Universität Heidelberg Lösung 2. Klausur Sommersemester 2015
|
|
- Erica Heidrich
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 A. Strafbarkeit des G Lösungsskizze I. Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des Schuhmarkt- Ketteninhabers, zu Gunsten der S-GmbH gem. 263 I, III 2 Nr Alt. StGB 1. Täuschung (+) Mit dem Angebotsschreiben, in dem der G die Kunstlederschuhe bewusst wahrheitswidrig als Echtlederschuhe zum Kauf anbot, hat der G bewusst irreführend auf das Vorstellungsbild des Schuhmarkt-Ketteninhabers eingewirkt, um bei diesem einen Irrtum über die Lederqualität der Schuhe und damit Ober eine Tatsache zu erregen. 2. Irrtum (+) 3. Vermögensverfügung (+) Die Vermögensverfügung kann vorliegend in dem Abschluss des Kaufvertrags über die Schuhe, wodurch für den Schuhmarkt- Ketteninhaber X eine Zahlungsverpflichtung begründet wurde, oder in der Zahlung von 70 Euro pro Schuhpaar erblickt werden. 4. Vermögensschaden (+) h.m.: bereits die Eingehung eines Vertrags stellt eine einem Vermögensschaden gleichzusetzende konkrete Vermögensgefährdung dar, wenn der Verpflichtung des Getäuschten ein wirtschaftlich nicht gleichwertiger Anspruch gegenübersteht, sofern die vom Täter versprochene Leistung nicht wirtschaftlich äquivalent ist. Eingehungsbetrug (+) tva: an das Vorliegen einer konkreten Vermögensgefährdung sind gesteigerte Anforderungen zu stellen; die wirtschaftliche Bewertung der durch den Vertragsschluss erworbenen Rechte und eingegangenen Pflichten sowie ihrer tatsächlichen Realisierungsaussichten sollen einen deutlichen Ausschlag zu Lasten des betroffenen Vermögens ergeben, so dass bereits vor Vollzug des Vertrags von einer aktuellen Verschlechterung der Vermögenslage gesprochen werden kann. Eingehungsbetrug (+) 5. Subjektiver Tatbestand (+) Vorsatz (+)
2 Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Drittbereicherung (+), da es ihm als Ziel seiner Handlung darauf ankam, seiner GmbH den Vermögensvorteil zu verschaffen 6. Rechtswidrigkeit: Notstand, 34 StGB? a) Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (1) Vermögen als notstandsfähiges Rechtsgut tva 1: das eigene Vermögen ist nur als notstandsfähiges Rechtsgut zu qualifizieren, sofern es von außen beeinträchtigt wird (z.b. wenn der Notstandstäter erpresst wird), nicht jedoch, wenn das Vermögen infolge von Dispositionen des Vermögensinhabers gefährdet ist (Bsp.: Fehlinvestitionen) -> Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (-) tva 2: in Fällen, in denen das eigene Vermögen infolge von eigenen wirtschaftlichen Dispositionen in Gefahr ist, fehlt es am wesentlichen Überwiegen des gefährdeten Rechtsguts, da aus den Wertungen der Rechtsordnung, insbesondere der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes, zum Ausdruck kommt, dass der Vermögensverlust nicht durch Eingriffe in fremdes Vermögen abgewehrt werden darf. -> Nach dieser Auffassung fehlt es vorliegend am wesentlichen Überwiegen der Interessen des G. Da beide Auffassungen zur Ablehnung der Notstandsrechtfertigung gelangen, kann der Meinungsstreit vorliegend dahinstehen. (2) Der Bestand der juristischen Person als notstandsfähiges Rechtsgut Auch der Umstand, dass der G den Betrug zu Lasten des Schuhmarkt- Ketteninhabers X begangen hat, um die in ihrer existenzgefährdete GmbH zu retten, führt nicht zur Rechtfertigung nach 34 StGB. Die Insolvenzordnung ist lex specialis zum Notstand. Sie darf nicht über 34 StGB außer Kraft gesetzt werden. 7. Schuld (+) 8. Strafzumessung: Regelbeispiel gem. 263 III 2 Nr Alt. StGB ( gewerbsmäßig ) (+), da der G den Schuhmarktketteninhaber X auch in den Folgejahren betrügen wollte, um so seine existenzgefährdete GmbH und damit sein Geschäftsführergehalt zu retten
3 9. Ergebnis: 263 I, III 2 Nr Alt. StGB (+) II. Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall zu Lasten der Endverbraucher, zu Gunsten X gem. 263 I, III 2 Nr Alt., Nr Alt., 25 I 2. Alt. StGB 1. Täuschung (+) Die Täuschungshandlung hat eine objektive und eine subjektive Komponente. Der G wusste um die Tatsache, dass die als Echtlederschuhe verkauften Schuhe tatsächlich aus Kunstleder bestehen, und erfüllte daher in persona die subjektiven Anforderungen des Täuschungsbegriffs. Die objektiven Anforderungen des Täuschungsbegriffs erfüllte nicht G in eigener Person, sondern der Schuhmarktketteninhaber X, welcher in Unkenntnis des Materials, aus dem die Schuhe bestehen seinen Kunden die Kunstlederschuhe entweder selbst oder durch seine gleichermaßen gutgläubigen Mitarbeiter als echte Lederschuhe verkaufte. Eine Täuschung der Endverbraucher durch G konnte somit nur dann bejaht werden, wenn dem G der Verkauf der Kunstlederschuhe als echte Lederschuhe durch den X an die Endverbraucher zugerechnet werden könnte. Eine Zurechnung dieser Handlung ist zu bejahen, wenn der G diesbezüglich als mittelbarer Täter ( 25 I 2. All. StGB) qualifiziert werden kann. o Der G hat den tatbestandsausschließenden Irrtum des X über das Material, aus dem die Schuhe tatsächlich bestehen, durch sein (falsche Angaben über die Schuhe enthaltendes) Angebotsschreiben an den Schuhmarkt-Ketteninhaber X hervorgerufen. o Er hatte somit Irrtumsherrschaft. o Somit ist dem G der Verkauf der Kunstlederschuhe als echte Lederschuhe an die Endverbraucher als eigene Handlung zuzurechnen und eine Täuschung der Endverbraucher durch G zu bejahen. 2. Irrtum (+) 3. Vermögensverfügung (+) 4. Vermögensschaden (+) Endverbraucher haben den Kaufpreis für echte Lederschuhe (90 Euro pro Paar) gezahlt und dafür kein wertmäßiges Äquivalent erhalten haben, denn die Schuhe waren ihr Geld nicht wert (Wert: 70 Euro pro Paar).
4 Der Vermögensschaden entspricht der Preisdifferenz zwischen dem Marktpreis für Echtlederschuhe und Kunstlederschuhe (20 Euro). 5. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Eigen- oder Fremdbereicherung o Dem G kam es darauf an, für die S-GmbH einen Gewinn durch den Verkauf der Schuhe an X zu erzielen. Dieser Gewinn ist jedoch nicht die Kehrseite des den Endverbrauchern entstandenen Vermögensschadens, weshalb die Absicht stoffgleicher Bereicherung zu Gunsten der S-GmbH zu verneinen ist. o Jedoch ist vorliegend die Absicht, den X stoffgleich zu bereichern, zu bejahen. Denn der G wollte den Schuhmarkt-Ketteninhaber X um die Differenz zwischen dem Endverbraucher-Marktpreis für Echtlederschuhe und dem Endverbraucher-Marktpreis für Kunstlederschuhe bereichern. Dieser Vermögensvorteil ist zum den Endverbrauchern entstandenen Vermögensschaden stoffgleich. Auf die Bereicherung des Schuhmarkt-Ketteninhabers X um diesen Vermögensvorteil kam es G als notwendige Bedingung für die Bereicherung, die über die eigenen Umsätze aus dem Geschäft mit X erzielt werden sollte, gerade an. 6. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 7. Strafzumessung a) gewerbsmäßig, 263 III 2 Nr Alt. StGB (+) b) Regelfallbeispiel des 263 III 2 Nr Alt. StGB (+) Dieses setzt ein Handeln in der Absicht voraus, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlusts von Vermögenswerten zu bringen. Das Regelfallbeispiel muss so ausgelegt werden, dass der Täter bei seinem Handeln mit dolus directus zweiten Grades davon ausgehen muss, durch sein fortgesetztes Vorgehen eine Vielzahl von Personen hinsichtlich ihrer Vermögenswerte zu gefährden. (P) Wie ist eine große Zahl von Menschen zu definieren? o Dies ist umstritten. Vertreten werden Zahlen zwischen 10 Opfern 1 und 50 Opfern. 2 o G wusste, dass sein Tatmittler der Schuhmarkt-Ketteninhaber X seine Schuhe an möglichst viele Kunden, vermutlich deutlich über 50 Kunden, verkaufen würde. Er wusste auch, dass X die Schuhe 1 Fischer, 57. Aufl. 2010, 263, Rn. 123; Tiedemann, in: LK, 11. Aufl. 1999, 263, Rn Schroth, BT, 4. Aufl. 2006, S. 206.
5 täuschungsbedingt zu einem für die Qualität unangemessenen Preis verkaufen würde. Insofern wusste der G, dass er durch fortgesetztes Vorgehen eine Vielzahl von Personen hinsichtlich ihrer Vermögenswerte gefährdete. Daher ist auch das Regelfallbeispiel des 263 III 2 Nr Alt. StGB erfüllt. 8. Ergebnis: 263 I, III 2 Nr Alt., Nr Alt., 25 I 2. Alt. StGB (+) III. Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft gem. 267 I 1. Alt., 25 I 2. Alt. StGB dadurch, dass der G durch die gutgläubige Verpackungschefin auf den Kunstlederschuhen den Aufkleber Aus echtem Leder anbringen ließ (-) Er hat keine unechte Urkunde hergestellt. Ob die mit dem Kleber Aus echtem Leder versehenen Schuhe eine zusammengesetzte Urkunde darstellen, kann hier offen bleiben. Jedenfalls wäre diese Urkunde nicht unecht, da sie von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller anzusehen ist. Es liegt vorliegend keine Täuschung hinsichtlich der Identität des Ausstellers vor, sondern da das Obermaterial der Schuhe nicht mit der Angabe auf dem Kleber übereinstimmt lediglich eine schriftliche Lüge. Vor schriftlichen Lügen schützt 267 StGB jedoch nicht. 3 3 Vgl. statt aller: Joecks, StGB, Studienkommentar, 9. Aufl. 2010, 267, Rn. 56.
6 B. Strafbarkeit der A I. Mittäterschaftlicher Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des Schuhmarkt-Ketteninhabers X gem. 263 I, III 2 Nr Alt., 25 II StGB dadurch, dass die A das Angebotsschreiben an den Schuhmarkt- Ketteninhaber X versendete (-) Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Dies setzt den gemeinschaftlichen Entschluss voraus, eine Tat gemeinsam, also arbeitsteilig als gleichberechtigte Partner, durchzuführen. Vorliegend fehlt es an einem gemeinschaftlichen Entschluss, weil der G seinen Tatplan alleine gefasst hat und noch nicht einmal wusste, dass die A über den illegalen Charakter seines Tuns Bescheid weiß. Ein mittäterschaftlicher Betrug scheidet somit aus. II. Beihilfe zum Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des Schuhmarkt-Ketteninhabers X gem. 263 I, III 2 Nr Alt., 27 StGB 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (+) 2. Hilfeleisten(+) Nach der engsten Definition wird ein für den Erfolg der Haupttat kausaler Gehilfenbeitrag verlangt. 4 Das Verschicken des Angebotsschreibens durch die A stellte einen kausalen Tatbeitrag dar. Denn diese Handlung bewirkte den Zugang des Angebots und war somit conditio sine qua non für die Täuschung des Schuhmarkt-Ketteninhabers X. Eine Hilfeleistung ist somit sogar nach der engsten Definition der Hilfeleistung zu bejahen. 3. Doppelter Gehilfenvorsatz (+) 4. Rechtswidrigkeit: Notstand, 34 StGB? a) Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (P) Ob der Arbeitsplatz als notstandsfähiges Rechtsgut zu qualifizieren ist, ist umstritten. tva 1: Der von der Insolvenz des Arbeitgebers bedrohte Arbeitsplatz ist kein notstandsfähiges Rechtsgut. Die Gefahr des Verlusts des eigenen Arbeitsplatzes gehöre in marktwirtschaftlichen Systemen zum allgemeinen Lebensrisiko und könne daher nicht über die Notstandsregeln auf Dritte verlagert werden. Nach dieser 4 Lackner/Kühl, 26. Aufl. 2007, 27, Rn. 2.
7 Auffassung wäre vorliegend ein notstandsfähiges Rechtsgut zu verneinen. tva 2: Der eigene Arbeitsplatz wird zwar als notstandsfähiges Rechtsgut angesehen. Jedoch wird die Angemessenheit der Notstandshandlung verneint, sofern ein Arbeitnehmer seine ihm von der Rechtsordnung auferlegten wirtschaftlichen Risiken auf andere oder die Allgemeinheit abzuwalzen versucht, sofern nicht ausnahmsweise ein vom Gesetzgeber nicht einkalkulierter Fall vorliegt. -> Nach dieser Auffassung wäre die Angemessenheit der Notstandshandlung abzulehnen, weil das Risiko, seinen Arbeitsplatz infolge der Insolvenz des Arbeitgebers zu verlieren, ein vom Gesetzgeber einkalkulierter Fall ist und nach den Wertungen der Rechtsordnung nicht auf Dritte abgewalzt werden darf. Da beide Auffassungen zu dem Ergebnis kommen, dass eine Rechtfertigung hier nicht durchgreift, kann der Meinungsstreit dahinstehen. b) Somit handelt die A rechtswidrig. 4. Schuld (+) 5. Strafzumessung Nach 28 II StGB tritt eine Strafschärfung durch besondere persönliche Merkmale nur bei dem Beteiligten ein, bei dem sie vorliegen. A erfüllt das Regelbeispiel des 263 I, III 2 Nr Alt. StGB (strafschärfendes persönliches Merkmal i.s.d. 28 II StGB) nicht, weil sie nicht wusste, dass G den Betrug zu Lasten des Schuhmarkt- Ketteninhabers X in den Folgejahren wiederholen wollte. 6. Ergebnis: 263 I, III 2 Nr Alt., 27 StGB (+) III. Betrug in mittelbarer Täterschaft zu Lasten der Endverbraucher gem. 263 I, 25 I 2. Alt. StGB (-), kein gemeinschaftlicher Beschlusses, die Tat gemeinsam durchzuführen IV. Beihilfe zum Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall gem. 263 I, III 2 Nr Alt., 25 I 1. Alt., 27 StGB zu Lasten der Endverbraucher durch die Zusendung des Angebotsschreibens an den Schuhmarkt-Ketteninhaber (+)
8 C. Weitere Strafbarkeit des G I. Anstiftung zur Beihilfe zum Betrug zu Lasten des X gem. 263 I, 27, 26 StGB (-) Die Aufforderung des G an die Angestellte A, das von ihm verfasste Angebotsschreiben dem Schuhmarkt-Ketteninhaber X zuzusenden, begründet keine Anstiftung zur von A verwirklichten Beihilfe zum Betrug zu Lasten des X. Es fehlte dem G am doppelten Anstiftervorsatz, da er keinen Vorsatz hinsichtlich der von A begangenen Beihilfe zum Betrug (Haupttat) hatte, denn G wusste nicht, dass die A über die Täuschung des Schuhmarkt- Ketteninhabers hinsichtlich des Obermaterials der Schuhe Bescheid wusste. Insofern wusste er auch nicht, dass die A über einen doppelten Gehilfenvorsatz verfügte, der ihre im Versenden des Angebots bestehende Gehilfenhandlung zu einer Beihilfe machte. II. Anstiftung zur Beihilfe zum Betrug in mittelbarer Täterschaft zu Lasten der Endverbraucher gem. 263 I, 25 I 1. Alt., 27, 26 StGB, (-) mangels Vorsatz
9 D. Endergebnis G hat sich des Betrugs im besonders schweren Fall zu Lasten des X in Tateinheit mit Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall zu Lasten der Endverbraucher gem. 263 I, III 2 Nr Alt., 263 I, III 2 Nr Alt., 25 I 2. Alt, 52 StGB schuldig gemacht. A hat sich der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in mittelbarer Täterschaft im besonders schweren Fall gem. 263 I, 27, 263 I, III 2 Nr Alt., 27, 52 StGB schuldig gemacht.
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrLösungshinweise zur Klausur vom 15. November 2014
EXAMENSKLAUSURENKURS Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl Lösungshinweise zur Klausur vom 15. November
MehrBGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi
BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei
MehrBGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht
MehrThema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag
BGH, Beschluss vom 16. August 1961, BGHSt 16, 321 Melkmaschine Sachverhalt: Anton arbeitet als Vertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt erhält er eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. In
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 5 Sommersemester 2014
A. Strafbarkeit des A I. 263a I Var. 2 StGB zum Nachteil der E (+) a. Verwendung unrichtiger Daten (+) b. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsprogramms (+) Datenverarbeitungsvorgang Computerverfügung
MehrBGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank
BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrF könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrLösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A
Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung
MehrJura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung
Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht
MehrGliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB
Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke A. Strafbarkeit M gem. 263 I I. Täuschung der Anleger (+) II. Fall 12: Anlage im Schneeballsystem Irrtum? Fester Glaube an sicherer und
MehrLösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB
Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösung 8a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit nach 266 I StGB a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu
MehrVerhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a
Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es
MehrKlausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrBGH, Urteil vom 18. April 1996, BGHSt 42, 135 Wertgutachten (Sachverhalt etwas abgewandelt)
BGH, Urteil vom 18. April 1996, BGHSt 42, 135 Wertgutachten (Sachverhalt etwas abgewandelt) Sachverhalt: Friedrich ist als vereidigter Sachverständiger für geschliffene Edelsteine, Diamanten und Perlen
MehrWiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB?
Wiederholungsfall: F erwacht in einem dunklen, unverschlossenen Raum. Auf ihrem Kopf lastet eine Vorrichtung, die mit zwei Enden in ihrem Mund verankert und mit einem Schloss befestigt ist. Auf einer Videowand
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in
MehrAnwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2
Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt?
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Geldwäsche ( 261 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Gegenstand aus bestimmter (S. 2) rechtswidriger Tat 2. Verbergen, verschleiern
MehrLösungsskizze Fall 5
Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
MehrA. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A
A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Sommersemester 2017 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Rückgabe der Hausarbeit Professor Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014
Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf
MehrA. 267 I Alt. 1 StGB durch Erstellen des Zertifikats am Bildschirm
Lösung Fall 1 1. Tatkomplex: Das Zertifikat Strafbarkeit des B A. 267 I Alt. 1 StGB durch Erstellen des Zertifikats am Bildschirm a) Urkunde (+) aa) Verkörperung (-) bloßes Vorhandensein am Bildschirm
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Prof. Dr. Mark A. Zöller SS 2017 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 7 12 7 8 9 10 5 6 1 1 2 1 Durchschnittspunktzahl:
MehrVermögensdelikte Übersicht, Teil 1
Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)
MehrStraftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a
Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den
MehrÜbung im Strafrecht für Anfänger
Übung im Strafrecht für Anfänger 3. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht 1
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Das Geschehen im Museum A. Strafbarkeit von B und C I. 252, 250 I Nr. 1c, Nr. 2, II Nr. 1 Alt. 2, 25 II StGB hinsichtlich der Bilder von von Menzel und Corinth 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall
Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 3. Besprechungsfall Lösungsskizze Tatkomplex 1: Vor Fahrtantritt Strafbarkeit von F nach 268 I Nr 1 1. Alt, III, IV,
MehrAufbau von Delikten im Strafrecht AT II
Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches
MehrBesprechungsfall 5 Lösungshinweise. Heimtücke (+), sowohl in feindlicher Willensrichtung als auch besonders verwerflicher Vertrauensbruch.
ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2010) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Matthias Krausbeck,
MehrLösung Fall 4. Strafrecht III- Lösungen. A. Strafbarkeit des A
Lösung Fall 4 A. Strafbarkeit des A 1. Strafbarkeit des A gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b StGB Dadurch, dass A den M überfallen und die Münzen an sich gebracht hat, könnte er einen schweren Raub gemäß 249 I,
Mehr68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)
I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,
MehrBasiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil
Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil 2016 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015
A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB
MehrRäuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB
Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrBegehungsdelikt Teil 1 (TB)
Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung
Mehr34: Erpressung ( 253, 255)
I. Allgemeines 34: Erpressung ( 253, 255) Geschützte Rechtsgüter sind die Willensbetätigungsfreiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, dessen Nötigungsmittel denen des 240 entsprechen. Demgegenüber
MehrLösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9
Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrÜbung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger
Lösung Fall 8 A) Strafbarkeit des C gem. 242, 244 I Nr. 1 a, 2 StGB: (Mitnahme der Geldscheine) I. TB des 242: - fremde bewegliche Sache - Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen
MehrB hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 303, 123, 52 StGB II. Strafbarkeit des A 303, 26; 123, 26; 52 III. Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB) B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil)
MehrAnstiftung. Täter ( 25 I 1.Alt.) Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe leisten Unterscheide: Täter / Teilnehmer ( 26)
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Unterscheide: Täter / Teilnehmer Täter Teilnehmer Täter ( 25 I 1.Alt.) Anstiftung ( 26) Mittelbarer bestimmen Beihilfe Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe
MehrProf. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 268 Fälschung technischeraufzeichnungen (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrStress in der Schule
Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt
Mehr3 Außerstrafrechtliche Bewertung der Kostenfallen" im Internet 25
I n haltsverzeichnis 1 Einführung 1 A Gegenstand der Arbeit 1 B Gang der Untersuchung 2 2 Allgemeines zu den sog. Kostenfallen" im Internet 5 A Erläuterungen zu den sog. Kostenfallen" 5 I Etymologie von
MehrProfessor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht L-intstraf@jura.uni-wuerzburg.de Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen. Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung einer durch eine Vortat geschaffenen rechtswidrigen
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld
MehrJura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung
Jura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung 1. Tatkomplex: Im Supermarkt A. Strafbarkeit des A gem. 263 I StGB bezüglich der acht Becher Buttermilch durch Abgabe der Becher am Informationsstand
Mehr10: Betrug. f) Korrektur des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs über den individuellen Schadenseinschlag
f) Korrektur des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs über den individuellen Schadenseinschlag Melkmaschinenfall (BGHSt 16, 321) benennt 3 Fallgruppen, bei denen ausn. trotz obj. ausgeglichenen Geschäfts
MehrVorlesung Strafrecht BT (SoSe 2012) KK 305
f) Korrektur des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs über den individuellen Schadenseinschlag Grds. liegt kein Schaden vor, wenn sich die Leistung des Opfers und die Gegenleistung des Täters in ihrem Wert
MehrLösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015
PD Dr. Ulrike Schittenhelm Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 A. Das Darlehen I. Strafbarkeit des C - 267 I 1. Alt., III Nr. 2 Obj. Tb: Herstellen einer unechten Urkunde
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen ( 263)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen ( 263) Lösung zu Fall 1 A. Strafbarkeit des T nach 263 Abs. 1 StGB Täuschung über Tatsachen aa) Anknüpfungspunkt: wortlose Entgegennahme des Geldes
MehrVersuch und Rücktritt alleine und zu zweit
Versuch und Rücktritt alleine und zu zweit Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Aufbau des Versuchs Vorprüfung Strafbarkeit des Versuchs gem. 23 I, 12 Keine Vollendung des objektiven Tatbestands Tatentschluss
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrStrafrecht IV. Betrug, 3. Teil. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Betrug, 3. Teil Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Aufbau: Betrug I. Tatbestand A. Obj. Tb. 1. Täuschung 2. Irrtum 3. Verfügung 2 Betrug Täuschung = Einwirkung auf fremde Vorstellung zur Irreführung
Mehr1.Teil Einführung 1 l. A. Überblick 6 2
Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XV 1.Teil Einführung 1 l 2.Teil Straßenverkehrsdelikte 6 2 A. Überblick 6 2 B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, 315b
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft - Fall 3 Gammelfleisch Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat M die
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)
MehrTäuschung Irrtum Verfügung
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Täuschung Irrtum Verfügung Vermögens - schaden in rechtswidriger Bereicherungsabsicht Betrug ist ein Vermögensdelikt: Das Rechtsgut Vermögen wird gegen irrtumsbedingte Selbstschädigungen
MehrLösungsskizze Fall 11
Lösungsskizze Fall 11 1. Tatkomplex: Der Einbruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000
Mehr242 I, 243 I 2 1, 25 II
Fall 4: Um gutachterlich genau zu sein, müsste vor der Prüfung des A zunächst die Strafbarkeit von B gem. 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB geprüft werden. Da diese Strafbarkeit unproblematisch zu bejahen ist,
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrAllgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2
46 Allgemeiner Teil h.m.: Berücksichtigung nur in der Strafzumessung ( 46 II 1: Umstand, der für den Täter spricht). Zur Vertiefung: Beulke, KK I, Rn. 319 (40. Problem) 18 Ist ein Rücktritt vom e.m.: Ja,
MehrTatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO
Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen
MehrAbgrenzung Raub räuberische Erpressung
Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz
MehrFall Tatkomplex: Der Bruch
Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Der Bruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000 Euro
MehrBeteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009
Beteiligungslehre II PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Täterschaft - 25 Abs. 1 Alt. 1-25 Abs. 2 (Mittäterschaft) - 25 Abs. 1 Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) Begehung der Tat durch einen anderen
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
MehrTäterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau
Dualistischer Aufbau Täterschaft Teilnahme Alleintäterschaft Mittäterschaft Anstiftung mittelbar Nebentäterschaft Beihilfe - Abgrenzung - animus auctoris animus socii formell-objektive Theorie extrem-subjektive
MehrBGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber Sachverhalt: Anton ist Inhaber eines Speditionsunternehmens. Er hat einige Lkw-Fahrer angestellt, fährt aber auch ab und zu selbst, wenn
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Untreue ( 266 StGB) Aufbauschema I. Objektiver Tatbestand 1. I Var. 1: Missbrauchstatbestand oder a) Missbrauch einer eingeräumten Befugnis
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze
Lösungsskizze Strafbarkeit der B A. Das Geschehen am Getränkeregal I. Hausfriedensbruch, 123 I Alt. 1 StGB Eindringen (-) Supermarkt: generelle Zutrittserlaubnis II. Diebstahl bzgl. Magenbitter, 242 I
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrHinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB.
Lösung Fall 1 1 212 I, 211, 27 StGB A könnte sich wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen nach 212 I, 211, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er u.a. die Post der Attentäter erledigte. Hinweis: Die Anwendbarkeit
MehrExamensklausurenkurs Klausur vom 8. November 2017
Examensklausurenkurs Klausur vom 8. November 2017 Prof. Dr. Mark A. Zöller WS 2017/2018 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18-3 10 12 11 7 7 11 2 5
MehrA vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).
Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) I
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) I SoSe 2015 Jens Puschke Untreue ( 266 StGB) Aufbauschema I. Objektiver Tatbestand 1. I Var. 1: Missbrauchstatbestand oder a) Missbrauch einer eingeräumten
MehrProf. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester Klausur Strafrecht II. Lösungsskizze
Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester 2017 Klausur Strafrecht II Lösungsskizze Aufgabe 1: Vorbemerkung: In dem ersten Tatkomplex geht es schwerpunktmäßig um den Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft.
MehrTäterschaft und Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich
Mehr