Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1"

Transkript

1 Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Der Fall Rentner A harkt an einem sonnigen Oktobertag auf seinem mit großen Bäumen bewachsenen Grundstück in Vorpommern Blätter zusammen. Dabei trägt er eine knallrote Pudelmütze. Plötzlich springt der aus einem Tierheim stammende und As Nachbarin N gehörende Schäferhund Hansi über den Zaun und versucht A zähnefletschend in den Kopf zu beißen. In seiner Not bricht A eine Latte aus dem Zaun der N und schlägt auf den Hund ein. Hansi lässt daraufhin von A ab und muss anschließend tierärztlich behandelt werden. N verlangt von A Ersatz der Tierarztkosten und Schadensersatz für die fehlende Latte im Zaun. Zu Recht? Die Lösung Vorbemerkung Das folgende Gutachten wurde von Frau Doreen Storbeck aus der Studiengruppe AV12 B verfasst und kann mit sehr gut bewertet werden. Die Benotung ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Verfasserin die einzelnen Tatbestandmerkmale nicht nur regelmäßig vertretbar definiert hat, sondern ihr auch noch meist eine überzeugende Subsumtion unter die Definitionen gelungen ist. Die Arbeit ist trotzdem nicht völlig fehlerfrei; gleichwohl oder sogar trotzdem kann sie gut als Musterlösung dienen. Denn der Leser ist aufgefordert, seine eigene Lösung mit dem Mustergutachten zu vergleichen, um so die Stärken und die Schwächen des Mustergutachtens zu erkennen. Nur dann kann er Nutzen für das eigene Studium ziehen. Der Nutzen dieses Gutachtens kann übrigens nicht darin bestehen, die benutzten Formulierungen auswendig zu lernen, denn der bearbeitete Fall ist - und das dürfte sich von selbst verstehen - einmalig. 1

2 A. Ersatz der Tierarztkosten gem. 823 I BGB N könnte von A den Ersatz der Tierarztkosten gem. 823 I BGB verlangen. I. Rechtsgutverletzung Dafür müsste zunächst eine Rechtsgutverletzung vorliegen. In Betracht kommt eine Eigentumsverletzung. 1. Eigentum Dazu müsste der Schäferhund das Eigentum der N sein. Aus 903 S. 1 BGB ergibt sich, dass Eigentum ein allumfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache ist. Fraglich ist, ob der Hund eine Sache ist. Gem. 90 a S. 1 BGB sind Tiere keine Sachen. Jedoch sind nach 90 a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf sie anzuwenden. Demzufolge ist Eigentum an einem Tier möglich. Der Hund ist ein Tier und der N rechtlich zugeordnet. Demnach ist er Eigentum der N. 2. Verletzung Weiterhin ist zu prüfen, ob der Hund als Eigentum der N verletzt worden ist. Eine Eigentumsverletzung liegt vor, wenn der Eigentümer mit der Sache grundsätzlich nicht mehr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Eine solche Beeinträchtigung der Befugnisse des Eigentümers liegt vor, wenn auf die Substanz der Sache derart eingewirkt wurde, dass diese beschädigt worden ist. Der Hund wurde mit einer Zaunlatte geschlagen. Dabei wurde derart auf die Substanz des Hundes eingewirkt, dass er tierärztlicher Hilfe bedurfte und die N nicht mehr nach Belieben mit ihm verfahren konnte. Damit ist der Hund als Eigentum der N verletzt worden. Es liegt eine Eigentumsverletzung und damit eine Rechtsgutverletzung vor. II. Haftungsbegründende Kausalität Die Verletzungen des Hundes sind durch die Schläge des A verursacht worden. 2

3 III. Widerrechtlichkeit Außerdem müsste A das Eigentum der N widerrechtlich verletzt haben. Die Verletzung eines Rechtsgutes ist dann widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. 1. Notwehr gem. 227 I BGB Ein Rechtfertigungsgrund könnte die Notwehr gem. 227 I BGB sein. Gem. 227 II BGB ist Notwehr diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Fraglich ist also, ob A angegriffen worden ist. Ein Angriff ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Die Gesundheit als rechtlich geschütztes Interesse des A drohte von einem Tier, nicht von einem Menschen verletzt zu werden. Folglich ist A nicht i. S. d. 227 II BGB angegriffen worden. Die Notwehr ist damit als Rechtfertigungsgrund auszuschließen. 2. Notstand gem. 228 S. 1 BGB Ein anderer Rechtfertigungsgrund könnte der Verteidigungsnotstand gem. 228 S. 1 BGB sein. Dazu müsste sich A in einer Notstandslage befunden haben. a) Notstandslage Diese setzt eine durch eine fremde Sache drohende Gefahr für den Handelnden oder einen Dritten voraus. aa) Drohende Gefahr Fraglich ist, ob der Versuch des Hundes, A in den Kopf zu beißen, eine drohende Gefahr darstellte. Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn eine auf Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens besteht. Durch den Umstand, dass der Hund versucht, A zähnefletschend in den Kopf zu beißen, ist es wahrscheinlich, dass A Schäden in Form von Verletzungen davonzutragen hätte, würde man den Hund gewähren lassen. Folglich stellt der Versuch des Hundes, A in den Kopf zu beißen, eine drohende Gefahr dar. 3

4 bb) Drohende Gefahr durch eine fremde Sache Weiterhin müsste der Hund als Gefahrenquelle eine für A fremde Sache sein. Als Eigentum der N ist der Hund für A eine fremde Sache. cc) Von der Sache ausgehende Gefahr Außerdem müsste die Gefahr für A von dem Hund als Sache ausgehen. Dafür ist erforderlich, dass die Gefährdung durch die Sache selbst unmittelbar begründet wird. Der Hund versucht ausschließlich aus eigenem Antrieb, den A in den Kopf zu beißen. Folglich geht die Gefahr für A von dem Hund als Sache aus. Eine Notstandslage ist somit gegeben. b) Notstandshandlung Weiterhin müsste eine erforderliche und verhältnismäßige Notstandshandlung vorliegen. aa) Erforderlichkeit Fraglich ist zunächst, ob das Schlagen mit der Zaunlatte erforderlich war, um die von dem Hund ausgehende Gefahr abzuwehren. Erforderlich ist eine Notstandshandlung dann, wenn es keine andere geeignete Abwehrmöglichkeit gibt, die die gefahrbringende Sache weniger beeinträchtigt. A konnte den Hund nur durch den Schlag mit der Zaunlatte abwehren; eine andere geeignete, weniger beeinträchtigende Abwehrmöglichkeit stand ihm nicht zur Verfügung. Folglich war das Schlagen mit der Zaunlatte erforderlich, um den Hund als Gefahrenquelle abzuwehren. bb) Verhältnismäßigkeit Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Verletzung des Hundes verhältnismäßig war. Verhältnismäßig ist eine Notstandshandlung dann, wenn der Schaden an der Sache nicht unverhältnismäßig größer ist als der Schaden, der ohne diese Handlung entstünde. Leben und Gesundheit sind hierbei höherwertiger als Sachgüter. Der Hund bedrohte die Gesundheit des A, die höherwertiger ist als die Verletzung des 4

5 Hundes. Folglich war die Notstandshandlung verhältnismäßig. Eine erforderliche und verhältnismäßige Notstandshandlung liegt vor. A hat den Hund der N somit im Notstand gem. 228 S. 1 BGB verletzt. Damit liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, sodass A das Eigentum der N nicht widerrechtlich verletzt hat. Folglich hat N keinen Anspruch gegen A auf Ersatz der Tierarztkosten gem. 823 I BGB. B. Ersatz der Tierarztkosten gem. 228 S. 2 BGB N könnte von A den Ersatz der Tierarztkosten gem. 228 S. 2 BGB verlangen. Dazu müsste A die Gefahr schuldhaft verursacht haben und aus der Notstandshandlung nach 228 S. 1 BGB müsste ein Schaden entstanden sein. I. Gefahr Zunächst müsste also eine von dem Hund als Sache ausgehende Gefahr gegeben sein. Wie oben festgestellt, stellt der aus eigenem Antrieb unternommene Versuch des Hundes, A in den Kopf zu beißen, eine von der Sache ausgehende Gefahr dar. II. Haftungsbegründende Kausalität Zu untersuchen ist weiterhin, ob A diese Gefahr verursacht hat. Nach der condicio-sine-qua-non-formel ist für den Erfolg jedes Verhalten ursächlich, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Hätte A sich nicht in seinem Garten befunden, dann hätte der Hund nicht den Versuch unternehmen können, ihn in den Kopf zu beißen. Damit ist der Aufenthalt im Garten ursächlich für die Gefahr. Folglich hat A die Gefahr verursacht. III. Verschulden Des Weiteren müsste A die Gefahr verschuldet, diese also vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. 1. Vorsatz Fraglich ist zunächst, ob A die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolges. A 5

6 war ausschließlich mit Gartenarbeit beschäftigt, als der Hund ihn mit seinem Beißversuch überraschte. A hatte den Hund vorher in keiner Weise gereizt. A hat diese Gefahrensituation also nicht wissentlich und willentlich herbeigeführt. Folglich hat A die Gefahr nicht vorsätzlich herbeigeführt. 2. Fahrlässigkeit A könnte die Gefahr jedoch fahrlässig herbeigeführt haben. Gem. 276 II BGB ist fahrlässiges Handeln gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Es gibt keine Hinweise, dass A während seiner Gartenarbeit die erforderliche Sorgfalt dergestalt außer Acht gelassen hat, dass der Hund sich in irgendeiner Weise hätte gereizt fühlen können. Folglich hat A die Gefahr nicht fahrlässig herbeigeführt. A hat die Gefahr damit nicht verschuldet. Somit kann N von A aus 228 S. 2 BGB keinen Ersatz der Tierarztkosten verlangen. C. Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 823 I BGB N könnte von A Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 823 I BGB verlangen. I. Rechtsgutverletzung Voraussetzung dafür ist zunächst das Vorliegen einer Rechtsgutverletzung. In Betracht kommt eine Eigentumsverletzung. 1. Eigentum Dazu müsste die Zaunlatte das Eigentum der N sein. Aus 903 S. 1 BGB ergibt sich, dass Eigentum ein allumfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache ist. Die Latte stammt als Sache aus dem Zaun der N und ist damit Eigentum der N. 2. Verletzung Fraglich ist, ob die Zaunlatte als Eigentum der N verletzt worden ist. Eine Eigentumsverletzung liegt dann vor, wenn der Eigentümer mit der Sache grundsätzlich nicht mehr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung aus- 6

7 schließen kann. Eine solche Beeinträchtigung der Rechte des Eigentümers ist gegeben, wenn auf die Substanz der Sache derart eingewirkt wurde, dass diese beschädigt worden ist. Die Latte wurde aus dem Zaun gebrochen und ist damit beschädigt worden. N kann mit der Zaunlatte folglich nicht mehr nach Belieben verfahren. Das Eigentum der N ist somit verletzt worden. Es liegt eine Eigentumsverletzung und damit eine Rechtsgutverletzung vor. II. Haftungsbegründende Kausalität Weiterhin müsste A ursächlich für die Eigentumsverletzung sein. A hat die Latte aus dem Zaun gebrochen und damit die Beschädigung verursacht. III. Widerrechtlichkeit Des Weiteren ist zu prüfen, ob A die Zaunlatte als Eigentum der N widerrechtlich verletzt hat. Widerrechtlich ist eine Rechtsgutverletzung dann, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. 1. Notstand gem. 904 I BGB Ein Rechtfertigungsgrund könnte der aggressive Notstand gem. 904 I BGB sein. Dazu müsste sich A in einer Notstandslage befunden haben. a) Notstandslage Diese setzt voraus, dass für ein Rechtsgut des A, wie z. B. seine Gesundheit, eine gegenwärtige Gefahr bestanden hat. aa) Gefahr Wie oben bereits geprüft, stellt der Versuch des Hundes, den A in den Kopf zu beißen, eine Gefahr für die Gesundheit des A dar. bb) gegenwärtige Gefahr Weiterhin müsste diese Gefahr für die Gesundheit des A gegenwärtig gewesen sein. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn zur Abwendung von Schaden für das Rechtsgut sofort Abhilfe erforderlich ist. Während A mit Gartenarbeit beschäftigt ist, versucht der Hund plötzlich, ihn in den Kopf 7

8 zu beißen. A musste den Hund sofort abwehren, um nicht verletzt zu werden. Damit war die Gefahr für die Gesundheit des A auch gegenwärtig. Eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit als Rechtsgut des A hat demnach bestanden. 8

9 b) Notstandshandlung Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Rechtsgutverletzung durch A notwendig war und eine Unverhältnismäßigkeit zwischen dem drohenden und dem entstandenen Schaden bestand. aa) Notwendigkeit der Einwirkung Zunächst müsste also das Herausbrechen der Zaunlatte durch A zur Abwehr der Gefahr notwendig gewesen sein. Die Einwirkung auf die Sache zur Abwendung der Gefahr ist dann notwendig, wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Der Hund konnte nur durch den Schlag mit der Zaunlatte abgewehrt werden. Daraus folgt, dass das Herausbrechen der Zaunlatte wiederum notwendig war, um die von dem Hund ausgehende Gefahr für die Gesundheit des A abwenden zu können. bb) Unverhältnismäßigkeit zwischen drohendem und entstandenem Schaden Fraglich ist weiterhin, ob der drohende Schaden für die Gesundheit des A unverhältnismäßig größer war als der durch das Herausbrechen der Zaunlatte entstandene Schaden. Gefahr für Leben und Gesundheit wiegt dabei schwerer als ein Sachschaden. Daraus folgt, dass die Gefahr für die Gesundheit des A schwerer wiegt als die beschädigte Zaunlatte. Damit war der drohende Schaden für die Gesundheit des A unverhältnismäßig größer als der durch das Herausbrechen der Zaunlatte entstandene Schaden. Damit liegt mit dem aggressiven Notstand gem. 904 S. 1 BGB ein Rechtfertigungsgrund vor; A hat die Zaunlatte der N nicht widerrechtlich verletzt. Folglich kann N von A keinen Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 823 I BGB verlangen. D. Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 904 S. 2 BGB N könnte von A Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 904 S. 2 BGB verlangen. 9

10 I. Eigentümer als Duldungspflichtiger Voraussetzung dafür ist zunächst, dass N als Eigentümerin der Zaunlatte deren Beschädigung durch A nicht verbieten kann, sondern sie dulden muss. Dazu müsste die Beschädigung rechtmäßig gewesen sein. Wie oben festgestellt hat A die Zaunlatte der N nicht widerrechtlich, sondern im Notstand gem. 228 S. 1 BGB beschädigt. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Beschädigung kann N diese nicht verbieten und muss sie somit dulden. II. Aus Notstandshandlung entstandener Schaden Des Weiteren müsste der N aus der Notstandshandlung ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist die Einbuße von rechtlich geschützten Gütern aufgrund eines bestimmten Ereignisses. Die Zaunlatte der N wurde durch das Herausbrechen aus dem Zaun beschädigt. Damit wurde die Zaunlatte als rechtlich geschütztes Gut durch das Ereignis des Herausbrechens eingebüßt. Folglich liegt ein Schaden vor, der der N aus der Notstandshandlung entstanden ist. Somit kann N von A Schadensersatz für die fehlende Zaunlatte gem. 904 S. 2 BGB verlangen. 10

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines

Mehr

(B verlangt später Schadenersatz für den zerbrochenen Schirm von A. H verlangt die Tierarztkosten für die Behandlung seines Hundes.

(B verlangt später Schadenersatz für den zerbrochenen Schirm von A. H verlangt die Tierarztkosten für die Behandlung seines Hundes. Prof. Dr. Michael Jasch 1 Ohne zu fragen leiht sich der A den Regenschirm seines WG- Mitbewohners B für den Weg zum Supermarkt. Vor dem Geschäft wird er von dem Bullterrier des Hundebesitzers H angegriffen.

Mehr

Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes,

Mehr

6 Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (Delikt)

6 Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (Delikt) 6 Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (Delikt) Schadensersatzansprüche können sich insbesondere aus 280 ff. BGB wegen der Verletzung der Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben. Beispiel: Gastwirt

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Für einen Anspruch aus 823 I BGB muss der eingetretene Verletzungserfolg bzw. die Verletzungshandlung rechtswidrig sein. 1 Rechtswidrigkeit

Mehr

Crashkurs Strafrecht AT 1. Das vvb: Die Rechtswidrigkeit

Crashkurs Strafrecht AT 1. Das vvb: Die Rechtswidrigkeit Crashkurs Strafrecht AT 1 Das vvb: Die Rechtswidrigkeit Übersicht Rechtfertigungsgründe Notwehr, 32 StGB Notstand, 34 StGB 228 BGB 904 BGB 127 StPO Rechtfertigende Einwilligung Mutmaßliche Einwilligung

Mehr

Wiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB?

Wiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB? Wiederholungsfall: F erwacht in einem dunklen, unverschlossenen Raum. Auf ihrem Kopf lastet eine Vorrichtung, die mit zwei Enden in ihrem Mund verankert und mit einem Schloss befestigt ist. Auf einer Videowand

Mehr

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung

Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung Das Ergebnis wird immer nach der Begründung festgestellt. Die Argumentation geht also der rechtlichen Schlussfolgerung vor an: - Die Rechtsfolge X setzt

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

Übersichtsblatt: Rechtfertigender Notstand, 34

Übersichtsblatt: Rechtfertigender Notstand, 34 Professor Dr. Jörg Eisele Übersichtsblatt: Rechtfertigender Notstand, 34 Im Gegensatz zur Notwehr liegt in den Fällen des Notstandes kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff einer anderen Person vor.

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung

Mehr

Gewalt ist ein Monopol des Staates.

Gewalt ist ein Monopol des Staates. Dozent: Herr Paulus, Meister für Schutz und Sicherheit IHK Gewalt ist ein Monopol des Staates. Unter eng begrenzten und genau definierten Voraussetzungen wird aber auch jedem einzelnen Bürger das Recht

Mehr

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT

Examensrepetitorium Strafrecht AT Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTSTAND/EINWILLIGUNG Fall 1: Strafbarkeit des A aus 303 I StGB wegen Vernichtung der Weizenpflanzen 1.Obj.TB Beschädigung/Zerstörung einer fremden

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Als der 16. Geburtstag der T bevorstand, wollte sie diesen selbstverständlich standesgemäß feiern und lud dazu über Facebook

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m.

vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m. HINWEIS: Die Materialien zum Begleitkolleg verzichten von nun an aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Zeitmanagements auf die Ausformulierung im Gutachtenstil. Das erspart Ihnen jedoch nicht diese

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Rechtfertigungsgründe NOTSTAND/EINWILLIGUNG

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Rechtfertigungsgründe NOTSTAND/EINWILLIGUNG Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTSTAND/EINWILLIGUNG Fall 1: Strafbarkeit des A aus 303 I StGB wegen Vernichtung der Weizenpflanzen 1. Obj. TB Beschädigung/Zerstörung einer fremden

Mehr

Privatrecht. 2.1 Einführung

Privatrecht. 2.1 Einführung Privatrecht 2 2.1 Einführung Wie wir bereits im vorangegangenen Abschnitt gesehen haben, regelt das Privatrecht oder auch Zivilrecht die Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Bürgern. Die Rechtssubjekte

Mehr

Grundlagenübersichten

Grundlagenübersichten Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt

Mehr

Andere Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

Andere Rechtfertigungsgründe im Strafrecht Andere Rechtfertigungsgründe im Strafrecht A. Rechtfertigender Notstand, 34 StGB Erforderlich ist eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. Die Situation wird dabei aus ex ante Sicht

Mehr

Spezielle Regelungen. Defensiver Notstand: 228 Satz 1 BGB Aggressiver Notstand: 904 Satz 1 BGB Medizinisch-soziale Indikation: 218 a Abs.

Spezielle Regelungen. Defensiver Notstand: 228 Satz 1 BGB Aggressiver Notstand: 904 Satz 1 BGB Medizinisch-soziale Indikation: 218 a Abs. StrafR AT 9 Rechtfertigender Notstand 1 Rechtfertigender Notstand Spezielle Regelungen Defensiver Notstand: 228 Satz 1 BGB Aggressiver Notstand: 904 Satz 1 BGB Medizinisch-soziale Indikation: 218 a Abs.

Mehr

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis [ ] (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100

Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100 Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100 1 SACHVERHALT Folie 2 2 Aufgabe 1: Hat E einen Schadensersatzanspruch gegen P? Gehen Sie in Ihrem Gutachten falls nötig hilfsgutachterlich auf alle

Mehr

Die Operndiva. A. Ansprüche der F gegen D

Die Operndiva. A. Ansprüche der F gegen D Die Operndiva Dem Taxifahrer F fliegt während der Fahrt eine Fliege durch das geöffnete Seitenfenster ins Gesicht. Als er versucht, die Fliege mit einer raschen Handbewegung zu verscheuchen, verreißt er

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

Musterlösung. Klausur - Privatrecht I. Juli 1999

Musterlösung. Klausur - Privatrecht I. Juli 1999 Musterlösung Klausur - Privatrecht I Juli 1999 Lösungsschema Fall 1: A) Schadensersatz gegenüber der Anke: Möglicherweise kann der Geschädigte (Eigentümer des LKW) von Anke Schadensersatz aus 823 I BGB

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Fall Woche 2 Sachverhalt

Fall Woche 2 Sachverhalt Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Privatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung?

Privatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? Privatrecht 2 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? 60. Wie ist die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung geregelt 823 BGB? Prüfschema zu 823 BGB: A ist dem B zum Schadenersatz verpflichtet, wenn:

Mehr

Lösungsskizze Fall 5

Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

Mehr

Abschlussklausur Grundkurs IV

Abschlussklausur Grundkurs IV Prof. Dr. Dr. Salje 2013 Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV S hat gerade einen lichtstarken Beamer erworben und möchte die weiße Wand des gegenüber liegenden Hochhauses für Kinoveranstaltungen

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten

Anwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten Strafbarkeit des H Anwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten 1. Tatkomplex: Überwältigung des T A. H könnte sich wegen eines

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+] Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Fall 3 I. Strafbarkeit des T 1. Tatbestand

Fall 3 I. Strafbarkeit des T 1. Tatbestand Fall 3 I. Strafbarkeit des T T könnte sich, indem er den Stein gegen das Fenster, warf gem. 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Hierfür müsste

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Wer von wem was woraus?

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? I. Einteilung in verschiedene Sachverhaltsabschnitte Abschnitt 1: Die Fahrt zum Bahnhof Abschnitt 2: Die Schlägerei in Hamburg II. Betrachtung der verschiedenen Abschnitte

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Zur Rangfolge der Auslegungsrichtlinien 540 Abs. 1 BGB 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache

Mehr

Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1)

Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) SachenR I Kapitel I: Besitzschutz 1 Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) Sachverhalt: M hat von V für seinen Pkw eine Garage gemietet. D stellt seinen Pkw so vor der

Mehr

Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB

Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 1 von 5 Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Die 249 ff. BGB regeln Art und Umfang der Ersatzleistung und somit die Rechtsfolge (Haftungsausfüllung)

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 1 Hells Angels Sachverhalt: A war Mitglied in dem unter "Hells Angels" bekannten Motorrad- und Rockerclub. Die Hells

Mehr

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben. Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts

Mehr

Überblick 1: Personen Gegenstände Ansprüche (Fortsetzung) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Überblick 1: Personen Gegenstände Ansprüche (Fortsetzung) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 24.10.2007 Überblick 1: Personen Gegenstände Ansprüche (Fortsetzung) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015

Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 10: Abgeschleppt (frei nach BGH Urt. v. 02.12.2011 Az.: V ZR 30/11) S ist Betreiber eines kleinen freien Supermarktes. Das Geschäftsgebäude samt des zugehörigen

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:

1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 26.10.2017 Inhalt Beispielsfall 1: Ungeschickter Lehrling... 2 Beispielsfall 2: Angezahlte Taschenuhr... 2 Beispielsfall 3: Hasenbraten...

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorarbeiten: 1. Schritt: - Lesen des Sachverhaltes / Ermitteln der Fallfrage Es liegt keine konkrete Fallfrage vor => Auslegung P will etwas von C o C hat Behandlungs- und Krankenhauskosten o C hat unangenehme

Mehr

I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist.

I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. II. Notstandshandlung 1. geeignet, 2. nicht anders abwendbar 3. Interessenabwägung

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes

Mehr

Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester Einsendearbeit

Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester Einsendearbeit Welzel, Dieter Hennef, 28. August 2002 Auf der Nachbarsheide 6 53773 Hennef 1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht Matr.-Nr.: 2902761 I Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr.

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2

Mehr

Begehungsdelikt Teil 1 (TB)

Begehungsdelikt Teil 1 (TB) Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf

Mehr

Universität des Saarlandes. propädeutische Hausarbeit bei Prof. Dr. Maximilian Herberger. im Wintersemester

Universität des Saarlandes. propädeutische Hausarbeit bei Prof. Dr. Maximilian Herberger. im Wintersemester Weber Lisa Rechtswissenschaften 1. Fachsemester Universität des Saarlandes propädeutische Hausarbeit bei Prof. Dr. Maximilian Herberger im Wintersemester Inhaltsverzeichnis A. Prüfung des 823 I BGB I.

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Rechtfertigung 2 Strafbarkeit von Major Lars Koch 3 Gessler zwingt ihn, vom Kopf des eigenen Kindes zur Rettung beider Leben und für seine Freilassung einen Apfel

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz

Mehr

Nichterfüllungsschaden

Nichterfüllungsschaden Nichterfüllungs und Vertrauensschaden Vertragliche Haftung Vertragsähnliche Haftung zb culpa in contrahendo Einzig relevante Frage: Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens Unterscheidung zwischen positivem

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Nachbarrecht Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Nachbarrecht Deutscher Bundestag WD /16 Nachbarrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Nachbarrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20.06.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB).

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB). (BGHZ 67, 189): S soll einen Jugendarrest absitzen und wird polizeilich gesucht. Als Polizist G den S in seiner Wohnung überrascht, stürzt S aus dem Fenster, kleaert über die Feuerleiter nach unten und

Mehr

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch Abschnitt 3 Eigentum Titel Inhalt des Eigentums 903 Befugnisse des Eigentümers Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der

Mehr

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts 7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts I. Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB Nach 823 Abs. 2 BGB ist auch derjenige, welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus

Mehr

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von 20.000 A. Vertragliche Ansprüche Es sind keine vertraglichen Ansprüche ersichtlich.

Mehr

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 I 1 EINFÜHRUNG 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Deliktsrecht

Einführung in das Privatrecht. Deliktsrecht Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

5 Haftungsrecht in der Pflege

5 Haftungsrecht in der Pflege 5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen

Mehr

Selbstverteidigung und Selbstschutz

Selbstverteidigung und Selbstschutz Selbstverteidigung und Selbstschutz K INDERHEIMAT GIFHORN 2 1.4. U N D 5.5.2010 U L F N E U M A N N Selbstschutz und -verteidigung Selbstschutz/Selbstverteidigung ist keine Frage der Pädagogik. Sie ist

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1 I 1 Einführung 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

Lösung Deliktsrecht Fall 2

Lösung Deliktsrecht Fall 2 Lösung Deliktsrecht Fall 2 A) Frage 1: Ansprüche des K gegen T I. Aus 823 Abs. 1 BGB 1 K könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 Abs. 1 BGB haben. 1. Haftungsbegründender Tatbestand Dazu

Mehr

Strafrecht und Ethik. Der Abschuss gekaperter Flugzeuge

Strafrecht und Ethik. Der Abschuss gekaperter Flugzeuge Strafrecht und Ethik Der Abschuss gekaperter Flugzeuge Fall: Der Kampfjetpilot A erkennt während eines Übungsfluges ein Passagierflugzeug, das sich einem Hochhaus nähert. Zutreffend geht er davon aus,

Mehr