Fall 9: Der Stiefel und sein Socken

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1 xaminatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 9: er Stiefel und sein Socken Richard Rachlitz

2 Fall 9 a) V 433 BGB K 242 StGB Schadensersatzzahlung Richard Rachlitz 28./ # 2

3 A. Ansprüche gegen 433 BGB V 242 StGB K Fall 9 a) Ansprüche des gegen A. Ansprüche des gegen I. 823 I BGB 1. Anspruch entstanden a. Anwendbarkeit Mangels Besitz des zum Zeitpunkt der haftungsbegründenden Handlung keine Sperrwirkung aus BV gem. 993 I Hs. 2 BGB (+) b. Rechtsgutsverletzung igentumsverletzung: war ursprünglich igentümer ( 1006 II BGB) und hat das igentum auch nicht an K verloren ( 935 I BGB) (+) c. Haftungsbegründende Kausalität (+) d. Rechtwidrigkeit (+) e. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) (+) f. Zwischenergebnis: Anspruch entstanden Richard Rachlitz 28./ # 3

4 A. Ansprüche gegen I. 823 I BGB 1. Anspruch entstanden Fall 9 a) Ansprüche des gegen V 433 BGB 242 StGB K 2. Anspruch erloschen urch die Zahlung des an K? a. Nach 362 I BGB (-) b. Nach 362 II, 185 BGB Leistung an einen ritten zum Zwecke der rfüllung (+) Zustimmung (inwilligung oder Genehmigung) des Anspruchsinhabers nach 185 BGB (-) c. Nach 851 BGB aa. Voraussetzungen des 851 BGB Leistung an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache im Zeitpunkt der Schädigung befindet (+) Gutgläubigkeit des Leistenden (+) Richard Rachlitz 28./ # 4

5 A. Ansprüche gegen I. 823 I BGB 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen V 433 BGB 242 StGB K Fall 9 a) Ansprüche des gegen bb. inschränkung aus 935 BGB analog (keine Anwendbarkeit des 851 BGB bei Abhandenkommen)? (1) Pro Analogie Parallele: Bei 932 BGB Verlust des igentums, bei 851 BGB Verlust des rsatzanspruchs für das igentum (2) Contra Analogie Vergleich zwischen 851 BGB und 932 BGB hinkt, da im Falle des 851 BGB i.. nur Schuldnerwechsel eintritt ( 816 II BGB) (3) Streitentscheid Bestohlener igentümer hat keinen Rechtsschein gesetzt, da er den Ggst. nicht willentlich aus der Hand gegeben hat = Wertung 935 I BGB: Bestohlener igentümer schutzwürdiger als gutgläubiger ritter I.. wird der ieb selten zu ermitteln sein, so dass 816 II BGB i leerläuft 935 BGB analog anzuwenden Anspruch (+) Richard Rachlitz 28./ # 5

6 A. Ansprüche gegen I. 823 I BGB 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen Fall 9 a) Ansprüche des gegen II. 823 II BGB i.v.m. 303 StGB (Sachbeschädigung) (-) mangels Vorsatz ( 15 StGB) V 433 BGB 242 StGB K B. Ansprüche des gegen K I. 989, 990 BGB II. Vindikationslage (+) Aber K nicht bösgläubig, nicht verklagt, kein Verschulden (-) 823 BGB Sperrwirkung des BV, 993 Hs. 2 BGB Keine verbotene igenmacht oder Straftat des K i.s.d. 992 BGB (-) Richard Rachlitz 28./ # 6

7 A. Ansprüche gegen B. Ansprüche gegen K I. 989, 990 BGB II. 823 BGB V 433 BGB 242 StGB K Fall 9 a) Ansprüche des gegen K III. 816 II BGB hinsichtlich der Zahlung des an K 1. Anwendbarkeit Keine Sperrwirkung des 993 BGB hinsichtlich Wertersatz wegen ntziehung der Sache (erfasst sind nur Ansprüche auf Nutzungs- und Schadensersatz, nicht rsatzansprüche bzgl. der Sachsubstanz) 2. Leistung an Nichtberechtigten bewirkt K ist nicht igentümer, also Nichtberechtigter (+) 3. em Berechtigten gegenüber wirksam Keine befreiende Wirkung ( 851 BGB) der Leistung des an K wegen 935 I BGB analog (s.o.) Aber Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung gem. 185 II 1 Alt. 1 BGB? e.a.: (-), da sich Gläubiger sonst dem Insolvenzrisiko seines Schuldners (hier: ) entziehen könnte; außerdem unzulässiger ingriff in die Tilgungsbestimmung des Schuldners Richard Rachlitz 28./ # 7

8 A. Ansprüche gegen B. Ansprüche gegen K I. 989, 990 BGB II. 823 BGB III. 816 II BGB hinsichtlich Zahlung des 1. Anwendbarkeit 2. Leistung an Nichtberechtigten bewirkt 3. em Berechtigten gegenüber wirksam Fall 9 a) Ansprüche des gegen K h.m.: (+), Rechtsgedanke 362 II, 185 II BGB, die eine Genehmigung der Leistung an den falschen Gläubiger erlauben 4. rgebnis: Anspruch (+), falls genehmigt IV. 985, 285 BGB Mangels Anwendbarkeit des 285 BGB auf 985 BGB (-) (arg.: 985 BGB auf Besitzherausgabe gerichtet, rsatz wird für igentum gezahlt; 816 BGB als abschließende Sonderregelung) V 433 BGB K 242 StGB Richard Rachlitz 28./ # 8

9 inführung: as Pfandrecht an beweglichen Sachen A. Allgemeines I. Rechtsnatur und Arten Beschränktes dingliches Recht = gewährt nur bestimmte Teilrechte an der belasteten Sache (hier: Recht, eine Sache zu verwerten und ggf. auch zu besitzen) Arten von Pfandrechten an beweglichen Sachen: Vertragspfandrecht, 1204 ff. BGB Gesetzliche Pfandrechte, 1257 BGB, z.b.: Hinterlegungsberechtigter, 233 BGB Werkunternehmer, 647 BGB Vermieter, 562 BGB Gastwirt, 704 BGB Pfändungspfandrecht, 804 ZPO Richard Rachlitz 28./ # 9

10 inführung: as Pfandrecht an beweglichen Sachen B. as Vertragspfandrecht nach 1204 ff. BGB I. rwerb Pfandrecht rsterwerb Zweiterwerb Vom Berechtigten Vom Nichtber. Vom Berechtigten Vom Nichtber. 1205, 1204 BGB (1) Forderung (2) inigung (3) Übergabe (4) Verf.bef. 1207, 932 ff. BGB 1250 BGB (= 401 BGB) UMSTRITTN h.m.: Nicht möglich, wenn das Pfandrecht oder die Forderung nicht besteht Richard Rachlitz 28./ # 10

11 inführung: as Pfandrecht an beweglichen Sachen II. er Akzessorietätsgrundsatz 1. Abhängigkeit vom Bestand der Forderung as Pfandrecht ist streng vom Bestand der zu sichernden Forderung abhängig. s ist daher ein akzessorisches Sicherungsmittel. Solche Sicherungsmittel sind ebenfalls: Bürgschaft, vgl. 767 I BGB Hypothek, vgl I BGB Vormerkung, vgl. 883 BGB Gem II BGB ist die Bestellung auch für künftige oder bedingte Forderungen möglich Forderung muss nach ihrem ntstehungsgrund bestimmbar sein (z.b. alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem bestimmten Schuldverhältnis) Richard Rachlitz 28./ # 11

12 inführung: as Pfandrecht an beweglichen Sachen 2. Ausprägungen der Akzessorietät Kein ntstehen ohne Forderung Mitlauf des Pfandrechts bei Übertragung (Abtretung) der Forderung (Zweiterwerb), 1250 BGB rlischt ipso iure, wenn die gesicherte Forderung erlischt, 1252 BGB Bei Zahlung durch ablösungsberechtigten ritten ( 1249 BGB): Übergang der Forderung, 268 III BGB Übergang des Pfandrechts, 1250 BGB Bei Zahlung durch Verpfänder, der nicht persönlicher Schuldner ist: Übergang der Forderung, 1225 I BGB Pfandrecht erlischt, wenn Verpfänder auch igentümer war, 1256 BGB Verpfänder stehen gem BGB alle inwendungen zu, die auch dem Schuldner gg. die Forderung zustehen Richard Rachlitz 28./ # 12

13 Fall 9 b) Ansprüche der F gegen X 488 BGB 1204 ff. BGB 1353 BGB 1235 BGB F X Richard Rachlitz 28./ # 13

14 Fall 9 b) Ansprüche der F gegen X I. 985 BGB i.v.m. 1368, 1369 I, III BGB 1368 BGB: gesetzliche Prozessstandschaft, die aber auch außergerichtliches Vorgehen des hegatten erlaubt F kann Anspruch des aus 985 BGB im eigenen Namen geltend machen, wenn ein solcher Anspruch zusteht Zu prüfen ist igentum des : Ursprünglich (+), aber möglicherweise Verlust an X 1. igentumserwerb des X von gem. 1242, 929 BGB ff. a. Wirksame inigung zwischen und X bei der öffentlichen Versteigerung ( 1235 BGB) über den Auktionator als Vertreter des (+) b. Übergabe ( 929 S. 1 BGB) F X Richard Rachlitz 28./ # 14

15 I. 985, 1368, 1369 BGB , 929 BGB F ff X Fall 9 b) Ansprüche der F gegen X c. Verfügungsbefugnis des Bei der Pfandveräußerung maßgeblich: Veräußerer = Inhaber eines Pfandrechts ( 1242 I, 1243 I BGB) (1) inigung zwischen und, Übergabe, 1205 I 1 BGB (2) Bestand der gesicherten Forderung, 1204 BGB (+): 488 I 2 BGB (3) Verfügungsbefugnis des : An sich als igentümer, aber: 1369 BGB? Zugewinngemeinschaft ( 1363 ff. BGB) Gegenstand des ehelichen Haushalts Keine Zustimmung der F (-) (4) Gutgläubiger Pfandrechtserwerb (-), da absolutes Verfügungsverbot hat kein Pfandrecht erworben Richard Rachlitz 28./ # 15

16 I. 985, 1368, 1369 BGB , 929 BGB Fall 9 b) Ansprüche der F gegen X ff Gutgläubiger rwerb des igentums gem. 1244, 932 BGB a. Veräußerung als Pfand nach 1235 BGB b. Voraussetzungen der 1244, 932 BGB An sich (+) Abhandenkommen ( 935 BGB)? F hatte Mitbesitz ( 866 BGB) Aber: 935 BGB nicht anwendbar, da kein Verweis in 1244 BGB und wegen 935 II BGB; F außerdem nicht igentümerin Gutgläubiger igentumserwerb des X (+) Anspruch des und damit auch der F (-) F X Richard Rachlitz 28./ # 16

17 I. 985, 1368, 1369 BGB Fall 9 b) Ansprüche der F gegen X II. 861 I BGB (-) wegen 858 II 2 BGB a.. (Gutgläubigkeit des X) III I BGB (-), da X gutgläubig war und außerdem ein RzB hat (aus igentum, 1007 III 2, 986 BGB) IV II BGB (-), da X igentümer wurde ( 1007 II und III 2, 986 BGB) ff. V. 812 I 1 Alt. 2 BGB (-), da vorrangige Leistung des an X VI. 823 I BGB (-), da keine Rechtswidrigkeit bzw. kein Verschulden F X Richard Rachlitz 28./ # 17

18 Fall 9 c) 433 BGB igentumsvorbehalt S 488 BGB 1204 ff. BGB Z 398 BGB G Richard Rachlitz 28./ # 18

19 Fall 9 c) Berechtigung des Z zum Verkauf gem II 1 BGB Voraussetzungen: Pfandrecht und Pfandreife (Fälligkeit) I. rsterwerb eines Pfandrechts durch G von S 1. Nach 1205 BGB von S als Berechtigtem inigung, Übergabe, Bestand der Forderung (+) Verfügungsbefugnis des S mangels Bedingungseintritts Z 433, V ff. S G II. (Kaufpreiszahlung) im Verhältnis zu -S (-) 2. Nach 1207, 932 BGB von S als Nichtberechtigtem (-), mangels Gutgläubigkeit des G Zweiterwerb eines Pfandrechts durch Z von G nach 1250 BGB 1. Bestand und Abtretung der Forderung (+), Abtretung der arlehensforderung Richard Rachlitz 28./ # 19

20 I. rsterwerb eines Pfandrechts durch G von S II. Zweiterwerb eines Pfandrechts durch Z von G 1. Bestand und Abtretung der Forderung Z 433, V ff. S G Fall 9 c) 2. Bestand des Pfandrechts (-), s.o. gutgläubiger Zweiterwerb möglich? e.a. (+), sofern Übergabe der Sache Gesetzlicher Pfandrechtserwerb als Folge der Akzessorietät des Faustpfandrechts; Wille der Parteien auf rechtsgeschäftliche Übertragung gerichtet (mittelbar rechtsgeschäftlicher rwerb) Möglichkeit der igentumsvorspiegelung; gutgl. rsterwerb des PfandR wäre möglich gewesen 1205, 1207, 932 BGB h.m. (-) Fehlen eines Verkehrsgeschäfts ( 1250 BGB als gesetzlicher Zweiterwerbstatbestand) Fehlen eines Rechtsscheintatbestands (Besitzverschaffung nicht erforderlich; fehlendes igentum offengelegt) Pfandrechtserwerb des Z (-) Richard Rachlitz 28./ # 20

21 I. rsterwerb eines Pfandrechts durch G von S II. Zweiterwerb eines Pfandrechts durch Z von G Fall 9 c) Z 433, V ff. S G III. Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des S 1. Verpfändbarkeit des Anwartschaftsrechts Ganz h.m.: grds. möglich Str. aber: Nach welchen Vorschriften? e.a.: 1273 ff. BGB (Pfandrecht an Rechten) h.m.: 1205 analog: Wie Verpfändung der Sache (= des igentums ; Arg: wesensgleiches Minus ) 2. rsterwerb eines Pfandrechts am AnwR durch G von S inigung S-G: 133, 157 / 140 BGB wenigstens Pfandrecht am AnwR (+) Übergabe, Forderung, Verfügungsbefugnis (+) 3. Zweiterwerb durch Z von G nach 1250 BGB (+) 4. Möglichkeit der Befriedigung aus der Sache? h.m.: Anwartschaftsrecht legitimiert nicht zum Pfandverkauf; es muss erst zum Vollrecht erstarken Z kann den Bedingungseintritt allerdings selbst durch Zahlung herbeiführen ( 267 BGB) Richard Rachlitz 28./ # 21

22 Fall 9 d) 433 BGB Rücktritt und Rückgabe S 535 BGB V 598 BGB F Richard Rachlitz 28./ # 22

23 Fall 9 d) A. Pfandrecht des V I. 562 BGB beim erstmaligen inbringen 1. Wirksames Mietverhältnis S-V ( 535 BGB) 2. Bestand der gesicherten Forderung ( 535 II BGB) 3. Kein Pfändungsverbot ( 562 I 2 BGB, 811 ff. ZPO) (-) bei hochwertiger Marken-Musikanlage 4. inbringen 5. Sache des Mieters, 562 I 1 BGB (-) S V 598 F 6. Kein gutgläubiger rwerb Nicht gem BGB: 562 BGB = gesetzliches Pfandrecht Nicht gem BGB: gilt nur für bereits entstandene gesetzliche Pfandrechte Keine analoge Anwendung, da Vermieterpfandrecht besitzlos (anders als Werkunternehmerpfandrecht) => (-) Richard Rachlitz 28./ # 23

24 A. Pfandrecht des V I. 562 BGB beim erstmaligen inbringen Fall 9 d) S V 598 F II. 562 BGB beim zweiten inbringen in die Wohnung (infolge der Rückgabe von an S) Handelt es sich jetzt um eine Sache des Mieters? 1. Ursprünglich: F igentümer 2. Übereignung S an, 929, 932 BGB (+) 3. Rückerwerb S von infolge des Rücktritts vom KV? An sich hatte vollwirksames igentum erworben, verfügte also als Berechtigter = 929 S. 1 BGB (+) Aber: Korrektur dieses rgebnisses beim Rückerwerb durch den Nichtberechtigten? e.a.: Automatischer igentumsrückfall an wahren Berechtigten jedenfalls dann, wenn Rückübertragung im Rahmen einer bloßen Rückabwicklung Verkehrssicherheit als Zweck der Gutglaubensvorschriften hier nicht einschlägig (bei Rückübereignung an NB ist Güterumsatz gerade gescheitert) Rechtsmissbrauchsgedanke (Gesetzesumgehung) 562 BGB (-) Richard Rachlitz 28./ # 24

25 A. Pfandrecht des V I. 562 BGB beim erstmaligen inbringen II. 562 BGB entstanden durch Rückgabe an S 1.Ursprünglich F igentümer 2.Übereignung S an 3.Rückerwerb S von S V F 598 Fall 9 d) h.m.: Theorie vom igentumserwerb des Nichtberechtigten Hinreichende Interessenwahrung durch Ausgleichsansprüche ( 816 I 1, 823 I BGB) urchbrechung des Publizitätsgrundsatzes und des Abstraktionsprinzips indeutigkeit der gesetzlichen Lösung => Vermieterpfandrecht des V (+) B. Schutz des Pfandrechts des V 1. Selbsthilferecht, 562b I BGB; daneben 229 BGB 2. Rückschaffungs- bzw. Herausgabeanspruch, 562b II BGB (Modifizierung u. Klarstellung des 1257, 1227, 985 BGB) 3. Unterlassungsanspruch, 1257 ivm 1227, 1004 BGB 4. Schadensersatzanspruch, 823 I, II BGB ivm 289 StGB I 1 BGB bei unberechtigter Veräußerung 6. In der ZVS gg. andere Pfandgläubiger: 805 ZPO 7. Bei Insolvenz des Mieters: Absonderungsrecht, 50 InsO Richard Rachlitz 28./ # 25

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