Originärer Eigentumserwerb Fahrnis
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- Catharina Armbruster
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1 Originärer Eigentumserwerb Fahrnis Aneignung Verarbeitung Verbindung und Vermischung Ersitzung Besitznahme herrenloser Sachen in der Absicht, deren Eigentümer zu werden. Qualifizierte, wertvolle Verarbeitung, die kostbarer ist als der verwendete Stoff als Eigentumserwerbsgrund. Zwei oder mehrere bisher selbständige bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer werden miteinander verbunden oder vermischt. Resultat: Eigentum durch Akzession oder Miteigentum. Gutgläubiger, unangefochtener und ununterbrochener Eigenbesitz einer Sache während 5 Jahren. Art. 718 f. ZGB Art. 726 ZGB Art. 727 ZGB Art. 728 ZGB
2 Originärer Eigentumserwerb Grundstücke Aneignung Bildung neuen Landes Ersitzung Besitznahme herrenloser Grundstücke mit der Absicht des Eigentumserwerbs. Art. 658 ZGB Bodenteile, die einem Grundstück angeschwemmt werden, weist das ZGB dem Kanton zu, der es angrenzenden Grundeigentümern überlassen kann. Art. 659 ZGB Überführung in Eigentum durch lange andauernden Besitz. Art. 661 ff. ZGB
3 Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Grundeigentum - Beispiel Gabriela G. ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 975 im Grundbuch Zürich. Eigentümer des Nachbargrundstücks 976 ist Fabian F. Dieser hat vor einer Woche mit dem Bau einer Untergrundgarage begonnen. Gabriela G. bemerkt, dass Fabian F. unter dem Boden über ihre eigene Grundstückgrenze hinweg Erdreich aushebt. Wie kann Gabriela G. sich dagegen wehren?
4 Klagerechte Art. 641 Abs. 2 ZGB Herausgabeklage Sache wird dem Eigentümer widerrechtlich vorenthalten Kläger: jeder Eigentümer Beklagter: unmittelbarer/mittelbarer Besitzer Klage: auf Herausgabe des Eigentums Klagefrist: keine, aber Ersitzung beachten Beweis: Kläger muss beweisen, dass er Eigentümer ist Eigentumsfreiheitsklage Ungerechtfertigte, widerrechtliche direkte unmittelbare Einwirkung auf die Sache des Eigentümers Kläger: jeder Eigentümer Beklagter: jeder Dritte, der Störer ist Klage: auf Beseitigung der Störung bzw. Unterlassung weiterer Störungen Klagefrist: keine, aber Störung muss noch andauern Beweis: Kläger muss beweisen, dass er Eigentümer ist
5 Klagerechte aus Art. 679 ZGB Nachbarliche Haftung Übermässige, widerrechtliche, schädigende mittel- oder unmittelbare Einwirkungen auf ein Grundstück, die durch die Nutzung eines benachbarten Grundstücks entstehen Kläger: der von einer unzulässigen Einwirkung betroffene Eigentümer oder Besitzer Beklagter: der benachbarte Eigentümer od. Pächter, der sein Eigentumsrecht überschreitet Klage: auf Beseitigung bestehender oder drohender unzulässiger Einwirkungen und allenfalls Schadenersatz Klagefrist: solange Störung dauert oder droht, bei Schadenersatz nach Art. 60 OR Beweis: Kläger muss Einwirkungen und wenn vorhanden, Schaden und Kausalzusammenhang beweisen, nicht aber das Verschulden des Beklagten
6 Besitzesschutz Grundstücke Fahrnis Besitzesschutzklagen Selbsthilfe Besitzesrechtsklagen Klage auf Herausgabe der Sache und Schadenersatz Klage auf Beseitigung der Störung bzw. Unterlassung weiterer Störungen und Schadenersatz Bei frisch ertappten Tätern: - die gewaltsam oder heimlich entzogene bewegliche Sache wieder abnehmen. - ihn vom Grundstück vertreiben. Der frühere Besitzer kann eine bewegliche Sache herausverlangen vom gutgläubigen Besitzer: während fünf Jahren, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst wider seinen Willen abhanden gekommen ist. vom bösgläubigen Besitzer: jederzeit und unabhängig davon, ob es sich um eine anvertraute oder abhandengekommene Sache handelt. Art. 927 ZGB Art. 928 ZGB Art. 926 ZGB Art. 934 ZGB Art. 936 ZGB
7 Sachenrechtlicher Schutz gegen unerwünschte Einwirkungen Besitzesschutzklage Art. 928 ZGB Beeinträchtigungen einer Sache aus verbotener Eigenmacht, die ohne Einwilligung des Besitzers erfolgen Eigentumsfreiheitsklage Art. 641 Abs. 2 ZGB Ungerechtfertigte, widerrechtliche direkte unmittelbare Einwirkung (Betreten, Abgrabungen, Hinüberwerfen von Gegenständen) auf die Sache des Eigentümers Nachbarliche Haftung Art. 679 i.v.m. 684 ZGB Übermässige, widerrechtliche, schädigende mittel- oder unmittelbare Einwirkungen auf ein Grundstück, die durch die Nutzung eines benachbarten Grundstücks entstehen Kläger: jeder Besitzer Beklagter: jeder Dritte, der (potentieller) Störer ist Klage: auf Beseitigung der Störung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder Unterlassung weiterer Störungen oder Schadenersatz Klagefrist: sofort nach Bekanntwerden von Eingriff und Täter, Verjährung nach 1 Jahr Beweis: Kläger muss nachweisen, dass er Besitzer ist, bei Klage auf Schadenersatz muss auch das Verschulden des Beklagten bewiesen werden (Art. 41 OR) Kläger: jeder Eigentümer Beklagter: jeder Dritte, der Störer ist Klage: auf Beseitigung der Störung bzw. Unterlassung weiterer Störungen, kein Schadenersatz Klagefrist: keine, aber Störung muss noch andauern Beweis: Kläger muss beweisen, dass er Eigentümer ist, ein Verschulden des Störers muss nicht nachgewiesen werden Kläger: der von einer unzulässigen Einwirkung betroffene benachbarte Eigentümer oder Besitzer Beklagter: der benachbarte Eigentümer od. Pächter, der sein Eigentumsrecht überschreitet Klage: auf Beseitigung bestehender oder drohender unzulässiger Einwirkungen und falls Schaden vorhanden Schadenersatz Klagefrist: keine, aber Störung muss andauern oder drohen, bei Schadenersatz nach Art. 60 OR Beweis: Kläger muss Einwirkungen und wenn vorhanden, Schaden und Kausalzusammenhang beweisen, nicht aber das Verschulden des Beklagten Es bestehen teilweise Überschneidungen der möglichen Rechtsbehelfe!
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Vorlesung zum Sachenrecht
Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M. Wintersemester 2008/2009 Vorlesung zum Sachenrecht Vorlesungsverzeichnis Nr. 03015 Uhrzeit / Hörsaal Do. 10 12 c.t. / H 21 Fr. 8 10 c.t. / H 18 Gliederungsübersicht I.
