Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
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- Matilde Eberhardt
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1 Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter Büro: Paradeplatz 4 Raum Nr. 410
2 (P) Abgrenzung des Diebstahls vom Sachbetrug Diebstahl und Sachbetrug stehen in einem Exklusivitätsverhältnis Betrug: täuschungsbedingte willentliche Selbstschädigung durch Gewahrsamsübertragung Diebstahl: dem Willen des Berechtigten widersprechende Fremdschädigung durch Gewahrsamsbruch Bzgl. einer Sache begeht der Täter entweder einen Diebstahl oder einen Betrug. Die Abgrenzung erfolgt im Zwei-Personen- Verhältnis nach der inneren Willensrichtung des Opfers, d.h. anhand des Merkmals des Verfügungsbewusstseins = willentliche Übertragung des gesamten Gewahrsams Folge: Betrug (+), Diebstahl (-) aufgrund des fehlenden Gewahrsamsbruchs (tatbestandsauschließendes Einverständnis)
3 Abgrenzung im 3 Personen-Verhältnis (Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/Dreiecksbetrug) Folgt aus dem Umstand, dass beim Betrug nur Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein müssen. Betrug liegt in diesen Konstellationen nur dann vor, wenn ein Näheverhältnis zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten besteht. Insofern also die Vermögensverfügung dem Geschädigten zugerechnet wird. Wird Vermögensverfügung zugerechnet, liegt nur ein Betrug vor; Diebstahl aufgrund des tatbestandsauschließenden Einverständnis des Verfügenden (-). Exklusivitätsverhältnis gilt also auch im 3 Personen-Verhältnis Wann aber die Vermögensverfügung zurechenbar ist, ist im Einzelnen umstritten
4 Abgrenzung im 3 Personen-Verhältnis (Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/Dreiecksbetrug) Ermächtigungs- oder Befugnistheorie: Vermögensverfügung dem Geschädigten nur zurechenbar, wenn Verfügender zivilrechtlich, d.h. ausdrücklich, stillschweigend oder dem Anschein nach dazu befugt war, über fremdes Vermögen zu verfügen. Kritik: Ansatz passt nicht zu dem wirtschaftlich ausgerichteten Vermögensbegriff des 263 StGB, da dieser nur das Vermögen als solches schützt.
5 Diebstahl in mittelbarer Täterschaft / Dreiecksbetrug Faktische Nähetheorie: Verfügender muss dem betroffenen Vermögen insoweit nahestehen, als er faktisch über das Vermögen verfügen kann. Kritik: kein taugliches Abgrenzungskriterium zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, der ebenfalls voraussetzt, dass das gutgläubige Werkzeug zur Einwirkung auf das fremde Vermögen im Stande war; rein tatsächliche Zugriffsmöglichkeit zudem kein Grund, Vermögensinhaber die Schädigung zuzurechnen.
6 Diebstahl in mittelbarer Täterschaft / Dreiecksbetrug Lagertheorie: Verfügender muss rechtlich (Ermächtigungs- oder Befugnistheorie) oder tatsächlich (sog. rein-faktische Nähetheorie) in der Lage sein, über das fremde Vermögen zu verfügen und er muss schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten angehören und daher eine besondere Nähebeziehung zum Vermögen haben (Obhutsbeziehung, Hüterstellung zum Vermögen). Fraglich ist aber, ob die Zurechnung nach diesem Ansatz weiter voraussetzt, dass der getäuschte Verfügende die ihm gesetzten Grenzen nicht bewusst überschreitet bzw. subjektiv in dem Bewusstsein handelt, zur Vermögensverfügung berechtigt zu sein. Pro: Zurechenbar sind nur solche Verhaltensweisen, die nach den konkreten Umständen und der Lebenserfahrung von dem Vermögensinhaber bei seiner Entscheidung, einem Dritten die Obhut über das Vermögen zu geben, einkalkuliert werden können (Kriterien der obj. Zurechnung).
7 252 StGB Räuberischer Diebstahl 252 Räuberischer Diebstahl Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Vortat: vollendeter Diebstahl (auch im Raub enthalten) auf frischer Tat betroffen Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes Besitzerhaltungsabsicht II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Qualifikationen 250, 251 StGB ( gleich einem Räuber bestraft )
8 252 StGB Räuberischer Diebstahl Auf frischer Tat betroffen Auf frischer Tat : Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Tat, was voraussetzt, dass sich der Täter noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts befindet und alsbald dort angetroffen wird. Betroffen sein : Der Täter muss von einer anderen Person entweder sinnlich irgendwie wahrgenommen werden oder auf sonstige Weise mit einer anderen Person räumlich zusammentreffen. Auf frischer Tat betroffen = wenn er bei der Begehung der Vortat oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe bemerkt oder angetroffen wird.
9 (P) Betroffensein, wenn Bemerktwerden durch Gewaltanwendung verhindert wird Beispiel: Einbrecher schlägt beim Verlassen des Hauses das nichtsahnende Opfer von hinten nieder, um fliehen zu können e.a. (Wahrnehmungstheorie): Betroffen sein (-) Voraussetzung ist, dass der Täter in unmittelbarem zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit der Tat sinnlich wahrgenommen wurde. Betreffen bedeutet Antreffen, Ertappen und setzt damit vom Wortsinn her eine sinnliche Wahrnehmung voraus. Andere Auslegung überschreitet Wortsinn und stellt eine verbotene Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG) zu Lasten des Täters dar.
10 (P) Betroffensein, wenn Bemerktwerden durch Gewaltanwendung verhindert wird a.a. (Objektive Theorie): Betroffen sein (+) Gesetz spricht von einem Betreffen und nicht vom Bemerken. Betreffen kann als raumzeitliches Zusammentreffen einer Person mit dem Täter verstanden werden. Sinn der Vorschrift legt diese Auslegung nahe, denn das Merkmal dient nur dazu, die Voraussetzungen einzugrenzen, unter denen der Dieb einem Räuber gleichgestellt ist. Pro: Ein Täter, der unmittelbar bevor er bemerkt wird Gewalt verübt, muss genauso behandelt werden, wie derjenige, der erst zuschlägt, nachdem er bemerkt wurde. Andernfalls Privilegierung des zuerst zuschlagenden Täters.
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