Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1
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- Hede Dresdner
- vor 7 Jahren
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1 Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Der Fall Rentner A harkt an einem sonnigen Oktobertag auf seinem mit großen Bäumen bewachsenen Grundstück in Vorpommern Blätter zusammen. Dabei trägt er eine knallrote Pudelmütze. Plötzlich springt der aus einem Tierheim stammende und As Nachbarin N gehörende Schäferhund Hansi über den Zaun und versucht A zähnefletschend in den Kopf zu beißen. In seiner Not bricht A eine Latte aus dem Zaun der N und schlägt auf den Hund ein. Hansi lässt daraufhin von A ab und muss anschließend tierärztlich behandelt werden. N verlangt von A Ersatz der Tierarztkosten und Schadensersatz für die fehlende Latte im Zaun. Zu Recht? Die Lösung Vorbemerkung Das folgende Gutachten wurde von Frau Doreen Storbeck aus der Studiengruppe AV12 B verfasst und kann mit sehr gut bewertet werden. Die Benotung ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Verfasserin die einzelnen Tatbestandmerkmale nicht nur regelmäßig vertretbar definiert hat, sondern ihr auch noch meist eine überzeugende Subsumtion unter die Definitionen gelungen ist. Die Arbeit ist trotzdem nicht völlig fehlerfrei; gleichwohl oder sogar trotzdem kann sie gut als Musterlösung dienen. Denn der Leser ist aufgefordert, seine eigene Lösung mit dem Mustergutachten zu vergleichen, um so die Stärken und die Schwächen des Mustergutachtens zu erkennen. Nur dann kann er Nutzen für das eigene Studium ziehen. Der Nutzen dieses Gutachtens kann übrigens nicht darin bestehen, die benutzten Formulierungen auswendig zu lernen, denn der bearbeitete Fall ist - und das dürfte sich von selbst verstehen - einmalig. 1
2 A. Ersatz der Tierarztkosten gem. 823 I BGB N könnte von A den Ersatz der Tierarztkosten gem. 823 I BGB verlangen. I. Rechtsgutverletzung Dafür müsste zunächst eine Rechtsgutverletzung vorliegen. In Betracht kommt eine Eigentumsverletzung. 1. Eigentum Dazu müsste der Schäferhund das Eigentum der N sein. Aus 903 S. 1 BGB ergibt sich, dass Eigentum ein allumfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache ist. Fraglich ist, ob der Hund eine Sache ist. Gem. 90 a S. 1 BGB sind Tiere keine Sachen. Jedoch sind nach 90 a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf sie anzuwenden. Demzufolge ist Eigentum an einem Tier möglich. Der Hund ist ein Tier und der N rechtlich zugeordnet. Demnach ist er Eigentum der N. 2. Verletzung Weiterhin ist zu prüfen, ob der Hund als Eigentum der N verletzt worden ist. Eine Eigentumsverletzung liegt vor, wenn der Eigentümer mit der Sache grundsätzlich nicht mehr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Eine solche Beeinträchtigung der Befugnisse des Eigentümers liegt vor, wenn auf die Substanz der Sache derart eingewirkt wurde, dass diese beschädigt worden ist. Der Hund wurde mit einer Zaunlatte geschlagen. Dabei wurde derart auf die Substanz des Hundes eingewirkt, dass er tierärztlicher Hilfe bedurfte und die N nicht mehr nach Belieben mit ihm verfahren konnte. Damit ist der Hund als Eigentum der N verletzt worden. Es liegt eine Eigentumsverletzung und damit eine Rechtsgutverletzung vor. II. Haftungsbegründende Kausalität Die Verletzungen des Hundes sind durch die Schläge des A verursacht worden. 2
3 III. Widerrechtlichkeit Außerdem müsste A das Eigentum der N widerrechtlich verletzt haben. Die Verletzung eines Rechtsgutes ist dann widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. 1. Notwehr gem. 227 I BGB Ein Rechtfertigungsgrund könnte die Notwehr gem. 227 I BGB sein. Gem. 227 II BGB ist Notwehr diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Fraglich ist also, ob A angegriffen worden ist. Ein Angriff ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Die Gesundheit als rechtlich geschütztes Interesse des A drohte von einem Tier, nicht von einem Menschen verletzt zu werden. Folglich ist A nicht i. S. d. 227 II BGB angegriffen worden. Die Notwehr ist damit als Rechtfertigungsgrund auszuschließen. 2. Notstand gem. 228 S. 1 BGB Ein anderer Rechtfertigungsgrund könnte der Verteidigungsnotstand gem. 228 S. 1 BGB sein. Dazu müsste sich A in einer Notstandslage befunden haben. a) Notstandslage Diese setzt eine durch eine fremde Sache drohende Gefahr für den Handelnden oder einen Dritten voraus. aa) Drohende Gefahr Fraglich ist, ob der Versuch des Hundes, A in den Kopf zu beißen, eine drohende Gefahr darstellte. Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn eine auf Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens besteht. Durch den Umstand, dass der Hund versucht, A zähnefletschend in den Kopf zu beißen, ist es wahrscheinlich, dass A Schäden in Form von Verletzungen davonzutragen hätte, würde man den Hund gewähren lassen. Folglich stellt der Versuch des Hundes, A in den Kopf zu beißen, eine drohende Gefahr dar. 3
4 bb) Drohende Gefahr durch eine fremde Sache Weiterhin müsste der Hund als Gefahrenquelle eine für A fremde Sache sein. Als Eigentum der N ist der Hund für A eine fremde Sache. cc) Von der Sache ausgehende Gefahr Außerdem müsste die Gefahr für A von dem Hund als Sache ausgehen. Dafür ist erforderlich, dass die Gefährdung durch die Sache selbst unmittelbar begründet wird. Der Hund versucht ausschließlich aus eigenem Antrieb, den A in den Kopf zu beißen. Folglich geht die Gefahr für A von dem Hund als Sache aus. Eine Notstandslage ist somit gegeben. b) Notstandshandlung Weiterhin müsste eine erforderliche und verhältnismäßige Notstandshandlung vorliegen. aa) Erforderlichkeit Fraglich ist zunächst, ob das Schlagen mit der Zaunlatte erforderlich war, um die von dem Hund ausgehende Gefahr abzuwehren. Erforderlich ist eine Notstandshandlung dann, wenn es keine andere geeignete Abwehrmöglichkeit gibt, die die gefahrbringende Sache weniger beeinträchtigt. A konnte den Hund nur durch den Schlag mit der Zaunlatte abwehren; eine andere geeignete, weniger beeinträchtigende Abwehrmöglichkeit stand ihm nicht zur Verfügung. Folglich war das Schlagen mit der Zaunlatte erforderlich, um den Hund als Gefahrenquelle abzuwehren. bb) Verhältnismäßigkeit Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Verletzung des Hundes verhältnismäßig war. Verhältnismäßig ist eine Notstandshandlung dann, wenn der Schaden an der Sache nicht unverhältnismäßig größer ist als der Schaden, der ohne diese Handlung entstünde. Leben und Gesundheit sind hierbei höherwertiger als Sachgüter. Der Hund bedrohte die Gesundheit des A, die höherwertiger ist als die Verletzung des 4
5 Hundes. Folglich war die Notstandshandlung verhältnismäßig. Eine erforderliche und verhältnismäßige Notstandshandlung liegt vor. A hat den Hund der N somit im Notstand gem. 228 S. 1 BGB verletzt. Damit liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, sodass A das Eigentum der N nicht widerrechtlich verletzt hat. Folglich hat N keinen Anspruch gegen A auf Ersatz der Tierarztkosten gem. 823 I BGB. B. Ersatz der Tierarztkosten gem. 228 S. 2 BGB N könnte von A den Ersatz der Tierarztkosten gem. 228 S. 2 BGB verlangen. Dazu müsste A die Gefahr schuldhaft verursacht haben und aus der Notstandshandlung nach 228 S. 1 BGB müsste ein Schaden entstanden sein. I. Gefahr Zunächst müsste also eine von dem Hund als Sache ausgehende Gefahr gegeben sein. Wie oben festgestellt, stellt der aus eigenem Antrieb unternommene Versuch des Hundes, A in den Kopf zu beißen, eine von der Sache ausgehende Gefahr dar. II. Haftungsbegründende Kausalität Zu untersuchen ist weiterhin, ob A diese Gefahr verursacht hat. Nach der condicio-sine-qua-non-formel ist für den Erfolg jedes Verhalten ursächlich, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Hätte A sich nicht in seinem Garten befunden, dann hätte der Hund nicht den Versuch unternehmen können, ihn in den Kopf zu beißen. Damit ist der Aufenthalt im Garten ursächlich für die Gefahr. Folglich hat A die Gefahr verursacht. III. Verschulden Des Weiteren müsste A die Gefahr verschuldet, diese also vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. 1. Vorsatz Fraglich ist zunächst, ob A die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolges. A 5
6 war ausschließlich mit Gartenarbeit beschäftigt, als der Hund ihn mit seinem Beißversuch überraschte. A hatte den Hund vorher in keiner Weise gereizt. A hat diese Gefahrensituation also nicht wissentlich und willentlich herbeigeführt. Folglich hat A die Gefahr nicht vorsätzlich herbeigeführt. 2. Fahrlässigkeit A könnte die Gefahr jedoch fahrlässig herbeigeführt haben. Gem. 276 II BGB ist fahrlässiges Handeln gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Es gibt keine Hinweise, dass A während seiner Gartenarbeit die erforderliche Sorgfalt dergestalt außer Acht gelassen hat, dass der Hund sich in irgendeiner Weise hätte gereizt fühlen können. Folglich hat A die Gefahr nicht fahrlässig herbeigeführt. A hat die Gefahr damit nicht verschuldet. Somit kann N von A aus 228 S. 2 BGB keinen Ersatz der Tierarztkosten verlangen. C. Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 823 I BGB N könnte von A Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 823 I BGB verlangen. I. Rechtsgutverletzung Voraussetzung dafür ist zunächst das Vorliegen einer Rechtsgutverletzung. In Betracht kommt eine Eigentumsverletzung. 1. Eigentum Dazu müsste die Zaunlatte das Eigentum der N sein. Aus 903 S. 1 BGB ergibt sich, dass Eigentum ein allumfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache ist. Die Latte stammt als Sache aus dem Zaun der N und ist damit Eigentum der N. 2. Verletzung Fraglich ist, ob die Zaunlatte als Eigentum der N verletzt worden ist. Eine Eigentumsverletzung liegt dann vor, wenn der Eigentümer mit der Sache grundsätzlich nicht mehr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung aus- 6
7 schließen kann. Eine solche Beeinträchtigung der Rechte des Eigentümers ist gegeben, wenn auf die Substanz der Sache derart eingewirkt wurde, dass diese beschädigt worden ist. Die Latte wurde aus dem Zaun gebrochen und ist damit beschädigt worden. N kann mit der Zaunlatte folglich nicht mehr nach Belieben verfahren. Das Eigentum der N ist somit verletzt worden. Es liegt eine Eigentumsverletzung und damit eine Rechtsgutverletzung vor. II. Haftungsbegründende Kausalität Weiterhin müsste A ursächlich für die Eigentumsverletzung sein. A hat die Latte aus dem Zaun gebrochen und damit die Beschädigung verursacht. III. Widerrechtlichkeit Des Weiteren ist zu prüfen, ob A die Zaunlatte als Eigentum der N widerrechtlich verletzt hat. Widerrechtlich ist eine Rechtsgutverletzung dann, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. 1. Notstand gem. 904 I BGB Ein Rechtfertigungsgrund könnte der aggressive Notstand gem. 904 I BGB sein. Dazu müsste sich A in einer Notstandslage befunden haben. a) Notstandslage Diese setzt voraus, dass für ein Rechtsgut des A, wie z. B. seine Gesundheit, eine gegenwärtige Gefahr bestanden hat. aa) Gefahr Wie oben bereits geprüft, stellt der Versuch des Hundes, den A in den Kopf zu beißen, eine Gefahr für die Gesundheit des A dar. bb) gegenwärtige Gefahr Weiterhin müsste diese Gefahr für die Gesundheit des A gegenwärtig gewesen sein. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn zur Abwendung von Schaden für das Rechtsgut sofort Abhilfe erforderlich ist. Während A mit Gartenarbeit beschäftigt ist, versucht der Hund plötzlich, ihn in den Kopf 7
8 zu beißen. A musste den Hund sofort abwehren, um nicht verletzt zu werden. Damit war die Gefahr für die Gesundheit des A auch gegenwärtig. Eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit als Rechtsgut des A hat demnach bestanden. 8
9 b) Notstandshandlung Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Rechtsgutverletzung durch A notwendig war und eine Unverhältnismäßigkeit zwischen dem drohenden und dem entstandenen Schaden bestand. aa) Notwendigkeit der Einwirkung Zunächst müsste also das Herausbrechen der Zaunlatte durch A zur Abwehr der Gefahr notwendig gewesen sein. Die Einwirkung auf die Sache zur Abwendung der Gefahr ist dann notwendig, wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Der Hund konnte nur durch den Schlag mit der Zaunlatte abgewehrt werden. Daraus folgt, dass das Herausbrechen der Zaunlatte wiederum notwendig war, um die von dem Hund ausgehende Gefahr für die Gesundheit des A abwenden zu können. bb) Unverhältnismäßigkeit zwischen drohendem und entstandenem Schaden Fraglich ist weiterhin, ob der drohende Schaden für die Gesundheit des A unverhältnismäßig größer war als der durch das Herausbrechen der Zaunlatte entstandene Schaden. Gefahr für Leben und Gesundheit wiegt dabei schwerer als ein Sachschaden. Daraus folgt, dass die Gefahr für die Gesundheit des A schwerer wiegt als die beschädigte Zaunlatte. Damit war der drohende Schaden für die Gesundheit des A unverhältnismäßig größer als der durch das Herausbrechen der Zaunlatte entstandene Schaden. Damit liegt mit dem aggressiven Notstand gem. 904 S. 1 BGB ein Rechtfertigungsgrund vor; A hat die Zaunlatte der N nicht widerrechtlich verletzt. Folglich kann N von A keinen Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 823 I BGB verlangen. D. Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 904 S. 2 BGB N könnte von A Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 904 S. 2 BGB verlangen. 9
10 I. Eigentümer als Duldungspflichtiger Voraussetzung dafür ist zunächst, dass N als Eigentümerin der Zaunlatte deren Beschädigung durch A nicht verbieten kann, sondern sie dulden muss. Dazu müsste die Beschädigung rechtmäßig gewesen sein. Wie oben festgestellt hat A die Zaunlatte der N nicht widerrechtlich, sondern im Notstand gem. 228 S. 1 BGB beschädigt. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Beschädigung kann N diese nicht verbieten und muss sie somit dulden. II. Aus Notstandshandlung entstandener Schaden Des Weiteren müsste der N aus der Notstandshandlung ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist die Einbuße von rechtlich geschützten Gütern aufgrund eines bestimmten Ereignisses. Die Zaunlatte der N wurde durch das Herausbrechen aus dem Zaun beschädigt. Damit wurde die Zaunlatte als rechtlich geschütztes Gut durch das Ereignis des Herausbrechens eingebüßt. Folglich liegt ein Schaden vor, der der N aus der Notstandshandlung entstanden ist. Somit kann N von A Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 904 S. 2 BGB verlangen. 10
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