Kündigungsschutzklage
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- Sofie Busch
- vor 7 Jahren
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1 Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines ArbVerh. II. Zuständigkeit 1. Sachlich: 8 I ArbGG 2. Örtlich, 46 II ArbGG i.v.m. 12 ff. ZPO allgemeiner Gerichtsstand: ArbG am Wohnort des beklagten AG ( 13 ZPO) bzw. am Sitz des AG ( 17 ZPO) besonderer Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts: ArbG an dem Ort, an dem der AN seine Arbeitspflicht zu erfüllen hat ( 29 ZPO) bei mehreren möglichen Gerichtsständen: Wahlrecht des klagenden AN ( 35 ZPO) III. Partei-, Prozess,- Postulationsfähigkeit 11, 46 II ArbGG i.v.m. 50 ff. ZPO Parteifähigkeit ( 50 ZPO) des klagenden AN als natürliche Person des beklagten AG als natürliche bzw. juristische Person nach den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen Prozessfähigkeit ( 51 f. ZPO) des klagenden AN nach 104, 113 BGB des beklagten AG nach 104, 112 BGB (als natürliche Person) Vertretung des beklagten AG (als juristische Person) nach den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen - 1 -
2 Postulationsfähigkeit ( 11 ArbGG) Kein Anwaltszwang vor dem ArbG IV. Klageart Die Kündigungsschutzklage nach 4 KSchG ist eine besondere Feststellungsklage zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer konkreten Kündigung (punktueller Streitgegenstandsbegriff) hinsichtlich der Gründe, die gemäß 4 S. 1 KSchG zu rügen sind. Die Kündigungsschutzklage ist statthaft, wenn der AN: die Sozialwidrigkeit der Kündigung oder andere Unwirksamkeitsgründe i.s.v. 4 S. 1 KSchG (ordentliche Kündigung) oder die fehlende Einhaltung der Ausschlussfrist und andere Unwirksamkeitsgründe i.s.v. 13, 4 S. 1 KSchG, 626 BGB (außerordentliche Kündigung) geltend macht V. Besonderes Feststellungsinteresse Das Feststellungsinteresse ( 256 I ZPO) ist bei einer Kündigungsschutzklage wegen der Gefahr der Präklusion gemäß 7, 4 KSchG stets gegeben. VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung 46 II ArbGG i.v.m. 495, 253 ZPO VII. Keine anderweitige Rechtshängigkeit oder entgegenstehende Rechtskraft B. Begründetheit I. Wirksame Kündigungserklärung 1. Schriftform, 623 BGB 2. Erklärung vom richtigen Arbeitgeber 3. Wirksamwerden der Erklärung (tatsächlicher Zugang!), 130 BGB II. Kündigungsfristen ( 622 BGB), vertragliche Fristen - 2 -
3 III. Einhalten der Klagefrist 4 ff. KSchG IV. Allgemeine Unwirksamkeitsgründe und besondere Kündigungsverbote 1. Allgemeine Unwirksamkeitsgründe a) 134 BGB (Verstoß gegen Verbotsgesetz) b) 138 BGB (sittenwidrige Kündigung) c) 242 BGB (treuwidrige Kündigung) d) 612a BGB (Verstoß gegen Maßregelungsverbot) e) 174 BGB (Fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde) f) Verstoß gegen Zustimmungserfordernis (vgl. etwa 85 SGB IX) 2. Besondere Kündigungsverbote a) Gesetzliche Kündigungsverbote (z.b. 9 MuSchG; 18 BEEG; 613a IV BGB; 15 KSchG; 22 II BBiG; 2 ArbPlSchG; 103 BetrVG) b) Vertragliche Kündigungsverbote (Ausschluss der ordentliche Kündbarkeit) V. Anzeigepflichtigkeit Massenentlassungen sind gem. 17 KSchG anzeigepflichtig. VI. Anhörung des Betriebsrates 102 BetrVG VII. Wirksamkeit nach dem KSchG (Kündigungsschutz im engeren Sinne) 1. Geltungsbereich des KSchG a) Arbeitnehmer b) Persönlicher Anwendungsbereich, 1 I KSchG, Wartezeit 6 Monate c) Sachlicher Anwendungsbereich, 23 I 2-4 KSchG 2. Soziale Rechtfertigung: Vorliegen eines Kündigungsgrundes, 1 II KSchG a) Abgrenzung der Kündigungsgründe Betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung: : - 3 -
4 Der Beschäftigung stehen dringende betriebliche Erfordernisse entgegen. aa) Unternehmerische Entscheidung betriebliches Erfordernis bb) Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit cc) Kausalität zwischen Unternehmerentscheidung und Wegfall dd) Dringlichkeit des betrieblichen Erfordernisses Umstände aus der Sphäre des Arbeitnehmers; nur solche Gründe, die auf den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruhen. Schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht b) Beurteilungszeitpunkt; Prognoseprinzip Wegfall ist dauerhaft Beeinträchtigung ist dauerhaft Pflichtverletzung hat das Arbeitsklima nachhaltig zerstört, Fortsetzung ausgeschlossen c) Ultima-Ratio-Prinzip (= ist die Kündigung wirklich erforderlich?) - 4 -
5 aa) keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderem freien Arbeitsplatz, 1 II 2 KSchG; bb) Vorrang der Änderungskündigung, 1 II 3 KSchG cc) Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, 1 II 3 KSchG dd) Fehlen sonstiger milderer Mittel Fehlen milderer Mittel aa) Abmahnung bb) Fehlen sonstiger milderer Mittel d) Sozialauswahl oder Interessenabwägung Sozialauswahl, 1 III bis IV KSchG aa) Auswahlrelevanter Personenkreis bb) Konkretisierung der sozialen Gesichtspunkte cc) Einschränkung durch berechtigte betriebliche Interessen, 1 III 2 KSchG dd) Auswahlrichtlinien, 1 IV KSchG ee) Interessenausgleich mit Namensliste 1 V 2 KSchG Interessenabwägung Interessenabwägung - 5 -
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