht angehört. Dies trifft jedoch gerade im Falle der funktionellen Unzuständigkeit, wenn die untere statt der oberen Behörde desselben Ressorts handelt, nicht zu. > Bei bloß funktioneller Unzuständigkeit trotz Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu verneinen: Nichtigkeit (BVerwG) > Nichtigkeit wegen Verletzung von Vorschriften über die 36 sachliche oder funktionelle Zuständigkeit: (-)

37 2) Nichtigkeit mangels Entlassungsverlangens > Ferner zu erwägen: Nichtigkeit gemäß 44 I VwVfG wegen Fehlen eines Entlassungsverlangens > Vorausgesetzt für Entlassung gemäß 33 I 1 BBG: Dass Beamte gegenüber der zuständigen Behörde schriftliche ihre Entlassung verlangen > Durchaus denkbar: Unwirksamkeit des vom Kläger eingereichten Entlassungsgesuchs wegen Anfechtung > Folge der - etwaigen - Anfechtung gemäß 142 I BGB: Dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist > Indes fraglich: Anwendbarkeit der Anfechtung innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen 37

38 > In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen: Dass Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis isv 4 BBG ein - personenbezogenes - öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis darstellt > Insoweit anzunehmen in Ermangelung vorrangiger Sonderregelungen zu Gestaltungsrechten in öffentlichrechtlichen Schuldverhältnissen: Planwidrige Regelungslücke > Ferner gegeben mit Blick auf die inhaltliche Nähe zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnissen nach Rechtsgedanke des 62 S. 2 VwVfG: Vergleichbare Interessenlage > Damit gerechtfertigt: Analoge Anwendung der Vorschriften über zivilrechtliche Willenserklärungen irv öffentlichrechtlichen Schuldverhältnissen (hm) 38

39 > Dazu BVerwG (BVerwGE 34, 168): Der Senat pflichtet der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung bei, daß die Absätze 1 und 2 des 113 BGB auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, falls nicht das einschlägige öffentliche Dienstrecht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Daß sich in einem Beamtenverhältnis Dienstherr und Bediensteter - anders als in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis - in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen, ist entgegen dem Revisionsvorbringen kein Umstand, welcher der entsprechenden Anwendung des 113 BGB auf Beamtenverhältnisse entgegensteht. Das Erfordernis, den Rechtsverkehr durch Ermächtigungen der hier in Rede stehenden Art reibungslos zu gestalten, hat zudem bei 39 Beamtenverhältnissen kein geringeres Gewicht als

40 > Ferner BVerwG (aao): bei privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen, weil das Beamtenrecht mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte und Verwaltungsakte auf Antrag vorsieht. > Dazu VGH Mannheim (Urteil vom 14. Dezember Az. 11 S 1689/87): Ein Beamter, der gemäß 33 I 1 BBG auf seinen Antrag entlassen worden ist, kann, wenn er seinen Entlassungsantrag nach 119 BGB BGB anficht, die Entlassungsverfügung mit der Anfechtungsklage angreifen > Nach alledem möglich: Anfechtung von verwaltungsrechtlichen Willenserklärungen, die in analoger Anwendung des 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sind (hm) 40

41 > Andernfalls kaum zu erklären: 143 IV 2 BGB, wonach Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben sein kann > Zunächst erforderlich für Gestaltungsrecht der Anfechtung: Anfechtungserklärung in Analogie zu 143 I BGB > Erfolgt: Anfechtungsklärung gegenüber gegenüber dem Anfechtungsgegner, wobei die Anfechtung gemäß 143 IV 2 BGB durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen soll > Anschließend notwendig: Anfechtungsgrund > Anzunehmen: Dass der Kläger isd - gleichermaßen analog anzuwendenden I 1. Alt. BGB zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung - durch Unterlassen - bestimmt worden ist 41

42 > Hintergrund: Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß 78 S. 1 BBG, kraft derer er gemäß 78 S. 2 BBG die Beamten in ihrer Stellung zu schützen hat, und für diesen damit jedenfalls eine Rechtspflicht zur Aufklärung über das Entlassungsgesuch betreffende Umstände besteht > Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Ausschluss der Anfechtung > Ebenfalls gewahrt: Anfechtungsfrist, die im Falle der Anfechtung nach 123 I BGB gemäß 124 I BGB ein Jahr beträgt und gemäß 124 II 1 BGB im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt > In analoger Anwendung des 142 I BGB aus der Anfechtung der verwaltungsrechtlichen Willenserklärungen zu folgern: 42 Dass diese als von Anfang an nichtig anzusehen sind

43 > Damit wegen fehlenden Entlassungsgesuchs isv 33 I 1 BBG zu bejahen: Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts > Indes fraglich: Ob Fehler isv 44 I VwVfG besonders schwerwiegend und offensichtlich ist, also die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hat > Dazu VGH Mannheim (Urteil vom 14. Dezember Az. 11 S 1689/87): Die Nichtigkeit einer Entlassungsverfügung nach 33 I 1 BBG nach begründeter Anfechtung des Entlassungsverlangens folgt nach Auffassung des Senats aus der tragenden Bedeutung, die dem Entlassungsantrag bei der Entlassung auf Verlangen zukommt. Da dem Beamten bei einer Entlassung auf Antrag nach 33 I 1 BBG ein Rechtsanspruch auf Entlassung zusteht und der Dienstherr den Beamten entsprechend seinem Verlangen zu entlassen 43 hat, ist die Mitwirkung des Beamten in diesem Fall

44 > Ferner VGH Mannheim (aao): so wesentlich und bedeutsam, daß der Erlaß einer Entlassungsverfügung nach 33 I 1 BBG ohne Antrag bzw. ihr Fortbestand bei dessen Wegfall nach erfolgter Anfechtung mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist. Eine Entlassungsverfügung nach 33 I 1 BBG leidet deshalb, wenn sie ohne Antrag ergeht bzw. wenn der entsprechende Antrag später entfallen ist, an einem schwerwiegenden Fehler isv 44 Abs. 1 VwVfG, der bei verständiger Würdigung auch offenkundig ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß nach der Regelung des 45 I Nr. 1 VwVfG eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei einem nicht nichtigen Verwaltungsakt unbeachtlich ist, wenn der für den Erlaß erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. 44

45 > Ferner VGH Mannheim (aao): Zwar würde diese Regelung leerlaufen und wäre sinnlos, wenn das Fehlen des Antrags stets die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zur Folge hätte, so daß im Falle eines fehlenden Antrags nicht regelmäßig Nichtigkeit angenommen werden kann, sondern häufig der Verwaltungsakt lediglich rechtswidrig i.s. von anfechtbar sein wird; jedoch gilt dies nicht bei den mitwirkungs- oder antragsbedürftigen Verwaltungsakten, deren Erlaß maßgeblich oder ausschließlich von dem Antragserfordernis abhängt. > Nach diesen Maßstäben anzunehmen: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß 44 I VwVfG > Nichtigkeit mangels Entlassungsverlangens: (+) 45

46 > In Fällen der Nichtigkeit von Verwaltungsakten denkbar: Umdeutung fehlerhafter - also rechtswidriger oder nichtiger - Verwaltungsakt gemäß 47 I VwVfG > Zu erwägen: Umdeutung der Entlassung auf Verlangen gemäß 33 I 1 BBG in - auf fehlende Bewährung gestützte - Entlassung von Beamten auf Probe gemäß 34 I 1 Nr. 2 BBG > Insoweit indes von 47 I VwVfG vorausgesetzt: Dass anderer Verwaltungsakt ( ) von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können > Gleichfalls zuständig für Entlassung von Beamten auf Probe gemäß 38 S. 1 BBG ivm 12 I BBG: Präsident des Bundespolizeipräsidiums > Indes die Entlassung vornehmende Stelle: Leiter der 46 Bundespolizeidirektion

47 > Damit bereits mangels Zuständigkeit zu verneinen: Dass der Verwaltungsakt isv 47 I VwVfG von der erlassenden Behörde ( ) rechtmäßig hätte erlassen werden können > Somit jedenfalls ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen: Umdeutung gemäß 47 I VwVfG > Nach alledem festzuhalten: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes > Begründetheit: (+) C) Ergebnis > Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben und Klage begründet 47

48 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 48

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