Prof. Dr. Frank Schuster
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- Gerrit Franke
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1 Lehrstuhl für Internationales Strafrecht
2 Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen. Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung einer durch eine Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken des Hehlers mit dem Vortäter - Perpetuierungstheorie Hinzu kommt das Interesse, die Anreizwirkung zu bekämpfen, die von der Hehlerei für die Begehung weiterer Straftaten ausgeht. 2
3 1. Tatobjekt: nur Sachen, keine Forderungen, Rechte (wohl aber Wertpapiere!) - Fremdheit und Beweglichkeit ist im Gegensatz zu den Zueignungsdelikten nicht erforderlich (z.b. 292, 293, 289 bzw. 263 an Grundstück) 2. Sache muss ein anderer durch eine rechtswidrige Vortat erlangt haben. a) Vortat: alle Delikte, die fremde Vermögensinteressen schützen, sofern dadurch Besitz oder Eigentum an einer Sache erlangt wird (auch Hehlerei!) b) eines anderen - nicht Täter oder Mittäter der Vortat (Teilnehmer str.) c) Sache selbst muss durch die Vortat erlangt sein (keine Ersatzhehlerei). d) Fortdauer einer Grundkurs rechtswidrigen Strafrecht IV (Vermögensdelikte) Besitzlage Prof. (nicht Dr. Frank Schuster bei 3 gutgläubigem Erwerb)
4 4 3. Tathandlungen a) "Ankaufen oder sonst sich oder einem Dritten verschaffen" (einheitliche Tatbestandsalternative); Probleme: Sich-Verschaffen setzt abgeleiteten Erwerb voraus, nicht bei Wegnahme (dann aber 242 StGB), bei Täuschung oder Drohung str.: auch bei Täuschung/Drohung (Arg.: Perpetuierung auch hier) bei Täuschung (L/Kühl, 259, Rn. 10), aber nicht bei Drohung (BGHSt 42, 196; Arg.: keine Anreizwirkung) weder bei Täuschung, noch bei Drohung (Fischer, 259, Rn. 13) Erlangung eigenständiger Verfügungsgewalt; nicht: Übernahme zur Aufbewahrung (dann event. 257 StGB), als Verkaufskommissionär (dann jedoch Absatzhehlerei) Mitverzehr (h.m.: Gast kann nur mitessen, aber nicht anderweitig nach Belieben mit der Grundkurs Sache Strafrecht verfahren) IV (Vermögensdelikte)
5 3. Tathandlungen b) Absetzen: Wirtschaftliche Verwertung (nicht: Geschenk) der Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters durch entgeltliche Veräußerung an Dritte. c) Absetzen helfen: Hilfeleistung bei den Bemühungen des Vortäters um den Absatz tatbestandliche Verselbständigung einer Beihilfehandlung, notwendig weil Beihilfe i.s.d. 27 I zu den Absatzbemühungen des Vortäters mangels Haupttat nicht strafbar ist. 5
6 Fall: A verkauft gestohlenes Auto an bösgläubigen B. B lässt den Wagen von C, der die Umstände kennt, umlackieren, damit der Weiterverkauf unauffälliger möglich ist. Danach verkauft B den Wagen an den ebenfalls bösgläubigen D, der den Wagen von dem (wiederum in alles eingeweihten E) bei B abholen lässt. Abwandlung: B ist kein Zwischenhändler, sondern veräußert den Wagen in eigenem Namen, aber auf Rechnung des A weiter (Verkaufskommissionär). 6
7 Absetzen/Absatzhilfe: Vollendung? Rspr.: Ein Absetzen oder ein Absetzen helfen schon dann, wenn der Betreffende seine Hilfstätigkeit entfaltet. BGHSt 43, 110: Zur Vollendung muss die Tätigkeit allerdings objektiv geeignet sein, zur Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage beizutragen h.lit.: Beide Varianten setzen zur Erfüllung einen Absatzerfolg voraus 7
8 Subj. Tatbestand: 1. Vorsatz bzgl. aller obj. TBM, also auch der Herkunft der Sache aus irgendeiner rw. Vortat und des einverständlichen Zusammenwirkens. 2. Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern: Zielgerichtetes (dol. dir. I) Erstreben eines geldwerten Vorteils, wobei üblicher Geschäftsgewinn reicht keine Stoffgleichheit erf. (z.b. vorheriges Entlohnung des Absatzhelfers durch Vortäter ausreichend) str., wenn lediglich Bereicherung des Vortäters 8 angestrebt wird (z.b. unentgeltliche Absatzhilfe) str., wenn Drittbereicherung zug. Vortäter
9 Versuchstrafbarkeit Qualifikationen in 260, 260a 9
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