Test Besitz / Besitzschutz
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- Adrian Lorentz
- vor 6 Jahren
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1 Test Besitz / Besitzschutz
2 [1] Dr. Jacoby Besitz I. Relevanz des Besitzes?
3 [1] Dr. Jacoby Besitz I. Besitz und Besitzschutz I. Besitz Besitz gibt es nicht nur an beweglichen Sachen, sondern auch an Grundstücken, nicht jedoch an Forderungen und sonstigen Rechten. Verfügungen über Mobilien ( ) verlangen eine Übergabe oder ein Übergabesurrogat, d.h. eine Änderung der Besitzverhältnisse. Verfügungen über Grundstücke ( 873, 925) erfordern keine Änderung der Besitzverhältnisse, sondern eine Grundbucheintragung, d.h. eine Änderung der Grundbuchverhältnisse.
4 [2] Dr. Jacoby Besitz I. 1 Def. Unmittelbarer Besitz?
5 [2] Dr. Jacoby Besitz I Unmittelbarer Besitz a) Def: Von Sachherrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ausn: 855, Besitzdiener; 857, (fiktiver) Erbenbesitz.
6 [3] Dr. Jacoby Besitz I. 1/2 Wann ist jemand Besitzer?
7 [3] Dr. Jacoby Besitz I. 1/2 Die soeben vorgestellte Standarddefinition verführt zur Annahme, dass Besitzer nur sei, wer die tatsächliche Sachherrschaft jederzeit ausüben kann. Das entspricht aber weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Intention des Gesetzgebers. Vielmehr gilt: Wer die tatsächliche Sachherrschaft erlangt hat, bleibt solange Besitzer, bis er den Besitz nach 856 I verliert.
8 [4] Dr. Jacoby Besitz I. 1/3 Def. Besitzdiener?
9 [4] Dr. Jacoby Besitz I. 1/3 Def. Besitzdiener: Menschliches Werkzeug, durch das ein anderer die tatsächliche Gewalt ausübt: - Ein Besitzdiener ist weisungsunterworfen; - Der Besitzer darf jederzeit selbst eingreifen. Bsp: Mitarbeiter (inkl. leitende Angestellte). Abzugrenzen vom Besitzmittler: Er ist nicht weisungsunterworfen, sondern muss die Sache nur irgendwann eventuell herausgeben. Bsp: Vorbehaltskäufer, Sicherungsgeber bei SÜ; Ehegatten, Lebensgefährten (vgl. unten).
10 [5] Dr. Jacoby Besitz I. 1/4 Wie erfolgt i.d.r. der Besitzerwerb?
11 [5] Dr. Jacoby Besitz I. 1/4 b) Besitzerwerb, 854 (1) durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt, 854 I (Realakt) In Übereinstimmung mit dem Vorbesitzer oder auch gegen dessen Willen (etwa bei Diebstahl, Unterschlagung). Erforderlich ist Besitz(begründungs)wille. Natürlicher Wille, allg.m.: Geschäftsunfähige / beschränkt Geschäftsfähige können ihn bei hinreichender Reife haben. Muss nicht auf konkrete Sachen gerichtet sein.
12 [6] Dr. Jacoby Besitz I. 1/5 Wie erfolgt der Besitzerwerb i.d.f.d. 854 II?
13 [6] Dr. Jacoby Besitz I. 1/5 (2) durch Einigung, 854 II Die Einigung ist ein Rechtsgeschäft, h.m.; a.a. MüKoBGB/Joost 854 RN 32 m.w.n. (arg. Entstehungsgeschichte): Tatsächliches Einverständnis. Die Einigung führt nur zum Besitzerwerb, falls der Erwerber imstande ist, die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben (etwa gleichzeitig einen Schlüssel erhält). Bsp: Besitzerwerb eines vormaligen Besitzdieners; Besitzerwerb an einem Kfz oder Stapel Holz.
14 [7] Dr. Jacoby Besitz I. 1/6 Wie erfolgt i.d.r. der Besitzverlust?
15 [7] Dr. Jacoby Besitz I. 1/6 c) Besitzverlust Mit Verlust der tatsächlichen Gewalt, 856 I. Die Lockerung der Sachherrschaft genügt nicht, 856 II: Wohnungen während des Urlaubs Kfz während des Parkens etc. Die tatsächl. Gewalt muss vielmehr endgültig verloren sein. Besitzverlust bei Haustieren: Falls der animus revertendi [Wille zur Rückkehr] verlorengegangen ist.
16 [8] Dr. Jacoby Besitz I. 2 Abgrenzung des mittelbaren Besitzes von der Besitzdienerschaft?
17 [8] Dr. Jacoby Besitz I Mittelbarer (mb) Besitz, 868 a) Rechtsnatur Vergeistigte Sachherrschaft des mittelbaren Besitzers, h.m, str. b) Abgrenzung zur Besitzdienerschaft Ein Besitzdiener muss jederzeit (!) - Weisungen des Besitzers befolgen, - die Sache dem Besitzer herausgeben, - deren Wegnahme durch den Besitzer dulden. Ein Besitzmittler muss die Sache nur irgendwann (eventuell) herausgeben.
18 [9] Dr. Jacoby Besitz I. 2/2 Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes?
19 [9] Dr. Jacoby Besitz I. 2/2 c) Vorauss. des mittelbaren Besitzes i.s.d. 868 (1) (Unmb od. mb) Besitz einer Person. (2) Herausgabepflicht des Besitzers einem anderen gegenüber (dem Oberbesitzer ). (3) Herausgabewille (Fremdbesitzerwille / Besitzmittlungswille) des Besitzers.
20 Dr. Jacoby Ende der Antworten Lassen Sie sich nicht dadurch entmutigen, dass Ihr Test vielleicht beim ersten Mal nicht ganz wunschgemäß geklappt hat! Bei der Wiederholung werden Sie schnell einen Fortschritt feststellen! Je öfter Sie die Fragen wiederholen und mit den Antworten abgleichen, desto sicherer werden Sie!
21 Dr. Jacoby Ende der Antworten Die weiteren Testfragen finden Sie auf unseren Karteikarten beantwortet. Viel Erfolg!
22 [10] Dr. Jacoby Besitz I. 2/3 Anforderungen an die Herausgabepflicht?
23 [11] Dr. Jacoby Besitz I. 2/4 Kann die Herausgabepflicht befristet oder bedingt sein oder von weiteren Voraussetzungen abhängen?
24 [12] Dr. Jacoby Besitz I. 2/5 Def. Besitzmittlungswille?
25 [13] Dr. Jacoby Besitz I. 2/6* Muss der Besitzmittler den mb Besitzer kennen?
26 [14] Dr. Jacoby Besitz I. 2/7 Der unmittelbare Besitzer anerkennt den Herausgabeanspruch eines Dritten als Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäft, z.b. aus einem Mietvertrag. Muss dieses Rechtsgeschäft wirksam sein?
27 [15] Dr. Jacoby Besitz I. 2/8* Wann ist ein Besitzmittlungsverhältnis konkret?
28 [16] Dr. Jacoby Besitz I. 2/9 Wie entsteht mittelbarer Besitz?
29 [17] Dr. Jacoby Besitz I. 2/10 Was ist ein Besitzkonstitut?
30 [18] Dr. Jacoby Besitz I. 2/11 Was ist ein antizipiertes Besitzkonstitut?
31 [19] Dr. Jacoby Besitz I. 2/12 Ende des mittelbaren Besitzes?
32 [20] Dr. Jacoby Besitz I. 2/13 Übertragung des mittelbaren Besitzes?
33 [21] Dr. Jacoby Besitz I. 3 Def. Eigenbesitz?
34 [22] Dr. Jacoby Besitzschutz II. 1 Possessorische Ansprüche?
35 [23] Dr. Jacoby Besitzschutz II. 2 Klausuraufbau?
36 [24] Dr. Jacoby Besitzschutz II. 3 Def. Verbotene Eigenmacht? Wer handelt eigenmächtig? Ist ein irrtums- oder täuschungsbedingtes Einverständnis wirksam?
37 [25] Dr. Jacoby Besitzschutz II. 3/2 Ist Eigenmacht widerrechtlich? Wann ist Eigenmacht nicht widerrechtlich?
38 [26] Dr. Jacoby Besitzschutz II. 4 Def. Fehlerhafter Besitz?
39 [27,28] Dr. Jacoby Besitzschutz II. 5 Student S hat einen Palandt entliehen. Als er kurz Zigarettenpause macht, nimmt X den Palandt an sich. Kann S von X die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen?
40 [29-32] Dr. Jacoby Besitzschutz II. 5/3 Student S hat einen Palandt entliehen. Als er kurz Zigarettenpause macht, nimmt X den Palandt an sich. 3 Wochen später entdeckt S seinen Palandt bei X und nimmt ihn dem X mit Gewalt ab. Kann X von S die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen?
41 [33,34] Dr. Jacoby Besitzschutz II. 5/7 Student S hat einen Palandt entliehen. Als er kurz Zigarettenpause macht, nimmt X den Palandt an sich. 2 Jahre später entdeckt S seinen Palandt bei X. Kann S von X die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen?
42 [35-38] Dr. Jacoby Besitzschutz II. 5/9 Student S ist Eigentümer eines Palandt. Als er kurz Zigarettenpause macht, nimmt X den Palandt an sich. 2 Jahre später entdeckt S seinen Palandt bei X und nimmt ihn dem X mit Gewalt ab. Kann der Dieb (!) X vom Eigentümer (!) S aus 861 I Wiedereinräumung des Besitzes verlangen, obwohl S nach wie vor Eigentümer des Palandt ist?
43 [39,40] Dr. Jacoby Besitzschutz II. 6* Unterschiede zw. possessorischem Besitzschutz und petitorischen Ansprüchen?
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2. Die Funktionen des Besitzes (vgl. ausführlich SachenR I, Rn. 115 ff.) bestehen in:
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