AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016"

Transkript

1 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Martin Heger Kommode Raum sajanee.arzner@rewi.hu-berlin.de 1

2 FALL 12 2

3 Sachverhalt Fall 12 - E ist auf Arbeitssuche, aber die verläuft schwierig, da Eintrag im Führungszeugnis - E überklebt die Eintragung mit den Worten Keine Eintragung und kopiert das Führungszeugnis (wirkt täuschend echt) - erfolgreiches Bewerbungsgespräch mit P bei O-GbR; Bewerbungsunterlagen in der Tasche, aber nicht gesichtet - S gibt sich als Spendensammler bei R aus, trotz Zweifeln spendet R 50 Euro 3

4 Lösungsskizze Fall Teil: Strafbarkeit des E A. Strafbarkeit des E wegen Urkundenfälschung gemäß 267 I Var. 2 E könnte sich wegen Urkundenfälschung gemäß 267 I Var. 2 strafbar gemacht haben, indem er die Worte Keine Eintragung über die Eintragung seiner Verurteilung klebte. 4

5 I. Tatbestandsmäßigkeit Objektiver Tatbestand 1. Urkunde - Führungszeugnis = Urkunde? - Def.: jede verkörperte Gedanken-erklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist (Beweisfunktion) und einen Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) - hier: Führungszeugnis (+) 5

6 2. Echtheit der Urkunde Def.: Echt ist eine Urkunde, wenn der tatsächliche und der scheinbare Aussteller identisch sind hier: (+) Bundesamt für Justiz ist echter und scheinbarer Aussteller des Originalführungszeugnisses 6

7 3. Verfälschen Def.: wenn der Täter den gedanklichen Inhalt einer echten Urkunde ändert, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt (= Täuschung über die Ausstelleridentität) hier: (-) keine dauerhafte Einwirkung auf den Urkundenkörper, das Etikett sollte und konnte nur vorübergehend auf dem Original verbleiben = dauerhafte Veränderung der Originalurkunde durch das Überkleben II. Ergebnis 267 I Var. 2 (-) 7

8 B. Strafbarkeit des E wegen Urkundenfälschung gemäß 267 I Var. 1 E könnte sich allerdings durch das Herstellen der Fotokopie wegen Urkundenfälschung gemäß 267 I Var. 1 strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Urkunde (P) Fotokopie = Urkunde? 8

9 - Grds. Sind Fotokopien keine Urkunde, denn: - Keine eigene Beweisbestimmung, die über die Vorlage hinausgeht: lediglich Wiedergabe des Originals und als solche erkennbar - Die Fotokopie selbst lässt keinen Aussteller erkennen, sie gibt nur den Aussteller des Originals wieder - Hohe Manipulationsanfälligkeit, daher Kopieinhaber weniger schützenswert - Ausnahme: wenn Fotokopie Anschein einer Originalurkunde erweckt und sie als eine vom angeblichen Aussteller herrührende Urschrift ausgegeben wird (dann gleiches Schutzbedürfnis, gleiche Situation wie bei gefälschtem Original) hier: (+) Kopie = Urkunde, da täuschend echt 9

10 b) Herstellen einer unechten Urkunde Def.: Herstellen = Hervorbringen dergestalt, dass erstmals alle Merkmale einer Urkunde vorliegen Def.: Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt (Scheinbarer und tatsächlicher Aussteller sind nicht identisch) hier: (+) scheinbarer Aussteller Bundesamt für Justiz, tatsächlicher Aussteller der Fotokopie ist E 10

11 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Täuschungsabsicht Def.: Vorsatz (dolus directus II) eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu rechtserheblichem Verhalten zu veranlassen = Täuschung im Rechtsverkehr hier: (+)Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Tathandlung (Herstellen der Urkunde) entscheidend, daher ist späteres Entsorgen unerheblich II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis 267 I Var. 1 (+) 11

12 C. Strafbarkeit des E wegen versuchten Betruges gemäß 263 I, II, 22, 23 I E könnte sich wegen versuchten Betruges gegenüber P und zum Nachteil der O-GbR gemäß 263 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Fotokopie zum Bewerbungsgespräch mitnahm. Vorprüfung (+) Bewerbungsunterlagen nicht angesehen, Versuch gem. 263 II strafbar 12

13 I. Tatentschluss 1. Vorsatz bzgl. Täuschung über Tatsachen (+) E wollte bewusst auf Vorstellungsbild des P einwirken, Eintragung ist nachweisbarer Vorgang der Gegenwart, also eine Tatsache 2. Vorsatz bzgl. Irrtums (+) E wollte falsche Vorstellung der Vorstrafenfreiheit erwecken 13

14 3. Vorsatz bzgl. Vermögensverfügung - P sollte mit E Arbeitsvertrag schließen - Anstellungsbetrug = Eingehungsbetrug, schon im Abschluss des Vertrages vermögensmindernde Verfügung, denn zu diesem Zeitpunkt entsteht die Pflicht zur Gehaltszahlung, der ggf. keine entsprechend gleichwertige Arbeitsleistung gegenübersteht 14

15 - Dreiecksbetrug: Vermögensinhaber (O- GbR) und Verfügender (P) sind nicht identischà Vermögensverfügung muss Vermögensinhaber zuzurechnen sein v Befugnistheorie (dh rechtlich befugt) v Nähetheorie (dh tatsächl. Verfügungsmöglichkeit) v Lagertheorie (dh tatsächliche Verfügungsmöglichkeit und vor Tat besonderes Näheverhältnis) -> hier: (+) nach allen Ansichten 15

16 4. Vorsatz bzgl. Vermögensschaden (P) sollte Verfügung unmittelbar zu einem Vermögensschaden bei der O-GbR führen? Def.: Vermögensminderung ohne, dass ein Ausgleich durch unmittelbar damit verbundenem Vermögenszuwachs vorliegt (Gesamtsaldierung) Hier: Grds. Lohnzahlung gegen Arbeitsleistung Vermögensschaden? a) wg. fehlender fachlicher Fähigkeiten (-) E verrichtet Arbeit stets zur vollen Zufriedenheit b) wg. Vorbestrafung (-) für den Schadenseintritt wären weitere deliktische Handlungen des E erforderlich bzgl. Abstrakt erhöhter Gefahr einer erneuten Tatbegehung fehlt die für den Eintritt des VSE erforderliche Unmittelbarkeit 16

17 c) wg. Entlohnung einer besonderen Vertrauensstellung (Vergütung als Gegenleistung für besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit) (+) Vermögensschaden (+), da einschlägig vorbestraft 5. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung (+) Gehaltsanspruch 17

18 II. Unmittelbares Ansetzen (-) Herausnehmen und Vorlegen der Bewerbungsunterlagen als wesentliche Zwischenschritte, lediglich Mitführen reicht nicht aus III. Ergebnis 263 I, II, 22, 23 I (-) 18

19 D. Strafbarkeit des E wegen Betruges durch Unterlassen gemäß 263, 13 I Durch das Verschweigen seiner Vorstrafe könnte sich E wegen Betruges durch Unterlassen gemäß 263, 13 I gegenüber P und zum Nachteil der O- GbR. 19

20 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung durch Unterlassen Aufklärungspflicht isv 13 I? (+) aus Treu und Glauben, 242 BGB wenn langfristiges Vertrauensverhältnis geplant Wenn charakterliche Integrität für Eignungsbeurteilung entscheidend Bei einschlägigen/ für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen und wenn noch nicht aus dem BZR getilgt hier: (+) (a.a. vertretbar) 20

21 b) Irrtum (+) über beurteilungsrelevante Vorstrafe c) Vermögensverfügung (+) Abschluss Arbeitsvertrag d) Vermögensschaden (+) Entlohnung einer besonderen Vertrauensstellung 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 263, 13 I (+) 21

22 E. Strafbarkeit des E wegen Urkunden-unterdrückung gem. 274 I Nr. 1 Durch das Vernichten der Farbkopie könnte sich E wegen Urkundenunterdrückung gemäß 274 I Nr. 1 strafbar gemacht haben. (-) Urkunde gehört ausschließlich dem E (Beweisführungsrecht) Konkurrenzen 267 I Var , 13 I 22

23 2. Teil: Strafbarkeit des S Strafbarkeit des S wegen Betruges gemäß 263 I Durch die Behauptung, ein ehrenamtlicher Spendensammler zu sein, und die Annahme der Spende könnte sich S wegen Betruges gemäß 263 I gegenüber und zum Nachteil der R strafbar gemacht haben. 23

24 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung über Tatsachen (+) Behauptung, ehrenamtlicher Spendensammler zu sein b) Irrtum (P) Zweifel des Opfers Irrtum? v MM: kein Irrtum, da Opfer dann nicht schutzwürdig = bewusstes Risiko 24

25 v h.m.: Zweifel unbeachtlich, wenn das Opfer den Wahrheitsgehalt der vorgetäuschten Tatsache für möglich hielt und sich hierdurch jedenfalls mitmotivieren ließ: Irrtum (+) Stellungnahme - für MM: Selbstschutzprinzip, ultima ratio-charakter des Strafrechts - für h.m.: sozialstaatliche Schutzfunktion des Strafrechts, Berücksichtigung in Strafzumessung, sonst Beweisprobleme -> Irrtum (+) (a.a. vertretbar) 25

26 c) Vermögensverfügung (+) Spende ihv 50 d) Vermögensschaden (P) bei Spenden ist sich Opfer des vermögensschädigenden Charakters bewusst, da es keine geldwerte Gegenleistung erhält (sog. bewusste Selbstschädigung) 26

27 v Rspr: Vermögensschaden +, denn in den Spendenfällen geht das Opfer trotz bewusster Selbstschädigung vom Bewirken eines ideellen Äquivalents aus: v Zweckverfehlungslehre: verlangt eigentlich unbewusste Selbstschädigung, aber es genügt, wenn der mit der Aufwendung verfolgte Zweck seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird: hier (+) 27

28 -> Vermögensschaden (+) 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und rechtswidrige Absicht stoffgleicher Bereicherung II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis 263 I (+) 28

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht

Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Prof. Dr. Mark A. Zöller SS 2017 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 7 12 7 8 9 10 5 6 1 1 2 1 Durchschnittspunktzahl:

Mehr

Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT I SoSe Urkundenfälschung, 267 StGB

Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT I SoSe Urkundenfälschung, 267 StGB Urkundenfälschung, 267 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Urkunde Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren

Mehr

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung

Mehr

68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)

68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271) I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit

Mehr

A. 267 I Alt. 1 StGB durch Erstellen des Zertifikats am Bildschirm

A. 267 I Alt. 1 StGB durch Erstellen des Zertifikats am Bildschirm Lösung Fall 1 1. Tatkomplex: Das Zertifikat Strafbarkeit des B A. 267 I Alt. 1 StGB durch Erstellen des Zertifikats am Bildschirm a) Urkunde (+) aa) Verkörperung (-) bloßes Vorhandensein am Bildschirm

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze Lösungsskizze Strafbarkeit der B A. Das Geschehen am Getränkeregal I. Hausfriedensbruch, 123 I Alt. 1 StGB Eindringen (-) Supermarkt: generelle Zutrittserlaubnis II. Diebstahl bzgl. Magenbitter, 242 I

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Sachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10

Sachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte

Mehr

Lösungshinweise zum Übungsfall Urkundenfälschung

Lösungshinweise zum Übungsfall Urkundenfälschung Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Wiss. Mit. Matthias Noll Lösungshinweise zum Übungsfall Urkundenfälschung 1. Tatkomplex: Das Kfz-Kennzeichen A. Strafbarkeit des A gemäß 267 I Var. 1, Var. 3 StGB (Vertauschen

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Die Urkundendelikte ein Webinar zu den wichtigsten Problemen

Die Urkundendelikte ein Webinar zu den wichtigsten Problemen Die Urkundendelikte ein Webinar zu den wichtigsten Problemen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Überblick 267 268 274 Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit einer Urkunde Vertrauen des Rechtsverkehrs

Mehr

267: Urkundenfälschung

267: Urkundenfälschung 267: Urkundenfälschung Rechtsgut des 23. Abschnitts: Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen bzw. Daten als Beweismittel 267 soll die Echtheit und Unverfälschtheit,

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi

BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

Lösung Fall 4. Strafrecht III- Lösungen. A. Strafbarkeit des A

Lösung Fall 4. Strafrecht III- Lösungen. A. Strafbarkeit des A Lösung Fall 4 A. Strafbarkeit des A 1. Strafbarkeit des A gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b StGB Dadurch, dass A den M überfallen und die Münzen an sich gebracht hat, könnte er einen schweren Raub gemäß 249 I,

Mehr

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2017 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Rückgabe der Hausarbeit Professor Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht

Mehr

A. Strafbarkeit des P gemäß 267 I Var.2 durch Zusetzen des weiteren Medikaments

A. Strafbarkeit des P gemäß 267 I Var.2 durch Zusetzen des weiteren Medikaments Lösung Fall 1: A. Strafbarkeit des P gemäß 267 I Var.2 durch Zusetzen des weiteren Medikaments I. Tatbestand 1. obj. TB: Verfälschen einer echten Urkunde a) Urkunde: jede verkörperte Gedankenerklärung,

Mehr

Alt. Herstellen einer unechten Urkunde

Alt. Herstellen einer unechten Urkunde 267 1. Alt. Herstellen einer unechten Urkunde Was erscheint als erklärt: Willenserklärung Zeugniserklärung Wodurch wird scheinbar erklärt: dauerhafte sichtbare Zeichen Verbindung von Zeichenträgern untereinander

Mehr

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)

Mehr

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und

Mehr

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9

Mehr

Beweisposition. 274 Abs. 1 Nr. 1. fremde Urkunden

Beweisposition. 274 Abs. 1 Nr. 1. fremde Urkunden StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 82 Strafrechtlicher Schutz der Urkunde Echtheit Inhaltliche Wahrheit Beweisposition Verwendung 267 271, 348 274 Abs. 1 Nr. 1 281 alle öffentliche fremde

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

25: Fälschung technischer Aufzeichnungen ( 268)

25: Fälschung technischer Aufzeichnungen ( 268) 25: Fälschung technischer Aufzeichnungen ( 268) I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: unechte, echte oder verfälschte technische Aufzeichnung b) Tathandlung: Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen

Mehr

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand

Mehr

AG StrafRecht Urkundenfälschung

AG StrafRecht Urkundenfälschung AG StrafRecht Urkundenfälschung (Urkundenfälschung 267 ff., i.v.m. Betrug und Untreue und den entsprechenden Amtsdelikten) A. Urkundenfälschung 267 ff. StGB I. Geschütztes Rechtsgut: II. Tatbestände des

Mehr

Definitionen und Schemata Strafrecht

Definitionen und Schemata Strafrecht Jurakompakt Definitionen und Schemata Strafrecht von Prof. Dr. Christian Fahl, Dr. Klaus Winkler. Auflage Verlag C.H. Beck München 0 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 98 0 9 9 Zu Inhaltsverzeichnis

Mehr

Lösungshinweise zum Betrug (2)

Lösungshinweise zum Betrug (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema des Betrugs, 263 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung b)

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in

Mehr

Prof. Dr. Michael Jasch

Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1 Urkundenfälschun g 267 Besonderes Objekt Fälschung techn. Aufzeichnungen 268 Urkundenunterdrückung 274 Fälschung von Daten 269 Mittelbare Falschbeurkundung 271 Verändern amtl.

Mehr

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt

Mehr

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber Sachverhalt: Anton ist Inhaber eines Speditionsunternehmens. Er hat einige Lkw-Fahrer angestellt, fährt aber auch ab und zu selbst, wenn

Mehr

A. Betrug ( 263 StGB)

A. Betrug ( 263 StGB) A. Betrug ( 263 StGB) 263 Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009

Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009 Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009 Objektiver Tatbestand Täuschung (durch die Täuschung verursachter) Irrtum (durch den Irrtum verursachte) Vermögensverfügung (durch die Vermögensverfügung

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. 36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,

Mehr

Thema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag

Thema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag BGH, Beschluss vom 16. August 1961, BGHSt 16, 321 Melkmaschine Sachverhalt: Anton arbeitet als Vertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt erhält er eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. In

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) I

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) I Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) I SoSe 2015 Jens Puschke Untreue ( 266 StGB) Aufbauschema I. Objektiver Tatbestand 1. I Var. 1: Missbrauchstatbestand oder a) Missbrauch einer eingeräumten

Mehr

HfPol VS Modul 5. Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt

HfPol VS Modul 5. Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt HfPol VS Modul 5 Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt Allgemeine Hinweise Aufgabenstellung: ST, SP Beginn mit ST: Hinweise = Keine Konkurrenzen, nur A prüfen

Mehr

Lösung 6a. Fall: o.t.

Lösung 6a. Fall: o.t. Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 1. B könnte sich durch Betreten des Grundstücks des N nach 123 StGB strafbar gemacht haben Indem er ohne den Willen und gegen den mutmaßlichen Willen des N das

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

3. Vermögensverfügung

3. Vermögensverfügung 3. Vermögensverfügung Verfügung = jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten..., das unmittelbar eine Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne bei dem Getäuschten selbst oder einer dritten

Mehr

Nichtvermögensdelikte

Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 11. Stunde: Beleidigungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Struktur der Beleidigungsdelikte 185 StGB Beleidigung Die Beleidigung wird

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Geldwäsche ( 261 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Gegenstand aus bestimmter (S. 2) rechtswidriger Tat 2. Verbergen, verschleiern

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

AG Modul Strafrecht I WS 15/16

AG Modul Strafrecht I WS 15/16 AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von

Mehr

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Strafrecht BT Übersicht 7 Seite 1 von 7 Urkundsdelikte 267f. StGB A. 267 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Urkunde Jede Verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)

Mehr

64-69: Urkundendelikte ( 267 ff.)

64-69: Urkundendelikte ( 267 ff.) Allgemeines/Systematik 64-69: Urkundendelikte ( 267 ff.) Rechtsgut der Urkundendelikte ist nach herkömmlicher Auffassung die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen

Mehr

Lösungshinweise zur Klausur vom 15. November 2014

Lösungshinweise zur Klausur vom 15. November 2014 EXAMENSKLAUSURENKURS Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungshinweise zur Klausur vom 15. November

Mehr

Der zuverlässige Mieter (Bearbeiterin: Bianca Gartner)

Der zuverlässige Mieter (Bearbeiterin: Bianca Gartner) Priv.-Doz. Dr. Christian Jäger Prof. Dr. Dr. h.c. Heike Jung SS2003 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 3. Klausur Der zuverlässige Mieter (Bearbeiterin: Bianca Gartner) A, der in einer Rechtsanwaltskanzlei

Mehr

BGH, Urteil vom 18. April 1996, BGHSt 42, 135 Wertgutachten (Sachverhalt etwas abgewandelt)

BGH, Urteil vom 18. April 1996, BGHSt 42, 135 Wertgutachten (Sachverhalt etwas abgewandelt) BGH, Urteil vom 18. April 1996, BGHSt 42, 135 Wertgutachten (Sachverhalt etwas abgewandelt) Sachverhalt: Friedrich ist als vereidigter Sachverständiger für geschliffene Edelsteine, Diamanten und Perlen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung

Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer

Mehr

Die scheinbare Urkunde

Die scheinbare Urkunde Britta Gustafsson Die scheinbare Urkunde Zum Begriff der unechten Urkunde im Strafrecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 1. Abschnitt Die herkömmliche Bestimmung des

Mehr

Lösungshinweise zum Übungsfall 6

Lösungshinweise zum Übungsfall 6 Lösungshinweise zum Übungsfall 6 1. Tatkomplex: Das Kfz-Kennzeichen A. Strafbarkeit des A gemäß 267 I Var. 1, Var. 3 StGB (Vertauschen der Kennzeichen) Indem A das Kennzeichen an seinen Pkw montierte,

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Risiko einer bestimmten Entwicklung wiegt so schwer,

Mehr

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Prof. Dr. Johannes Kaspar Zweite Klausur Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im WS 2012/13 17.1.2013

Prof. Dr. Johannes Kaspar Zweite Klausur Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im WS 2012/13 17.1.2013 Prof. Dr. Johannes Kaspar Zweite Klausur Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im WS 2012/13 17.1.2013 E ist schwer erkrankt und hat nur noch kurze Zeit zu leben. Seine einzigen näheren Verwandten sind

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

Übungsfall: Ein Jurist auf Abwegen

Übungsfall: Ein Jurist auf Abwegen Von Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, Hamburg Die Klausur wurde im WS 2008/2009 an der Ernst-Moritz- Arndt-Universität in Greifswald als 180-minütige Abschlussklausur im Rahmen des sog. Vertiefungskurses

Mehr

Übung im Strafrecht für Vorgerückte 6. Übungsfall Lösungsskizze

Übung im Strafrecht für Vorgerückte 6. Übungsfall Lösungsskizze Prof. Dr. Roland Hefendehl Freiburg, SoSe 2011 PD Dr. Gerhard Seher Übung im Strafrecht für Vorgerückte 6. Übungsfall Lösungsskizze A. Tatkomplex 1 Das Kfz-Kennzeichen I. Strafbarkeit des A gemäß 267 I

Mehr

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen

Mehr

Lösung. bb. Bruch des Gewahrsams Lastwagen wird der Zugriffsmöglichkeit des Fahrers und der Galerie E entzogen. Gewahrsamsbruch damit (+)

Lösung. bb. Bruch des Gewahrsams Lastwagen wird der Zugriffsmöglichkeit des Fahrers und der Galerie E entzogen. Gewahrsamsbruch damit (+) 1 Lösung Erster Teil. Vor der Kneipe A. 242 Abs. 1. Diebstahl an dem Lastwagen 1. Objektiver Tatbestand: a. Fremde bewegliche Sache: (+) b. Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. aa.

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 2. Klausur Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Lösung 2. Klausur Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit des G Lösungsskizze I. Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des Schuhmarkt- Ketteninhabers, zu Gunsten der S-GmbH gem. 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt. StGB 1. Täuschung (+) Mit dem Angebotsschreiben,

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall Lösungsskizze 1.Tatkomplex: Im Paketverteilzentrum A. Das Verladen der Pakete Diebstahl 242 I StGB

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester Fall 15

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester Fall 15 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Fall 15 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte

Mehr

Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hinweisen

Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hinweisen www.geburtig.info Anmerkung: Aus den so genannten Mehrwertdienste- Nummern mit der Vorwahl 0190 sind seit 2003 die 0900-er Nummern geworden. Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

1. Tatkomplex: Die Diamanten

1. Tatkomplex: Die Diamanten Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 1. Besprechungsfall Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Die Diamanten A. Strafbarkeit des C und D gemäß 263 I, 25 II StGB,

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema 218 Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff.) I. Objektiver Tatbestand 1. Abbruch der Schwangerschaft (Abtötung der Leibesfrucht)

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

10: Betrug KK 259. Vorlesung Strafrecht BT II (SoS 2007)

10: Betrug KK 259. Vorlesung Strafrecht BT II (SoS 2007) IV. Vermögensverfügung Anders als bei 253 ist bei 263 die Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt. Es bringt den Charakter des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt zum Ausdruck.

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Übungen im Strafrecht und Strafprozessrecht. Lösungsskizze zu Fall 2 PD Dr. iur. Gwladys Gilliéron, LL.M.

Übungen im Strafrecht und Strafprozessrecht. Lösungsskizze zu Fall 2 PD Dr. iur. Gwladys Gilliéron, LL.M. Übungen im Strafrecht und Strafprozessrecht Lösungsskizze zu Fall 2 PD Dr. iur. Gwladys Gilliéron, LL.M. MATERIELLER TEIL Allgemeine Hinweise Einteilung des Sachverhalts in Sachverhaltsabschnitte gemäss

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensverfügung im Dreipersonenverhältnis Abgrenzung: Dreiecksbetrug / Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

Mehr

Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.

Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde. BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 1 (P) 119 Abs. 2 BGB vs. Gewährleistungsrecht 119 Abs. 2 BGB vs. 434 ff. BGB Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.

Mehr

Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB

Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösung 8a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit nach 266 I StGB a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu

Mehr

Nichtvermögensdelikte

Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Struktur der Beleidigungsdelikte 185 StGB Beleidigung Die Beleidigung wird

Mehr