Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tötung auf Verlangen, 216 StGB"

Transkript

1 Tötung auf Verlangen, 216 StGB Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass die Achtung fremden Lebens ein unantastbares Prinzip des Strafrechtsschutzes darstellt und das Rechtsgut Leben grundsätzlich unverfügbar ist. Daher kann sich der Täter auch dann strafbar machen, wenn das Opfer seine Tötung verlangt hat. 216 StGB trägt aber auch dem Umstand Rechnung, dass sich der Täter von einem suizidähnlichen Verlangen des Opfers leiten lässt und demzufolge sowohl das Unrecht der Tat als auch die Schuld des Täters gemindert sind. Folglich ist der Strafrahmen gegenüber dem Totschlag auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren deutlich reduziert. Gegenüber 211 stellt 216 eine Privilegierung dar, die eine gleichzeitige Bestrafung aus 211 ausschließt (Sperrwirkung). In einer Klausur kann man zunächst 216 prüfen. Im Anschluss sollte gleichwohl (kurz) 211 geprüft werden, wobei auf die Sperrwirkung hinzuweisen ist. Prüft man zunächst 211 muss im Anschluss an die Prüfung von 216 ebenfalls auf die Sperrwirkung eingegangen werden. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen Voraussetzung ist zunächst die täterschaftliche Tötung eines anderen. Wird lediglich Beihilfe zum Suizid geleistet, so scheidet 216 StGB bereits tatbestandlich aus. Begründung: Die eigenverantwortliche 1 Selbsttötung und deren Versuch sind nach einhelliger Auffassung straflos. Dafür spricht die systematische Auslegung der höchstpersönlichen Rechtsgüter, die nur vor Angriffen Dritter geschützt werden sollen. 1 Die Betonung der Eigenverantwortlichkeit in diesem Zusammenhang (vgl. etwa Rengier BT II 8 Rn. 2 ff.) hat folgenden Hintergrund: Fehlt es an dieser, sind in aller Regel die Voraussetzungen für eine mittelbare Täterschaft gegeben. Der Maßstab der Freiverantwortlichkeit ist str. (e.a.: Exkulpationslösung, a.a.: Einwilligungslösung), vgl. dazu Rengier BT II 8 Rn. 4 f.

2 Mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat ist folglich ist auch die Teilnahme an einem eigenverantwortlichen Suizid nicht strafbar. Problem: Wie ist die Tötung auf Verlangen von der Beihilfe zum Suizid abzugrenzen? Die Abgrenzung erfolgt nach den Grundsätzen der Teilnahmelehre. Demnach kommt es auf die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt an. Liegt sie beim Suizidenten, handelt es sich mangels Haupttat um straflose Beihilfe des Dritten. Hat der Dritte die Tatherrschaft, ist ein Fall des 212 StGB bzw. 216 StGB gegeben. b) ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten Definition: Das Opfer verlangt die Tötung, wenn es derart auf den Täter eingewirkt, dass dieser die Tat vornimmt. Ein Tötungsverlangen setzt daher mehr voraus als lediglich ein Einverständnis oder eine Duldung der Tat durch das Opfer. Das Opfer muss sich vielmehr wünschen, der Tod gerade von der Hand des Täters zu empfangen. Definition: Ausdrücklich ist das Tötungsverlangen, wenn es in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geäußert wird. Das Verlangen des Opfers kann auch durch unzweideutige Gesten oder in Form einer Frage zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH NStZ 1987, 365). Definition: Das Tötungsverlangen ist ernstlich, wenn es einem freiverantwortlichen Entschluss des Opfers entspringt und auf einer fehlerfreien Willensbildung beruht. Der Lebensmüde muss nach der natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Stande sein, die Tragweite seines Handelns zu erkennen (vgl. BGH NJW 1981, 932).

3 Abgesehen von der (fehlenden) Dispositionsbefugnis über das Rechtsgut müssen die Voraussetzungen einer Einwilligung vorliegen. Ein wesentliches Abweichen von der gewünschten Tötungsart und vom Opfer an die Tötung geknüpfte Bedingungen ist von 216 StGB nicht gedeckt. c) wodurch der Täter zur Tötung bestimmt wurde Definition: Ein Bestimmen zur Tötung liegt vor, wenn das Opfer beim Täter den Tatentschluss hervorgerufen hat, diesen also zu der Tat i.s.d. 26 StGB bestimmt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es etwa, wenn o der Täter ohnehin bereits fest zur Tötung entschlossen war, o das Tötungsverlangen des Opfers lediglich innerhalb eines Motivbündels des Täters eine untergeordnete Bedeutung erlangt, 2 o der Täter ein tatsächlich vorliegendes Tötungsverlangen nicht kannte. Andererseits scheidet 216 StGB nicht bereits deshalb aus, wenn dem Täter Vorteile aus der Tat erwachsen, soweit diese Umstände nicht das Tötungsverlangen als bestimmenden Tatantrieb verdrängen. 2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Vorsatz handeln (dolus eventualis genügt). Dieser muss sich neben der Tötung auch auf das Vorliegen des Tötungsverlangens erstrecken. a) Tötungsvorsatz b) Vorsatz hinsichtlich des Verlangens Darüber hinaus muss sich der Vorsatz auch auf das Vorliegen eines ausdrücklichen und ernstlichen Tötungsverlangens beziehen. Nimmt der Täter irrtümlich ein solches Tötungsverlangen an, so gelangt die Privilegierung des 216 StGB über 16 Abs. 2 StGB zur Anwendung. II. Rechtswidrigkeit 2 Vgl. BGH NStZ 2005, 505, 506 f. ( Kannibalen-Fall ).

4 III. Schuld IV. Versuch: Grundsätzlich ergeben sich hier keine Besonderheiten. Jedoch ist bei einer möglichen anschließenden Prüfung der 224, 226 StGB an eine Sperrwirkung zu denken. 3 Nach h.m. ist 226 StGB gesperrt, da selbst ein minder schwerer Fall im Strafmaß über dem Versuch des 216 läge. Bei 224 vertritt die (wohl) h.m., dass immer von einem minder schweren Fall auszugehen sei (a.a.: 216 sperrt auch Rückgriff auf 224 StGB). 4 Sonderproblem: Sterbehilfe (Euthanasie) Klassischerweise unterscheidet man drei Formen der Sterbehilfe: Aktive Sterbehilfe hat die Lebensverkürzung zum Ziel und ist grundsätzlich strafbar (Wertung des 216 StGB). Anders ist dies bei einer Teilnahme an einer Selbsttötung (mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat) und in den Fällen der Mitwirkung an einem einvernehmlichen Behandlungsabbruch (dazu später). Bei der indirekten Sterbehilfe wird eine Lebensverkürzung als mögliche oder unvermeidbare Folge der Schmerzlinderung in Kauf genommen. Es besteht wohl im Ergebnis Einigkeit darüber, dass die Verabreichung der schmerzstillenden Medikamente (mit mutmaßlicher Einwilligung des Betroffenen) im Ergebnis straflos ist. Allerdings gibt es dafür unterschiedliche dogmatische Begründungsansätze: Nach h.m. liegt ein rechtfertigender Notstand gemäß 34 StGB vor, weil die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem Patientenwillen ein höheres Rechtsgut sei als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch kurze Zeit leben zu müssen (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, 1802). Eine a.a. setzt bereits auf der Tatbestandsebene an und greift auf die Grundsätze der objektiven Zurechnung zurück: Gemessen an dem Schutzzweck der Norm werde bereits kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen. 5 Schließlich gibt es auch Ansätze, die den Tötungsvorsatz verneinen bzw. eine Pflichtenkollision annehmen. 6 3 Ist 216 StGB vollendet, stellt sich die Frage der Sperrwirkung im Verhältnis zu den 223 ff. StGB nicht, da die Körperverletzungsdelikte hinter 216 StGB als subsidiär zurücktreten, Jäger, Examensrepetitorium BT, Rn Vgl. zu diesem Problemkreis etwa Rengier BT II 6 Rn Vgl. etwa Gaede NJW 2010, 2925, Vgl. dazu die Nachweise bei Jäger, Examensrepetitorium BT, Rn. 61.

5 Passive Sterbehilfe 7 umschreibt den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, die entweder gar nicht eingeleitet werden, oder nach ursprünglicher Einleitung abgebrochen werden. Mittlerweile besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Fälle des Behandlungsabbruchs auch wenn diese durch ein positives Tun erfolgen straflos sind, sofern die Sterbehilfe dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen ( 1901a BGB) entspricht und außerdem dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen, BGH NJW 2010, 2963 (1. Leitsatz). Früher wurde z.t. ein (phänomenologisch) aktives Tun z.b. das Abschalten eines Beatmungsgerätes wertungsmäßig als Unterlassen angesehen. Diese hatte den Vorteil, dass man eine Straflosigkeit durch eine Begrenzung der Garantenstellung 8 begründen konnte und sich keine im Hinblick auf die Wertung des 216 StGB schwierigen Rechtfertigungsprobleme stellen. Der BGH geht in seiner Grundsatzentscheidung NJW 2010, 2963 (= BGHSt 55, 191) davon aus, dass ein Behandlungsabbruch sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind 9 zu einer Rechtfertigung (Einwilligung) führt. 10 In einem Gutachten sollten zuvor noch die Rechtfertigungsgründe der Notwehr ( 32 StGB) 11 in Form der Nothilfe und des Notstands ( 34 StGB) 12 angesprochen werden, die aber im Ergebnis nach der h.m. abzulehnen sind. 13 Vgl. insgesamt dazu auch die Falllösung bei Jäger, Examensrepetitorium BT, Rn. 335b f (auch mit kurzen Ausführungen zu 221 StGB). 7 Vgl. insgesamt dazu Rengier BT II 7 Rn. 5 ff.; Wessels/Hettinger Rn. 30 ff. 8 Vgl. dazu Rengier BT II 8 Rn Vgl. zur Ermittlung des Patientenwillens BGH NJW 2010, Krit. dazu etwa Walter ZIS 2011, 76, 78, der eine teleologische Reduktion von 216 StGB befürwortet (dazu ZIS 2011, 81 f.). Ausführlich zum Meinungsstand MüKo/Schneider Vor. 211 ff. Rn. 161 ff. 11 Anknüpfungspunkt ist, dass z.b. eine Zwangsernährung, die dem Willen des Patienten widerspricht, einen Angriff auf dessen Willensfreiheit bzw. körperliche Unversehrtheit darstellt (vgl. BGH NJW 2010, 2963, 2965 Rn. 19). 12 Auch diesbezüglich kann man von einer Gefahr für die Willensfreiheit und die körperliche Unversehrtheit des Patienten ausgehen. 13 Die Nothilfe scheitert daran, dass sich die Verteidigungshandlung nicht ausschließlich gegen Rechtsgüter des Angreifers (z.b. des Krankenpflegers) richtet, sondern auch gegen das Rechtsgut Leben des Patienten. Eine Rechtfertigung nach 34 StGB scheitert daran, dass das durch die Notstandshandlung bewahrte Rechtsgut (Willensfreiheit und körperliche Integrität des Patienten) das durch die Handlung beeinträchtigte Rechtsgut (Leben des Patienten) nicht wesentlich überwiegt. Vgl. insgesamt BGH NJW 2010, 2963, 2965 Rn. 19 f.

6 Fahrlässige Tötung, 222 StGB Wer den Tod eines anderen durch Fahrlässigkeit verursacht, macht sich gemäß 222 StGB strafbar. I. Tatbestand 1. Handlung und Eintritt des tatbestandlichen Erfolges: Tod 2. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg Die Kausalität bestimmt sich nach der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non). 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt im Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dies ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen: Anforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und der sozialen Lage des Täters zu stellen sind. Inhalt und Ausmaß der Sorgfaltspflichten ergeben sich oft bereits aus speziellen Rechtsvorschriften, z.b. StVO, StVZO. H.M.: Sonderkenntnisse und Sonderfähigkeiten des Täters sind zu berücksichtigen. 4. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch unter den jeweiligen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde. 5. Objektive Zurechnung Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei den vorsätzlichen Erfolgsdelikten. Schutzzweckzusammenhang: Die verletzte Sorgfaltsnorm muss gerade dazu dienen, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern.

7 Pflichtwidrigkeitszusammenhang (evtl. Risikoerhöhungstheorie): Es muss sich die rechtlich missbilligte Gefahr realisiert haben, die durch die Sorgfaltspflichtverletzung des Täters geschaffen wurde. Eigenverantwortlichkeitsprinzip: Der Erfolg ist nicht zuzurechnen, wenn sich nur das Risiko einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung verwirklicht. Dazwischentreten Dritter: Der Zurechnungszusammenhang ist unterbrochen, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine selbständig auf die Erfolg hinwirkende Gefahr begründet. Bei mehreren Fahrlässigkeitstätern ist an eine Nebentäterschaft zu denken. II. Rechtswidrigkeit Keine Besonderheiten. Wenn eine vorsätzliche Tatbegehung vom jeweiligen Rechtfertigungsgrund gedeckt gewesen wäre, ist dies auch bei der Fahrlässigkeit der Fall. Beispiel: A will einen Warnschuss abgeben und verletzt dabei den Angreifer tödlich. Wäre auch eine vorsätzliche Tötung gemäß 32 StGB gerechtfertigt gewesen, gilt dies auch für die Fahrlässigkeitstat. III. Schuld 1. Schuldfähigkeit 2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens in der Lage sein, die Sorgfaltspflicht zu erkennen und zu erfüllen. Dies kann etwa bei physischen oder psychischen Mängeln, Angst oder Schrecken u.s.w. zu verneinen sein. 3. Subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges 4. Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen (insb. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens).

Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Tötung auf Verlangen, 216 StGB Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 6. Stunde: Tötung auf Verlangen Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Weihnachtsmarkt Für alle die Lust und Zeit haben: Am 06.12.treffen wir uns

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 12 Fahrlässigkeit Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR VERTIEFUNG:

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 DIE STRAFTAT 12 Fahrlässigkeit 1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher

Mehr

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33 Waffensammler (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Toni, der in seiner Wohnung eine umfangreiche Waffensammlung besitzt, ist gerade dabei, eine seiner Pistolen zu laden, als das Telefon klingelt. Er lässt daher

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

6: Tötung auf Verlangen ( 216 StGB)

6: Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) 6: Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) I. Einführung und Verhältnis zu 212, 224, 226 StGB In 216 StGB kommt die Unantastbarkeit fremden Lebens zum Ausdruck (Rengier BT II 6 Rn. 1): Das Verlangen des Getöteten

Mehr

Euthanasie und Suizid

Euthanasie und Suizid Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Workshop. Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz

Workshop. Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz Workshop Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz Institut für Innovation und Technik (iit) in der VDI/VDE Innovation + Technik

Mehr

3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung

3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung XX Inhaltsverzeichnis 3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung... 283 III. Garantenstellung... 283 1. Grundlagen... 283 2. Beschützergaranten... 284 a) Enge Gemeinschaftsbeziehung

Mehr

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland.

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland. AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu-berlin.de berlin.de Tel. 838-54715 Ablauf 7. AG-Sitzung Fahrlässigkeit

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Tötung auf Verlangen und Suizid TB-Voraussetzungen des 216 StGB, Tötung auf Verlangen (1)

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

Kausalität. Objektive Zurechenbarkeit

Kausalität. Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1 Erste Prüfungsstufen bei einem Erfolgsdelikt Handlung Erfolg Kausalität Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB

Mehr

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. 36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Lösung Fall 4: Liebeskummer. Definitionen und Prüfungsschemata

Lösung Fall 4: Liebeskummer. Definitionen und Prüfungsschemata Lösung Fall 4: Liebeskummer Definitionen und Prüfungsschemata I. 212, 216 StGB (Tötung auf Verlangen) 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) bb) des Grunddelikts des 212 Abs. 1 StGB der Privilegierung

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

Lösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e

Lösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e Lösung Fall 1: Rivalitäten L ö s u n g s s k i z z e Tatkomplex 1: Angriff auf X A. Strafbarkeit des A I. 211, 212 Abs. 1 StGB (Schlag gegen den Kopf) Tod eines Menschen (+): X stirbt aa) des Grunddelikts,

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S. 1823 ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten

Mehr

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand

Mehr

A: Strafbarkeit der N

A: Strafbarkeit der N ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2007) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl & Mitarbeiter Lösungshinweise

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes

Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 1 Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes Befruchtung Einnistung des befruchteten Eis = Nidation

Mehr

Systematik der Tötungsdelikte

Systematik der Tötungsdelikte Systematik der Tötungsdelikte Karte 1 Das Leben des Menschen genießt gemäß Art. 2 II S. 1 GG den absoluten Schutz durch die Rechtsordnung. Diesem Grundsatz des absoluten Lebensschutzes folgt das Strafrecht

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

BGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe

BGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe BGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe Sachverhalt: Die 88-jährige Elfriede, eine vermögende aber einsame Rentnerin, sucht wegen Gelenkbeschwerden die Praxis des Orthopäden Anton

Mehr

6: Tötung auf Verlangen ( 216 StGB)

6: Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) 6: Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) I. Einführung und Verhältnis zu 212, 224, 226 StGB In 216 StGB kommt die Unantastbarkeit fremden Lebens zum Ausdruck (Rengier BT II 6 Rn. 1): Das Verlangen des Getöteten

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

Fragen zu Kapitel V: Das Fahrlässigkeitsdelikt

Fragen zu Kapitel V: Das Fahrlässigkeitsdelikt Fragen zu Kapitel V: 1. Wann ist ein fahrlässiges Verhalten mit Strafe bedroht? Nach 15 ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Verhalten ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Mehr

Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Falltraining»

Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Falltraining» Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Falltraining» Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Universität Zürich Tutor: ass. iur. Deniz Hoffmann, Rechtsanwalt (D) Prüfungsaufbau Fahrlässigkeit I. Tatbestand

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+] Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche

Mehr

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27 BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 3. Stunde: Kausalität und objektive Zurechnung Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Die Darstellung von und der Umgang mit Meinungsstreits 1. Aufwerfen

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft - Fall 3 Gammelfleisch Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat M die

Mehr

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt

Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt Aufbau / Probleme PD Dr. Peter Rackow Was sind (un)echte Unterlassungsdelikte? Der angetrunkene Autofahrer A fährt fahrlässig den Radfahrer R an und flüchtet,

Mehr

Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge

Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösung des Besprechungsfalles Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung

Mehr

BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela

BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela Sachverhalt: Zwischen Anton und der, für ihr Alter sehr reifen, 16- jährigen Gisela besteht eine Liebesbeziehung. Da Giselas Eltern mit dieser Beziehung

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

Rechtliches am Lebensende

Rechtliches am Lebensende Weil auch Sterben Leben ist Hospizarbeit und Palliativmedizin aus ethischer Sicht -7- Seminaristische Vorlesung im SoSe 09 (Modul 5) FB Angewandte Sozialwissenschaften Prof. Dr. Rupert Scheule Weil auch

Mehr

Straftaten gegen das Leben 10

Straftaten gegen das Leben 10 Straftaten gegen das Leben 10 Einleitung 10 1. Teil Totschlag, 212 I StGB 10 A. Prüfungsschema 10 B. Systematik und Vertiefung 10 I. Tod eines anderen Menschen 10 Tathandlung 12 I Vorsatz 12 IV. Minder

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt) Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang

Mehr

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität

Mehr

Das versuchte Erfolgsdelikt 1

Das versuchte Erfolgsdelikt 1 Das versuchte Erfolgsdelikt 1 A. Aufbau OS: A könnte sich eines versuchten..., gemäß... StGB, strafbar gemacht haben, indem er... I. Tatbestand Der... kann nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden.

Mehr

Patientenverfügungen in der klinischen Praxis

Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute

BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute Sachverhalt: Berta wird im Oktober 2006 von ihrem Freund Anton schwanger. Jedoch wollen weder Berta noch Anton das Kind bekommen, sodass sich Berta

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in

Mehr

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall

BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

Mehr

Teil 2: Straftaten gegen das Leben*

Teil 2: Straftaten gegen das Leben* Teil 2: Straftaten gegen das Leben* *Stand: 22.4.2014; neu: Folie 24 A. Totschlag ( 212 StGB) B. Mord ( 211 StGB) C. Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) A. Totschlag ( 212 StGB)

Mehr

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

Tötungsdelikte (Teil 1) Beteiligung am Suizid und indirekte Sterbehilfe

Tötungsdelikte (Teil 1) Beteiligung am Suizid und indirekte Sterbehilfe Tötungsdelikte (Teil 1) Beteiligung am Suizid und indirekte Sterbehilfe Das Rechtsgut der Tötungsdelikte ist das menschliche Leben. Im Wertegefüge unserer Rechtsordnung kommt ihm der höchste Rang zu. Den

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung

Mehr

Grundkurs Strafrecht II - SoSe 2015 Prof. Dr. Luís Greco Teil 1: Straftaten gegen das Leben. A. Totschlag. Teil 1: Straftaten gegen das Leben

Grundkurs Strafrecht II - SoSe 2015 Prof. Dr. Luís Greco Teil 1: Straftaten gegen das Leben. A. Totschlag. Teil 1: Straftaten gegen das Leben Teil 1: Straftaten gegen das Leben A. Totschlag ( 212 StGB) B. Mord ( 211 StGB) C. Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) A. Totschlag ( 212 StGB) 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen

Mehr

Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X

Fall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Die Tötung des X kann U nicht objektiv zugerechnet werden,

Mehr

D. Aussetzung ( 221 StGB)

D. Aussetzung ( 221 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) (1) Wer einen Menschen 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte

Mehr

UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Hubert Hinterhofer

UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Hubert Hinterhofer UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer I. Materieller Teil/1. A wegen zu schnellem Fahren Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB Fehlender Risikozusammenhang: grob fahrlässiges Dazwischentreten

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB)

9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB) I. Allgemeines 9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB) Geschütztes Rechtsgut des 218 StGB ist das werdende Leben (BGHSt. 28, 11, 15; Lackner/Kühl 218 Rn. 1). Die Vorschrift erfasst sowohl die Selbstabtreibung

Mehr

1. Tatbestandsmäßigkeit = Unrecht

1. Tatbestandsmäßigkeit = Unrecht 1. Abschnitt: Die Elemente des Straftatsystems Die Prüfung eines jeden Kriminaldelikts durchläuft die nachfolgend genannten Elemente des Straftatsystems. 0. Vorliegen einer menschlichen Handlung 1. Tatbestandsmäßigkeit

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223

Mehr