Universität Heidelberg Lösung 2. Klausur Sommersemester 2015

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1 A. Strafbarkeit des G Lösungsskizze I. Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des Schuhmarkt- Ketteninhabers, zu Gunsten der S-GmbH gem. 263 I, III 2 Nr Alt. StGB 1. Täuschung (+) Mit dem Angebotsschreiben, in dem der G die Kunstlederschuhe bewusst wahrheitswidrig als Echtlederschuhe zum Kauf anbot, hat der G bewusst irreführend auf das Vorstellungsbild des Schuhmarkt-Ketteninhabers eingewirkt, um bei diesem einen Irrtum über die Lederqualität der Schuhe und damit Ober eine Tatsache zu erregen. 2. Irrtum (+) 3. Vermögensverfügung (+) Die Vermögensverfügung kann vorliegend in dem Abschluss des Kaufvertrags über die Schuhe, wodurch für den Schuhmarkt- Ketteninhaber X eine Zahlungsverpflichtung begründet wurde, oder in der Zahlung von 70 Euro pro Schuhpaar erblickt werden. 4. Vermögensschaden (+) h.m.: bereits die Eingehung eines Vertrags stellt eine einem Vermögensschaden gleichzusetzende konkrete Vermögensgefährdung dar, wenn der Verpflichtung des Getäuschten ein wirtschaftlich nicht gleichwertiger Anspruch gegenübersteht, sofern die vom Täter versprochene Leistung nicht wirtschaftlich äquivalent ist. Eingehungsbetrug (+) tva: an das Vorliegen einer konkreten Vermögensgefährdung sind gesteigerte Anforderungen zu stellen; die wirtschaftliche Bewertung der durch den Vertragsschluss erworbenen Rechte und eingegangenen Pflichten sowie ihrer tatsächlichen Realisierungsaussichten sollen einen deutlichen Ausschlag zu Lasten des betroffenen Vermögens ergeben, so dass bereits vor Vollzug des Vertrags von einer aktuellen Verschlechterung der Vermögenslage gesprochen werden kann. Eingehungsbetrug (+) 5. Subjektiver Tatbestand (+) Vorsatz (+)

2 Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Drittbereicherung (+), da es ihm als Ziel seiner Handlung darauf ankam, seiner GmbH den Vermögensvorteil zu verschaffen 6. Rechtswidrigkeit: Notstand, 34 StGB? a) Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (1) Vermögen als notstandsfähiges Rechtsgut tva 1: das eigene Vermögen ist nur als notstandsfähiges Rechtsgut zu qualifizieren, sofern es von außen beeinträchtigt wird (z.b. wenn der Notstandstäter erpresst wird), nicht jedoch, wenn das Vermögen infolge von Dispositionen des Vermögensinhabers gefährdet ist (Bsp.: Fehlinvestitionen) -> Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (-) tva 2: in Fällen, in denen das eigene Vermögen infolge von eigenen wirtschaftlichen Dispositionen in Gefahr ist, fehlt es am wesentlichen Überwiegen des gefährdeten Rechtsguts, da aus den Wertungen der Rechtsordnung, insbesondere der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes, zum Ausdruck kommt, dass der Vermögensverlust nicht durch Eingriffe in fremdes Vermögen abgewehrt werden darf. -> Nach dieser Auffassung fehlt es vorliegend am wesentlichen Überwiegen der Interessen des G. Da beide Auffassungen zur Ablehnung der Notstandsrechtfertigung gelangen, kann der Meinungsstreit vorliegend dahinstehen. (2) Der Bestand der juristischen Person als notstandsfähiges Rechtsgut Auch der Umstand, dass der G den Betrug zu Lasten des Schuhmarkt- Ketteninhabers X begangen hat, um die in ihrer existenzgefährdete GmbH zu retten, führt nicht zur Rechtfertigung nach 34 StGB. Die Insolvenzordnung ist lex specialis zum Notstand. Sie darf nicht über 34 StGB außer Kraft gesetzt werden. 7. Schuld (+) 8. Strafzumessung: Regelbeispiel gem. 263 III 2 Nr Alt. StGB ( gewerbsmäßig ) (+), da der G den Schuhmarktketteninhaber X auch in den Folgejahren betrügen wollte, um so seine existenzgefährdete GmbH und damit sein Geschäftsführergehalt zu retten

3 9. Ergebnis: 263 I, III 2 Nr Alt. StGB (+) II. Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall zu Lasten der Endverbraucher, zu Gunsten X gem. 263 I, III 2 Nr Alt., Nr Alt., 25 I 2. Alt. StGB 1. Täuschung (+) Die Täuschungshandlung hat eine objektive und eine subjektive Komponente. Der G wusste um die Tatsache, dass die als Echtlederschuhe verkauften Schuhe tatsächlich aus Kunstleder bestehen, und erfüllte daher in persona die subjektiven Anforderungen des Täuschungsbegriffs. Die objektiven Anforderungen des Täuschungsbegriffs erfüllte nicht G in eigener Person, sondern der Schuhmarktketteninhaber X, welcher in Unkenntnis des Materials, aus dem die Schuhe bestehen seinen Kunden die Kunstlederschuhe entweder selbst oder durch seine gleichermaßen gutgläubigen Mitarbeiter als echte Lederschuhe verkaufte. Eine Täuschung der Endverbraucher durch G konnte somit nur dann bejaht werden, wenn dem G der Verkauf der Kunstlederschuhe als echte Lederschuhe durch den X an die Endverbraucher zugerechnet werden könnte. Eine Zurechnung dieser Handlung ist zu bejahen, wenn der G diesbezüglich als mittelbarer Täter ( 25 I 2. All. StGB) qualifiziert werden kann. o Der G hat den tatbestandsausschließenden Irrtum des X über das Material, aus dem die Schuhe tatsächlich bestehen, durch sein (falsche Angaben über die Schuhe enthaltendes) Angebotsschreiben an den Schuhmarkt-Ketteninhaber X hervorgerufen. o Er hatte somit Irrtumsherrschaft. o Somit ist dem G der Verkauf der Kunstlederschuhe als echte Lederschuhe an die Endverbraucher als eigene Handlung zuzurechnen und eine Täuschung der Endverbraucher durch G zu bejahen. 2. Irrtum (+) 3. Vermögensverfügung (+) 4. Vermögensschaden (+) Endverbraucher haben den Kaufpreis für echte Lederschuhe (90 Euro pro Paar) gezahlt und dafür kein wertmäßiges Äquivalent erhalten haben, denn die Schuhe waren ihr Geld nicht wert (Wert: 70 Euro pro Paar).

4 Der Vermögensschaden entspricht der Preisdifferenz zwischen dem Marktpreis für Echtlederschuhe und Kunstlederschuhe (20 Euro). 5. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Eigen- oder Fremdbereicherung o Dem G kam es darauf an, für die S-GmbH einen Gewinn durch den Verkauf der Schuhe an X zu erzielen. Dieser Gewinn ist jedoch nicht die Kehrseite des den Endverbrauchern entstandenen Vermögensschadens, weshalb die Absicht stoffgleicher Bereicherung zu Gunsten der S-GmbH zu verneinen ist. o Jedoch ist vorliegend die Absicht, den X stoffgleich zu bereichern, zu bejahen. Denn der G wollte den Schuhmarkt-Ketteninhaber X um die Differenz zwischen dem Endverbraucher-Marktpreis für Echtlederschuhe und dem Endverbraucher-Marktpreis für Kunstlederschuhe bereichern. Dieser Vermögensvorteil ist zum den Endverbrauchern entstandenen Vermögensschaden stoffgleich. Auf die Bereicherung des Schuhmarkt-Ketteninhabers X um diesen Vermögensvorteil kam es G als notwendige Bedingung für die Bereicherung, die über die eigenen Umsätze aus dem Geschäft mit X erzielt werden sollte, gerade an. 6. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 7. Strafzumessung a) gewerbsmäßig, 263 III 2 Nr Alt. StGB (+) b) Regelfallbeispiel des 263 III 2 Nr Alt. StGB (+) Dieses setzt ein Handeln in der Absicht voraus, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlusts von Vermögenswerten zu bringen. Das Regelfallbeispiel muss so ausgelegt werden, dass der Täter bei seinem Handeln mit dolus directus zweiten Grades davon ausgehen muss, durch sein fortgesetztes Vorgehen eine Vielzahl von Personen hinsichtlich ihrer Vermögenswerte zu gefährden. (P) Wie ist eine große Zahl von Menschen zu definieren? o Dies ist umstritten. Vertreten werden Zahlen zwischen 10 Opfern 1 und 50 Opfern. 2 o G wusste, dass sein Tatmittler der Schuhmarkt-Ketteninhaber X seine Schuhe an möglichst viele Kunden, vermutlich deutlich über 50 Kunden, verkaufen würde. Er wusste auch, dass X die Schuhe 1 Fischer, 57. Aufl. 2010, 263, Rn. 123; Tiedemann, in: LK, 11. Aufl. 1999, 263, Rn Schroth, BT, 4. Aufl. 2006, S. 206.

5 täuschungsbedingt zu einem für die Qualität unangemessenen Preis verkaufen würde. Insofern wusste der G, dass er durch fortgesetztes Vorgehen eine Vielzahl von Personen hinsichtlich ihrer Vermögenswerte gefährdete. Daher ist auch das Regelfallbeispiel des 263 III 2 Nr Alt. StGB erfüllt. 8. Ergebnis: 263 I, III 2 Nr Alt., Nr Alt., 25 I 2. Alt. StGB (+) III. Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft gem. 267 I 1. Alt., 25 I 2. Alt. StGB dadurch, dass der G durch die gutgläubige Verpackungschefin auf den Kunstlederschuhen den Aufkleber Aus echtem Leder anbringen ließ (-) Er hat keine unechte Urkunde hergestellt. Ob die mit dem Kleber Aus echtem Leder versehenen Schuhe eine zusammengesetzte Urkunde darstellen, kann hier offen bleiben. Jedenfalls wäre diese Urkunde nicht unecht, da sie von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller anzusehen ist. Es liegt vorliegend keine Täuschung hinsichtlich der Identität des Ausstellers vor, sondern da das Obermaterial der Schuhe nicht mit der Angabe auf dem Kleber übereinstimmt lediglich eine schriftliche Lüge. Vor schriftlichen Lügen schützt 267 StGB jedoch nicht. 3 3 Vgl. statt aller: Joecks, StGB, Studienkommentar, 9. Aufl. 2010, 267, Rn. 56.

6 B. Strafbarkeit der A I. Mittäterschaftlicher Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des Schuhmarkt-Ketteninhabers X gem. 263 I, III 2 Nr Alt., 25 II StGB dadurch, dass die A das Angebotsschreiben an den Schuhmarkt- Ketteninhaber X versendete (-) Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Dies setzt den gemeinschaftlichen Entschluss voraus, eine Tat gemeinsam, also arbeitsteilig als gleichberechtigte Partner, durchzuführen. Vorliegend fehlt es an einem gemeinschaftlichen Entschluss, weil der G seinen Tatplan alleine gefasst hat und noch nicht einmal wusste, dass die A über den illegalen Charakter seines Tuns Bescheid weiß. Ein mittäterschaftlicher Betrug scheidet somit aus. II. Beihilfe zum Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des Schuhmarkt-Ketteninhabers X gem. 263 I, III 2 Nr Alt., 27 StGB 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (+) 2. Hilfeleisten(+) Nach der engsten Definition wird ein für den Erfolg der Haupttat kausaler Gehilfenbeitrag verlangt. 4 Das Verschicken des Angebotsschreibens durch die A stellte einen kausalen Tatbeitrag dar. Denn diese Handlung bewirkte den Zugang des Angebots und war somit conditio sine qua non für die Täuschung des Schuhmarkt-Ketteninhabers X. Eine Hilfeleistung ist somit sogar nach der engsten Definition der Hilfeleistung zu bejahen. 3. Doppelter Gehilfenvorsatz (+) 4. Rechtswidrigkeit: Notstand, 34 StGB? a) Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (P) Ob der Arbeitsplatz als notstandsfähiges Rechtsgut zu qualifizieren ist, ist umstritten. tva 1: Der von der Insolvenz des Arbeitgebers bedrohte Arbeitsplatz ist kein notstandsfähiges Rechtsgut. Die Gefahr des Verlusts des eigenen Arbeitsplatzes gehöre in marktwirtschaftlichen Systemen zum allgemeinen Lebensrisiko und könne daher nicht über die Notstandsregeln auf Dritte verlagert werden. Nach dieser 4 Lackner/Kühl, 26. Aufl. 2007, 27, Rn. 2.

7 Auffassung wäre vorliegend ein notstandsfähiges Rechtsgut zu verneinen. tva 2: Der eigene Arbeitsplatz wird zwar als notstandsfähiges Rechtsgut angesehen. Jedoch wird die Angemessenheit der Notstandshandlung verneint, sofern ein Arbeitnehmer seine ihm von der Rechtsordnung auferlegten wirtschaftlichen Risiken auf andere oder die Allgemeinheit abzuwalzen versucht, sofern nicht ausnahmsweise ein vom Gesetzgeber nicht einkalkulierter Fall vorliegt. -> Nach dieser Auffassung wäre die Angemessenheit der Notstandshandlung abzulehnen, weil das Risiko, seinen Arbeitsplatz infolge der Insolvenz des Arbeitgebers zu verlieren, ein vom Gesetzgeber einkalkulierter Fall ist und nach den Wertungen der Rechtsordnung nicht auf Dritte abgewalzt werden darf. Da beide Auffassungen zu dem Ergebnis kommen, dass eine Rechtfertigung hier nicht durchgreift, kann der Meinungsstreit dahinstehen. b) Somit handelt die A rechtswidrig. 4. Schuld (+) 5. Strafzumessung Nach 28 II StGB tritt eine Strafschärfung durch besondere persönliche Merkmale nur bei dem Beteiligten ein, bei dem sie vorliegen. A erfüllt das Regelbeispiel des 263 I, III 2 Nr Alt. StGB (strafschärfendes persönliches Merkmal i.s.d. 28 II StGB) nicht, weil sie nicht wusste, dass G den Betrug zu Lasten des Schuhmarkt- Ketteninhabers X in den Folgejahren wiederholen wollte. 6. Ergebnis: 263 I, III 2 Nr Alt., 27 StGB (+) III. Betrug in mittelbarer Täterschaft zu Lasten der Endverbraucher gem. 263 I, 25 I 2. Alt. StGB (-), kein gemeinschaftlicher Beschlusses, die Tat gemeinsam durchzuführen IV. Beihilfe zum Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall gem. 263 I, III 2 Nr Alt., 25 I 1. Alt., 27 StGB zu Lasten der Endverbraucher durch die Zusendung des Angebotsschreibens an den Schuhmarkt-Ketteninhaber (+)

8 C. Weitere Strafbarkeit des G I. Anstiftung zur Beihilfe zum Betrug zu Lasten des X gem. 263 I, 27, 26 StGB (-) Die Aufforderung des G an die Angestellte A, das von ihm verfasste Angebotsschreiben dem Schuhmarkt-Ketteninhaber X zuzusenden, begründet keine Anstiftung zur von A verwirklichten Beihilfe zum Betrug zu Lasten des X. Es fehlte dem G am doppelten Anstiftervorsatz, da er keinen Vorsatz hinsichtlich der von A begangenen Beihilfe zum Betrug (Haupttat) hatte, denn G wusste nicht, dass die A über die Täuschung des Schuhmarkt- Ketteninhabers hinsichtlich des Obermaterials der Schuhe Bescheid wusste. Insofern wusste er auch nicht, dass die A über einen doppelten Gehilfenvorsatz verfügte, der ihre im Versenden des Angebots bestehende Gehilfenhandlung zu einer Beihilfe machte. II. Anstiftung zur Beihilfe zum Betrug in mittelbarer Täterschaft zu Lasten der Endverbraucher gem. 263 I, 25 I 1. Alt., 27, 26 StGB, (-) mangels Vorsatz

9 D. Endergebnis G hat sich des Betrugs im besonders schweren Fall zu Lasten des X in Tateinheit mit Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall zu Lasten der Endverbraucher gem. 263 I, III 2 Nr Alt., 263 I, III 2 Nr Alt., 25 I 2. Alt, 52 StGB schuldig gemacht. A hat sich der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall gem. 263 I, 27, 263 I, III 2 Nr Alt., 27, 52 StGB schuldig gemacht.

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