Vorlesung Sachenrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2018/19

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1 Vorlesung Sachenrecht Wintersemester 2018/19

2 Sachenrecht Das System Dingliche Rechte Besitz Beschränkt dingliche Rechte Eigentum Nutzung Verwertung Erwerb Dienstbarkeiten, 1018 ff. BGB. Reallast, 1105 ff. BGB (Grund-)Pfandrechte, 1113 ff. BGB Dingliches Vorkaufsrecht, 1094 ff. BGB Folie 2

3 Das Gesetz Besitz, BGB Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken, BGB Eigentum, BGB Inhalt des Eigentums, BGB Erwerb und Verlust d. Eigt. an Grundstücken, BGB Erwerb und Verlust d. Eigt. an bewegl. Sachen, BGB Ansprüche aus dem Eigentum, BGB Miteigentum, BGB Beschränkt dingliche Rechte Dienstbarkeiten, BGB Vorkaufsrecht, BGB Reallasten, BGB Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, BGB Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten, BGB Folie 3

4 Dingliche Ansprüche Verwirklichung der Sachherrschaft Folie 4

5 Schuldrecht im Sachenrecht gerechter Vermögensausgleich Folie 5

6 Prinzipien des Sachenrechts Absolutheit Numerus clausus, Typenzwang Publizität Bestimmtheit und Spezialität Abstraktion Folie 6

7 Beispiel A schließt mit B einen Kaufvertrag über dessen Segelyacht. B übergibt und übereignet ihm das Schiff. A ist der Meinung, er habe aber auch einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Beibootes, B dagegen befürchtet mittlerweile, dass er sich ganz ohne Boot langweilen werde, und weigert sich, dieses auch noch herauszugeben. Hat A einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Beibootes? Folie 7

8 Lösung Beispiel Erfasst Kaufvertrag, 433 I BGB, das Beiboot? Fraglich, ob sich die kaufvertragliche Einigung zwischen A und B auch auf das Beiboot bezog. Gemäß 311c BGB ist das Zubehör einer Sache im Zweifel von der Verpflichtung zur Veräußerung dieser erfasst. Beiboot = Zubehör gemäß 97 BGB? 1. Ist der (im weiteren Sinne auch wirtschaftlichen isv effizienten) Nutzung der Segelyacht untergeordnet (+) 2. Trennung von der Yacht durch B unschädlich, 97 II 2 BGB 3. => (+) Bedenke: Eigentum am Beiboot nicht schon durch Übereignung der Segelyacht übergegangen, zb gemäß 93 BGB (wesentliche Bestandteile). Folie 8

9 Trennungsprinzip Verpflichtung - schuldrechtlich - kausal ist das Kausalgeschäft für die Verfügung - (dinglich) - abstrakt (=) Rechtsgeschäft, durch das Leistungspflichten begründet werden, Beispiel Kauf: - K gegen V: 433 I BGB - V gegen K: 433 II BGB (=) Einwirkung auf ein bestehendes Recht durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung, Aufhebung Beispiel Übereignung: - Buch, 929 S. 1 BGB - Geldnote, -stück, 929 S. 1 BGB Folie 9

10 Abstraktionsprinzip Begriff: Die Wirksamkeit des einen (z. B. der Verfügung) ist unabhängig von der Wirksamkeit des anderen (z. B. der Verpflichtung). 1. Folge von Möglichkeit 1 = Nichtigkeit der Verfügung, Wirksamkeit der Verpflichtung: Anspruch aus Verpflichtungsvertrag bleibt bestehen. 2. Folge von Möglichkeit 2 = Nichtigkeit der Verpflichtung, Wirksamkeit der Verfügung/Übereignung nach 929 S. 1 BGB: 985 (-) Eigentum ist wirksam übertragen, 812 (+) Anspruch auf Rückübertragung. Folie 10

11 Gliederung A. Überblick B. Besitz C. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen D. Eigentümerbesitzerverhältnis E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen F. Beschränkt dingliche Rechte G. Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung Folie 11

12 B. Besitz I. Besitzerlangung II. Besitzarten III. Funktionen des Besitzes IV. Besitzschutz Folie 12

13 Besitzerlangung 854 Abs. 1 BGB - Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache - Besitzbegründungswille 854 Abs. 2 BGB - Gutsbesitzer A verkauft dem B eine selbst gefällte Nordmanntanne aus seinem privaten Wäldchen. Da A allerdings keine Lust hat, sich mit dem Transport des stattlichen Weihnachtsbaumes zu befassen, lässt er diesen einfach im Wald liegen und gestattet dem B, die Tanne abzuholen. Ist B schon jetzt Besitzer der Tanne geworden? - Einigung, - Erwerber kann die alleinige Gewalt ausüben. Folie 13

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