Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

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1 Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Unterschlagung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter Büro: Paradeplatz 4 Raum Nr. 410

2 Diebstahlqualifikation 244 StGB 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

3 244 StGB im Detail 244 I Nr. 1a StGB (Diebstahl mit Waffen) Qualifikation beruht auf der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit, welche von Tätern ausgeht, die eine Waffe bei sich führen. Diese allgemeine Gefahr liegt in dem Risiko des Gebrauchs der Waffe in der Diebstahlssituation. Unter Waffen sind nur solche Werkzeuge zu verstehen, die ihrer Natur nach besonders gefährliche Tatgegenstände sind. Erfasst sind daher alle Waffen im technischen Sinn. Klassisches Beispiel ist die Schusswaffe. Schusswaffe = alle Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf nach vorne getrieben werden. Als Geschosse gelten sowohl feste, gasförmige oder flüssige Stoffe. Beispiele: Gewehre, Pistolen und Gaspistolen, sofern Gas nach vorne durch den Lauf austritt.

4 244 StGB im Detail 244 I Nr. 1 StGB (Diebstahl mit Waffen) Beachte: Kriterium der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit erfordert: Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Waffe Nicht gegeben bei defekten und ungeladenen Waffen sowie Scheinwaffen (+) bei funktionstüchtigen ungeladenen Waffen, die jederzeit schussbereit gemacht werden können (H.M.; a.a. (-), da erst das Laden einer Waffe die Einsatzbereitschafft herstellt und die objektive Gefährlichkeit begründet; daher 244 I Nr. 1b StGB (+)

5 244 StGB im Detail 244 I Nr. 1 StGB (Diebstahl mit Waffen) Begriff der Waffe im technischen Sinn: jeder Gegenstand, der nach der Art seiner Beschaffenheit geeignet und dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen. Bei sich führen: Der Täter muss die Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung (h.m.; a.a.: Vollendung) des Diebstahls so in seiner räumlichen Nähe verbracht haben, dass er sich der Waffe ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besonderer Schwierigkeiten bedienen kann. Ausreichend ist es etwa, dass der Gegenstand zur Tatbeute gehört.

6 244 StGB im Detail 244 I Nr. 2 StGB (Bandendiebstahl) Strafgrund ist die erhöhte Gefährlichkeit, die von einer Bande ausgeht. Diese ergibt sich aus dem auf eine gewisse Dauer angelegten Zusammenschluss mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung und der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft eingehen und die ständigen Anreiz zu weiteren Diebstählen gibt. Gefährdungspotential der Bandabrede liegt in der Organisationsgefahr Ausbildung bestimmter Organisationsstrukturen, Arbeitsteilung, Spezialisierung, Zusammengehörigkeitsgefühl, Gruppendynamik Ausführungsgefahr Resultiert daraus, dass Tatbeiträge der einzelnen Bandenmitglieder in die Tatausführung einfließen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken.

7 244 I Nr. 2 StGB (Bandendiebstahl) Mitglied einer Bande 244 StGB im Detail Bande = Eine auf ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beruhende Verbindung mehrerer Personen, die auf eine gewisse Dauer geschlossen wurde und die auf die künftige Begehung mehrerer selbständiger im einzelnen noch ungewisser Taten gerichtet ist. (P1) Erforderliche Mitgliederanzahl einer Bande? (P2) Gehilfen als Bandenmitglieder? (P3) Handeln als Mitglied zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl = entsprechende Zielsetzung ausreichend, d.h. es muss nicht tatsächlich zu einer fortgesetzten Begehung kommen. unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (P4) Zusammenwirken am Tatort erforderlich?

8 (P1) Erforderliche Mitgliederanzahl einer Bande? Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Begründung: Allgemeine Bedeutung des Wortes Bande. Größere Gruppendynamik (Organisationsgefahr) erst ab drei Mitgliedern. Keine Abgrenzungsproblematik zur Mittäterschaft zweier Personen.

9 (P2) Gehilfen als Bandenmitglieder? Unerheblich, ob den einzelnen Mitgliedern Aufgaben eines Mittäters oder nur eines Gehilfen zukommen; ausreichend sind Tatbeiträge von nicht gänzlich untergeordneter Bedeutung. Begründung: Bereits die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit ist in erheblicher Weise geeignet, die erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern hervorzurufen.

10 (P3) Handeln als Mitglied Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls setzt ein Handeln als Mitglied der Bande voraus. Diebstahl muss einen Bandenbezug aufweisen und diesem Sinne Ausfluss einer Bandenabrede sein. Keinen Bandendiebstahl begeht daher, der bei der Tatbegehung allein bandenfremde Zwecke verfolgt und außerhalb der Bandenabrede agiert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Einzeltat ausschließlich im eigenen Interesse des Täters ausgeführt wird oder nicht im Rahmen der Bandenabrede liegende Tatobjekte gestohlen werden.

11 (P4) Zusammenwirken am Tatort erforderlich? Denkbar: mindestens zwei Bandenmitglieder müssen den Diebstahl örtlich und zeitlich zusammen begehen, um dem Sinn und Zweck der Qualifikation (gesteigerte Ausführungsgefahr bei Diebstahl durch eine Bande) Rechnung zu tragen. Nach h.m. aber ausreichend, dass ein Mitglied mit einem anderen Mitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise (d.h. etwa als Gehilfe oder von außerhalb des Tatorts) zusammenwirkt (Organisationsgefahr). Begründung: Bandenspezifische Gefährlichkeit eines Diebstahls ist unabhängig davon, ob vor Ort eine Arbeitsteilung stattfindet oder wegen eines organisierten und spezialisierten arbeitsteiligen Zusammenwirkens von vornherein nur noch ein Bandenmitglied am Tatort auftauchen muss.

12 246 StGB Unterschlagung 246 Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. I. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung: Zueignung zugunsten des Täters oder eines Dritten sowie Rechtswidrigkeit der Zueignung ggf. Qualifikation des 246 II StGB: anvertraute Sache II. Subjektiver Tatbestand III. Rechtswidrigkeit und Schuld IV. Strafantrag: 247, 248a StGB

13 Zueignung = ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters, sich die Sache zu eigen zu machen. Objektive Manifestation des Zueignungswillens Zueignungswille = Wille zur vorübergehenden Aneignung und dauerhaften Enteignung der Sache Anders als bei 242 StGB muss sich die Zueignung objektiv manifestiert haben, die bloße Absicht der Zueignung bei der Wegnahme genügt nicht. (P1) Nach welchen Kriterien ist die Zueignung zu ermitteln (P2) wiederholte Zueignung

14 (P1) Nach welchen Kriterien ist die Zueignung zu ermitteln Weite Manifestationstheorie: Die Handlung des Täters muss als Betätigung des Zueignungswillen erscheinen, wobei auch neutrale, unverfängliche Handlungen ausreichen sollen, wenn sie denn von einem Zueignungswillen getragen sind. Enge Manifestationstheorie (h.m.): Die Zueignung setzt voraus, dass ein alle äußeren Umstände des Falles kennender objektiver Beobachter auf den Zueignungswillen schließen kann. Neutrale Handlungen stellen keine tauglichen Manifestationsakte dar, weil sie auch bei fehlendem Zueignungswillen zu erwarten sind.

15 (P2) Wiederholte Zueignung Konstellation: Täter eignet sich Sache durch Unterschlagung zu, nachdem er sich diese bereits deliktisch zugeeignet hat. Beispiel: Verwertung der deliktisch erlangten Sache, Verarbeitung oder Weiterveräußerung der gestohlenen Sache (P) Strafbarkeit aus 246 I StGB?

16 (P) Wiederholte Zueignung Tatbestandslösung: Sofern keine Schadensvertiefung, Zweitzueignung tatbestandlich ausgeschlossen Begründung: Schon nach Wortsinn ist Zueignung nur die erstmalige Herstellung einer Sachherrschaft. Verwendung der Sache stellt nur eine Ausnutzung der Sachherrschaft und damit keine erneute Zueignung (Aneignung und Enteignung der Sache) dar. 257, 259 StGB bilden abschließende Regelungen. Wenn jede Verwendung einer deliktisch erlangten Sache erneut als Unterschlagung strafbar wäre, würden die für die Vortaten bestehenden Verjährungsregeln faktisch unterlaufen.

17 (P) Wiederholte Zueignung Konkurrenzlösung: Zweitzueignung tatbestandlich möglich. Aber keine selbstständige Bestrafung der erneuten Zueignung unter dem Gesichtspunkt der mitbestraften Nachtat, sofern keine weitere Schadensvertiefung bewirkt wird. Begründung: Das auch nach der ersten Zueignungshandlung fortbestehende Eigentum ist weiterhin schutzwürdig. Vermeidung von Strafbarkeitslücken, da Teilnehmer an späteren Verwertungshandlungen nicht immer aus 257 StGB oder 259 StGB strafbar sind.

18 (P) Sukzessive Beilhilfe Problematik bezieht sich auf die Abgrenzung der sukzessiven Beihilfe zur Begünstigung, 257 StGB Unproblematische Fälle: Psychische Beihilfe bis zur Beendigung Beihilfe, keine Begünstigung Physische Förderung der Haupttat vor ihrer Vollendung Beihilfe, keine Begünstigung Physische Förderung nach Beendigung der Vortat Begünstigung, keine Beihilfe Umstrittener Fall: physische Hilfeleistung nach ihrer Vollendung, aber vor Beendigung der Tat

19 (P) Sukzessive physische Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung der Tat E.A.: Nach Vollendung der Haupttat kommt lediglich eine Begünstigung in Betracht. Ausnahme: Dauerdelikte (z.b. 239 StGB), da tatbestandsmäßige Verhalten über den Vollendungszeitpunkt hinaus fortgesetzt werden kann; sie bleiben bis zur Beendigung beihilfefähig. Begründung: Nach Vollendung der Tat ist eine Förderung des Erfolges bzw. eine Vertiefung der Rechtsgutsverletzung nicht mehr möglich; Bestrafung wegen Beihilfe nach Tatvollendung verstößt daher gegen Art. 103 II GG. 257 StGB wäre zudem bei anderer Ansicht bedeutungslos.

20 (P) Sukzessive physische Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung der Tat H.M.: Bis zur Beendigung der Haupttat ist Beihilfe möglich Abgrenzung zur Begünstigung nach der inneren Willensrichtung des Beteiligten: Will der fragliche Beteiligte die Haupttat beenden helfen, so liegt Beihilfe zu dieser Tat vor. Will er dem Täter die Vorteile der Vortat sichern, so liegt Begünstigung vor. Begründung: Bis zur tatsächlichen Beendigung ist ein einheitlicher, auf eine Rechtsgutverletzung bezogener Deliktsvorgang gegeben ist, den der Gehilfe noch fördern kann.

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