örtliche Zuständigkeit: * allgemeiner Gerichtsstand: 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Beklagten) = Hannover Folge: hiernach unzuständig
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- Chantal Ziegler
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1 1 I. Zuständigkeit 1. K und B, beide wohnhaft in Göttingen, schließen am einen Darlehensvertrag über Der von K ausgezahlte Darlehensbetrag sollte am zur Rückzahlung fällig werden. B zog Ende 2007 nach Hannover und vergaß im Umzugsstress die Rückzahlung vorzunehmen. Nach erfolglosen Mahnungen erhob K im Mai 2008 Klage vor dem Amtsgericht Göttingen. Ist das Amtsgericht Göttingen für diese Klage zuständig? sachliche Zuständigkeit: Amtsgericht gem. 1 ZPO i.v.m. 23 Nr.1, 71 I GVG = Streitwert unter einschließlich örtliche Zuständigkeit: * allgemeiner Gerichtsstand: 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Beklagten) = Hannover Folge: hiernach unzuständig * besonderer Gerichtsstand: 29 I ZPO (Erfüllungsort) (P) Erfüllungsort bei Geldschulden 270 I, IV i.v.m. 269 I BGB Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses Ergebnis: Zuständigkeit des Amtsgerichts Göttingen 2. K vermietet 2008 eine in Osterode am Harz gelegene Luxus - Ferienwohnung an den aus Hannover stammenden B für einen Zeitraum von 2 Wochen. Nachdem B den entsprechenden Mietzins trotz Fälligkeit nicht leistete, verklagte K diesen vor dem Amtsgericht Hannover auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von Ist das Amtsgericht Hannover für diese Klage zuständig? sachliche Zuständigkeit: Amtsgericht gem. 1 ZPO i.v.m. 23 Nr. 2a, 71 I GVG Ferienwohnung ist als Wohnraum einzustufen, so dass das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig ist örtliche Zuständigkeit: * ausschließliche Zuständigkeit des 29 a I ZPO Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Räume (+) Folge: Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk sich die Räume befinden aber: keine Anwendung des 29 a I ZPO bei Wohnraum der in 549 II Nr. 1 3 BGB genannten Art, vgl. 29 a II ZPO
2 hier: 549 II Nr. 1 BGB, da Ferienwohnung zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist Zwischenergebnis: Es besteht keine ausschließliche Zuständigkeit. 2 * allgemeiner Gerichtsstand: 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Beklagten) = Hannover Ergebnis: Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover 3. B aus Göttingen schloss in seiner Wohnung (Haustürgeschäft) mit K einen Vertrag über den Erwerb eines Staubsaugers. Nachdem er den fälligen Kaufpreis in Höhe von nicht zahlte, verklagte K den B vor dem Amtsgericht Göttingen. Nach welchem Normen richtet sich die Zuständigkeit? sachliche Zuständigkeit: Amtsgericht gem. 1 ZPO i.v.m. 23 Nr. 1, 71 I GVG = Streitwert unter einschließlich örtliche Zuständigkeit: ausschließliche Zuständigkeit des 29 c I 2 ZPO für Klagen aus Haustürgeschäften gegen den Verbraucher ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat Merke: Ob ein Haustürgeschäft vorliegt, wird bereits im Rahmen der Zulässigkeit geprüft (sog. doppelrelevante Tatsache). Jedoch wird hier nur der Vortrag des Klägers auf seine Schlüssigkeit überprüft. Einwendungen des Beklagten werden erst in der Begründetheit beachtlich. 4. Der in Göttingen wohnende K klagt vor dem Amtsgericht Marburg gegen den in Gießen wohnenden B Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall ein, der sich in Marburg ereignet hat. Ist das Amtsgericht Marburg örtlich zuständig? örtliche Zuständigkeit: allgemeiner Gerichtsstand: 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Beklagten) hier: Gießen => Unzuständigkeit besonderer Gerichtsstand: 32 ZPO bzw. 20 StVG für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist
3 Merke: Die Prüfung der unerlaubten Handlung gestaltet sich wiederum als doppelrelevante Tatsache (siehe Fall 3). hier: Verkehrsunfallgeschehen in Marburg Ergebnis: örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Marburg 3 II. entgegenstehende Rechtskraft K klagt gegen B Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von ein und hat hiermit Erfolg. Das Urteil wird rechtskräftig. Mit einer neuen Klage verlangt K nunmehr weitere aus demselben schädigenden Ereignis, da er noch weitere Ersatzteile für den beschädigten PKW beschaffen musste. B rügt, dass K die erste Klage nicht als Teilklage gekennzeichnet hat. Ist die weitere Klage zulässig? teilbarer Anspruch, daher verdeckte Teilklage Kläger hätte Vorbehalt bzgl. weiterer Forderungen erklären können, so dass die Rechtskraft des ersten Urteils der zweiten Klage entgegenstünde aber: * Rechtskraft erstreckt sich nur auf den Anspruch, der in der Klage erhoben wird * Gericht kann nur nach 308 I ZPO entscheiden (Dispositionsmaxime) * Beklagter kann sich mit negativer Feststellungswiderklage wehren Ergebnis: Zulässigkeit der weiteren Klage (+) III. Prozessaufrechnung 1. K verklagt den B auf Kaufpreiszahlung in Höhe von K und B streiten über das Bestehen der Kaufpreisforderung. B hingegen rechnet mit einer Forderung aus Werkvertrag in Höhe von auf, die unstreitig besteht. Muss das Gericht über die bestrittene Klageforderung Beweis erheben? e.a. Klageabweisungstheorie = keine Beweisaufnahme, sofortige Klageabweisung Arg: Klageforderung ist durch Aufrechung erloschen ( 389 BGB) h.m. Beweiserhebungstheorie = Beweiserhebung über Klageforderung erforderlich Arg: wegen 322 II ZPO muss Klarstellung erfolgen, ob die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung verbraucht ist
4 2. Wird die Gegenforderung des Beklagten durch den Aufrechnungseinwand rechtshängig? 4 T.d.L.: Rechtshängigkeit (+) Arg: Aufrechnender begehrt eine Entscheidung des Gerichts dieses Begehren wird zum Streitgegenstand h.m. (BGH) Rechtshängigkeit (-) Arg: * nachteilige Konsequenzen für Beklagten könnte Aufrechnungseinwand nicht mehr ohne Zustimmung des Klägers zurücknehmen, 269 I ZPO * 261 I ZPO bezieht sich nur auf Klage- bzw. Widerklageforderung * 204 I Nr. 5 hätte neben 204 I Nr. 1 BGB sonst keine Bedeutung 3. K klagt gegen B vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages. B will mit einer Forderung aufrechnen, die eigentlich vor dem Finanzgericht eingeklagt werden müsste. Ist die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung möglich? M.M. Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung immer möglich Arg: 17 II GVG begründet rechtswegeüberschreitende Sachkompetenz Waffengleichheit (einheitliche Sachentscheidung) BGH ordentliche Gerichtsbarkeit kann auch Forderungen berücksichtigen, die vor ArbG, FGG-Gericht (Wohnungseigentumssachen) oder Landwirtschaftsgericht eingeklagt werden müssten aber: keine Aufrechnung mit Gegenforderung, die vor das VG, SozialG oder FinanzG gehört Arg: Zweck des 17 II GVG Entscheidung über Streitgegenstand soll aufgrund aller in Betracht kommenden Erwägungen erfolgen: diesem Ziel dient es nicht, wenn Gericht über rechtswegfremde Gegenforderungen entscheiden soll Ausnahme: bei unstreitiger Forderung oder rechtskräftiger Entscheidung IV. Widerklage 1. Zuständigkeit K klagt vor dem Amtsgericht Göttingen ausstehenden Kaufpreis ein. Der aus Göttingen stammende B erhebt Widerklage in Höhe von wegen Schadensersatzansprüchen, da die von A gelieferte Sache mangelhaft war. Welches Gericht ist für die Widerklage zuständig?
5 sachliche Zuständigkeit 1 ZPO i.v.m. 23 Nr.1, 71 I GVG: Streitwert der Widerklage über = Landgericht 5 (P) Ausgangsklage vor dem Amtsgericht erhoben 506 ZPO: auf Antrag Abgabe von Klage und Widerklage ans Landgericht örtliche Zuständigkeit 33 ZPO besonderer Gerichtsstand der Widerklage Konnexität isd 273 BGB (+) Abwandlung: K klagt ein und B erhebt Widerklage in Höhe von sachliche Zuständigkeit 1 ZPO i.v.m. 23 Nr.1, 71 I GVG: Streitwert der Widerklage unter einschl = Amtsgericht (P) Ausgangsklage vor dem Landgericht erhoben Wortlaut des 506 ZPO (-), aber Rechtsgedanke heranziehen = Zuständigkeit des Landgerichts 2. anderweitige Rechtshängigkeit, 261 III Nr. 1 ZPO K klagt vor dem Amtsgericht ein. B erhebt Widerklage und beantragt festzustellen, dass der von K geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Ist die Widerklage zulässig? Widerklage unzulässig, da eine anderweitige Rechtshängigkeit gem. 261 III Nr. 1 ZPO wegen desselben Streitgegenstandes besteht ZPO als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung K aus Göttingen verklagt B aus Hannover vor dem Amtsgericht Hannover auf Kaufpreiszahlung in Höhe von B erhebt Widerklage auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages in Höhe von Ist die Widerklage zulässig? BGH: Widerklage unzulässig Arg: 33 ZPO ist besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage Sinn u. Zweck: Widerklage ohne Zusammenhang dient nicht mehr der Prozessökonomie hier: Widerklage unzulässig, aber Heilungsmöglichkeit über 295 ZPO
6 Lit.: Widerklage zulässig, wenn bereits ein Prozessgericht aus einem anderen Grunde zuständig ist, ZPO 6 Arg: * systematische Stellung des 33 ZPO im Gesetz * Wortlaut lautet nicht kann Widerklage nur erhoben werden * 145 II ZPO hier: AG Hannover örtlich unzuständig, aber Heilungsmöglichkeit über 39 ZPO 4. petitorische Widerklage K erhebt Herausgabeklage wegen Besitzentziehung nach 861 BGB, da der Beklagte B verbotene Eigenmacht begangen hat. B erhebt Widerklage und beantragt feststellen zu lassen, dass er Eigentümer der streitgegenständlichen Sache sei. Wie wird das Gericht entscheiden, wenn es eigentlich beiden Klagen stattgeben möchte? 1. possessorische Klage aus 861 BGB Einwendungen abgeleitet aus der Eigentümerstellung kann B gem. 863 BGB nicht vorbringen = 861 BGB (+) Folge: Anspruch auf Wiederverschaffung des Besitzes 2. petitorische Widerklage bzgl. der Feststellung des Eigentumsrechts ebenso (+), da B Eigentümer der Sache ist (B verlangt nur Feststellung, da für einen Herausgabeanspruch gem. 985 BGB der Besitz bei K fehlt B hat dem K diesen Besitz ja durch verbotene Eigenmacht entzogen) Folge: B kann nach Wiederverschaffung des Besitzes von K sofort Herausgabe der Sache verlangen um eine logische Divergenz zu vermeiden, wendet die h.m. 864 II BGB analog an und weist die possessorische Klage (also die des Klägers) ab 5. Drittwiderklage K verklagt den B wegen eines Schadensersatzanspruches nach einem Verkehrsunfall. B erhebt Widerklage wegen eines Schadensersatzanspruchs aus demselben Verkehrsunfallgeschehen. Darüber hinaus erhebt er auch Widerklage gegen die Haftpflichtversicherung des K. Ist die Widerklage gegenüber der Haftpflichtversicherung zulässig? 1. Zuständigkeit 32 ZPO bzw. 20 StVG
7 Die geltend gemachte Direkthaftung nach 115 I Nr. 1 VVG begründet einen Anspruch, der trotz seiner versicherungsrechtlichen Züge überwiegend deliktsrechtlicher Natur ist. 7 Zudem würde die Aufspaltung in verschiedene Prozesse dem Willen des Gesetzgeber widersprechen. 2. allgemeine Prozessvoraussetzungen 3. Widerklage gegen den Kläger 4. Streitgenossenschaft gem. 59, 60 ZPO 5. Einwilligung des Drittwiderbeklagten oder Sachdienlichkeit, 263 ZPO analog Lit.: nicht erforderlich, Regeln über die Parteierweiterung 59, 60 ZPO genügen Arg.: Beklagten muss man vor einer Klage nicht fragen aber str.: parteierweiternde Widerklage nur dann zulässig, wenn der Dritte von der Rechtskraft des Urteils auch ohne seine Beteiligung am Prozess erfasst wird Rspr.: Regeln über den Parteibeitritt ( 263 ZPO) Arg: Verlust einer Tatsacheninstanz bei Beklagtenbeitritt in der 2. Instanz = stets Zustimmung erforderlich (Grenze: Missbrauch) bisherige Prozessergebnisse bleiben verwertbar, aber neuer Beklagter kann ggf. eine Ergänzung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme verlangen 6. Konnexität isd 33 ZPO nach heutiger Rspr. nicht mehr erforderlich V. Klagerücknahme Klagerücknahmeversprechen Der Kläger verpflichtet sich in einem formlosen Prozessvertrag gegenüber dem Beklagten zur Klagerücknahme. Jedoch kommt er diesem Versprechen nicht nach und führt den Prozess weiter. Kann der Beklagte Widerklage auf Erfüllung des Rücknahmeversprechens erheben? Versprechen der Rücknahme als formlose Vereinbarung möglich Wirkungen: e.a. Beseitigung der Rechtshängigkeit Folge: Widerklage unzulässig, da es an einer rechtshängigen Ausgangsklage fehlt Rspr. / TdL. bloße schuldrechtliche Verpflichtung Ergebnis: Unzulässigkeit der Widerklage Folge: Widerklage denkbar, aber es fehlt das RSB einfacherer Weg: Erhebung der prozessualen Einrede aufgrund des Klagerücknahmeversprechens
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