250 StGB Schwerer Raub
|
|
|
- Elizabeth Grosse
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 2 Grundstruktur des es: zweiaktiges Delikt Nötigung Einsatz von Nötigungsmitteln... Finale Verknüpfung um zu ermöglichen. Diebstahl... die einer fremden beweglichen Sache zwecks Zueignung...
2 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 3 Schutzgüter Nötigung Finale Verknüpfung Diebstahl Persönliche Freiheit Eigentum StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 4 Nötigung im Rahmen des es Qualifizierte Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vis absoluta vis compulsiva Ausschaltung der Willensbildung und -betätigung Willensbrechung
3 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 5 Gewalt gegen eine Person Körperliche Zwangswirkung beim Opfer erforderlich Kraftaufwand des Täters nicht erforderlich Auch Gewaltanwendung, die von vornherein jeglichen Widerstand des Opfers unterbindet Gewalt gegen Sachen nur dann umfasst, wenn sie sich wenigstens mittelbar auf die Person des Opfers bezieht und von ihm als körperliche Einwirkung empfunden wird StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 6 Gewalt gegen eine Person - Abgrenzung des es zum listigen Diebstahl - Beispiel: Handtaschenraub Entscheidend für das Vorliegen eines es ist die beim Opfer erzielte körperliche Zwangswirkung. Zu unterscheiden ist daher, ob die... oder... mittels List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit... in dem Bewusstsein erfolgt, Widerstand brechen oder verhindern zu müssen.
4 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 7 Finale Verknüpfung von Nötigung und Die Nötigung muss - zumindest nach der Vorstellung des Täters - das Mittel zur gewesen sein. Zeitliche Abfolge Abgrenzung zum räuberischen Diebstahl gem. 252 StGB Finalität Problemfall: Fortdauern einer ohne willen geschaffenen Zwangslage Täterperspektive Es genügt ein finalsubjektives Moment. StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 8 Finale Verknüpfung von Nötigung und Zeitliche Abfolge Nötigung t Einsatz von Nötigungsmitteln zur Ermöglichung der Zur Abgrenzung: Räuberischer Diebstahl Nötigung Einsatz von Nötigungsmitteln zur Sicherung des bereits erlangten Gewahrsams t
5 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 9 Finale Verknüpfung von Nötigung und Finalität Einsatz des Nötigungsmittels gerade als Mittel zur Die Finalität muss zwischen Nötigungshandlung und bestehen! Problemfall: Fortdauern einer ohne willen geschaffenen Zwangslage Finalzusammenhang besteht Finalzusammenhang fehlt Nötigungs- hdlg. Nötigungshdlg. Erfolg Entschluss zur Entschluss zur Der Täter setzt die Nötigungshandlung nach dem Entschluss zur einer Sache aktiv fort. Der Täter beendet die geschaffene Zwangslage nicht, nachdem er den Entschluss zur gefasst hat; umstr., ob Zurechnung nach Unterlassungsgesichtspunkten möglich. StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Finale Verknüpfung von Nötigung und Täterperspektive Das Nötigungsmittel muss nur aus Sicht des Täters geeignet sein, die zu ermöglichen. Benötige ich zur ein Nötigungsmittel? Wird die Person meine (Schein-) Drohung ernst nehmen? Wird mich die Person an der hindern? Kausalität zwischen Nötigungsmittel und ist dagegen nicht erforderlich (h. M.).
6 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Finale Verknüpfung von Nötigung und Abgrenzung zur Kausalität bei der Nötigung 240 Abs. 1 StGB 249 Abs. 1 StGB Wer einen Menschen... durch Drohung... nötigt... Wer unter Anwendung von Drohungen... eine Sache wegnimmt... Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Erfolg erforderlich Nötigungsmittel nur aus Sicht des Täters für die erforderlich StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Schwerer, 250 StGB Bedeutung der Qualifikationsvorschrift 249 StGB 252 StGB Räuberischer Diebstahl Qualifikation gem. 250 StGB 255 StGB Räuberische Erpressung
7 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Schwerer, 250 StGB Vergleich der Qualifikationsmerkmale mit 244 StGB 250 StGB 244 StGB Abs. 1 Nr. 1 a Abs. 1 Nr. 1 b Abs. 1 Nr. 1 c Abs. 1 Nr. 1 a Abs. 1 Nr. 1 b keine Entsprechung Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 keine Entsprechung StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Schwerer, 250 StGB Qualifikationsgrund Grunddelikt mit Nötigungsmitteln + zusätzliche (abstrakte oder konkrete) Gefahr für Leib und Leben des Nötigungsopfers = Qualifikation Rechtsfolge Rechtsfolge Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren
8 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Schwerer gem. 250 StGB Abs. 1 Nr. 1b StGB Versuche einer restriktiven Auslegung des Merkmals sonst ein Werkzeug oder Mittel (Auch) ungefährliche Werkzeuge oder Mittel, die aber nach der beabsichtigten konkreten Verwendung und nach ihrer (ausschließlich) sinnlichen Wahrnehmung geeignet sein müssen, für das Opfer die Zwangswirkung zu verstärken... geeignet sein müssen, zumindest eine Leibesgefahr für das Opfer zu begründen,... denn nur so ist der Sanktionssprung gegenüber dem Grunddelikt zu rechtfertigen. StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Schwerer gem. 250 StGB Abs. 1 Nr. 1b StGB Grenzbereich des Merkmals sonst ein Werkzeug oder Mittel noch erfasst objektiv ungefährliche Gegenstände, die nach der geplanten Verwendungsabsicht des Täters geeignet sind, eine Gefahr für Leib und Leben des Opfers zu begründen umstritten, ob erfasst Gegenstände, die der Täter nur zur (körperlich ungefährlichen) freiheitseinschränkenden Gewaltanwendung einsetzen will Scheinwaffen nicht erfasst scheinbare Existenz einer Waffe (Verbaldrohung steht hier im Vordergrund)
9 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Schwerer gem. 250 StGB Abs. 1 Nr. 1b StGB Einbeziehung von Scheinwaffen? Ja, soweit sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild Waffen ähnlich sehen oder sich wie solche anfühlen. gesetzgeberischer Wille Wortlaut Nein keine Erhöhung des raubspezifischen Nötigungsunrechts durch leere Drohungen Unrechtsgewicht geringer als bei den anderen Qualifikationstatbeständen des 250 Abs. 1 StGB Im Ergebnis kein Unterschied zwischen einer Scheinwaffe und der vorgetäuschten Existenz einer Waffe StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Schwerer gem. 250 StGB Abs. 1 Nr. 1c StGB Rechtsgut Gesundheit Schweregrade der Gefährdung oder Verletzung schwere Körperverletzung 226 Abs. 1 StGB einfache Körperverletzung 223 Abs. 1 StGB schwere Gesundheitsschädigung 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB
10 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte StGB: Zusammenhang zwischen und Todesfolge 249, 251 StGB Kausalität Äquivalenztheorie conditio-sine-qua-non-formel wenigstens Leichtfertigkeit gesteigerte Fahrlässigkeit oder Vorsatz Unmittelbarkeitszusammenhang StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte StGB: Zusammenhang zwischen und Todesfolge Reichweite des Unmittelbarkeitszusammenhangs zwischen und Todesfolge eindeutig unmittelbar Tod Opferverhalten Tod noch unmittelbar? psych. Reaktion Tod Verhalten Dritter Tod
11 StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte StGB: Zusammenhang zwischen und Todesfolge Differenzierung nach elementen Nötigung (Gewalt oder Drohung) Verursachung des Todes Typischer Fall - zweifelsfrei vom Tatbestand erfasst (Alleinige) Verursachung des Todes Untypischer Fall - umstr., ob vom Tatbestand erfasst Gleiche Problemlage bei 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b StGB
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
- Raub als zweiaktiges Delikt -
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt
226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
Raub systematischer Überblick
Raub systematischer Überblick Grundtatbestand: 249 verknüpft aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zum Schutz von Eigentum / Gewahrsam und Willensfreiheit Qualifikation: 250 Erfolgsqualifikation: 251
IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld
Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2
Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung
Strafrecht BT Lösungsskizze
Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue
Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB
Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme
Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn. 157-168,
Die Struktur des Raubtatbestandes ( 249 Abs. 1 StGB)
Die Struktur des Raubtatbestandes ( 249 Abs. 1 StGB) Von Anna Helena Albrecht Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung und Gang der Untersuchung 13 A. Einleitung 13 B. Gang der Untersuchung
Karteikarten 1 bis 29
Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................
24: Raub ( 249 StGB)
I. Einführung 24: Raub ( 249 StGB) Der Raub ist ein aus einer qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl zusammengesetztes selbstständiges Delikt. Es ist also keine Qualifikation des Diebstahls- oder
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
Lösungshinweise Raub und Erpressung
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz [email protected] /
34: Erpressung ( 253, 255)
I. Allgemeines 34: Erpressung ( 253, 255) Geschützte Rechtsgüter sind die Willensbetätigungsfreiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, dessen Nötigungsmittel denen des 240 entsprechen. Demgegenüber
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 123 Abs. 1, 25 I StGB durch Betreten des Wochenendhauses des
I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
Lösung Fall 4: Beutezüge. Definitionen und Prüfungsschemata
Lösung Fall 4: Beutezüge Definitionen und Prüfungsschemata I. 249 StGB (Raub) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (siehe 242 StGB; vgl. Fall 1) Tathandlung: Wegnahme (siehe 242 StGB; vgl. Fall 1) Tatmittel:
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung
Inhaltsverzeichnis. Straftaten gegen die Person... 1 Straftaten gegen das Leben... 2
Inhaltsverzeichnis Straftaten gegen die Person... 1 Straftaten gegen das Leben... 2 A. Einleitung...... 2 1. Teil Totschlag, 212 I StGB... 2 A. Prüfungsschema... 2 B. Systematik und Vertiefung... 2 I.
Jura Intensiv. Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht Die Karteikarten Strafrecht AT folgen im Wesentlichen der Ziffernfolge der zugehörigen Paragraphen. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten.
Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung
Birgit Harbeck Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Teil: Vorgeschichte der Reform 15 A. Entkriminalisierung
Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.
Straftaten gg die persönliche Freiheit
Nicht vertieft werden: 232 f. Menschenhandel 234 Menschenraub 234a Verschleppung 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel 241 Bedrohung 241a Politische Verdächtigung Straftaten gg die persönliche
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:
Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
Straftaten gegen das Leben 10
Straftaten gegen das Leben 10 Einleitung 10 1. Teil Totschlag, 212 I StGB 10 A. Prüfungsschema 10 B. Systematik und Vertiefung 10 I. Tod eines anderen Menschen 10 Tathandlung 12 I Vorsatz 12 IV. Minder
9: Aussetzung ( 221 StGB)
I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.
Strafrecht V. Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Material online https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Nacharbeiten Allgemein: Klesczewski, Strafrecht
Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB
Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
26: Raub mit Todesfolge ( 251 StGB)
I. Allgemeines II. 26: Raub mit Todesfolge ( 251 StGB) 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) mit einer qualifiziert fahrlässigen (= leichtfertigen) Todeserfolgsqualifikation.
Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5
PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik
Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255
Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen
D. Aussetzung ( 221 StGB)
D. Aussetzung ( 221 StGB) (1) Wer einen Menschen 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet
hemmer - Besonderer Teil - Seite 65
hemmer - Besonderer Teil - Seite 65 D. 249 StGB ("Raub") I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Gewalt gegen eine Person Die Gewalt muss gegen eine Person gerichtet sein; verlangt wird ein
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung
Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.v.m. Ziff. 1 StGB) Obersatz: A könnte sich wegen vorsätzlicher Erpressung von P gemäss Art. 156 StGB strafbar
1.Teil Einführung 1 l. A. Überblick 6 2
Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XV 1.Teil Einführung 1 l 2.Teil Straßenverkehrsdelikte 6 2 A. Überblick 6 2 B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, 315b
Diebstahl, 242 StGB Raub, 249 StGB
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 28 Erpressung und räuberische Erpressung 1 Systematik der Straftaten gegen Vermögenswerte - I. Unterteilung nach dem geschützten Rechtsgut - Eigentumsdelikte Schutz
Klausurbesprechung. Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester 2017
26.06.2017 Klausurbesprechung Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester 2017 Akademische Mitarbeiterin Ludmila Hustus, LL.M. Eur., Mag. rer. publ., Heidelberg
Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen
Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen Bei diesen Empfehlungen wird vorausgesetzt, dass Ihnen
Jura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung
Jura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung 1. Tatkomplex: Das Zusammentreffen mit K A. Strafbarkeit des H gem. 249 I StGB durch die Schläge des K und das Nehmen des Geldes H könnte sich gem. 249 I StGB
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Schutzrichtungen j StGB
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Schutzrichtungen 174-184 j StGB sexuelle Selbstbestimmung Gefahren der Prostitution Freiheit zur Wahrnehmung sexueller Vorgänge ungestörte sexuelle Entwicklung
Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer
S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
35. Jg Klausur Modul 5 ST/SP/ER. 1. Teil: StrafR
35. Jg Klausur Modul 5 ST/SP/ER 1. Teil: StrafR Tb 315c Abs. 1 Nr. 1a) durch Schlangenlinienfahren durch A Obj Führen eines Kfz im Straßenverkehr + Absolut fahruntüchtig (mind 1,1 Promille BAK/ Ausfallerscheinungen
Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)
Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand
Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen
Petra Bungart Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen Der Schutz Behinderter durch das Sexualstrafrecht Mabuse-Verlag Frankfiirt am Main Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einfuhrung 13 1. Abschnitt: Problemstellung
Reform des Sexualstrafrechts
Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund
I. Grundfragen des 253 StGB
I. Grundfragen des 253 StGB 1. Schutzgut: Freiheit der Willensbetätigung bzw. Willensentschließung und Vermögen 2. Deliktscharakter: Erfolgsdelikt mit überschießender Innentendenz 3. Offener Tatbestand
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:
... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag
Abgrenzung Raub räuberische Erpressung
Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz
Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil Mai 2009 Sommersemester Pralinen-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 28. Mai 2009 Sommersemester 2009
Prof. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht [email protected] 253, 255 Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn die Erpressung: durch Gewalt gegen eine Person oder
II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)
Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in
jeder Fahrlässigkeitstat =
Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige
Neuregelung durch StGB-ÄndG v. 30. Mai 2017
Neuregelung durch StGB-ÄndG v. 30. Mai 2017 Tätlicher Angriff aus 113 in 114 überführt. 114 zu 115 umgestaltet. 114 verzichtet auf den zeitlichen Zusammenhang bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung,
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,
Übersicht 239, 240, 249ff.
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Übersicht
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 12. Stunde: Abgrenzung 249/253, 255 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)
13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)
I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des
BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut
BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.
Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB)
Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) Lösungshinweise Fall 1 (angelehnt an BGHSt. 26, 95) A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 244 I Nr. 3 (Denkbar ist es auch zuerst 249 zu prüfen und an der finalen Gewaltanwendung
18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung
besteht aus. a) Vorsatz. und
Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2
VO STRAFRECHT Besonderer Teil
VO STRAFRECHT Besonderer Teil 5. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf Vermögensdelikte C. Enteignungsdelikte Diebstahl ( 127) Tatobjekt: fremde bewegliche körperliche Sache mit Tauschwert
Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene Klausurenkurs II von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
Lösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015
A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB
Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17 Zur Wiederholung: Teildefinition Eine Straftat versucht jedenfalls, wer einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsbeschreibung vollständig ausführt.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9
16: Weitere Körperverletzungsdelikte
I. Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) 16: Weitere Körperverletzungsdelikte 225 StGB ist ein eigenständiger Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen und anderen wehrlosen Personen. Sein gesteigerter
Skript Grundfall Klausurfall STRAFRECHT BT I. Diebstahl Betrug Computerbetrug Untreue Raub Räuberische Erpressung Hehlerei
Skript Grundfall Klausurfall STRAFRECHT BT I Diebstahl Betrug Computerbetrug Untreue Raub Räuberische Erpressung Hehlerei RA Uwe Schumacher 4. Auflage, März 2016 Herr Rechtsanwalt Uwe Schumacher ist seit
Systematik der 223 ff.
Systematik der 223 ff. Erfolgsqualifikationen 226, 227 Qualifikationen 224, 225 Alt. 2 u. 3, 226a, 340 I 223 229 225 Alt. 1 231 Strafantragserfordernis 230 Tatmodalitäten des 223 I Körperverletzung körperliche
INHALTSÜBERSICHT ZUR VORLESUNG STRAFRECHT, BESONDERER TEIL
Universität Potsdam Szeged 12.-14.04.2013 Prof. Dr. Uwe INHALTSÜBERSICHT ZUR VORLESUNG STRAFRECHT, BESONDERER TEIL 1. KAPITEL: STRAFTATEN GEGEN DAS LEBEN UND DIE KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT 1. Straftaten
Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
