Verwaltungsschule des Kantons Schwyz. Gegenstand des Grundeigentums I. Grundstücke (vgl. ZGB 655 II, 943 I)
|
|
- Gabriel Hafner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht 4 Grundeigentum lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt Gegenstand des Grundeigentums I. Grundstücke (vgl. ZGB 655 II, 943 I) 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke i.s. des Gesetzes: 2 1. die Liegenschaften*; 2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte; (mind. 30 Jahre, z.b. Bau-, Quellenrecht: vgl. ZGB 779 III, 780 III) 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.** (der Grundbucheintrag ist bei Stockwerkeigentum zwingend, bei gewöhnlichem Miteigentum an Grundstücken freiwillig) *nicht bloss Fläche sondern 3D Körper (ZGB 667!) inkl. Bestandteile und Zugehör (ZGB 644 I, sofern keine Ausn.); auch private Gewässer, wie z.b. Teiche, Bäche ** Möglich Miteigentumsanteil an einem Miteigentumsanteil z.b. an einem Stockwerkeigentumsanteil oder an einem selbständ. & dauernden Baurecht. Erwerb des Grundeigentums (vgl. ZGB 656 ff.) Eintragung in das Grundbuch* (absolutes Eintragungsprinzip, bei rechtsgeschäftlichem Erwerb, Grundbucheintrag ist konstitutiv) «Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.» (ZGB 656 II, relatives Eintragungsprinzip; deklaratorischer Grundbucheintrag für spätere Verfügung zwingend!) Erwerbsarten (ZGB ) A) derivativer Eigentumserwerb, d.h. abgeleitet vom früheren Eigentümer B) originärer Eigentumserwerb (Hauptfall: Ersitzung, ZGB 661 ff.) *dient der Publizität, sprich der Offenlegung der bestehenden Rechtsverhältnisse (wie der Besitz bei der Fahrnis) 1
2 Derivativer Grundeigentumerwerb Zu unterscheiden: ob GB-Eintrag für Eig.erwerb erforderlich oder nicht (resp. ob absolute oder relative Eintragungsprinzip gilt)? Rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum: Eintragung in das Grundbuch = Erwerbsakt (absolute Eintragungsprinzip gem. ZGB 656 I), d.h. NUR durch Eintragung in das Grundbuch geht das Eigentum auf den Erwerber über (ZGB 971 I, z.b. OR 242 II). Hauptfall: Übereignung in Erfüllung eines Grundstückkaufvertrags (ZGB 656 I i.v.m. 657 I) Bsp. Übereignung in Erfüllung eines Grundstückkaufvertrags (ZGB 656 I i.v.m. 657 I; 963 I) Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung) Bisherige Grundeigentümer (Veräusserer A) gibt eine Grundbuchanmeldung ab (für Eigentumsübertragung auf Erwerber B) Erwerbsakt des dinglichen Rechts durch Eintragung des neuen Eigentümers (B) (Käufer) im Grundbuch (=Erfüllung des Verpflichtungsgeschäft) => B ist Eig. A B Verpflichtungsgeschäft (Begründung einer Forderung) Schuldrechtlicher Vertrag auf Eigentumsübertragung = gültiger Erwerbs- bzw. Rechtsgrund als «causa» als (Kausalitätsprinzip!) z.b. Kaufvertrag (OR 216 ff.), Vorvertrag, Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht; Schenkung (OR 242 f.) etc. Grunds. öffentliche Beurkundung als Formerfordernis (Ausn. einfache Schriftlichkeit bei Vorkaufsverträge ohne festen Kaufpreis zum voraus und Erbteilungsverträge) verschafft dem Käufer (B) nur obligatorische Forderungsrechte gegenüber den Vertragspartner (A), aber noch kein dingliches Recht. Bsp. Eigentumsübertragung von Gesetzes wegen (ZGB 656 II, 963 II) Der Erblasser ist als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen Kinder und Ehefrau bilden von Gesetzes wegen die Erbengemeinschaft erwerben gemeinschaftlich Gesamteigentum am gesamten Nachlass (ZGB 602) Erbgang ebenfalls Fall von derivativem Eigentumserwerb (abgeleitet vom Erblasser), jedoch geht hier auch ohne Grundbucheintrag das Grundeigentum über. Um darüber Verfügen zu können, müssen sie aber im Grundbuch eingetragen werden (ZGB 656 II). 2
3 Originärer Eigentumserwerb Erwerber leitet sein Eigentum nicht von einem Vorgänger ab Fälle: ZGB 658 : Aneignung einer herrenlosen Sache ZGB 659 : Bildung neuen Landes durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung etc. ZGB 660 : Bodenverschiebung von einem Grundstück auf ein anderes ZGB 661 ff. : Ersitzung ZGB 656 II: Enteignung, Zuschlag in einer Zwangsvollstreckung, Gerichtsurteil (und gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf einen Grundbucheintrag in ZGB 973 I) Die Ersitzung insbesondere Art ZGB bedeutet Erwerb des Eigentums als Folge eines langen und unangefochtenen Besitzes heilende Wirkung durch Zeitablauf für die Rechtssicherheit Unterscheidung: a) ordentliche (Art. 661 ZGB Tabularersitzung) und [Rechtserwerb des zu Unrecht im Grundbuch eingetragen Besitzers] b) ausserordentliche (Art. 662 Extratabularersitzung) [Rechtserwerb des Besitzers eines nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstückes] (abschliessend, d.h. die Ersitzung des nicht eingetragenen Besitzers gegen den eingetragenen und damit bekannten Eigentümer ist ausgeschlossen) Ordentliche Ersitzung (ZGB 661, Tabularersitzung) Voraussetzungen: Das fragliche Grundstück ist im Grundbuch aufgenommen Besitzer ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen Der Eintrag ist (objektiv) ungerechtfertigt (d.h. ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft, vgl. ZGB 974 II) Der Ersitzende hat während 10 Jahren den Besitz am Grundstück ausgeübt (mit der Absicht Eigentümer zu sein) Gutgläubigkeit während den gesamten 10 Jahresfrist* Besitz war ununterbrochen und unangefochten (d.h. niemand hat nach ZGB 641 II oder 975 die Herausgabe des Grundstücks oder die Berichtigung des Grundbuchs verlangt) Rechtsfolge: das Eigentum kann nicht mehr angefochten werden bzw. das Eigentum des früheren Besitzers ist untergegangen Heilung des in seiner Grundlage mangelhaften Eintrages (entgegen ZGB 974 II) (quasi Verjährung der Grundbuchberichtigungsklage nach ZGB 975) *Nachträgliche Bösgläubigkeit schadet [einer abgeschlossenen Ersitzung] nicht. 3
4 Ausserordentliche Ersitzung (ZGB 662, Extratabularersitzung) Voraussetzungen: Grundstück ist nicht im Grundbuch (z.b. versehentlich weggelassen) oder im Grundbuch ist kein Eigentümer ersichtlich (z.b. Eintrag fehlt gänzlich oder er ist nicht entzifferbar, so dass kein Eigentümer/Erben identifizierbar) oder Eigentümer ist (bei Beginn der Ersitzungsfrist) tot oder für verschollen erklärt (vorausgesetzt es gibt keine anspruchserhebende Erben!) Der Ersitzende hat während 30 Jahren den Besitz am Grundstück ausgeübt (mit der Absicht Eigentümer zu sein) und zwar ununterbrochen und unangefochten (kein Gutgläubigkeitserfordernis) Rechtsfolge: Der Besitzer kann verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde. Beachte ZGB 941 zur Ersitzungsdauer, wonach der gutgläubige Besitzer sich den Besitz seines Vorgängers anrechnen lassen darf, sofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist. (gilt auch bei der ordentlichen Ersitzung) Umfang des Grundeigentums ZGB 667 (räumliche Ausdehnung) vertikal Je nach Ausübungsinteresse in den Himmel / in das Erdinnere (ZGB 667) das schützenswert sein muss, z.b. finanziell, ästhetisch, wissenschaftlich etc. (richterliches Ermessen im konkreten Fall entscheidet!) Eigentumsrecht erstreckt sich auf alle Bauten, Pflanzen und Quellen innerhalb der vertikalen Grenze (Akzessionsprinzip) diverse Sonderregeln in den Art und 704 ZGB horizontal Grundbuchpläne (Grenzlinien) Grenzvorrichtungen, natürliche (z.b. Bäche) oder künstliche Grenzen (z.b. amtlich angebrachte Marksteine, Zäune, Mauern, Hecken etc. [nach ZGB 670 wird bei Vorrichtungen auf der Grenze Miteigentum beider Nachbarn vermutet] auf dem Grundstücke selbst Mitwirkungspflicht bei der Feststellung einer ungewissen Grenze (ZGB 669). Akzessionsprinzip Das Eigentum erfasst alles, was mit der Bodenfläche fest verbunden ist. Grundeigentümer ist grundsätzlich zugleich Eigentümer aller sich darauf befindenden Bauten und Bestandteilen. Der Boden ist die Hauptsache und die Bauten (Einbau, überragenden Bauten, Baurecht und Leitungen), Pflanzen und Quellen sind Bestandteile. 4
5 Ausnahmen des Akzessionsprinzips Bauten auf dem Grundstück 1. Boden- und Baumaterial (Art ZGB) Voraussetzungen: kein Vertrag zwischen Grundeigentümer und Materialeigentümer über den Einbau von fremdem Material auf eigenem Boden oder von eigenem Material auf fremden Boden [nicht erfasst: Einbau fremden Materials auf fremdem Boden -> Abrede der Eigentümern, subsidiär OR 41 ff., 62 ff. und 419 ff. GoA] Rechtsfolge: ZGB 671 I in fine : Akzessionsprinzip (vgl. ZGB 642 und 667 II); ZGB 671 II & III : Trennungsprinzip vorausgesetzt: Guter Glaube (Verwendung ohne seinen Willen) desjenigen, der die Trennung will Werterhaltungsprinzip, d.h. Trennung ist verhältnismässig Angemessene Entschädigung bei fehlender Trennung nach ZGB 672, abhängig vom guten/bösen Glauben. ZGB 673: Ausnahmsweise Zuweisung des Bodeneigentums an den Materialeigentümer gegen Entschädigung des Ersteren, wenn Wert der Baute den Wert des Bodens offenbar übersteigt. Ausnahmen des Akzessionsprinzips Bauten auf dem Grundstück 2. Überragende Bauten (Art. 674 ZGB) Tatbestand: Baute/Vorrichtung ragt von einem Grundstücke auf ein anderes über Rechtsfolge abhängig davon, ob ein Überbaurecht (Dienstbarkeit) besteht, falls ja: überragende Baute bleibt Bestandteil des Ausgangsgrundstücks (ZGB 674 I & II), nein: Überragende Baute muss entfernt werden (ZGB 674III e contrario i.v.m. 641II) Einspruchsobliegenheit des Berechtigten, bei deren Verletzung: Entscheidung nach Billigkeit, ob Entfernung oder Zuweisung Überbaurecht/Grundeigentum gegen angemessene Entschädigung Ausnahmen des Akzessionsprinzips Bauten auf dem Grundstück 3. Weitere Bauten (Art ZGB) Baurecht : Eigentum am Boden und an der darauf stehenden Baute fallen auseinander (=Akzessionsprinzip durchbrochen), vorausgesetzt Baurecht ist im Grundbuch eingetragen (Dienstbarkeit, vgl. ZGB 779 ff.). Leitungen : zur Versorgung und Entsorgung sind Zugehör des Werks, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. Fahrnisbauten : (Hütten, Baracken etc.) sind Gegenstand des Fahrniseigentums (ZGB 713 ff.) und behalten ihren besonderen Eigentümer. Massgebend: subjektiv die Absicht der Beteiligten (keine bleibende Verbindung) objektiv die Art der Baute sowie die Intensität der Bodenverbindung Pflanzen : gehören grundsätzlich dem Grundstückseigentümer, aber mit entsprech. Dienstbarkeit (sog. Pflanzensuperficies) kann gesondertes Eigentum an fest mit dem Boden verbundenen Pflanzen begründet werden. Verweis auf Bestimmungen zum Boden- und Baumaterial ZGB für Einpflanzungen. Quellen : kein gesondertes Eigentum möglich, sondern nur ein Nutzungsrecht (als Grunddienstbarkeit gem. ZGB 730 oder als Personaldienstbarkeit ZGB 780). 5
6 Grundeigentumsbeschränkungen (Art. 680 ff. ZGB) Der Eigentümer einer Sache kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (ZGB 641)! nach seinem Gutdünken nutzen (tatsächliches Verfügen) rechtlich darüber bestimmen (z.b. obligatorische Verpflichtungen eingehen, dingliche Belastungen begründen oder das Eigentum aufgeben) Jedoch nur in den Schranken der Rechtsordnung! Vorkaufsrechte ( Beschränkung in der rechtlichen Verfügungsfreiheit ) Recht auf Eigentumserwerb im Vorkaufsfall (vgl. OR 216c) durch einseitige Willenserklärung = jedes Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (d.h. Vertrag auf Übertragung des Grundeigentums im Austausch für eine Geldleistung, z.b. Hingabe an Zahlungs statt, freiwillige Versteigerung oder die Ausübung eines Kaufsrechts) Kein Vorkaufsfall sind: die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung (Ausnahme bei gesetzlichen Vorkaufsrechten) der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Mitteilungspflicht des Verkäufers an den Vorkaufsberechtigten (ZGB 681a I; OR 216d I). Ausübung des Vorkaufsrechtes: innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages (relative Frist; vgl. OR 216e), beim gesetzlichen Vorkaufsrecht absolute Frist von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch (ZGB 681a II). Rechtsfolge: Übereignung und Kaufpreiszahlung (im Ergebnis wie wenn der Vorkaufsbelastete mit dem -berechtigten einen Vertrag abgeschlossen hätte). Gesetzliche Vorkaufsrechte (ZGB 681 ff.) Gesetzliche Vorkaufsrechte (ZGB 682) Miteigentümer* gegenüber Nichtmiteigentümer Baurechtsberechtigte am Grundstück gegenüber Grundeigentumserwerber Grundeigentümer am Baurecht gegenüber Baurechtserwerber bei landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken => BGBB [Merke: *dem Stockwerkeigentümer steht kein Vorkaufsrecht von Gesetzes wegen zu, er kann es aber rechtsgeschäftlich vereinbaren.] können unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten (ZGB 681a) Gehen vertraglichen Vorkaufsrechten vor (ZGB 681 III) Sind weder vererb- noch übertragbar können auch anlässlich einer Zwangsversteigerung ausgeübt werden (ZGB 681 I) Gelten nicht gegenüber Personen mit einem Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang (ZGB 681 II) 6
7 Weitere Beschränkungen Nutzungsbeschränkungen Gesetzlich z.b. im Nachbarrecht (ZGB 684 vgl. 5 der Vorlesung) und das Recht auf Zutritt und Abwehr (ZGB ). Freiwillig vertraglich eingegangene Nutzungsbeschränkungen, namentlich durch Begründung von Grunddienstbarkeiten (insbesondere ZGB 730 ff., vgl. 7 der Vorlesung). Weitere gewillkürte (freiwillige) Eigentumsbeschränkungen: Verfügungsbeschränkungen entstehen durch die Begründung beschränkter dinglicher Rechte (Bsp.: Grundpfandrecht) oder persönlicher Rechte (Bsp.: Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht, vgl. Art. 216 ff. OR). Nutzungsbeschränkungen entstehen durch die Begründung beschränkter dinglicher Rechte (Bsp. Dienstbarkeit) oder persönlicher Rechte (Bsp.: Mietverhältnis). 7
Verwaltungsschule des Kantons Schwyz
Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht 4 Grundeigentum lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt Gegenstand des Grundeigentums I. Grundstücke (vgl. ZGB 655 II, 943 I) 1 Gegenstand des
MehrBITTE HIER JETZT LESEN!
Verwaltungsschule im Kanton Schwyz Sachenrecht Probeprüfung 2011/2015 BITTE HIER JETZT LESEN! 37 Fragen Antworten Sie bitte immer mit Begründung und, wo möglich, unter Angabe der einschlägigen GESETZESARTIKEL
MehrVerwaltungsschule des Kantons Schwyz. III. Das Grundbuch. Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuches. Vorlesung im Sachenrecht
Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht III. Das Grundbuch lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt III. Das Grundbuch Publizitätsmittel für dingliche Rechte an Grundstücke (vgl. Art.
MehrVerwaltungsschule des Kantons Schwyz
Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht III. Das Grundbuch lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt III. Das Grundbuch Publizitätsmittel für dingliche Rechte an Grundstücke (vgl. Art.
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht Abbildungsverzeichnis
Inhaltsübersicht Abbildungsverzeichnis V XIX 1. Kapitel: Einleitung 1 A. Inhalt und Funktion des Sachenrechts 2 B. Die Quellen des Sachenrechts 4 I. Bundesrecht 4 II. Kantonales Recht 5 C. Dingliche und
MehrÜbungen Privatrecht II (Sachenrecht) Fall 7 FS 2016
Übungen Privatrecht II (Sachenrecht) Fall 7 FS 2016 Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt Sachenrecht Prof. Dr. iur. Ruth Arnet Teil 1 18.03.2016 (Titel Übungen der Präsentation), Sachenrecht (Fall
MehrDienstbarkeiten und das Bauen
Schweizerische Baurechtstagung 2015 Dienstbarkeiten und das Bauen Von praktisch wichtigen Schnittstellen Prof. Jörg Schmid, Luzern Inhalt I. Grundlagen II. Dienstbarkeiten, die das Bauen erleichtern III.
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Einleitung 1-10 1. Teil : Das Personenrecht 11-89bis 2. Teil : Das Familienrecht 90-456 3. Teil : Das Erbrecht 457-640 4. Teil : Das Sachenrecht 641-977 Das Eigentum
MehrRepetitorium ZGB. Systematik ' Eigentum, Besitz und Grundbuch. Teil. Abteilung. Sachenrecht. 2. Dezember 2014 Dr.
Repetitorium ZGB, Besitz und Grundbuch 2. Dezember 2014 Dr. Christoph Bauer 1' Systematik Teil Sachenrecht Abteilung Das Die beschränkten dinglichen Rechte Besitz und Grundbuch 2' 1' Agenda Gemeinschaftliches
MehrÜbungen Privatrecht II (Sachenrecht) Fall 7 FS 2018
Übungen Privatrecht II (Sachenrecht) Fall 7 FS 2018 Bettina Lienhard, RAin Dr. iur. Teil 1 Wie werden die Rechte von Anna, Bert und Sophie bezüglich der drei Liegenschaften vollzogen? 18.03.2018 Übungen
MehrVerwaltungsschule des Kantons Schwyz
Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht 3 Gemeinschaftliches Eigentum lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt Gemeinschaftliches Eigentum Vorbemerkungen I mehrere Personen sind zusammen
MehrSubjektives Recht. Immaterialgüterrechte. beschränkte dingliche. Dienstbarkeiten
Subjektives Recht obligatorische Rechte absolute Rechte Persönlichkeitsrechte Immaterialgüterrechte dingliche Rechte Eigentum beschränkte dingliche Fahrniseigentum Grundeigentum Grundlasten Dienstbarkeiten
MehrFolien 9. Grundzüge des Sachenrechts. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka
VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Grundzüge des Sachenrechts Recht der Güterzuordnung Zuordnung vermittelt unmittelbare Herrschaft über die Sache (dingliches Recht)
MehrDas Eigentum. Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Das Eigentum 1
Das Eigentum Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 11.11.2017 Das Eigentum 1 1. Einleitung 11.11.2017 Das Eigentum 2 Gesetzliche Grundlagen (I) Das Eigentumsrecht
MehrBegründung von Stockwerkeigentum und nachträgliche Änderungen insbesondere aus der Sicht des Notars
Weiterbildungstagung des Verbands bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern 25./26. Oktober 2017 und nachträgliche Änderungen insbesondere aus
MehrRechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17
Vorlesung Sachenrecht HS17 Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt Sachenrecht Prof. Dr. iur. Ruth Arnet A. Grundlagen und Systematik I. Systematik II. Sachbegriff und dingliche Rechte ZGB Vierter Teil:
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Geleitwort... 9 Inhaltsverzeichnis... 11 Abkürzungsverzeichnis... 19 Literaturverzeichnis... 27 1 Das Grundbuch... 29 1.1 Die Rechtsgrundlagen...
Mehr18. November 2010 Dr. Lucius Huber
18. November 2010 Dr. Lucius Huber Miteigentum (Art. 646 651 ZGB) Gemeinsam ist die Sache Mehrere Personen, unabhängig einer Personengemeinschaft Der Einzelne hat Eigentum an einem bestimmten ideellen
MehrVorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7. Abkürzungsverzeichnis 19. Literaturverzeichnis 22
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 19 Literaturverzeichnis 22 1. Teil Grundlagen des Sachenrechts 25 A. Begriff 25 B. Rechtsgrundlagen des Sachenrechts
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Abbildungsverzeichnis. 1. Kapitel: Einleitung Kapitel: Der Besitz 17
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis V VII XVII XXI 1. Kapitel: Einleitung 1 2. Kapitel: Der Besitz 17 3. Kapitel: Das Eigentum im Allgemeinen
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 12.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrUnterscheidung Besitz / Eigentum. Klagen aus Besitz / Eigentum
Unterscheidung Besitz / Eigentum Klagen aus Besitz / Eigentum Besitz (1) Der Begriff des Besitzes: Tatsächliche Gewalt (objektiv) Die Sache muss sich während einer bestimmten Dauer (1) nach der Verkehrsauffassung
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrGrundsteuern. Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer)
Grundsteuern Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer) Liegenschaftensteuer (partielle Vermögenssteuer) Besteuerung der Grundstückgewinne in den Kantonen
MehrBeschränkte dingliche Rechte
Beschränkte dingliche Rechte Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 11.11.2017 Beschränkte dingliche Rechte 1 1. Einleitung 11.11.2017 Beschränkte dingliche
MehrGliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT
MehrDas Vorkaufsrecht. A. Allgemeines zum Vorkaufsrecht
Das A. Allgemeines zum Unter dem Vorkauf versteht man ganz allgemein einen Vertrag, wodurch der Vorkaufsberechtigte (also derjenige, dem das eingeräumt wurde) im Verkaufsfall (also wenn die Sache, auf
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
Mehragriexpert Fachtagung Sachenrecht Dienstbarkeitsvertrag
agriexpert Fachtagung Sachenrecht Dienstbarkeitsvertrag www.studer-law.com Einleitung Folie 2 1 Einleitung Folie 3 Agenda 1. Definition / Inhaltliche Gestaltung 2. Begründung / Ausdehnung / Untergang 3.
MehrDisposition der Vorlesung Sachenrecht
Sachenrecht Prof. Th. Sutter-Somm Disposition der Vorlesung Sachenrecht Teil 1: Grundlagen 1 Übersicht I. Gegenstand der Vorlesung II. Ziele der Vorlesung, Materialien III. Das Hauptthema des Sachenrechts:
MehrEFFIZIENT LÖSUNGSORIENTIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG - ERFAHREN HEIMFALL SPEZIALISIERT
www.haeusermann.ch EFFIZIENT LÖSUNGSORIENTIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG - ERFAHREN HEIMFALL SPEZIALISIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG HEIMFALL www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT 1. Wesen und Inhalt von Baurechten
MehrBeispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)
Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler
MehrPreußisches Liegenschaftsrecht und Kataster- Grenznachweis vor Grundbuchanlegung
Preußisches Liegenschaftsrecht und Kataster- Grenznachweis vor Grundbuchanlegung Fragestellung Gemeinsame Fachtagung- 5. September 2015-14:35 4 Grundstückserwerb (von Teilflächen) nach BGB / GBO Grundstückserwerb
MehrWiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte
MehrA. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass
MehrFacetten des Eigentumsrechts
Facetten des Eigentumsrechts Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 09.12.2016 Facetten des Eigentumsrechts 1 Teil I: Grundlagen, Begriffe 09.12.2016 Facetten
MehrWegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011
Wegrechte auf Grundstücken Rechtsanwalt Daniel Schneuwly Wegrechte auf Grundstücken Inhalt I. Fuss- und Fahrwegrechte II. Notweg III. Wegrechte im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren IV. Öffentlicher
MehrKriterium Miteigentum (ME) Stockwerkeigentum (StWE)
Kriterium Stockwerkeigentum (StWE) Schema Anteil A Anteil B Anteil A Anteil B Anteil C Gesamteigentum Miteigentümer Mitei A Miteigentümer B Sondernutzungsrecht Gesamteigentümer A Gesamteigentümer B Gesetzliche
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrF. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung
F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch
MehrWolfgang Ernst Dr. iur., LL.M. (Yale) Professor an der Universität Zürich. Sachenrecht. in a nutshell. 2., aktualisierte Auflage
Wolfgang Ernst Dr. iur., LL.M. (Yale) Professor an der Universität Zürich Sachenrecht in a nutshell 2., aktualisierte Auflage Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V VI
MehrInhaltsverzeichnis. III. Die Rechtsquellen Bundesrecht Kantonales Recht Exkurs: Rechtsprechung und Lehre 55
Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungen Literaturverzeichnis V VII IX XXVII XXXV Einleitung zum Sachenrecht Nr. 1 Grundlagen und Übersicht 1 I. Die Sache 3 II. Die dinglichen Rechte im Allgemeinen 15 1. Relative
MehrInhalt. Einführung in das Sachenrecht 2
Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der
MehrRechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten
Rechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten Einige ausgewählte Probleme Prof. Dr. iur. Jörg Schwarz Rechtsanwalt und Notar in Luzern Titularprofessor für Privatrecht an der Universität Luzern Herbsttagung
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
Mehrvon Jörg Schmid Dr. iur., ordentlicher Professor an der Universität Luzern und Bettina Hürlimann-Kaup
Sachenrecht von Jörg Schmid Dr. iur., ordentlicher Professor an der Universität Luzern und Bettina Hürlimann-Kaup Dr. iur., ordentliche Professorin an der Universität Freiburg (Schweiz) 3., ergänzte, verbesserte
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
MehrEigentumserwerb kraft Gesetzes: I. Verbindung und Vermischung. II. Verarbeitung. III. Sonstige Fälle
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Eigentumserwerb kraft Gesetzes: I. Verbindung und Vermischung II. Verarbeitung III. Sonstige Fälle -- Änderung der Eigentumslage kraft
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte
Mehr10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
MehrIII. Das 3. Buch des BGB
III. Das 3. Buch des BGB Das 3. Buch des BGB umfasst die 854 1296 Es ist in 8 Abschnitte unterteilt 1. Abschnitt. Besitz 2. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken 3. Abschnitt.
MehrInhaltsverzeichnis...
Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturempfehlung... V VII XV XIX S. Rn. I. Teil Grundlagen... 1 1. Gegenstand des Sachenrechts... 1 1 2. Quellen des Sachenrechts... 2 2 3.
MehrFrage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.
Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
MehrSachenrecht Eigentum II
Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003
MehrDie Grundbuchpraxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht
Die Grundbuchpraxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht Weiterbildungstagung vom 30. / 31. Oktober 2013 VERBAND BERNISCHER NOTARE Universität Bern Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis 1 Grundbuchpraxis
MehrTutorium im Zivilrecht
Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im
MehrInhaltsübersicht. Vorwort. Inhaltsverzeichnis Abkürzungen Literaturverzeichnis. Einleitung zum Sachenrecht 1 Grundlagen und Übersicht 1
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungen Literaturverzeichnis V VII IX XXV XXXIII Einleitung zum Sachenrecht 1 Grundlagen und Übersicht 1 Nr. 1. Kapitel: Der Besitz 2 Vorbemerkungen
MehrAG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.
Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de
MehrBegriff Kaufvertrag Zustandekommen eines Kaufvertrags
Liegenschaftskauf 8.1.3 8.1.2 Begriff Kaufvertrag Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen. Der Verkäufer verpflichtet sich also zur Übergabe und Übereignung
MehrErwerb und Verlust des Eigentums
Vorlesung am 05. Dezember 2012 Erwerb und Verlust des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=45953 Zur Wiederholung Welche Form des geteilten Eigentums
Mehr1 Einleitung. ImmobiliarsachenR Grundwissen 1. A. Systematische Einordnung des Sachenrechts
ImmobiliarsachenR Grundwissen 1 1 Einleitung A. Systematische Einordnung des Sachenrechts System des BGB lex-specialis- Grundsatz Definition Sachenrecht Das BGB ist in fünf Bücher aufgeteilt: Allgemeiner
MehrJurakompakt. Sachenrecht II. Immobiliarsachenrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Tobias Helms, Dr. Jens Martin Zeppernick
Jurakompakt Sachenrecht II Immobiliarsachenrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Tobias Helms, Dr. Jens Martin Zeppernick 3. Auflage 2017. Buch. XVII, 161 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71240 1 Format (B x L):
MehrVorlesung am : Res (2): Erwerb und Verlust des Eigentums
Vorlesung am 5.12.07: Res (2): Erwerb und Verlust des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Erwerb und Verlust des Eigentums Rechtsgeschäftlicher
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung
Mehro. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2017/18 4. Teil
o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2017/18 4. Teil Sachenrecht o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2017/18 Grundsätze des Sachenrechts Publizität
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger. Plan der Vorlesung im Überblick
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Plan der Vorlesung im Überblick Erster Teil: Grundlagen I. Rechte an Sachen als Gegenstand des Sachenrechts
MehrPRAKTISCHE ERFAHRUNGEN AUS DEM REVIDIERTEN SACHENRECHT /
PRAKTISCHE ERFAHRUNGEN AUS DEM REVIDIERTEN SACHENRECHT / REGISTER-SCHULDBRIEFE PRAKTISCHE ERFAHRUNGEN AUS DEM REVIDIERTEN SACHENRECHT / REGISTERSCHULDBRIEFE www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrOriginärer Eigentumserwerb Fahrnis
Originärer Eigentumserwerb Fahrnis Aneignung Verarbeitung Verbindung und Vermischung Ersitzung Besitznahme herrenloser Sachen in der Absicht, deren Eigentümer zu werden. Qualifizierte, wertvolle Verarbeitung,
MehrDas Vorkaufsrecht des Mieters
Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine
Mehr4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils
MehrI. Zivilrechtliche Grundlagen
13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.
MehrEinführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrProf. Dr. Ruth Arnet FS Immobiliarsachenrecht. 22. Juni Musterlösung
Prof. Dr. Ruth Arnet FS 2012 Immobiliarsachenrecht 22. Juni 2012 Musterlösung Hinweise zur Bewertung Bei der Bewertung kommt den Aufgaben unterschiedliches Gewicht zu. Die Punkte verteilen sich wie folgt
MehrEigentum. Rechte des Eigentümers 903. Verfügungsbefugnis Ausschließungsbefugnis. Erwerb des Eigentums. Unbewegliche Sachen 873, 925
Eigentum Rechte des Eigentümers 903 Einschränkung durch: Gesetz / Recht Dritter Schutz durch: Ersatzansprüche (987 ff), 823 bwehransprüche 1004 Herausgabeansprüche 985 Verfügungsbefugnis usschließungsbefugnis
Mehro. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts SS Teil
4. Teil Sachenrecht Grundsätze des Sachenrechts Publizität Typenzwang Spezialität Kausale Tradition Gutgläubiger Eigentumserwerb Sachzuordnungen müssen nach außen hin erkennbar sein. Bewegliche Sachen:
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
MehrVorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Sachenrecht. Herbstsemester 2016
Vorlesung Recht I Lösungen zu den Übungen Sachenrecht Herbstsemester 2016 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Dr. iur. Andreas Güngerich, LL.M. Kellerhals Carrard
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrDie dingliche Absicherung von Energieversorgungs- und Contractinganlagen
Die dingliche Absicherung von Energieversorgungs- und Contractinganlagen Patrizia Lorenzi Peter Gurtner 22./23. Oktober 2014, Weiterbildungstagung VbN 22. Oktober 2014 1 I. Einleitung Foto Andrea Campiche;
MehrDurchleitungsdienstbarkeiten
www.brunnenmeister.ch Von: Hans Hagmann Rechtsanwalt und Notar Mosimann Neese Hagmann Rechtsanwälte und Notare Baarerstrasse 78 6300 Zug www.mnh-law.ch hagmann@mnh-law.ch Veranstaltungsort: DOKUMENTATION
MehrÜbungen im Sachenrecht Frühjahrssemester 2018
Übungen im Sachenrecht Frühjahrssemester 2018 Fall 4: Die Seilbahn der Weber-Barberinis Dr. iur., lic. et mag. rer. pol. Tina Huber-Purtschert, RA www.rwi.uzh.ch/huguenin Sachverhalt (1/2) Rustico oberhalb
MehrRechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS18
Vorlesung Sachenrecht HS18 Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt Sachenrecht Prof. Dr. iur. Ruth Arnet Organisatorisches Hörerscheine Zu folgenden Werken können am Lehrstuhl Arnet Hörerscheine bezogen
MehrLösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog
Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten
MehrVorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums
Vorlesung Römisches Privatrecht am 07.12.2011: Erwerb und Verlust des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148 Eigentumserweb im modernen Recht
Mehr2013 Baker & McKenzie Zurich
2 3 4 Umgang mit Vorkaufsrechten in Immobilientransaktionen 12. September 2013 Dr. Alexander Wyss "Der Umgang mit Vorkaufsrechten gleicht dem Gang über ein Minenfeld.« Grundlagen 7 7 Definition Der Inhaber
MehrLösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB
Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C
MehrTutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den
Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise
Mehr2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung
2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung Unterscheide Sachenrecht im objektivem Sinn = Teil der Rechtsordnung, geregelt im 3. Buch des BGB, ferner im WEG, der ErbbauVO, dem BJagdG, BBergG; nicht
Mehr1. Abteilung Das Eigentum 1. Titel Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis Einleitung A. Anwendung des Rechtes Art. 1 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse I. Handeln nach Treu und Glauben Art. 2 II. Guter Glaube Art. 3 III. Richterliches Ermessen Art. 4 C. Allgemeine
MehrZivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Gegenstand von Bereicherungsansprüchen
Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Gegenstand von Bereicherungsansprüchen Wiederholung In welchem allgemeinen Spektrum der Bewertung von Fremdgeschäftsführung bewegen sich die Rechtsfolgen der echten
Mehr