Julia Victoria Pörschke SS 2010 Wiss. Mitarbeiterin Prof. Dr. Kelker/ Prof. Dr. Hecker

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1 Julia Victoria Pörschke SS 2010 Wiss. Mitarbeiterin Prof. Dr. Kelker/ Prof. Dr. Hecker Fall 2 Vorlesungsbegleitende Übung im Strafrecht für Anfänger II - Falllösungen zur mittelbaren Täterschaft - A. Strafbarkeit der K I. Strafbarkeit wegen Totschlags gemäß 212 StGB K könnte sich durch das Verabreichen der Spritze des Totschlags an E gemäß 212 StGB strafbar gemacht haben. 1.Tatbestand a) objektiver Tatbestand K müsste einen anderen Menschen getötet, d.h. dessen Tod kausal und objektiv zurechenbar verursacht haben. Zunächst müsste der Erfolg, Tod eines anderen Menschen, eingetreten sein. E ist tot. Der Erfolg ist somit eingetreten. Die Handlung des B müsste für den Erfolg kausal gewesen sein. Dies ist nach der Äquivalenztheorie gegeben, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio sine qua non-formel). Hätte K E das Gift nicht gespritzt, wäre E nicht gestorben. Nach der Äquivalenztheorie wäre der Vorsatz folglich gegeben. Nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist die Kausalität gegeben, wenn zwischen Handlung und Erfolg ein natürlicher Ursachenzusammenhang vorliegt. Es ist eine natürliche Folge des Spritzens von tödlichem Gift, dass das Opfer stirbt. Auch nach dieser Theorie ist Kausalität gegeben. Beide Auffassungen kommen zum gleichen Ergebnis. Eine Entscheidung des Streits ist daher nicht erforderlich. Weiter müsste B der Erfolg auch objektiv zurechenbar sein. Dies ist dann gegeben, wenn sich im Erfolg eine rechtlich missbilligte Gefahr des Verhaltens der K verwirklicht hat. Durch Spritzen des Giftes hat K die rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, E zu töten. Diese hat sich im Erfolg, nämlich dem Tod des E, realisiert. Somit ist der objektive Tatbestand erfüllt. b) subjektiver Tatbestand K müsste vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen um die Tatumstände gehandelt haben. Zwar wollte K die Spritze setzen, doch wusste sie nicht, dass die Spritze tödliches Gift 1

2 enthält. Vielmehr ging sie davon aus, dass die Spritze Medizin enthält. Sie wusste daher nichts von ihrem Tötungsbeitrag und erlag einem Tatbestandsirrtum isd 16 I StGB. Auch beabsichtigte sie den Tod des E nicht. Sie handelte folglich ohne Vorsatz und erfüllte den subjektiven Tatbestand mithin nicht. 2. Ergebnis K hat sich nicht des Totschlags gemäß 212 StGB strafbar gemacht. II. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr. 1StGB K könnte sich durch das Spritzen des Gifts der gefährlichen Körperverletzung an E nach 223 I, 224 I Nr.1 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand des 223 StGB a) objektiver Tatbestand K müsste eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Durch das Spritzen des Gifts hat K wie gezeigt den Tod des E verursacht. Eine Tötung beinhaltet zwingend auch stets eine Körperverletzung. Daher ist der objektive Tatbestand erfüllt. b) subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn K vorsätzlich gehandelt hat. Wie gezeigt, wollte K den E nicht töten und wusste auch nicht, dass Gift in der Spritze war, und erlitt diesbezüglich einen Tatbestandsirrtum gemäß 16 StGB. Sie handelte daher ohne Vorsatz und erfüllt den subjektiven Tatbestand somit nicht. 2. Ergebnis K hat sich nicht der gefährlichen Körperverletzung gemäß 223,224 I Nr.1 StGB strafbar gemacht. III. Ergebnis K hat sich nicht strafbar gemacht. 2

3 B. Strafbarkeit des A I. Strafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft, 212 I, 25 I Alt. 2 StGB A könnte sich durch das Befüllen der Spritze mit Gift des Totschlags in mittelbarer Täterschaft gemäß 212, 25 I Alt.2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass die Tat durch einen anderen begangen wurde und dass A diese Tatbegehung aufgrund eines eigenen Verursachungsbeitrags zugerechnet werden kann. Wie bereits gezeigt hat nicht A, sondern T die Sachbeschädigung begangen. Als Verursachungsbeitrag kommt das Stein-Werfen in Betracht. Die Haupttat müsste ihm auch aufgrund dieses Verursachungsbeitrags zugerechnet werden können. Mit der Tatherrschaftslehre ist auf die Tatherrschaft abzustellen. Die Haupttat kann zugerechnet werden, wenn der Hintermann kraft überlegener Willens- und Wissensherrschaft Herr des Geschehens ist und den Vordermann wie ein Werkzeug nutzt. Eine solche überlegene Wissens- und Willensherrschaft kommt insbesondere in Betracht, wenn der Vordermann aus Gründen, die auf der Ebene des objektiven Tatbestands, des subjektiven Tatbestands, der Rechtswidrigkeit oder auf Schuldebene liegen, nicht bestraft werden kann und daher an einem Strafbarkeitsdefizit leidet. K handelte wie gezeigt ohne Vorsatz und hatte daher ein derartiges Strafbarkeitsdefizit. A, der die von K täglich benutzte Spritze manipulierte, wusste als einziger von der Befüllung, während K von einer ordnungsgemäßen Befüllung mit einem Medikament ausging. Somit hatte A eine überlegen Wissensherrschaft und war dadurch, dass er mit diesem Wissen als einziger das Geschehen bewusst steuern oder aufhalten konnte, Herr des Geschehens. Die Haupttat kann ihm also zugerechnet werden. A hat daher mit dem Befüllen einen Verursachungsbeitrag gesetzt, aufgrund dessen ihm die Haupttat der K zugerechnet werden kann. Er hat folglich den objektiven Tatbestand erfüllt. b) subjektiver Tatbestand A müsste mit Vorsatz bezüglich der Tat des Vordermanns und seines eigenen Verursachungsbeitrags bzw. seiner Verursachung der Tat des Vordermanns gehandelt haben. Es war der Plan des A durch das Befüllen der Spritze die Tat der K zu verursachen. Er handelte mit Vorsatz bezüglich seiner Tat und der Verursachung der Tat der K. Damit ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt. 3

4 2. Rechtswidrigkeit A müsste rechtswidrig gehandelt haben. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Somit handelte er rechtswidrig. 3. Schuld A müsste schuldhaft gehandelt haben. Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte also schuldhaft. 4. Ergebnis Durch das Befüllen der Spritze hat sich A des Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach 212, 25 I Alt.2 StGB strafbar gemacht. II. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, 223 I, 224 I Nr.1, 25 I Alt.2 StGB. A könnte sich durch das Befüllen der Spritze mit Gift der gefährlichen Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft gemäß 223 I, 224 I Nr.1, 25 I Alt.2 StGB strafbar gemacht haben. In einem mittelbaren Totschlag ist stets auch eine mittelbare Körperverletzung enthalten. Diese tritt subsidiär hinter dem Totschlag in mittelbarer Täterschaft zurück. III. Ergebnis A hat sich des Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach 212 I, 25 I Alt.2 StGB strafbar gemacht. 4

5 Fall 3 A. Strafbarkeit des T gem. 303 I StGB T könnte sich, indem er den Stein gegen das Fenster warf, gem. 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Hierfür müsste er zunächst eine fremde Sache zerstört oder beschädigt haben. Tauglicher Tatgegenstand könnte die Fensterscheibe sein. Eine Sache isd des 90 BGB ist jeder körperliche Gegenstand. Eine Fensterscheibe ist ein körperlicher Gegenstand. Eine Sache ist fremd, wenn sie sich im (Mit-)Eigentum eines anderen befindet. Hier gehörte die Scheibe dem B, folglich war sie dem T fremd. Die Scheibe ist somit taugliches Tatobjekt. Eine fremde Sache ist dann zerstört, wenn so auf die Sachsubstanz eingewirkt wird, dass die Eignung zur bestimmungsgemäßen Nutzung entweder eingeschränkt oder aufgehoben wird. Hier erfolgte durch das Auftreffen des Steins auf die Fensterscheibe eine derartige Einwirkung, dass diese zersplitterte und nicht mehr ihrer Funktion als Kälte-/Windschutz dienen konnte, eine Beschädigung/Zerstörung liegt somit vor. Weiterhin müsste Kausalität isd der conditio-sine-qua-non-formel vorliegen. Danach ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte T den Stein nicht geworfen, wäre dieser nicht aufgetroffen und die Scheibe nicht zersplittert. Auch müsste dies dem T objektiv zurechenbar sein. Das ist dann der Fall, wenn T ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat, das sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Durch das Werfen des Steins, hat T hier das Risiko der Beschädigung / Zerstörung geschaffen, welches sich auch durch die Zersplitterung der Fensterscheibe realisiert hat. T hat somit den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. 303 I erfüllt. b) subjektiver Tatbestand T müsste mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen um die objektiven Tatbestandsmerkmale. T warf den Stein auf das Fenster, um mit dem Stein das Fenster zu zerstören und so B zu erschrecken. Zwar hieß er die Zerstörung nicht gut, dennoch wollte er sie erreichen, um so den Schlägen durch A vorzubeugen. Er handelte demnach mit Vorsatz in Form der Absicht. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 5

6 2. Rechtswidrigkeit T müsste außerdem auch rechtswidrig gehandelt haben. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, es sei denn der Sachverhalt gibt Anlass zur Vermutung des Vorliegens rechtswidrigkeitsausschließender Umstände. a) Notwehr, 32 StGB Hier kommt Notwehr gem. 32 StGB als Rechtfertigungsgrund in Betracht, welche eine erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraussetzt. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. A droht T mit Gewalt. So wird T in seiner Willensfreiheit eingeschränkt. Die Gewaltausübung würde die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Ein Angriff ist demnach gegeben. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch andauert. Die Drohung des A wirkt immer noch auf den T ein. Er steht zum Zeitpunkt des Wurfs immer noch unter ihrem Einfluss, sodass sein Rechtsgut der freien Willensbetätigung weiterhin eingeschränkt ist. Die Gewaltausübung selbst hat noch nicht stattgefunden und wird in nächster Zeit auch nicht stattfinden, sodass dieser Angriff nicht gegenwärtig ist. Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht selbst durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Daher war der Angriff auch rechtwidrig. Weiterhin erfordert 32 eine Verteidigungshandlung, die sich gegen den Angreifer richtet. Angreifer ist A. T hat hier jedoch gegen B, also einen Dritten gewendet. Eine Verteidigung liegt somit nicht vor. Das Handeln des T ist somit nicht durch 32 gerechtfertigt. b) Aggressiv-Notstand, 904 BGB Weiterhin kommt eine Rechtfertigung nach 904 BGB in Betracht. Hierfür müsste zunächst eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Darunter wird eine Situation verstanden, in der der Eintritt eines Schadens bei ungehindertem Fortlauf der Dinge ernstlich zu befürchten ist. Hätte T nicht gehandelt, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von A misshandelt worden. Es wäre also ein Schaden an seinem Rechtsgut körperliche Unversehrtheit eingetreten. Eine gegenwärtige Gefahr lag somit vor. Das eingesetzte Mittel müsste erforderlich, d.h. zur Gefahrenabwehr geeignet und das relativ mildeste Mittel gewesen sein. Durch den Steinwurf hat T dem Willen des A entsprochen und ihn so davon abgehalten, ihn zu schlagen. Das Mittel war somit geeignet. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Zwar hätte sich T an die Polizei wenden können, doch stellt dies keine hin- 6

7 reichend sichere Abwendung der Gefahr dar. Direkt gegen A hätte er aufgrund seiner körperlichen Konstitution auch kaum vorgehen können. Gleich wirksame mildere Mittel sind daher nicht ersichtlich. Somit war der Steinwurf das mildeste Mittel. Auch muss bei der Abwägung der drohende Schaden (das geschützte Rechtsgut) im Vergleich zum eingetretenen Schaden (angegriffenes Rechtsgut) unverhältnismäßig groß sein. Durch die Sachbeschädigung, also Eigentumsverletzung, schützte T seine körperliche Unversehrtheit vor großen Beeinträchtigungen. Ein solcher Schaden an der körperlichen Unversehrtheit ist unverhältnismäßig größer als eine bloße Eigentumsbeeinträchtigung. Weiterhin müsste das Verhalten des T von einem Abwehrwillen getragen sein. T handelte gerade, um die von A ausgehende Gefahr abzuwehren und somit mit Abwehrwillen. Die Voraussetzungen des 904 BGB sind daher erfüllt, so dass T gerechtfertigt gehandelt hätte. c) Nötigungsnotstand Allerdings beruht die Notstandslage des T auf dem durch A ausgeübten Zwang (Nötigung isd 240 StGB). T könnte daher seine Handlung im Rahmen des sog. Nötigungsnotstandes vorgenommen haben. Die Fallgruppe des Nötigungsnotstands bezeichnet die Begehung einer Tat durch einen Täter, um einen Dritten von der Realisierung eines Übels abzuhalten, welches dieser gerade deshalb angedroht hat, um die Begehung der Tat zu erzwingen. Vorliegend bedrohte der A den T ihn krankenhausreif zu schlagen. Wie die Fallgruppe des Nötigungsnotstandes rechtlich zu behandeln ist, ist umstritten. aa) Reguläre Anwendung von 34 StGB Einige Autoren wollen zugunsten des Nötigungsopfers in diesen Fällen ohne weiteres die Rechtfertigung über die allgemeinen Notstandsregeln anwenden. Das Opfer verdiene die Solidarität der Rechtsordnung nicht weniger als jeder andere, der sich in Gefahr befinde. Die mitmenschliche Solidarität des Eingriffsopfers sei im Fall vergleichsweise geringfügiger Eingriffe, die erforderlich sind, um das Nötigungsopfer aus der Gefahr zu befreien, Opfer einer schwerwiegenden Straftat zu werden, nicht weniger gefragt als dort, wo die Notstandsgefahr durch ein Naturereignis begründet werde. Dementsprechend würde der hier vorliegende Nötigungsnotstand des T nicht zu einem Versagen der Rechtfertigung nach 904 BGB führen. T hätte gerechtfertigt gehandelt. bb) Andere Ansicht: Keine Rechtfertigung bei Nötigungsnotstand Andere lehnen eine Rechtfertigung nach den Notstandsregeln im Falle des Vorliegens eines 7

8 Nötigungsnotstandes generell ab. Vielmehr sei die Situation des Nötigungsnotstandes über 35 StGB zu lösen. Nach dieser Ansicht würde T (trotz Vorliegen der Voraussetzung des 904 BGB) eine Rechtfertigung versagt werden. cc) Streitentscheid Die vorliegenden Ansichten gelangen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der Streit muss entschieden werden. In der Konstellation des Nötigungsnotstandes treten Besonderheiten hervor. Der Genötigte wird auf der Seite des Unrechts tätig. Würde man eine Rechtfertigung des im Nötigungsnotstandhandelnden zulassen, würde automatisch das Notwehrrecht des unbeteiligten Dritten aufgehoben werden. T stellt sich daher durch seine Handlung auf die Seite des Unrechts. Zudem wird E durch die Annahme eines rechtfertigenden Notstands eine Notwehrmöglichkeit genommen; er müsste die Tat also geschehen lassen. Daher ist in diesen Fällen eine Rechtfertigung abzulehnen. Somit ist T nicht gemäß 904 BGB gerechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit ist somit gegeben. 3. Schuld T müsste außerdem schuldhaft gehandelt haben. Es könnte ein entschuldigender Notstand gem. 35 StGB vorliegen. Dieser erfordert eine rechtswidrige Tat zur Abwehr einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit von sich selbst, Angehörigen, nahestehenden Personen, wobei ein Hinnehmen der Gefahr nicht zugemutet werden können darf. Hier lag wie gezeigt eine Gefahr für den Leib des T, also des Abwehrenden, vor. Auch handelt es sich um eine rechtswidrige Tat. Ebenso war die Gefahr nicht anders abwendbar. Weiterhin dürften keine Gründe ersichtlich sein, aufgrund derer T die Hinnahme der Gefahr zuzumuten gewesen wäre. Das Hinnehmen einer Gefahr ist dem Notstandstäter nur dann zuzumuten, wenn er die Gefahrenlage selbst verursacht hat oder wenn sich dies aus einem sonst gearteten Rechtsverhältnis ergibt. Weder hat T die Gefahr verursacht, noch steht er in einem besonderen Rechtsverhältnis, aus dem sich Gefahrtragungspflichten ergeben. Somit hatte er die Gefahr nicht hinzunehmen. Schließlich müsste er mit Abwehrwillen gehandelt haben. Es ging ihm wie gezeigt gerade nicht darum, die Scheibe zu beschädigen, sondern die von A drohende Gefahr von sich abzuwehren. Somit handelte er mit Abwehrwillen. 8

9 Somit sind die Voraussetzungen des 35 StGB erfüllt. T handelte im entschuldigenden Notstand und somit nicht schuldhaft. 4. Ergebnis T hat sich nicht wegen Sachbeschädigung nach 303 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des A I. Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung A könnte sich durch das Festhalten und das in den Schwitzkasten-Nehmen des T der Freiheitsberaubung gemäß 239 I strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand A müsste eine andere Person eingesperrt oder auf sonstige Weise der Freiheit beraubt haben. Einsperren bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtung am Verlassen eines Raumes zu hindern. A hat keine äußeren Vorrichtung verwendet und T auch nicht zum Verbleiben in einem Raum gezwungen. Somit hat er T nicht eingesperrt. Er könnte ihn aber auf sonstige Weise der Freiheit beraubt haben. Dadurch, dass er ihn festhielt und in den Schwitzkasten nahm, konnte sich T nicht fortbewegen. Er war somit seiner Bewegungsfreiheit beraubt. Diese Freiheitsberaubung müsste erheblich gewesen sein. Die Erheblichkeitsschwelle liegt bei der Dauer eines Vater Unsers, also bei ca. einer Minute. A hat T mehrere Minuten festgehalten. Daher hat er ihn einen über der Erheblichkeitsschwelle liegenden Zeitraum festgehalten. Somit war die Freiheitsberaubung erheblich. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. b) Subjektiver Tatbestand A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Er wollte T gerade festhalten und ihm am Verlassen des Ortes hindern. Somit handelte er mit Vorsatz in Form der Absicht. 2. Rechtswidrigkeit A müsste rechtswidrig gehandelt haben. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Somit handelte er rechtswidrig. 3. Schuld A müsste schuldhaft gehandelt haben. Es sind keine Entschuldigungs- und Schuldausschlie- 9

10 ßungsgründe ersichtlich. Somit handelte A schuldhaft. 4. Ergebnis A hat sich der Freiheitsberaubung gemäß 239 StGB strafbar gemacht. II. Strafbarkeit wegen Nötigung A könnte sich durch das Halten im Schwitzkasten und das in Aussicht Stellen der Schläge gemäß 240 StGB der Nötigung strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand A müsste einen anderen Menschen mit Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden genötigt haben. Tatobjekt müsste ein anderer Mensch sein. Das in Aussicht Stellen der Schläge richtete sich gegen T. Dieser ist daher taugliches Tatobjekt. Gegen T müsste A Gewalt eingesetzt oder ihn mit einem empfindlichen Übel bedroht haben. Unter Gewalt versteht man jeden körperlich wirkenden Zwang. A hat T im Schwitzkasten gehalten und so körperlichen Zwang auf ihn ausgeübt. A hat demnach Gewalt eingesetzt. Drohung mit einem empfindlichen Übel bedeutet in Aussicht Stellen eines empfindlichen Übels, auf das er Einfluss zu haben vorgibt. A hat T gesagt, dass er ihn verprügeln und somit Verletzungen zufügen werde. Verletzungen stellen ein empfindliches Übel dar. Somit hat A dem T ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt. Mit diesen Mitteln müsste A den T zu einer Handlung, Duldung oder einem Unterlassen genötigt haben. Dies bedeutet, dass er ihm einen seinem eigenen Willen widersprechenden Willen hätte aufgezwungen haben müssen. A hat von T verlangt, dass er die Scheibe des B einschmeißt. Dies hat T innerlich widerstrebt. Dennoch war er bereit, der Aufforderung nachzukommen, um den Schlägen zu entgehen. A hat T demnach seinen Willen, eine bestimmte Handlung auszuführen, aufgezwungen und ihn somit genötigt. Schließlich müsste der Nötigungserfolg, nämlich die Durchführung der Handlung eingetreten sein. T hat tatsächlich wie von A gewünscht die Scheibe eingeschmissen. Somit ist der Nötigungserfolg eingetreten. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. b)subjektiver Tatbestand A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Es kam ihm gerade darauf an, T seinen Willen aufzu- 10

11 zwängen. Er handelte mit Vorsatz in Form der Absicht. Der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. 2. Rechtswidrigkeit A müsste rechtswidrig gehandelt haben. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Somit handelte er rechtswidrig. Weiterhin müsste die Nötigung gemäß 240 II rechtswidrig gewesen sein. Dies bedeutet dass die Anwendung von Gewalt und die Drohung zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein müssen. A strebte an, seinen Bruder zu erschrecken und dessen Eigentum zu beschädigen. Dieser Zweck ist nicht durch ein Recht gedeckt und verletzt die Rechte des B. Er ist daher als verwerflich anzusehen. Somit ist auch die Anwendung von Gewalt und Drohung verwerflich isd 240 II. 3. Schuld A müsste schuldhaft gehandelt haben. Es sind keine Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe ersichtlich. Somit handelte A schuldhaft. 4. Ergebnis A hat sich der Nötigung gemäß 240 StGB strafbar gemacht. II. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft A könnte sich durch das in Aussicht Stellen der Schläge gem. 303 I, 25 I Alt. 2 StGB wegen Sachbeschädigung am Fenster in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Hierfür müsste A durch einen eigenen Beitrag eine von einem anderen begangene Tat kausal verursacht haben, die ihm als eigene Tat zuzurechnen ist. T hat durch das Schmeißen des Steines die Scheibe zerstört und den Tatbestand des 303 I StGB erfüllt. Eine durch einen anderen begangene Tat liegt somit vor. Dem A müsste diese Tat über seinen Beitrag, das in Aussicht Stellen der Schläge, zuzurechnen sein. Nach der Tatherrschaftslehre ist für die Zurechenbarkeit eine überlegene Wissensund Willensherrschaft des Hintermanns erforderlich, die insbesondere durch ein Strafbarkeitsdefizit des Vordermanns begründet wird und aufgrund derer der Hintermann den Tather- 11

12 gang beherrscht. Wie gezeigt handelte T ohne Schuld. Ein Strafbarkeitsdefizit liegt somit vor. A hat mit seiner Drohung seinen Willen T aufgedrängt. T richtete sich nach diesem. Erst durch diese Willensherrschaft, aufgrund derer T im Notstand handelte, wurde auch das Strafbarkeitsdefizit des T begründet. A beherrschte somit mit seinem Willen das Geschehen und hatte daher Tatherrschaft. Nach der Tatherrschaftslehre ist A das Geschehen also zuzurechnen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. b) subjektiver Tatbestand Auf subjektiver Ebene müsste Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, also bezüglich des eigenen Beitrags, des Gewaltandrohens, der Haupttat und der Bestimmung der Haupttat vorgelegen haben. Es kam A gerade darauf an, T Gewalt in Aussicht zu stellen und zu der Tat zu bringen. Er hatte den Willen, T die Scheibe zerstören zu lassen. Somit handelte er vorsätzlich in Form der Absicht. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. Auch das war hier gegeben, A handelte mit Wissen und Wollen sämtlicher objektiver Tatbestandmerkmale. 2. Rechtswidrigkeit A müsste rechtswidrig gehandelt haben. Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ist hier nicht ersichtlich. Rechtswidrigkeit ist somit gegeben. 3. Schuld A müsste schuldhaft gehandelt haben. Schuldausschließungsgründe liegen ebenso wenig vor. A handelte somit auch schuldhaft. 4. Ergebnis A hat sich der Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft gem. 303 I, 25 I Alt.2 StGB strafbar gemacht. 12

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