Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]
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1 Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche Tötung des Polizeichefs (L.) durch P. (Art. 111) Objektiver Tatbestand Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+] L. trinkt ahnungslos den vergifteten Whisky selber. L. wird von P. als Tatmittler benutzt [+] L. hat als Tatmittler keine Tatherrschaft [+] L. ist ein tatbestandslos handelndes Werkzeug. Tatherrschaft liegt bei P., der gegenüber L. eine Wissensüberlegenheit hat, indem er dem L. unbemerkt eine Dosis Gift in das Whiskyglas gibt. Rechtsfolge: Zurechnung der Handlung von L. an P. Prof. Dr. iur. et lic. phil. Martino Mona, LL.M. Lehrstuhl für Strafrecht und Rechtsphilosophie Universität Bern Institut für Strafrecht und Kriminologie Schanzeneckstrasse 1, CH-3001 Bern
2 Tötung eines Menschen durch Trinken aus einem Glas mit vergiftetem Whisky. Subjektiver Tatbestand Wissen und Wollen hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des Delikts [+] P. weiss, dass die Dosis sicher tödlich ist. Wissen und Wollen bzgl. der Benutzung von L. als Werkzeug [+] 2. Rechtswidrigkeit [+] Keine Rechtfertigungsgründe. 3. Schuld [+] Keine Entschuldigungsgründe. 4. Ergebnis P. hat sich der vorsätzlichen Tötung von L. in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht (Art. 111). Vorzugswürdig ist die Lösung im Sinne einer mittelbaren Täterschaft durch P. Daher wird hier diese Lösung schematisch dargestellt. Der genaue Aufbau des Prüfungsschemas für die mittelbare Täterschaft ist nicht entscheidend. Wichtig ist, dass die einzelnen Punkte gesehen werden, die für eine mittelbare Täterschaft sprechen. Die volle Punktzahl kann aber auch erreicht werden, wenn mit guter Begründung und sauberer Subsumtion überzeugend eine unmittelbare Täterschaft von P. angenommen wird. 2
3 Zweiter Sachverhaltsabschnitt Versuchte vorsätzliche Tötung des Bürgermeisters (Bm.) durch P. (Art. 111 i.v.m. Art. 22) Vorprüfung: Nichtvorliegen einer Vollendung der Tat und Strafbarkeit des Versuchs bei Tötung (Art. 22 i.v.m. Art. 10 und Art. 111) [+] P. will Bm. töten, trifft aber den G. Es ist kein Tötungserfolg eingetreten. Tatentschluss [+] P. hat den Entschluss gefasst, Bm. zu töten. Nur weil G. die Gefahr in letzter Sekunde erkennt und sich vor Bm. wirft, trifft der Schuss G. in die Brust, wobei dieser den Angriff dank einer Schutzweste mit nur leichten Verletzungen überlebt. Es liegt eine aberratio ictus vor. Die fahrlässige Körperverletzung von G. muss nicht geprüft werden. Beginn der Ausführung [+] P. gibt den tödlichen Schuss auf den Bm. ab. Der point of no return ist überschritten. 2. Rechtswidrigkeit [+] Keine Rechtfertigungsgründe. 3. Schuld [+] Keine Entschuldigungsgründe. 4. Rücktritt und tätige Reue [-] 5. Ergebnis P. hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung von Bm. strafbar gemacht (Art. 111 i.v.m Art. 22). Die aberratio ictus sollte gesehen werden (es ist kein error in persona); sie kann auch in der Vorprüfung thematisiert werden. Da die fahrlässige Körperverletzung aber nicht zu prüfen ist, kommt es auf die Rechtsfolge der aberratio nicht an. 3
4 Dritter Sachverhaltsabschnitt Versuchte vorsätzliche Tötung der Menschen auf der Fähre mit den Zivilisten durch LdG (Art 111 i.v.m. Art. 22) Vorprüfung: Nichtvorliegen einer Vollendung der Tat und Strafbarkeit des Versuchs bei Tötung (Art. 22 i.v.m. Art. 10 und Art. 111) [+] LdG will mit dem Fernzünder die Explosion der anderen Fähre herbeiführen. Einen Sekundenbruchteil bevor er auf den Knopf drückt, reisst ihm ein Häftling den Fernzünder aus der Hand und wirft den Zünder durch ein Fenster ins Wasser; es ist kein Tötungserfolg eingetreten. Tatentschluss [+] LdG ist fest entschlossen, die Explosion herbeizuführen. Beginn der Ausführung [+] Einen Sekundenbruchteil bevor er auf den Knopf drückt, reisst ihm ein Häftling den Fernzünder aus der Hand. Die Tatvollendung durch Drücken des Knopfes wird aufgrund äusserer Umstände verhindert, die eine Weiterverfolgung des Tatentschlusses verunmöglichen. 2. Rechtswidrigkeit [+] Schwerpunkt Rechtfertigende Notwehr (Art. 15) [-] Es liegt kein unmittelbarer Angriff auf LdG vor und er wehrt sich auch nicht gegen einen Angreifer, sondern greift in die Rechtsgüter von unbeteiligten Dritten ein. Rechtfertigender Notstand (Art. 17) [-] Notstandslage Unmittelbare Gefahr für eigenes individuelles Rechtsgut [+] Keine speziellen Duldungspflichten [+] Notstandshandlung Gegen fremde Rechtsgüter [+] 4
5 Geeignet die Gefahr abzuwenden [+] Gefahr ist nicht anders abwendbar [+] Proportionalität: Wahrung des höherrangigen Interessens [-] Es liegen gleichwertige Güter und Interessen auf beiden Seiten vor; LdG wahrt nicht die höherwertigen Interessen. Mit einer guten Argumentation kann hier begründet werden, dass beide Fähren von der gleichen Gefahr (durch J.) bedroht sind und für die Zivilisten der Tod entweder durch LdG oder durch J. herbeigeführt wird. Rechtfertigender Notstand kann dann bejaht werden. Problematisch dürfte aber sein, dass der Tod durch J. nicht mit genügender Sicherheit feststeht. 3. Schuld [-] Entschuldigender Notstand (Art. 18) [+] Proportionalität: Die gewahrten Interessen sind gegenüber den verletzten Interessen nicht höherwertig (Art. 18 Abs. 1) [+] Unzumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Rechtsguts (Art. 18 Abs. 2) [+] Es ist LdG nicht zuzumuten, sein Leben und das Leben der Passagiere auf seiner Fähre preiszugeben; seine Rettungshandlung ist nachvollziehbar und verständlich. Kenntnis der Notstandslage [+] Rettungswille [+] Es ist auch zulässig, beim rechtfertigenden Notstand gleich die Proportionalität zu thematisieren und dann das gesamte Prüfschema bei Art. 18 anzuwenden. 4. Ergebnis LdG hat sich nicht strafbar gemacht, da er gemäss Art. 18 Abs. 2 nicht schuldhaft gehandelt hat. 5
6 Vierter Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche Tötung von V. durch B. (Art. 111) Objektiver Tatbestand Tathandlung [+] Erfolg [+] Kausalität [+] Subjektiver Tatbestand Wissen [+] B. weiss, dass er V. mit einem Schuss aus nächster Nähe töten kann. Wollen [+] B. will V. töten, um die drohende Tötung des Polizisten zu verhindern. 2. Rechtswidrigkeit [+] Notwehr (Art. 15) Menschlicher Angriff [+] V. hat den Polizisten im Visier und will ihn mit einem gezielten Schuss töten. Individuelles Rechtsgut [+] Eigenes oder fremdes Rechtsgut; hier das Rechtsgut Leben des Polizisten; Notwehrhilfe. Rechtswidriger Angriff [+] Abwehr richtet sich gegen den Angreifer [+] Angemessenheit [-] B. verwendet nicht das mildeste der geeigneten Mittel. Er könnte V. mit einem seiner gefürchteten Faustschläge ohne Weiteres 6
7 ausser Gefecht setzen und damit die drohende Tötung des Polizisten verhindern. 3. Schuld [+] Schwerpunkt Entschuldigende Notwehr (Art. 16) Kenntnis der Notwehrlage [+] Verteidigungswille [+] Überschreiten der Grenzen der Notwehr (Art. 16 Abs. 1) [+] Das Gericht mildert nach Art. 16 Abs. 1 die Strafe. Überschreiten der Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung (Art. 16 Abs. 2) [-] B. handelt ganz cool und greift völlig unbegründet zur Waffe. Es liegt keine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff vor. B handelt schuldhaft. 4. Ergebnis B. hat sich der vorsätzlichen Tötung von V. strafbar gemacht. Das Gericht mildert seine Strafe gemäss Art. 16 Abs. 1. 7
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