Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

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1 Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Internet: Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410

2 Konversatorium Strafrecht IV 7. Einheit 263 StGB Betrug Übersicht Raub 249 StGB Betrug 263 StGB Vermögensbegriff Bewusste Selbstschädigung Zweckverfehlungslehre Individueller Schadenseinschlag Fall 5 Ein trügerischer Tag

3 Übersicht 249 StGB Raub Qualifizierte Nötigungshandlung + Diebstahl = Raub Gewalt gegen eine Person oder Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 249 Raub (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) [ ]

4 Übersicht 249 StGB Raub Aufbau (Vorschlag) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde bewegliche Sache b. Wegnahme c. Qualifiziertes Nötigungsmittel Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben d. Finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. der obj. Tatbestandsmerkmale b. Zueignungsabsicht c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit und Schuld

5 Übersicht 249 StGB Raub Definitionen und Erläuterungen Finale Verknüpfung Nötigungsmittel (Gewalt bzw. Drohung) gerade zum Zwecke der Vollendung der Wegnahme eingesetzt Definition: Die finale Verknüpfung ist gegeben, sofern das Nötigungsmittel zumindest nach der Vorstellung des Täters gerade als Mittel zur Wegnahme des Gegenstandes eingesetzt wird. Achtung: Ob das Mittel dabei für die Wegnahme tatsächlich kausal geworden ist, spielt nach h.m. keine Rolle!

6 Übersicht 249 StGB Raub Definitionen und Erläuterungen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Drohung ist das Inaussichtstellen eines (künftigen) empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben liegt vor, wenn das in Aussicht gestellte Übel die Wahrscheinlichkeit des Todes oder einer nicht ganz unwesentlichen Körperverletzung in sich trägt. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes nach dem objektiven Urteil eines sachkundigen Beobachters so verdichtet hat, dass bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchst wahrscheinlich ist.

7 Übersicht 249 StGB Raub Definitionen und Erläuterungen Gewalt gegen eine Person Definition von Gewalt i.s.d. 249 StGB: Körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten (!) Widerstandes.

8 Aufbau 263 StGB Betrug 263 StGB Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) (7)

9 Aufbau 263 StGB Betrug Abgrenzung zum Diebstahl (vereinfacht) Diebstahl Wegnahme Täter nimmt dem Opfer etwas weg Einverständnis des Opfers zur Wegnahme kein Diebstahl Betrug Täuschung Täter täuscht Opfer und veranlasst die freiwillige Weggabe Durch Täuschung freiwillige Weggabe Einverständnis Diebstahl ausgeschlossen D.h. Diebstahl und Betrug schließen sich gegenseitig aus Trotz identischer Strafandrohung (bis zu 5 Jahre) saubere Abgrenzung zwingend; etwa wegen 252 (räuberischer Diebstahl), welcher bei Betrug als Vortat gar nicht einschlägig ist

10 Aufbau 263 StGB Betrug Abgrenzung zum Diebstahl (vereinfacht) Diebstahl Betrug Fremdschädigungsdelikt Opfer wird durch eine fremde Person geschädigt Selbstschädigungsdelikt Opfer schädigt sich selbst

11 Aufbau 263 StGB Betrug I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täuschung über Tatsachen b. dadurch bedingter Irrtum c. dadurch bedingte Vermögensverfügung d. dadurch bedingter Vermögensschaden 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. der obj. Tatbestandsmerkmale b. Absicht stoffgleicher Bereicherung c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. ggf. Strafzumessung gem. 263 Abs. 3 IV. ggf. Qualifikation des 263 Abs. 5

12 Aufbau 263 StGB Betrug Definitionen und Erläuterungen Täuschung über Tatsachen Täuschung ist das irreführende Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen. Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind. Irrtum Irrtum bedeutet Nichtübereinstimmung von Vorstellung und Wirklichkeit.

13 Aufbau 263 StGB Betrug Definitionen und Erläuterungen Vermögensverfügung Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das bei dem Getäuschten oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt. Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter einer Person, die zum Wirtschaftsverkehr gehören und die mangels ausdrücklicher rechtlicher Missbilligung unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff; hl). Vermögensschaden Vermögensschaden ist eine nachteilige Vermögensdifferenz, die nicht durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird.

14 Aufbau 263 StGB Betrug Definitionen und Erläuterungen Absicht stoffgleicher Bereicherung Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten als Zwischen- oder Endziel ankommt. Stoffgleichheit bedeutet, dass der erstrebte Vorteil unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens geht und damit die Kehrseite des Schadens bildet.

15 Probleme des 263 StGB Vermögensbegriff Vermögensbegriff Bsp.: Unter dem Vorwand, er habe vor den B später zu bezahlen, veranlasst A den B dazu, ihm 150 g Kokain zu überlassen. Wie von vornherein geplant, zahlt A den Kaufpreis jedoch nicht. I. Täuschung (+) II. Irrtum (+) III. Vermögensverfügung Leistungen, die unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen Grundsätzlich Vermögensverfügung (+) Ist das Vermögen schutzwürdig?

16 Probleme des 263 StGB Vermögensbegriff Vermögensbegriff des 263 StGB BGH früher: wirtschaftlicher Vermögensbegriff Vermögen = Summe aller geldwerten Güter einer Person ohne Rücksicht auf rechtliche Anerkennung Im Fall: Vermögen (+) Kritik: Strafrechtlich wird etwas geschützt, was zivil- und verwaltungsrechtlich nicht schutzwürdig ist H.L./BGH heute: juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff Vermögen = Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer Person, die ihrer rechtlich geschützten und gebilligten Verfügungsgewalt unterliegen Im Fall: Vermögen (-) Kritik: Es entsteht ein strafrechtsfreies Ganovenumfeld Auch hier Widersprüche nicht zu vermeiden (bspw. Diebesgut von 242 StGB geschützt, Betrug oder Erpressung daran jedoch nicht möglich

17 Probleme des 263 StGB Vermögensbegriff Geldstrafen, Geldbußen und Verwarngelder als Vermögen der Kommune? Sanktionen dienen nicht der Vermögensmehrung, desjenigen, an den diese zu zahlen sind Unrechtsfolge staatlicher Sanktionen als Rechtsgut eigener Art Position, Sanktionen zu behalten, nur Rechtsreflex Ansprüche darauf unterfallen nicht dem Schutzbereich (Vermögensbegriff) des 263 StGB Kein echtes Vermögen (Für Verhinderung staatlicher Sanktionen 258 StGB abschließend! Beachte dabei 258 V!)

18 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Vermögenschaden bei vermeintlichem Sonderangebot? A hat in seinem Geschäft gerade das Angebot jedes Bier jetzt zum halben Preis. Tatsächlich verkauft er das Bier jedoch nach normalem Preis, was dieses auch wert ist. Sache wird für besonders günstig angepriesen, obwohl Preis dem objektiven Wert entspricht Grundregel: Kein Schaden, wenn objektiver Wert der Sache dem Preis entspricht

19 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Spenden- und Bettelbetrugsfälle und bewusste Selbstschädigung Man unterscheidet in Grundfällen (ganz vereinfacht): Sog. Bettelbetrugsfälle Spende an Bettler ohne erwartete Gegenleistung Sog. Spendenbetrugsfälle Einseitige Spendenbetrugsfälle Sog. Austauschgeschäfte mit sozialem Zweckeinschlag

20 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Vermögenschaden bei bewusster Selbstschädigung/ Zweckverfehlung? Grds. sog. bewusste Selbstschädigung: kein Schaden, wenn von vorneherein keine Gegenleistung erwartet wurde Bspw. Spende an den (echten) Bettler, Spende an echte Hilfsorganisation ABER sog. Zweckverfehlungstheorie: Schaden (+), wenn mit Leistung bestimmter Zweck verfolgt werden sollte, dieser Zweck aber nicht erreicht wird Bspw. Spende an vermeintliche Regenwald-Hilfsorganisation, Spende wird jedoch nicht Rettung des Regenwaldes zugeführt Bei Austauschgeschäften mit sozialem Zweckeinschlag grds. kein Schaden, wenn objektiver Wert der Sache der Leistung entspricht Bspw. Laden verspricht, 5% der Einnahmen an Regenwald zu spenden, tatsächlich wird aber nichts gespendet Arg.: Betrug schützt Vermögen, nicht Dispositionsfreiheit

21 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Exkurs: Zweckverfehlung Bsp. 1: A sammelt Spenden für das Rote Kreuz; B will 5 spenden. A sagt ihm wahrheitswidrig, der Nachbar des B habe jedoch 10 gespendet, was er mit dem Eintrag auf einer entsprechenden Spendenliste belegt. Um nicht hinter seinem Nachbaren zurückzustehen, spendet auch B 10 I. Täuschung (+) II. Irrtum (+) III. Vermögensverfügung (+) IV. Vermögensschaden Gesamtwert des Vermögens muss aufgrund der Verfügung um den Mindestwert der Gegenleistung gesunken sein Hier: Aufgrund der täuschungsbedingten Verfügung ist das Vermögen des B um 5 gesunken Aber: Bewusste Selbstschädigung ist jedoch grundsätzlich kein Schaden

22 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Exkurs: Zweckverfehlung Bsp. 2: A geht auf einer belebten Fußgängerzone entlang und behauptet, er würde für das Rote Kreuz sammeln; in Wahrheit behält er das Geld jedoch für sich. B gibt ihm 5 I. Täuschung (+) II. Irrtum (+) III. Vermögensverfügung (+) IV. Vermögensschaden Gesamtwert des Vermögens muss aufgrund der Verfügung um den Mindestwert der Gegenleistung gesunken sein Hier: Aufgrund der täuschungsbedingten Verfügung ist das Vermögen des B um 5 gesunken Aber: Grundsätzlich ist eine bewusste Selbstschädigung kein Schaden

23 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Exkurs: Zweckverfehlung Hier jedoch: B gibt das Geld für einen bestimmten sozialen Zweck an A dieser Zweck wird nicht erreicht Soziale Zweckverfehlung begründet auch bei einer bewussten Selbstschädigung einen Schaden (sog. Zweckverfehlungslehre)

24 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Exkurs: Zweckverfehlung Soziale Zweckverfehlung dann, wenn Verfügender weiß, dass er für seine Verfügung keine Gegenleistung erhält und sich des eigenen Vermögensschadens mithin bewusst ist, ABER der vermeintlich verfolgte soziale Zweck nicht erreicht wird. Wird der erstrebte soziale Zweck hingegen erreicht, liegt im Ergebnis kein Schaden vor Einzelfälle Spendenbetrug Sozialer Zweck wird lediglich vorgetäuscht (Bsp. 2) Vermögensschaden (+), weil sozialer Zweck (-) Ergebnis: Vermögensschaden (+) Spendenlistenbetrug Sozialer Zweck wird tatsächlich verfolgt; getäuscht wird lediglich über die Spendenwilligkeit Dritter (Bsp. 1) Vermögensschaden (+); Sozialer Zweck (+), aber Ergebnis: Vermögensschaden (-), da bewusste Selbstschädigung und Zweck erreicht!

25 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Exkurs: Zweckverfehlung Austauschgeschäfte mit sozialem Zweckeinschlag Bsp.: A verkauft Postkarten für 1, wobei er kundtut, dass 20 % des Verkaufspreises dem Roten Kreuz zu Gute käme, wobei er das Geld für sich behält Fall 1: Postkarten sind tatsächlich 1 wert Vermögensschaden (-) Gegenleistung entspricht der Vermögensverfügung; kein Schaden Auf den sozialen Zweck kommt es gar nicht an Fall 2: Postkarten sind nur 0,80 wert Vermögensschaden (+) 0,20 wurden für den sozialen Zweck geleistet, der jedoch nicht erreicht wird Sozialer Zweck (-) Ergebnis: Vermögensschaden i.h.v. 0,20 (+)

26 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Exkurs: Individueller Schadenseinschlag Grds. bei Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kein Vermögensschaden Ausn.: Lehre vom individuellen Schadenseinschlag In Ausnahmefällen werden persönliche Bedürfnisse, Verhältnisse und Zwecke berücksichtigt Dann trotz Gleichwertigkeit, Schaden (+) Fallgruppen des individuellen Schadenseinschlag: Individuelle Unbrauchbarkeit der Sache Durch eingegangene Verpflichtung wird Opfer zu vermögensschädigenden (Folge-) Maßnahmen genötigt Infolge der Verpflichtung verfügt Opfer nicht mehr über Mittel, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeit zur Lebensführung unerlässlich

27 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Exkurs: Individueller Schadenseinschlag Bsp. 1: A ist Analphabet; B täuscht ihm vor, dass er durch eine 24- bändige Lexikareihe nicht nur das Lesen lernen könne, sondern auch noch gebildeter werde. A kauft die Reihe für 600, was auch dem tatsächlichen Wert der Reihe entspricht Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung (+) Vermögensschaden? objektiv kein Schaden vor Aber: Für A ist diese Reihe völlig unbrauchbar, was dem B auch erkennbar ist Daher individueller Schadenseinschlag (+) Vermögensschaden ausnahmsweise (+)

28 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Exkurs: Individueller Schadenseinschlag Bsp. 2: A täuscht dem vermögenslosen B, der unbedingt studieren will, vor, dass ihm niemand Geld leihen werde; A jedoch glaube an ihn und sei deshalb bereit ihm ein Kredit über für 30 % Zinsen p.a. zur Verfügung zu stellen. A schließt den Vertrag ab Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung (+) Vermögensschaden? Objektiv kein Schaden er bekommt die vereinbarte Gegenleistung für die Zinsen Aber: Bei dem Kredit handelt es sich um eindeutig um Wucher; B wird dadurch in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit unerträglich eingeschränkt Daher möglicherweise individueller Schadenseinschlag (+)

29 Probleme des 263 StGB Vermögensschaden Exkurs: Individueller Schadenseinschlag Bsp. 3: A lebt von lediglich 500 im Monat, was B weiß. B bietet ihm einen Multimediagesamtvertrag für 150 an und behauptet wahrheitswidrig, dies sei wesentlich günstiger als wenn A die Verträge einzeln abschließe. Tatsächlich hätte A die Verträge auch einzeln für insgesamt 150 abschließen können. Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung (+) Objektiv liegt jedoch kein Schaden vor Aber: Der A wird durch den Vertrag in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit unerträglich eingeschränkt Daher möglicherweise individueller Schadenseinschlag (+)

30 Fall 5: Ein Trügerischer Tag (Teil 1) Als der chronisch klamme Kioskbesitzer A seine Kontoauszüge auf der Bank abholt, bemerkt er eine unerwartete Gutschrift in Höhe von 3.000, EUR auf seinem Girokonto. A führt den erfreulichen Geldsegen zutreffend darauf zurück, dass seiner Bank ein interner Buchungsfehler unterlaufen sein muss. Trotzdem geht er zurück an den Schalter und hebt den gesamten Geldbetrag ab, um ihn anschließend restlos auszugeben.

31 Fall 5: Ein Trügerischer Tag (Teil 1) Tatkomplex 1: Auf der Bank I. 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Bank durch Abheben der 3000,- Täuschung = Abheben als konkludente Erklärung, A sei zur Verfügung berechtigt? II. Ist A zur Verfügung berechtigt? Fehlbuchungen der Bank lassen Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers unberührt (BGHSt 467, 194) Fehlbuchung als abstraktes Schuldversprechen, was jedoch infolge AGBs storniert werden kann Bis zur Stornierung Verfügungsbefugnis (+) Hier also: (-), da keine Täuschung 263 Abs. 1, 13 StGB zu Lasten der Bank durch Nichtaufklärung der Fehlbuchung Aufklärungspflicht der Bank bzgl. Fehlbuchung? hier: (-), da keine Garantenstellung

32 Fall 5: Ein Trügerischer Tag (Teil 2) In dem Glauben, dass heute sein Glückstag sei, möchte A sich bei seiner Einkaufstour in der Innenstadt das Geld für einen Parkschein sparen. Daher nimmt er einen bereits abgelaufenen Parkschein, den er am gestrigen Tag zu derselben Uhrzeit gelöst hat, und legt ihn hinter die Windschutzscheibe seines Pkw. Tatsächlich kommt die kommunale Verkehrsüberwachungsbeamtin O vorbei, die nur die Uhrzeit und nicht auch das Datum des Parkscheins kontrolliert und daher auf die Ausstellung eines Strafzettels verzichtet.

33 Fall 5: Ein Trügerischer Tag (Teil 2) Tatkomplex 2: Frei Parken 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Kommune durch das Vortäuschen einer Parkberechtigung (-) I. Tatbestand 1. obj. Tatbestand a. Täuschung (+) b. Dadurch Irrtum bei O (+) c. Dadurch Vermögensverfügung (+) O unterlässt die Ausstellung des Bußgeldes d. Vermögensschaden? Problem: Geldstrafen, Geldbußen Verwarnungsgelder als Vermögen? Staatliche Sanktionen Rechtsgut eigener Art; dienen nicht der Vermögensmehrung hier: (-), da kein Vermögensschaden

34 Fall 5: Ein Trügerischer Tag (Teil 3) Nach seiner Einkaufstour kehrt A in seinen Kiosk zurück. Dort bedient er die Kundin P, die eine Zeitschrift für an Naturwissenschaften interessierte Laien sucht. Nachdem mehrere Vorschläge des A nicht auf Gegenliebe stoßen, empfiehlt er schließlich eine naturwissenschaftliche Fachzeitschrift und spiegelt der P dabei wahrheitswidrig vor, dass die Zeitschrift auch für Einsteiger geeignet sei. Mit dem Hinweis, dass die Zeitschrift im Abonnement besonders preisgünstig sei und außerdem 5 % des Preises zur Rettung des Regenwaldes eingesetzt werden, kann A zudem die P zum Abschluss eines Abonnements überreden. Tatsächlich entspricht der Abonnementpreis exakt der Summe der Preise für die Einzelausgaben und fließen die angesprochenen 5 % keinem guten Zweck zu, sondern stellen die Provision des A dar, die er von dem Verleger Q für jede erfolgreiche Vermittlung eines Zeitschriftenabonnements erhält. Auch für den Vertragsschluss mit P erhält A von Q seine übliche Provision. Allerdings ficht P den Abonnementvertrag wirksam wegen der Täuschung des A an, nachdem ihr das erste Exemplar der Fachzeitschrift geliefert wurde. Täuschung ggü. O, dass gültiger Vertrag

35 Fall 5: Ein Trügerischer Tag (Teil 3) Tatkomplex 3: Das Abonnement I. 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der P durch Empfehlungen im Laden 1. Tatbestand a. obj. Tatbestand aa. Täuschung (+) Bzgl. Einsteiger Zeitschrift ( Abgrenzung Täuschung/Werturteil) Bzgl. günstigerer Preis im Abo Bzgl. 5% für Regenwald bb. Dadurch Irrtum bei P (+) cc. Dadurch Vermögensverfügung Abschluss des Abos dd. Vermögensschaden? (+) 1: Vermeintliches Sonderangebot Grds. kein Schaden, wenn Sache objektiv dem Preis Schaden (-) 2: 5% für sozialen Zweck Grds. solange keine Diskrepanz zwischen Leistung u. Gegenleistung, Schaden (-) Hier: Wert des Heftes entspricht Preis mit den 5% eingerechnet Vermögensschaden (-) 3: Zeitschrift für P ungeeignet Grds. keine Diskrepanz zw. Lstg. U. Gegenlstg., Schaden (-) Ausn.: Lehre vom individuellen Schadenseinschlag Hier Vermögensschaden (+) : Ausschluss des Schadens wegen Anfechtbarkeit des Geschäfts Schließt Vermögensschaden nicht aus Also Vermögensschaden hier: (+)

36 Fall 5: Ein Trügerischer Tag (Teil 3) Tatkomplex 3: Das Abonnement I. 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der P durch Empfehlungen im Laden 1. Tatbestand a. obj. Tatbestand aa. Täuschung (+) Bzgl. Einsteiger Zeitschrift ( Abgrenzung Täuschung/Werturteil) Bzgl. günstigerer Preis im Abo Bzgl. 5% für Regenwald bb. Dadurch Irrtum bei P (+) cc. Dadurch Vermögensverfügung (+) Abschluss des Abos dd. Vermögensschaden? b. subj. Tatbestand aa. Vorsatz (+) bb. Absicht stoffgleicher Bereicherung Eigen-Bereicherungsabsicht Bereicherung über Provisionszahlung Provisionszahlung nicht Kehrseite der Vermögensverfügung Aber: Drittbereicherungsabsicht (+) 2. Rw. + Schuld 3. Also hier: 263 (+)

37 Fall 5: Ein Trügerischer Tag (Teil 3) Tatkomplex 3: Das Abonnement I. 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der P durch Empfehlungen im Laden (+) II. 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des Q durch Einfordern der Provision hier: (+)

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