Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

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1 Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter Büro: Paradeplatz 4 Raum Nr. 410

2 Diebstahl, 242 StGB - Aufbau 242 StGB - Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes (Eigen- oder Dritt-)Zueignungsabsicht Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und Vorsatz II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Strafzumessung: 243 StGB IV. Strafantrag: 247, 248a StGB

3 Bewegliche Sache Sachen = jeder körperlicher Gegenstand, also auch Tiere ( 90, 90a BGB) Beweglich = ist eine Sache, wenn sie von ihrem bisherigen Standort fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache durch die Wegnahme beweglich gemacht wird.

4 Fremde Sache Fremd ist eine Sache, wenn sie verkehrsfähig, nicht herrenlos ist und auch nicht im Alleineigentum des Täters steht. Wird eine Sache durch Dereliktion ( 959 BGB) herrenlos, kann an ihr kein Diebstahl begangen werden. Eine Dereliktion liegt aber nur vor, wenn der ursprüngliche Eigentümer ohne Zweckbestimmung auf sein Eigentum verzichtet (also z.b. nicht, wenn Altkleidung für eine bestimmte Organisation auf die Straße gestellt wird).

5 Fremde Sache Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse spielen zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen (z.b. 142 I BGB) keine Rolle, da es im Strafrecht auf den Zeitpunkt der Handlung ankommt ( 8 StGB).

6 Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams Prüfungsschema: 1. Bestehen fremden Gewahrsams Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Verkehrsanschauung. (P) Verlorene/Vergessene Gegenstände 2. Bruch des fremden Gewahrsams = tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wird gegen oder ohne seinen Willen aufgehoben. 3. Begründung neuen Gewahrsams (P) Gewahrsamswechsel in fremden Herrschaftsbereichen (P) Beobachtung der Tat

7 Bruch fremder Gewahrsam Außerhalb eines fremden Machtbereichs (P) Verlorene/Vergessene Gegenstände Verliert jemand einen Gegenstand (d.h. er weiß nicht mehr, wo sich dieser befindet), kann er nicht mehr auf ihn einwirken tatsächliche Sachherrschaft endet Vergisst jemand eine Sache (d.h. er weiß noch, wo sich diese befindet), besteht der Gewahrsam fort, wenn er die Sache ohne äußere Hindernisse wieder erlangen kann tatsächliche Sachherrschaft bleibt bestehen Innerhalb eines fremden Machtbereichs Grundsatz: der Inhaber eines Geschäfts etc. hat die tatsächliche Sachherrschaft über die Gegenstände in seinem räumlichen Machtbereich Bei verlorenen bzw. vergessenen Gegenständen ist diese Sachherrschaft zwar nicht von einem konkreten, jedoch von einem generellen Gewahrsamswillen getragen Gewahrsam des Inhabers des Machtbereichs

8 Begründung neuen Gewahrsams Täter erlangt die tatsächliche Herrschaft über die Sache, so dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen. (P) Gewahrsamswechsel in fremden Herrschaftsbereichen Jedenfalls mit Verlassen des fremden Herrschaftsbereichs, aber auch mit Einstecken der Diebesbeute in die Kleidung oder einem mitgebrachtem Behältnis? (+), auch in fremden Gewahrsamssphären kann eigener Gewahrsam begründet werden, wenn der Täter die Sache in seine höchstpersönliche Sphäre verbringt; Tabubruch durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber erforderlich. Nach der Verkehrsauffassung kann die Körpersphäre eine sog. Gewahrsamsenklave bilden (allerdings nur bei kleineren Gegenständen, die in die Enklave eingebracht werden können).

9 Begründung neuen Gewahrsams (P) Beobachtung der Tat Durch die Beobachtung der Tat wird dem Täter zwar erschwert, die gestohlene Sache abzutransportieren, allerdings hindert die Beobachtung nicht die Begründung eigenen Gewahrsams durch den Täter, sondern erleichtert allenfalls dem bisherigen Gewahrsamsinhaber, seinen ihm entzogenen Gewahrsam wiederzuerlangen. Grundsatz: Beobachtung der Tat steht Gewahrsamswechsel nicht entgegen ( Diebstahl ist keine heimliche Tat ). Ausnahme: Täter hat infolge der Observation überhaupt keine Möglichkeit, mit der Beute zu entkommen.

10 Zueignungsabsicht Zueignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das (Eigen- oder Dritt-) Vermögen (Aneignung; Absicht erforderlich) und dauerhafte Entziehung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwertes (Enteignung; bedingter Vorsatz genügt). Rechtswidrigkeit der Zueignung = Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache.

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