Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

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1 Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 6. Stunde: Tötung auf Verlangen Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster

2 Weihnachtsmarkt Für alle die Lust und Zeit haben: Am treffen wir uns um 18 Uhr vor dem McDonalds vor dem Weihnachtsmarkt.

3 Prüfungsschema 212, 216 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grunddelikt: (kausale und objektiv zurechenbare) (täterschaftliche) Tötung eines anderes Menschen b) Privilegierung: ausdrückliches und ernstliches Verlangen der Tötung zur Tötung bestimmt 2. Subjektiver Tatbestand a) Grunddelikt: Vorsatz b) Privilegierung: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit Einwilligung (-), ist durch Vorschrift des 216 StGB ausgeschlossen aus ihr ergibt sich wegen Unverfügbarkeit des Lebens für alle Tötungsdelikte eine Einwilligungssperre!! ggf. 34 StGB III. Schuld

4 216 StGB Definitionen (1) Verlangen = ist ein (zum Tatzeitpunkt noch gegebenes) nachdrückliches Begehren. Bloße Einwilligung ist nicht ausreichend, es ist ein ernstliches Begehren im Sinne einer Anstiftung erforderlich. Das Tötungsverlangen kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, so z.b. an eine bestimmte Art und Weise der Tötung (bei Nichterfüllung dieser Bedingung durch den Täter kein 216, sondern ggf. 212/211 StGB). ausdrücklich = bedeutet eindeutig und unmissverständlich durch Worte, Gebärden oder Gesten. Die Bedingung, die Hilfe des anderen nur im Fall eines fehlgeschlagenen Selbstmordversuchs anzunehmen, reicht hierfür aus. ernstlich = wenn das Verlangen auf einem freiverantwortlichen, fehlerfreien Willensentschluss beruht, d.h. frei von Zwang, Täuschung, Irrtum und anderen wesentlichen Willensmängeln ist; der Lebensmüde muss nach seiner Einsichts-und Urteilsfähigkeit Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erfassen können (fehlt bei unreifen Jugendlichen, Berauschten, geistig Erkrankten, Personen mit manischen Depressionen/Stimmungsschwankungen).

5 216 StGB Definitionen (2) zur Tötung bestimmt = das Verlangen muss kausal für den Tötungsentschluss, d.h. entscheidender, wenn auch nicht alleiniger Tatantrieb sein. Hat der Täter das Verlangen nicht gekannt, ist der Tatbestand des 216 StGB daher von vornherein unanwendbar. Ausgeschlossen ist das Merkmal außerdem, wenn die Rücksichtnahme auf das Tötungsverlangen innerhalb eines Motivbündels lediglich mitläuft und hinter einem anderen beherrschenden Tatantrieb (z.b. schnelleres Erlangen der Erbschaft) zurücktritt. Wie bei Anstiftung ist das Bestimmen hier ausgeschlossen, wenn der Täter ohnehin schon zur Tötung entschlossen war (omnimodo facturus).

6 Abgrenzung: täterschaftliche Fremdtötung nach 216 StGB und straflose Teilnahme an der Selbsttötung zu bes mmen anhand des Kriteriums der Tatherrschaft Rspr.: Tatherrschaft liegt vor, wenn der Täter das Geschehen bis zuletzt in der Hand hältund das Opfer den Tod nur duldend entgegennimmt, sich in die Hand des anderen gibt; von einer Selbsttötung ist auszugehen, wenn der Getötete bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal behält; maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung des Geschehens. a.a.: Tatherrschaft liegt vor, wenn das Opfer nach dem Tatbeitrag des anderen nicht mehr die freie Entscheidung über Leben und Tod hat, also von fremder Hand über die Schwelle des Todes geführt wird; maßgebend ist allein der todbringende Moment.

7 Strafbarkeit des nichteinschreitenden Garanten beim Selbstmord: 216 StGB durch Unterlassen? Rspr.: (+), 216, 13 StGB ist denkbar Sofern und solange ein freiverantwortlicher Selbstmord vorliegt, Straflosigkeit. Freiverantwortlichkeit aber zu verneinen mit Eintritt der Bewusstlosigkeit, was sowohl eine Garantenstellung als aucheine Hilfspflichti.S.v. 323c StGB begründet. h.l.: (-), Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen scheidet aus, wenn der Täter als (bisheriger) Garant gegen eine freiverantwortliche Selbsttötung nicht einschreitet. Gesetzgeberische Wertung zur vollständig straflosen Förderung des Suizids würde sonst unterlaufen; Teilnahme an freiverantwortlichem Selbstmord ist nicht strafbar, ansonsten Umgehung durch Umdeutung in Unterlassungstäterschaft. Im Tötungsverlangen kann eine Entbindung des Garanten von seiner Pflichtenstellung zu sehen sein.

8 Stellt ein Selbstmordversuch ein Unglückfall isd 323c StGB dar? Rspr.: Entscheidend ist die durch den Suizidversuch verursachte Gefahrenlage und die hiermit verbundene Hilfsbedürftigkeit des Suizidenten. Unglücksfall bei Eintritt der Bewusstlosigkeit des Suizidenten (+) Aus einer objektiven Sicht befindet sich der Suizident in einer akuten lebensbedrohlichen Gefahrensituation. In dieser Situation entspricht es aber nicht dem Sinn und Zweck des 323c StGB dem Hilfspflichtigen zeitraubende Überlegungen aufzubürden, ob etwa der Suizid freiverantwortlich ist oder nicht bzw. ob eine Rettung vom Suizidenten gewollt ist oder nicht Aber:Hilfeleistung unzumutbar, wenn der Suizident offensichtlich keine Rettung will und nach erfolgter Rettung erneut zur Selbsttötung schreiten würde. h.l.: (-) Freie Entschluss des Suizidenten ist in der Weise zu respektieren, dass eine unterlassene Verhinderung der Selbsttötung straflos bleibt.

9 Überblick Arten der Sterbehilfe Begrifflichkeiten und Konstellationen Aktive Sterbehilfe direkte Sterbehilfe/Euthanasie = gezielte Lebensverkürzung zur Herbeiführung eines schmerzlosen Todes/zur Beendigung des Leidens. indirekte Sterbehilfe(Stichwort: Schmerztherapie) = zum Zweck einer medizinisch indizierten Schmerzlinderung wird dem sterbenden Patienten ein Medikament verabreicht, dessen Einnahme den Todeseintritt als unvermeidbare Nebenfolge beschleunigt. Passive Sterbehilfe im engeren Sinn ( Hilfe beim Sterben ) = das Grundleiden des Kranken ist nach ärztlicher Überzeugung irreversibel und hat bereits einen tödlichen Verlauf genommen, so dass der Tod in Kürze eintreten wird. im weiteren Sinn ( Hilfe zum Sterben ) = bei einem Patienten mit infauster (= Heilung nicht möglich, es ist bald mit Todeseintritt zu rechnen) Prognose hat der Sterbevorgang noch nicht begonnen.

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