Strafrechtliche Fallbearbeitung
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- Eva Michel
- vor 9 Jahren
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1 Strafrechtliche Fallbearbeitung Strafrechtliche Bearbeitung eines Klausursachverhalts (Modul 3.1 / Erstes Studienjahr) Vorwort: Bei der hier angebotenen Lösungsmöglichkeit handelt es sich um eine tatsächliche bearbeitete Klausuraufgabenstellung im Modul 3.1, Prüfungsdauer 3 Zeitstunden. Themenschwerpunkte: 242, 244, 303, 123 StGB. Der nachfolgenden Fallbearbeitung liegt eine tatsächliche Lösung der PKA in Kempin (BA 06/2012) zugrunde, deren Bewertung im Bereich gut lag (Dozent / Korrektor EPHK Kollakowski). Die vorgelegte Fassung wurde von beiden Autoren (PK in Kempin / EPHK Kollakowski) überarbeitet und wird von hier als Lösungsangebot verstanden. Es soll ein Beispiel für einen möglichen Lösungsweg darstellen! Alternativlösungen sind durchaus vorstellbar. Für Nachfragen und Anregungen sind die Bearbeiter natürlich offen und dankbar! Thomas Kollakowski, November 2015 Verfasserin: Polizeikommissarin Andrea Kempin, 26 Jahre, PK Stolzenau (ESD) Ehemals Absolventin BA 06 / 2012 Mitglied im Förderverein Koautor: EPHK Kollakowski, Doz. Rechtswissenschaften (Schwerpunkt Materielles Recht), Polizeiakademie Niedersachsen, SG 3, Nienburg Mitglied im Förderverein Sachverhalt: Der Hobbybastler H. hat gerade seine Anstellung verloren und ist in finanzielle Schwierigkeiten gerate. Dennoch will er sein kostenintensives Hobby (Modellbau) nicht aufgeben und sich das zumindest sehr teure Material ab sofort immer wieder ohne Bezahlung beschaffen. Billiges Kleinmaterial soll allerdings weiterhin legal abgerechnet werden. Im Baumarkt IBO legt er diverses Schleifpapier in den Einkaufskorb. Zuvor hatte er mit einem Multifunktionswerkzeug (u.a. mit zwei Klingen ausgestattet), das er als Bastler regelmäßig an seinem Gürtel trägt, Preisetiketten von teuren Spezialschrauben entfernt und diese dann wie geplant im Außenwarenbereich (Gartenmaterial) durch den Lagerzaun gesteckt, an den von außen ein Kundenparkplatz angrenzt. Genau an dieser Stelle hat H. seinen PKW Kombi dicht mit dem Heck am Zaun geparkt. Die Parkplätze gehören zum Baumarkt und sind nicht Bestandteil öffentlicher Fläche.
2 Nachdem er die Billigware bezahl hat, begibt er sich zum PKW, öffnet die Heckklappe und bückt sich in einem vermeintlich unbeobachteten Moment vor dem Zaun und erlangt mit einer schnellen Handbewegung die Packung Schrauben (18,95 ) aus dem Versteck. Gerade als er die Ware auf die Ladefläche legen will, wird er vom Sicherheitspersonal gestellt, das ihn die ganze Zeit zuvor bereits observiert hatte. H. wird vom Sicherheitspersonal festgenommen und der alarmierten Polizei übergeben, die im Rahmen der Anzeigenaufnahme u.a. feststellt, dass H. bereits vorbestraft ist. Im konkreten Fall hatte H. im Rahmen von Streitigkeiten seinem Kontrahenten mit einem aufgeklappten Taschenmesser in den Arm gestochen. H. selbst gibt nach Belehrung an, die Schrauben als Fundsache betrachtet zu haben, die er zufällig auf dem Boden liegend am Heck seines PKW entdeckt habe. Vom Sicherheitsdienst wird ihm außerdem noch ein unbefristetes Hausverbot ausgesprochen. Noch völlig frustriert von den Ereignissen will sich H. rächen und begibt sich in der Nacht zum Baumarkt, überklettert dort die rückseitige Umzäunung und verschönert eine massiv geklinkerte Außenwand des IBO Marktes mit einem 2m x 2m großen Schriftzug nieder mit den Bonzen. Dazu benutzt er sehr gut haftenden und eindringenden Spezialsprühlack. Ein von der Fa. IBO beauftragter Handwerksbetrieb benötigt durch die intensive Anwendung von Chemikalien nur ca. 30 Min. Arbeitszeit, bis die Farbe durch Hochdruckreinigung restlos entfernt werden konnte. Allerdings sind durch die Anwendung der chemischen Mittel Aufhellungen entstanden, sodass deutlich sichtbare Ränder und Konturen im Klinker wahrnehmbar sind. Aufgaben: 1. Prüfen Sie die Person H. aus strafrechtlicher Sicht! Bearbeitungshinweis: 185 StGB ist nicht zu bearbeiten. Auf die Vorstrafe ist hier nicht einzugehen! 2. Benennen Sie die konkrete Norm, die durch das Verhalten des H. im Zusammenhang mit der Vorstrafe Relevanz hatte! Gehen Sie davon aus, dass der H. keinen Tötungsvorsatz hatte! Aufgabe 1 1. Tatkomplex H könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die Spezialschrauben im Wert von 18,95 draußen auf dem Kundenparkplatz ergriff. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand des 242 I StGB
3 a) Fremde bewegliche Sache Bei den Schrauben müsste es sich um fremde bewegliche Sachen handeln. Die Schrauben sind unproblematisch körperliche Gegenstände und somit Sachen i.s.d. 90 BGB. Sie können auch tatsächlich fortgeschaffen werden, sind daher beweglich. Sie stehen zuletzt auch nicht im Alleineigentum des H, sondern im Eigentum des Marktleiters des IBO Marktes und sind somit auch nicht herrenlos, daher fremd. Die Schrauben sind im Ergebnis fremde bewegliche Sachen. b) Wegnahme H müsste die Schrauben weggenommen haben. Eine Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen, Gewahrsams. Zunächst müsste fremder Gewahrsam bestanden haben. Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Der Marktleiter weiß nicht, wo genau sich welche Ware befindet. Dennoch kann ein von ihm ausgehender genereller Gewahrsamswille für sämtliche Ware angenommen werden, sodass gelockerter Gewahrsam besteht. Darüber hinaus könnte das Sicherheitspersonal als Gewahrsamshüter fungieren. H wird während der gesamten Handlung vom Sicherheitspersonal des IBO Marktes beobachtet, auch noch während des Ablegens der Schrauben in dem Versteck auf dem Parkplatz. Das Sicherheitspersonal fungiert somit als Gewahrsamshüter für den Marktleiter, sodass fremder Gewahrsam bestanden hat. Diesen Gewahrsam müsste H gebrochen haben. Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsaminhabers gegen dessen Willen aufgehoben wurde. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis aufgrund des späten Einschreitens durch das Sicherheitspersonal zu unterstellen, wäre fehlerhaft, da Diebstahl kein heimliches Delikt ist. Das Sicherheitspersonal nimmt H im Verlauf fest, ist also nicht einverstanden. Nach der Apprehensionstheorie ist für den Gewahrsamsbruch bei kleineren, leicht fortzuschaffenden Gegenständen ein Ergreifen bzw. Einstecken der Sache ausreichend. Gewahrsamsbruch und neubegründung fallen dann zusammen. Neubegründung liegt vor, wenn die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt wurde, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. H legt lediglich Schleifpapier in den Einkaufswagen. Bei den Schrauben hingegen entfernt er die Preisetiketten und steckt diese ein. Nachdem er nur das Schleifpapier bezahlt hat, steckt er die Schrauben durch den Lagerzaun im Außenbereich des IBO Marktes, wo er sie später erneut ergreift. Nach der Apprehensionstheorie wäre bereits mit dem Entfernen der Preisetiketten und darauf folgendem Einstecken der Schrauben der Gewahrsam gebrochen und neubegründet. Ob eine Wegnahme vorliegt, wird allerdings nach der Verkehrsauffassung beurteilt und entscheidet sich danach, ob die Sachherrschaft ungehindert ausgeübt und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Problematisch ist, dass H die Schrauben lediglich bereitlegt, um sie später mitnehmen zu können. Laut BGH reicht das Verstecken zum späteren Abtransport nur aus, wenn zur endgültigen Erlangung keine weiteren Hindernisse überwunden werden müssen. Sollte der Täter die Sache so deponieren, dass die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers tatsächlich vereitelt wäre und der Abtransport nur eine endgültige Sicherung bereits erlangter ungehinderter Sachherrschaft darstellt, wäre die Wegnahme vollendet. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da H wie erwähnt durch das Sicherheitspersonal beobachtet wird und diese jederzeit wieder auf die Schrauben zugreifen könnten. Der endgültige Gewahrsamsbruch als auch die neubegründung ereignen sich somit erst, als
4 H die Schrauben auf dem Kundenparkplatz erneut an sich nimmt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Wegnahme vollendet. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz H müsste Vorsatz gerichtet auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gehabt haben. Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände, besteht somit aus einem Wissens und einem Wollens Element. Für den Diebstahl ist die schwächste Vorsatzform in Form des dolus eventualis ausreichend. Hier könnte aber sogar die stärkste Form, die Absicht, vorliegen. Absicht ist der zielgerichtete Wille zur Tatbestandsverwirklichung. Dem Täter kommt es bei der Absicht gerade darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen. Bezüglich der deskriptiven Merkmale, bewegliche Sache, ist es ausreichend, dass H dies in seiner laienhaften Sicht erkennt. Davon ist hier lebensnah auszugehen. Bezüglich des normativen Merkmals fremd muss eine Parallelwertung aus der Laiensphäre herangezogen werden. H weiß, dass die Schrauben nicht ihm gehören und somit aus Laiensicht, dass sie fremd sind. H hat die Tat genau geplant, er hat zielgerichteten Erfolgswillen die Schrauben gegen den mutmaßlichen Willen des IBO Marktleiters wegzunehmen und eigene Sachherrschaft darüber zu erlangen, also fremden Gewahrsam zu brechen und neuen zu begründen. A hatte Vorsatz in Form der Absicht eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen. b) Zueignungsabsicht H müsste zudem Zueignungsabsicht gehabt haben. Diese hat kein Gegenstück im objektiven Tatbestand, ist somit Ausdruck der überschießenden Innentendenz des Diebstahls. Zueignungsabsicht besteht aus Aneignungsabsicht und Enteignungswillen. Aneignungsabsicht ist der zielgerichtete Wille, sich oder einem Dritten die Sache selbst oder den ihr innewohnenden Sachwert zumindest vorübergehend einzuverleiben. Ziel des H ist die kostenlose Erlangung der Schrauben, die er für sein Hobby benötigt, es geht ihm folglich um eine Sache. Um sein Hobby trotz Geldmangels weiter betreiben zu können, will er diese in sein Vermögen einfließen lassen ohne sie zu bezahlen, sein Vermögen dadurch also schadlos halten. Es ist sein zielgerichteter Wille, sich die Schrauben einzuverleiben. Er hatte Aneignungsabsicht. Enteignungswille ist zumindest die Billigung, den Eigentümer aus seiner bisherigen Herrschaftsposition dauerhaft zu verdrängen. Es ist anzunehmen, dass H in seiner laienhaften Sicht erkennt, dass die dauerhafte Verdrängung der Marktleitung aus ihrer bisherigen Herrschaftsposition Konsequenz seines Handelns ist und dass er dies billigt. Er hat auch keinen Rückführungswillen. Der Enteignungswille liegt ebenso vor. H hatte Zueignungsabsicht. c) Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht und Vorsatz
5 Die beabsichtigte Zueignung müsste auch rechtswidrig gewesen sein. H dürfte keinen fälligen, einredefreien Anspruch aus der materiellen Eigentumsordnung auf die Übereignung der Sache gehabt haben. H hatte keinen derartigen Anspruch, die beabsichtigte Zueignung war rechtswidrig. Als objektives Merkmal müsste dies auch vom Vorsatz umfasst gewesen sein. Ausreichend ist dolus eventualis. Bei dieser Vorsatzform hält der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich und findet sich damit ab, bzw. nimmt dies billigend in Kauf. Da H das Schleifpapier im Gegensatz zu den Schrauben mit dem Bezahlvorgang legal erworben hat, bei den Schrauben aber sogar die Preisetiketten entfernt, ist lebensnah anzunehmen, dass er Kenntnis im Hinblick auf das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Übereignung der Schrauben hatte und diesen Umstand auch gebilligt hat. Vorsatz liegt vor. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt I Nr. 1 a) Alt. 2 StGB Zudem könnte H sich gem. 244 I Nr. 1 a) Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er während sämtlicher Handlungen sein Multifunktionswerkzeug bei sich trug, welches unter anderem mit zwei Klingen ausgestattet war. a) Objektiver Tatbestand Bei dem Multifunktionswerkzeug könnte es sich um eine Waffe gem. 244 I Nr. 1 a) Alt. 1 StGB handeln. Waffen sind von Menschenhand geschaffene Gegenstände, die als Angriffs oder Verteidigungsmittel bestimmt sind. Das Multifunktionswerkzeug ist für Handwerksarbeiten, nicht jedoch zum Angriff oder zur Verteidigung, bestimmt, folglich keine Waffe. Es könnte aber ein gefährliches Werkzeug gem. 244 I Nr. 1 a) Alt. 2 StGB sein. Für die Definition hat der Gesetzgeber auf die der Körperverletzung gem. 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB zurückgegriffen. Es ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner generellen Beschaffenheit und seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Laut BGH liegt jedoch ein Missgriff des Gesetzgebers vor, weil es beim Diebstahl eben nicht auf die konkrete Verwendung ankommt und in der Folge jeder Diebstahl selbst z.b. unter Beisichführens eines Kugelschreibers oder ähnlichen Gegenstandes zu einem schweren Diebstahl qualifiziert werden könnte. Vertreter innerhalb der Literatur fordern daher eine Eingrenzung anhand subjektiver Kriterien, z.b. in Form einer Verwendungsabsicht. Dies ist aber ebenso abzulehnen, da es sich um eine unzulässige Ausdehnung des Wortlauts handeln würde und nicht dem Gesetzgeberwillen entspricht ( 244 I Nr. 1 b) StGB beinhaltet wörtlich die Verwendungsabsicht, 244 I Nr. 1 a) StGB nicht). Es kommt auf die Verwendung gerade nicht an. Vielmehr ist der vermittelnden Ansicht des BGH sowie Teilen der Literatur zu folgen, dass weitere objektive Kriterien zur Eingrenzung erforderlich sind. Herangezogen werden können demnach folgende Kriterien: Waffenersatzfunktion, objektive Gefährlichkeit, objektive Eignung zur Körperverletzung sowie Sozialunüblichkeit des Beisichführens des Gegenstandes. Das Multifunktionswerkzeug ist u.a. mit zwei Klingen ausgestattet, könnte demnach auch als Waffe eingesetzt werden. Zudem ist diesem somit auch eine objektive Gefährlichkeit inhärent. H hat einem Kontrahenten mit einem Taschenmesser auch bereits zuvor einmal in den Arm gestochen, das Multifunktionswerkezug weist ebenso zwei Klingen auf, sodass diese zweifelsfrei geeignet sind, Körperverletzungen zuzufügen. Lediglich die Sozialunüblichkeit des Beisichführens
6 wäre prinzipiell abzulehnen, da H Hobbybastler ist und Handwerker im Baumarkt häufig auch Werkzeug bei sich tragen. Das Werkzeug dient hier jedoch auch dem Diebstahl, da H damit die Preisetiketten entfernt, was nicht als sozialübliche Verhaltensweise einzustufen ist. Deshalb sind nach Verfasseransicht die erfüllten Kriterien dennoch ausreichend, das Multifunktionswerkzeug als gefährliches Werkzeug i.s.d. 244 I Nr. 1 a) Alt. 2 StGB einzustufen. Dieses müsste H auch bei sich geführt haben. Beisichführen liegt vor, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt der Wegnahme schnell und ungehindert darauf zugreifen könnte, für Diebstahl zwischen Versuch bis Beendigung. Es befindet sich dauerhaft am Gürtel des H, sodass dieser nicht nur zu irgendeinem, sondern sogar zu jedem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn bis hin zur Beendigung des Diebstahls darauf zugreifen könnte. Er führt es bei sich. b) Subjektiver Tatbestand Die Qualifikation müsste auch vom Vorsatz umfasst gewesen sein. H müsste den Diebstahl bewusst und gewollt unter bei sich Führen eines gefährlichen Werkzeugs begangen haben. Ausreichend ist hierzu dolus eventualis. H entfernt mit dem Multifunktionswerkzeug die Preisetiketten, ist sich also bewusst, dieses bei sich zu führen. Auch kann angenommen werden, dass H sich der Gefährlichkeit des mit zwei Klingen ausgestatteten Werkzeugs bewusst ist, da er im Rahmen von Streitigkeiten mit einem Kontrahenten schon einmal jemanden mit einem Taschenmesser durch einen Stich in den Arm Verletzungen zugefügt hat. H hat den Diebstahl unter Beisichführens einer gefährlichen Werkzeugs gem. 244 I Nr. 1 a) Alt. 2 StGB begangen. II. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich durch die Tatbestandserfüllung indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. H handelte rechtswidrig. III. Schuld Schuldausschließungs oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor, H handelte auch schuldhaft. IV. Sonstiges 243I S.2.Nr.3 StGB wird als Regelbeispiel von der vorliegenden Qualifikation verdrängt. V. Ergebnis H hat sich wegen Diebstahls mit Waffen gem. 242 I, 244 I Nr. 1 a) Alt. 2 StGB strafbar gemacht, indem der die Schrauben wegnahm und ein Multifunktionswerkzeug griffbereit bei sich trug. 2. Tatkomplex H könnte sich überdies gem. 303 I StGB wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht haben, indem er die Außenwand des IBO Marktes bemalte.
7 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand Bei der Hauswand müsste es sich um eine fremde Sache i.s.d. 90 BGB handeln. Sie ist körperlich und steht im Eigentum des IBO Konzerns, somit ist dies gegeben. H könnte die Wand beschädigt haben. Beschädigungen sind durch körperliche Einwirkungen entstehende Substanzverletzungen oder Brauchbarkeitsminderungen nicht unerheblicher Art. Hier könnte die Substanz verletzt sein. Die Wand wurde mit Farbe bemalt. Diese ließ sich zwar wieder chemisch reinigen, die Reinigung hinterließ jedoch Folgeschäden in Form von Aufhellungen (sichtbare Ränder und Konturen am Klinker), was laut Rechtsprechung einer Substanzverletzung gleichzusetzen ist. Auch ist die Beschädigung von einiger Erheblichkeit, da der Schriftzug aufgrund der Aufhellung im Klinker dauerhaft noch erkennbar ist. Die Handlung des H müsste kausal für den Erfolgseintritt gewesen sein. Das Bemalen der Wand durch H kann auch nicht hinweggedacht werden, ohne dass nicht auch die Substanzverletzung entfiele, sodass sie auch ursächlich ( conditio sine qua non ) für diese war. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand H müsste vorsätzlich gehandelt haben, wobei für die Sachbeschädigung Eventualvorsatz ausreichend ist. H könnte aber sogar absichtlich gehandelt haben. Er wollte sich für das ausgesprochene Hausverbot rächen und hat die Tat als Verschönerung geplant. Zielgerichtet klettert er über den Zaun und besprüht die Wand. Es kommt ihm gerade darauf an, den Tatbestand zu erfüllen. Bezüglich der Merkmale fremde Sache hat H die rechtliche Wertung, dass es sich um Eigentum eines anderen handelt, auch bei dieser Handlung zumindest aus seiner Laiensicht erfasst und in seinen Verwirklichungswillen mit aufgenommen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. III. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. H handelte rechtswidrig. III. Schuld Schuldausschließungs oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor, H handelte auch schuldhaft. IV. Sonstiges Gem. 303 c StGB ist ein Strafantrag notwendige Prozessvoraussetzung. IV. Ergebnis H hat sich wegen Sachbeschädigung gem. 303 I StGB strafbar gemacht, indem er die Außenwand des IBO Marktes bemalte.
8 H könnte sich zuletzt wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 I StGB strafbar gemacht haben, indem er trotz Hausverbots nachts über die Umzäunung kletterte und das IBO Gelände betrat. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand H könnte in Geschäftsräume eingedrungen sein. Unter Geschäftsräume fallen abgeschlossene Räume, die bestimmungsgemäß gewerblichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder ähnlichen Tätigkeiten dienen. Das umzäunte Firmengelände dient dem Präsentieren von Ware sowie dem Parken von potentiellen Kunden, somit gewerblichen Zwecken. Es handelt sich um Geschäftsraum. Eindringen ist das Betreten des Objekts gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Ausreichend ist, dass sich ein Körperteil des Täters im Objekt befindet. Das Einverständnis des Berechtigten schließt den Tatbestand aus. Einverständnis liegt nicht vor, H hat sogar ein Hausverbot erhalten. H ist entgegen dessen über den Zaun geklettert, befand sich somit bereits vollständig auf dem Gelände. Er ist in befriedetes Besitztum eingedrungen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand Gefordert ist wieder Eventualvorsatz, H könnte aber erneut absichtlich gehandelt haben. Ihm wurde kurz zuvor ein Hausverbot erteilt, sodass ihm bewusst war, dass er das Gelände unabhängig von der Tageszeit gar nicht mehr betreten durfte. Das Betreten war zudem für ihn notwendiges Zwischenziel, um die Sachbeschädigung begehen zu können. Es kam ihm gerade darauf an. H handelte absichtlich. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. II. Rechtswidrigkeit/Schuld Rechtfertigungs, Schuldausschließungs oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor, H handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Sonstiges Gem. 123 II StGB ist ein Strafantrag Prozessvoraussetzung. IV. Ergebnis H hat sich wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 I StGB strafbar gemacht. Konkurrenzen 244 I Nr. 1 a) Alt. 2 StGB verdrängt 242 I StGB.
9 123 I StGB ist nicht regelmäßige Begleittat des 303 I StGB und bleibt daher in Idealkonkurrenz daneben bestehen. H hat sich wegen Diebstahls mit Waffen gem. 244 I Nr. 1 a) Alt. 2 StGB gem. 53 I StGB in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gem. 303 I, 123 I in Tateinheit gem. 52 I StGB strafbar gemacht. Aufgabe 2 Durch den Stich in den Arm seines Kontrahenten mit dem Klappmesser hat sich H gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.
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