Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

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1 Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung eines anderen Menschen bb. Tatbezogene Mordmerkmale gem. 211 Abs. 2 (1) Heimtücke gem. 211 Abs. 2 Var. 5 (+) Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Hier (+) G handelte auch in feindlicher Willensrichtung (Rspr.) Teile der Lit. verlangen darüber hinaus einen verwerflichen Vertrauensbruch. Hier wohl (-). Also läge hiernach keine Heimtücke vor. Folgt man dieser Ansicht Heimtücke (-), ansonsten (+) (2) Mit gemeingefährlichen Mitteln gem. 211 Abs. 2 Var. 7 (+) Gemeingefährlich sind solche Mittel, deren Auswirkungen der Täter nicht kontrollieren kann und deren Einsatz die konkrete Gefährdung für Leib und Leben anderer als des Opfers zur Folge hat. Die Auswirkungen einer Bombe sind nicht genau vorherzusehen, so dass ihre Auswirkungen nicht zu kontrollieren sind. G zündete die Bombe auf einem Parkplatz, womit eine Gefährdung auch für andere Personen bestand. Das war dem G auch bewusst. G handelte daher mit gemeingefährlichen Mitteln. Indes können auch ihrer Natur nach an sich gemeingefährliche Mittel (Bomben, Feuer) in der konkreten Tatsituation nicht gemeingefährlich sein, wenn der Täter das Tatmittel so beherrscht, dass eine Gefährdung weiterer Personen ausgeschlossen ist (z.b. Bombe unter dem Hochsitz eines Jägers; NK 5 /Neumann/Saliger 211

2 Rn. 87). Man könnte hier sagen, G konnte den Parkplatz übersehen und somit ausschließen, dass noch weitere Personen bei Detonation der Bombe anwesend sind. b. subj. Tatbestand aa. Vorsatz bzgl. aller obj. TBM (+) bb. Mordmerkmal: Habgier gem. 211 Abs. 2 Var. 3? G tötete einen Menschen, um die zu erhalten. Er handelte daher habgierig. 2. RW, Schuld (+) 3. Ergebnis: 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 3, 5 und 7 (+). Bei 211 Abs. 2 Var. 5 ist selbstverständlich (bei Var. 7 ggf.) auch eine a.a. vertretbar (s.o.). II. 308 Abs. 1 i.v.m. 3 (+) III. 303 (+) IV. Konkurrenzen Die Delikte wurden durch eine Handlung begangen. Der Unrechtsgehalt des Sprengstoffdeliktes wird nicht durch den Mord aufgezehrt. 303 wird als typische Begleittat von 212, 211 konsumiert (Walter JA 2005, 468, 469). Die Delikte stehen daher in Idealkonkurrenz gem. 52 (a.a. Rotsch/Sahan JZ 2005, 205: 308 sei gegenüber 303 lex specialis). B. Strafbarkeit des F I. Beihilfe zum Mord, 212 Abs. 1, 211 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB a. objektiver Tatbestand aa. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat 212, 211 (+), s.o. bb. Beihilfehandlung: Hilfeleisten: d.h. Förderung der Haupttat (+)

3 b. subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz hinsichtlich Haupttat, auch bzgl. der Heimtücke, des Handelns mit gemeingefährlichen Mitteln und Habgier 1 (+) bb. Vorsatz hinsichtlich Beihilfehandlung (+) 2. Akzessorietätslockerung gem. 28? a. Anwendbarkeit des 28 Liegt ein täterbezogenes Merkmal vor? aa. F lieferte den Sprengsatz, ein gemeingefährliches Mittel. Die Begehung mit gemeingefährlichen Mitteln beschreibt die Art und Weise der Tat. Es handelt sich also um ein tatbezogenes und damit nicht um ein besonderes persönliches Merkmal. 28 greift nicht ein. Das gleiche gilt für das Merkmal der Heimtücke (sofern man dieses vorliegend bejaht, s.o.). bb. G handelte auch aus Habgier. Dieses Merkmal kennzeichnet den Täter und stellt damit ein besonderes persönliches Merkmal dar. F selbst handelte nicht aus Habgier, ihm fehlte also dieses besondere persönliche Merkmal. 28 ist anwendbar. b. 28 Abs. 1 oder 28 Abs. 2 bzgl. Habgier anwendbar? Ob 28 Abs. 1 oder 2 eingreift hängt davon ab, in welchem Verhältnis 211 und 212 stehen. aa. Rspr.: 211 stellt im Verhältnis zu 212 ein eigenständiges Delikt mit eigenem (höherem) Unrechtsgehalt dar, 28 I ist anwendbar. F wäre also wegen Beihilfe zum heimtückischen Mord mit gemeingefährlichen Mitteln aus Habgier zu bestrafen, da er wusste, dass G dafür Geld erhielt, 211 Abs. 2 Var. 2, 7, 27. In Betracht kommt also grds. nur eine Strafmilderung gem. 28 Abs. 1 i.v.m. 49 Abs. 1. Diese dürfte m.e. aber im Hinblick auf die bereits vorliegenden tatbezogenen Mordmerkmale ausscheiden. 1 Aus Sicht der Rspr.: Fehlt der Vorsatz bzgl. eines besonderen persönlichen Merkmals i.s.d. 28 StGB (hier: Habgier), kommt es auf die Akzessorietätslockerung nach 28 I StGB gar nicht mehr an (Kühl AT 8 20 Rn. 149, 150). Nach der Literatur, die 28 II StGB anwendet, spielt der Habgiervorsatz bzgl. der Haupttat von vornherein keine Rolle, weil die (in diesem Falle) Strafschärfung nur für den Beteiligten [gilt], bei dem sie [die b.p.m.] vorliegen. Wüsste F also nichts von der Habgierigkeit des G, spielte 28 StGB nur noch nach der Literatur eine Rolle.

4 bb. Lit.: 211 stellt die Qualifikation zum Grunddelikt 212 dar, 28 II ist anwendbar. Nach der Lit. kann F nicht wegen Beihilfe zum Mord aus Habgier bestraft werden, da er selbst nicht habgierig handelte. Er wäre somit nur wegen Beihilfe zum heimtückischen Mord mit gemeingefährlichen Mitteln zu bestrafen, 212, 211 Abs. 2 Var. 7, 27 StGB. c. Da die Rspr. und die Litaratur zu anderen Ergebnissen kommen, ist eine Streitentscheidung erforderlich (im Ergebnis steht zwar schon fest, dass im Hinblick auf die tatbezogenen Mordmerkmale eine Beihilfe zum Mord gegeben ist. Allerdings soll ein Gutachten vollständig sein, so dass zu entscheiden ist, ob auch eine Beihilfe zum Mord aus Habgier vorliegt). Argumente für die Auffassung der Rechtsprechung: 2 - systematische Stellung von 211 vor 212 die Qualifikation steht nie vor dem Grunddelikt (anders freilich die Rspr. zum Verhältnis von 249 [Raub] und 255 [räuberische Erpressung], wonach 255 Grunddelikt sein soll). - Wortlaut: Mörder bzw. Totschläger sprechen für Andersartigkeit. - Wortlaut des 212 stützt sich auf die Qualifikation ( ohne Mörder zu sein ). Argumente für die Literaturansicht: - keine eindeutige Aussage aus der systematischen Stellung; auch stört die Rspr. die Systematik beim Verhältnis von 249 zu 253 nicht. - Begrifflichkeiten stammen aus Zeit der Tätertypenlehre. - Widersprüchliche Ergebnisse der Rspr. bei Teilnahme wg. Anwendung von 28 Abs. 1: Wenn der Teilnehmer keine Kenntnis von Mordmerkmalen hat, kann die Rspr. konsequenterweise nicht wegen Teilnahme an einem Tötungsdelikt verurteilen. Wegen der 2 Mittlerweile räumt die Rspr. aber ein, dass der Unrechtsgehalt des 212 notwendig in 211 enthalten ist und dass der Wortlaut ( ohne Mörder zu sein ) dem nicht widerspricht. Dennoch hält der BGH bislang an seiner Rspr. fest. Ein dogmatischer Grund ist nicht ersichtlich. Vermutlich liegt der Grund dafür darin, dass auf diese Weise auch Gehilfen in Konzentrationslagern des NS-Regimes noch verurteilt werden können. Für die Einstufung als Mord ist die Person des Haupttäters entscheidend, sofern man 28 I StGB für anwendbar hält. Auch wenn beim Gehilfen selbst nunmehr kein Mordmerkmal festgestellt werden kann richtet sich die Verjährung also nach dem Mord des Haupttäters. Hält man dagegen 28 II StGB für anwendbar, ist die Person des Gehilfen entscheidend (MK 3 /Mitsch 78 Rn. 21); als Totschläge wären die Taten aber bereits verjährt.

5 Eigenständigkeit von 211 stellt der von der Rspr. dennoch vorgenommene Rückgriff auf 212 nur einen Kunstgriff dar. Wenn der Teilnehmer ein anderes Mordmerkmal verwirklicht, müsste Rspr. zu Strafmilderung gem. 28 Abs. 1 kommen. In diesen Fällen soll nach der Rspr. 28 Abs. 1 nicht anwendbar sein (Figur der gekreuzten Mordmerkmale, s.u.) Folgt man der Literaturansicht, scheidet ein Mord aus Habgier somit aus. 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld (+) 5. Ergebnis: 212, 211 Abs. 2 Var. 5, 7, 27 (+) (Heimtücke und gemeingefährliche Mittel) III. 308 Abs. 3, 27 Abs. 1 (+), da eigener Vorsatz (wenigstens leichtfertig) im Hinblick auf den Tod eines anderen. II. 303, 27 Abs. 1 (+) IV. Konkurrenzen: Wie oben. C. Strafbarkeit des A I. Anstiftung zum Mord, 212 Abs. 1, 211 Abs. 2, 26 a. objektiver Tatbestand aa. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat 212, 211 (+) bb. Anstifterhandlung: Bestimmen, d.h. Hervorrufen des Tatentschlusses (+) b. subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz hinsichtlich Haupttat:

6 (1) Vorsatz bzgl. Tötung des E (+) (2) Vorsatz bzgl. Mordmerkmal gemeingefährliches Mittel (-), da A nichts von dem Sprengsatz wusste. (3) Vorsatz bzgl. Mordmerkmal Heimtücke sofern man dieses oben bejaht hat (-), da Einzelheiten der Tatausführung nicht besprochen wurden (4) Vorsatz bzgl. Habgier des G (+), Kenntnis bb. Vorsatz hinsichtlich Anstifterhandlung (+). 2. Akzessorietätslockerung gem. 28 Anwendbarkeit 28? Habgier ist zwar ein besonderes persönliches Merkmal. A handelte aber selbst aus Habgier, da er die Erbschaft erhalten wollte. Diese Habgier bezieht sich jedoch auf ein anderes Ziel, so dass nach der Rspr. bei einer sauberen Lösung die gekreuzten Mordmerkmale Anwendung finden, auch wenn sich hier die gleichen Merkmale kreuzen (vertretbar ist aber auch, zu dem gleichen Ergebnis ohne die Figur der gekreuzten Mordmerkmale zu gelangen). Für die Literatur, die auf 211 II den 28 II anwendet, stellt sich das Problem von vornherein nicht (vgl. Wessels/Hettinger/Engländer 41 Rn. 163). A stiftete daher sowohl nach Rspr. und Lit. zu einem Mord aus Habgier an, ohne, dass nach der Auffassung der Rspr. eine Strafmilderung in Betracht käme. 3./4. RW und Schuld 5. Ergebnis: 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 3, 26 (+)

7 Lösung zu Fall 9 A. Strafbarkeit der K I. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 a. obj. Tatbestand aa. Tötung eines anderen Menschen bb. Tatbezogene Mordmerkmale gem. 211 Abs. 2 (-) kein tatbezogenes MM ersichtlich. b. subj. Tatbestand aa. Vorsatz bzgl. aller obj. TBM (+) bb. Mordmerkmal: Habgier gem. 211 Abs. 2 Var. 3 K tötete einen Menschen, um die zu erhalten. Sie handelte daher habgierig. 2. RW, Schuld (+) 3. Ergebnis: 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 3 (+) B. Strafbarkeit des E I. Anstiftung zum Mord, 212 Abs. 1, 211 Abs. 2, 26 Abs. 1 a. objektiver Tatbestand aa. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat 212, 211 (+) bb. Anstifterhandlung: Bestimmen, d.h. Hervorrufen des Tatentschlusses (+) b. subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz hinsichtlich Haupttat: (1) Vorsatz bzgl. Tötung des O (+)

8 (2) Vorsatz bzgl. Habgier der K (+) bb. Vorsatz hinsichtlich Anstifterhandlung (+). cc. Mordmerkmal Verdeckungsabsicht (+) Akzessorietätslockerung gem. 28 a. Anwendbarkeit 28? Habgier ist ein besonderes persönliches Merkmal. 28 ist anwendbar. b. 28 Abs. 1 oder 28 Abs. 2 bzgl. Habgier? Dies hängt wiederum davon ab, in welchem Verhältnis 211 und 212 stehen. aa. Rspr.: 211 eigenständiges Delikt, 28 Abs. 1 E ist nach dem BGH wegen Beihilfe zum Mord aus Habgier zu bestrafen, da er wusste, dass K dafür Geld erhielt. Nach der Rspr. ist bei täterbezogenen Mordmerkmalen 28 Abs. 1 anwendbar. Fehlt beim Teilnehmer das Merkmal, ist seine Strafe zu mildern. Eigentlich müsste also eine Strafmilderung gem. 28 Abs. 1 i.v.m. 49 Abs. 1 eintreten. Etwas anderes soll aber gelten, wenn Täter und Teilnehmer jeweils zwar verschiedene Mordmerkmale verwirklichen, diese aber dem Oberbegriff der niedrigen Beweggründe zuzuordnen sind. Handelt zum Beispiel der Täter aus niedrigen Beweggründen, der Teilnehmer aus Habgier oder in Verdeckungsabsicht, wäre eigentlich die Strafe des Teilnehmers zu mildern. Nach dem BGH kommt aber eine Milderung nicht in Betracht. Er begründet seine Auffassung damit, dass Habgier und Verdeckungsabsicht nur eine Untergruppe der niedrigen Beweggründe seien. Auch der Teilnehmer handele aus einem solchen heraus (BGHSt 23, 39; sog. Kreuzung der Mordmerkmale ). Der BGH versagt also in Fällen gekreuzter täterbezogener Mordmerkmale dem Teilnehmer (entgegen dem Wortlaut der Norm) die Strafmilderung nach 28 Abs. 1, 49 Abs. 1. E hat sich daher wegen Anstiftung zum Mord gem. 211 Abs. 2 Var. 3, 26 strafbar gemacht. bb. Lit.: 211 stellt die Qualifikation zum Grunddelikt 212 dar, 28 Abs. 2 3 Hier ist aus dem SV nicht klar ersichtlich, ob E strafrechtliche Konsequenzen oder solche für seine Arbeitsstelle befürchtet. Dies ist nach h.m. aber auch unerheblich, da außerstrafrechtliche Konsequenzen, die der Täter oder die Täterin vermeiden will, genügen sollen (so der BGH; a.a. Rengier 19 BT II 4 Rn 56).

9 Nach der Lit. kann E nicht wegen Beihilfe zum Mord aus Habgier bestraft werden, da er selbst nicht habgierig handelte, anwendbar ist also 28 Abs. 2, was dazu führt, dass die Habgier des K bei E entfällt. Bei erneuter Anwendung des 28 Abs. 2 wird aber bei E die Verdeckungsabsicht berücksichtigt. A ist somit gem. 212, 211 Abs. 2 Var. 9, 26 strafbar. 3./4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 5. Ergebnis: E ist nach beiden Ansichten wegen Anstiftung zum Mord zu bestrafen. BGH: 211 Abs. 2, Var. 3, 26 (+) Lit: 212, 211 Abs. 2, Var. 9, 26 (+)

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