Universität des Saarlandes. propädeutische Hausarbeit bei Prof. Dr. Maximilian Herberger. im Wintersemester

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Universität des Saarlandes. propädeutische Hausarbeit bei Prof. Dr. Maximilian Herberger. im Wintersemester"

Transkript

1 Weber Lisa Rechtswissenschaften 1. Fachsemester Universität des Saarlandes propädeutische Hausarbeit bei Prof. Dr. Maximilian Herberger im Wintersemester

2 Inhaltsverzeichnis A. Prüfung des 823 I BGB I. Handlung S.1 II. Eigentum S.1 III. Verletzung S Beschädigung 2. Zerstörung IV. Kausalität S Äquivalenztheorie S Adäquanztheorie S. 3 f. V. Rechtswidrigkeit S Defensiver Notstand a) Notstandslage S. 4 f. aa) Fremdheit der Sache bb) Vorliegen einer drohenden Gefahr cc) Unmittelbarkeit b) Notstandshandlung S. 5 ff. aa) Erforderlichkeit bb) Verhältnismäßigkeit 2. Andere Rechtfertigungsgründe S. 7 VI. Schuld S. 7 f. VII. Rechtsfolgen S Vorliegen des Schaden S. 8 f. 2. Zurechenbarkeit des Schaden S. 9 f. 3. Art des Ersatzes S. 10 f. 4. Umfang des Ersatzes S Mitwirkung des Geschädigten S. 12 f. B. Prüfung des 823 II BGB S. 13 f. I. Gesetzesverstoß S. 13 f II. Schaden S. 14 III. Haftungsausfüllende Kausalität S. 14 C. Prüfung des 826 BGB S. 14 ff. I. Sittenwidrigkeit S. 14 f. II. Schadensbegriff S. 15 III. Schutzzweck der Norm S. 15 f.

3 IV. Vorsatz S. 16 V. Rechtswidrigkeit S. 16 D. Erklärung der eigenständigen Anfertigung S. 17

4 Gutachten A. Prüfung des 823 I BGB Fraglich ist, ob B der A nach 823 I BGB zum Ersatz der verpflichtet ist. Hierzu müsste B vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht des A widerrechtlich verletzt haben. I. Handlung Zunächst müsste B also gehandelt haben. Eine Handlung kann aus einem Tun oder Unterlassen bestehen und ist ein menschliches Verhalten, das bewusst und willentlich durchgeführt wird und somit also beherrschbar ist. 1 B ist ein Mensch. Er weiß in dem Moment in, dem er zu dem Stein greift, was er tut. Er kann sein Verhalten selbst steuern und entscheiden was er tut und was er nicht tut. Er ist sich auch darüber bewusst was er tun möchte und was er nicht tun möchte. In diesem Moment wollte er zu dem Stein greifen und diesen auf die Katze werfen. Sein Verhalten war bewusst und willentlich und er konnte es beherrschen. Von A ging also eine Handlung aus. II. Eigentum Des Weiteren müsste B ein in 823 BGB geschütztes Rechtsgut eines anderen verletzt haben. Dazu kommt hier die Verletzung des Eigentums des A in Betracht. Fraglich ist zunächst, ob K Eigentum von A ist. Nach 90 a I BGB sind Tiere keine Sachen. Nach 90a II BGB sind auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Katze ist ein Tier. Auf sie werden also nach 90 a II BGB die für Sachen geltenden Vorschriften angewandt. Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird nach 929 I BGB durch Einigung und Übergabe auf eine Person übertragen. Dazu müsste also zunächst eine Einigung zwischen dem ursprünglichen Eigentümer und A stattgefunden haben. Hier sind keine Angaben zur Einigung gemacht. Es könnte aber die Eigentumsvermutung für Besitzer des 1006 I Satz 1 BGB anzuwenden sein. Dazu müsste A Besitzer der Katze sein. Nach 854 I BGB wird der Besitz an einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Die Katze wird von K gefüttert und hält sich hauptsächlich bei A auf. Er bestimmt, ob er K 1 BGHZ 39, 103, 106 1

5 raus in den Garten lässt oder ob sie drin bleiben muss. A hat die tatsächliche Herrschaft über K. A ist unmittelbarer Besitzer von K. Somit greift die Eigentumsvermutung nach 1006 I Satz 1 BGB und es wird angenommen, dass A Eigentümer von K ist. K ist also das Eigentum von A. III. Verletzung B müsste K außerdem verletzt haben. Verletzung ist die Einwirkung auf die Sache derart, dass ein adäquater Schaden eintritt [..] 2. Die Verletzung kann darin bestehen, dass die Eigentumsrechte des Eigentümers entzogen oder beeinträchtigt werden, in die Sachsubstanz oder die sächliche Beschaffenheit eingegriffen wird oder der Eigentümer darin gehindert wird die Sache bestimmungsmäßig zu gebrauchen. B könnte die Sachsubstanz von K verletzt haben. Unter Verletzung der Sachsubstanz versteht man die Beschädigung oder Zerstörung der Sache. 1. Beschädigung Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Form einer Sache, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird. 3. B hat einen Stein auf die Katze geworfen. Der Stein hat die Katze am Bein verletzt. K kann ihr Bein nicht mehr bewegen. Sie hat das Gelenk gebrochen. Das Bein ist eigentlich dazu da die Katze zu tragen und mithilfe des Beines kann sie sich fortbewegen.. Durch die schwere Verletzung am Gelenk kann das Bein die Katze nicht mehr tragen und die Katze sich somit nur noch schwer oder überhaupt nicht fortbewegen. Das Bein ist also nicht mehr zu seiner bestimmungsmäßigen Brauchbarkeit zu verwenden. Die Beeinträchtigung ist auch nicht unerheblich, denn die Katze kann sich nicht annähernd mehr so gut bewegen wie vor der Verletzung und für Katzen ist die Fortbewegung eine der wichtigsten Eigenschaften. Es ist außerdem nicht garantiert, dass K jemals wieder ihr Bein so bewegen kann wie zuvor. Es ist lediglich anzunehmen, dass durch eine schwere Operation K wieder gesund wird. Das Bein ist ein wesentlicher Bestandteil von K. Das Bein wurde in seiner Form nicht nur unerheblich verletzt und seine Brauchbarkeit wurde aufgehoben. B hat K also beschädigt. 2. Zerstörung B könnte K auch zerstört haben. Zerstören ist eine so weitgehende Beschädigung einer Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig 2 Sprau H. Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 71. A. S Fischer, T: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. A. S

6 aufgehoben wird. 4 B hat mit dem Steinwurf zwar das Bein der K gebrochen und es somit zumindest vorübergehend unbrauchbar gemacht, die Fortbewegung einer Katze ist aber nicht ihre einzige Eigenschaft. K ist nicht tot sich lebt noch. Außerdem haben Katzen neben der Fortbewegung noch viele andere Merkmale. Zum Beispiel können sie noch fressen atmen oder sich fortpflanzen. Die Gebrauchsfähigkeit einer Katze wird also nicht komplett aufgehoben solange sie noch lebt. K lebt noch. Sie ist also nicht so weitgehend beschädigt worden, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wurde. B hat K nicht zerstört. B hat K in Form einer Beschädigung verletzt. B hat also das Eigentum von A verletzt. IV.Kausalität Außerdem müsste die Verletzungshandlung kausal geworden sein. Die haftungsbegründende Kausalität bezieht sich auf den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung. 1.Äquivalenztheorie Nach der herrschenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, kausal. Dabei gelten alle Bedingungen als gleichwertige Ursachen. Die Rechtsprechung wendet hierbei die conditio-sine-qua-non-formel an. 5 Denkt man sich das Werfen des Steins durch B hinweg, so wäre die Katze auch nicht von einem Stein getroffen worden. Das Bein wäre nicht verletzt worden. Die Katze wäre weiterhin gesund. Die Katze wäre also auch nicht beschädigt worden. Es wäre also kein Eigentum verletzt worden. B s Handlung ist nach der Äquivalenztheorie also kausal für die Eigentumsverletzung geworden. 2.Adäquanztheorie Nach der Adäquaztheorie gilt jede Handlung als kausal, die nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet ist den Erfolg herbeizuführen 6. Besonders atypische oder unwahrscheinliche Kausalverläufe werden als nicht adäquat angesehen und somit aus dem Ursachenzusammenhang heraus genommen. Maßgebend für die Entscheidung ist dabei ein objektiver Betrachter. Man bezieht dabei alle Umstände ein, die diesem hypothetischen Beobachter zum 4 Fischer, T: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. A. S Heinrichs H.: Palandt. Bürgerliches Gesetzbuch. S RGZ 104,141 ff. 3

7 Zeitpunkt der Schädigungshandlung bekannt waren und beachtete alle Umstände, von denen der Schädiger selbst Kenntnis hatte. 7 B ist ein erwachsener Mann. Er hat schon einige Jahre Lebenserfarhung gesammelt. Außerdem braucht man nicht sonderlich viel Lebenserfahrung um zu wissen, dass wenn man einen Stein auf eine Katze wirft und diese damit trifft, die Katze Verletzungen davon tragen kann. Aus der Sicht eines objektiven Betrachter war die Verletzung also abzusehen. Er wusste also ganz genau was passieren kann, wenn er mit einem Stein wirft. Er wusste, dass er die Katze treffen kann. Er wusste auch, dass die Katze, wenn sie getroffen wird, verletzt sein wird. B konnte also nach seiner allgemeinen Erfahrung davon ausgehen, dass die Katze verletzt wird und er so das Eigentum eines anderen beschädigt. Die Handlung des B ist also auch nach der Adäquanztheorie als kausal für die Rechtsgutverletzung anzusehen. V. Rechtswidrigkeit B müsste rechtswidrig gehandelt haben. Das Verhalten muss im Hinblick auf den eingetretenen Erfolg und im Hinblick auf die unerlaubte Rechtsgutsverletzung selbst rechtswidrig sein. 8 Hier also auf die Beschädigung der Katze und auf die Verletzung des Rechtsguts Eigentum. Dabei können aber Zurechnungsprobleme entstehen, wenn nicht klar ist, ob der Verletzte sich so verhalten hat, dass sein Verhalten selbst zu der Rechtsgutsverletzung geführt hat. Nach einer Ansicht muss der Verletzende dann zu der Tat herausgefordert worden ist. Der eingetretene Schaden muss dann die Folge der Herausforderung darstellen. Fraglich ist, ob A s Verhalten den B zu der Tat herausgefordert hat. Einerseits ist anzuführen, dass B den A mehrmals zuvor aufgefordert hat seine Katze von seinem Grundstück fern zuhalten. Er hätte sein Eigentum schützen können, indem er darauf geachtet hätte, dass K nicht in den Garten des B gelangt. Fraglich ist aber, ob es möglich ist das Verhalten eines lebendigen Tieres so zu steuern, dass es sich nicht dorthin begibt, wo es von seinem Instinkt hin getrieben wird. Es wäre für A möglich K in der Wohnung zu halten. Dies würde aber unter Umständen die Lebensqualität von K erheblich beeinträchtigen. 1.Defensiver Notstand Das Handeln des B könnte jedoch durch den defensiven Notstand nach 228 BGB gerechtfertigt sein. Dazu müsste zunächst eine Notstandslage vorgelegen haben. a) Notstandslage 7 Schulze R.: Nomos Kommentar: Bürgerliches Gesetzbuch. A. 5. S Sprau H.: Palandt Bürgerliches Gesetzbuch. 71. A. S

8 Eine Notstandslage liegt vor, wenn ein Rechtsgut des Handelnden oder einer anderen Person durch eine Gefahr, die von einer Sache ausgeht, bedroht wird. 9 aa) Fremdheit der Sache Erste Voraussetzung dafür ist, dass die drohende Sache fremd ist, also im Eigentum einer anderen Person steht. Dabei kann die Sache durch eine Bewegung oder aber auch durch bloße Anwesenheit der Sache drohend sein. Außerdem muss der Eintritt eines Schadens aus der Sicht eines objektiven Betrachters, also tatsächlich als wahrscheinlich gelten. Die Sache von der die Bedrohung auszugehen scheint ist die Katze. Wie oben bereits festgestellt ist die Katze Eigentum des A und somit fremd für B. bb) Vorliegen einer drohenden Gefahr Fraglich ist jedoch, ob hier tatsächlich eine drohende Gefahr durch die Katze vorgelegen hat. Die Katze befand sich im Garten des B. Der Garten ist Eigentum des B. Die Katze befand sich also auf dem Eigentum des B. Das Eigentum ist ein Rechtsgut. B ging davon aus, dass die Katze in seinem Garten ist um nach Mäusen zu suchen. Die Katze hatte zuvor bereits mehrere Male im Garten des B nach Mäusen gesucht. Bei der Mäusejagd kommt es zu Beschädigungen des Gartens, da die Katze herum rennt und dabei den Boden unordentlich macht, der zweimal wöchentlich extra gepflegt wird. Es war also objektiv betrachtet davon auszugehen, dass die Katze in allernächster Zeit den Boden des B beschädigen wird. Die Bedrohung bestand also bereits in der bloßen Anwesenheit der Katze. Es war also davon auszugehen, dass in allernächster Zeit ein Rechtsgut des B durch eine fremde Sache verletzt wird. cc) Unmittelbarkeit Des Weiteren muss die Gefahr unmittelbar vorliegen. Das heißt, die Sache von der die Gefahr ausgeht muss direkt das fremde Rechtsgut gefährden und darf nicht nur ein Mittel zur Gefährdung sein. Außerdem muss sie durch eine Abwehrhandlung unschädlich zu machen sein. Die Katze des A befand sich bereits im Garten des B. Sie streunte bereits im Garten herum. Die Katze hätte mit ihren Krallen und Pfoten im Garten herumwühlen können und so den Rasen des B beschädigen können. Die Katze stellte kein Mittel zur Gefährdung dar. Die Gefahr ging unmittelbar von ihr selbst aus. B konnte die Gefahr abwenden, indem er einen Stein auf die Katze warf. Die Gefahr war also durch eine Abwehrhandlung abwendbar. Die Gefahr ging also unmittelbar von der Katze aus. b) Notstandshandlung Wenn eine Notstandslage gegeben ist muss weiter eine 9 Dörner H.: Nomos Handkommentar Bügerliches Gesetzbuch. A. 5. S

9 Notstandshandlung vorliegen. Eine Notstandshandlung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. 10 aa) Erforderlichkeit Bei der Erforderlichkeit der Notstandshandlung ist zu fragen, durch welche Handlungen sich der Defensor verteidigen kann. Wenn mehrere Handlungen geeignet sind ist die mildeste auszuwählen, ob dabei eine Beschädigung oder Zerstörung notwendig ist, ist aus der Sicht eines objektiven Betrachters zu entscheiden. B hat sich durch einen Steinwurf verteidigt, wodurch die gefahrdrohende Sache beschädigt wurde. Fraglich ist ob der Wurf des Steins erforderlich war um sich zu verteidigen. B konnte die Gefahr durch den Steinwurf zwar abwenden, er hätte jedoch versuchen können den A zu herbei zurufen und ihn zu bitten die K aus seinem Garten wegzunehmen oder er hätte versuchen können die Katze zu verscheuchen. Hätte B den A gerufen, so hätte er zunächst die Katze einfangen müssen um sie mitzunehmen. Dabei wäre diese aber auch durch den Garten gelaufen und hätte den Boden zerstört. Die Gefahr wäre so also nicht abgewendet worden. Hätte B versucht die Katze zu verscheuchen wäre die Katze ebenfalls durch den Garten gerannt um vor B zu flüchten und hätte so den Boden ebenfalls beschädigt. Es hätte so auch sein können, dass K sich nicht aus dem Garten hätte vertreiben lassen. Durch den Steinwurf konnte B sicher gehen, dass die Katze nichts beschädigen wird und sich sofort aus dem Garten zurückzieht. Der Steinwurf stellte also ein erforderliches Mittel zur Abwendung der drohenden Beschädigung des Gartens durch die Katze dar. bb) Verhältnismäßigkeit Des Weiteren muss die Handlung verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass der durch die Abwehrhandlung eingetretene Schaden nicht außer Verhältnis zum bedrohten Rechtsgut stehen darf. Ob beide in angemessenem Verhältnis zueinander stehen, entscheidet hier ebenfalls ein objektiver Betrachter. Stehen sich dabei Sachgüter gegenüber, so ist nach dem ideellen Interesse zum Zeitpunkt der Handlung abzuwägen. B hat K beschädigt, also das Eigentum des A. K hat aber auch Eigentum bedroht, nämlich das des B. Da sowohl bedrohtes Rechtsgut und durch die Handlung beschädigtes Rechtsgut Sachgüter darstellen erfolgt die Abwägung auf der Basis allgemeiner Wertanschauung. Es stehen sich also der Garten des B und die Katze des A gegenüber. Der Garten hat zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Gefahr einen beträchtlichen Wert, da er 2 mal wöchentlich von mehreren Gärtnern gepflegt wird. Außerdem bedeutet sein Garten dem B anscheinend sehr viel, dieser persönliche Wert ist aber nicht zu berücksichtigen, da die Abwägung aus der Sicht eines objektiven Betrachter ausgehen muss. Die Katze hat einen Wert von 200. Der Garten hat also auf dem Markt wahrscheinlich einen höheren Wert als die Katze. Somit wäre eigentlich die Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten 10 Dörner H.: Nomos Handkommentar Bügerliches Gesetzbuch. A. 5. S

10 und beschädigten Rechtsgut gegeben. Dem ist aber entgegen zuhalten, dass auch ein Affektionsinteresse beachtet werden muss. 11 Hier spiegelt sich dieses in der Liebe des A zu seiner Katze wieder. A liebt seine Katze über alles. Für B hat aber auch sein Garten eine außergewöhnliche persönliche Bedeutung. Somit besteht auf beiden Seiten ein berechtigtes Affektionsinteresse Außerdem ist aus moralischer Sicht abzulehnen, dass man die Beschädigung eines Stückes Boden als schwerwiegender ansieht als die Verletzung einer Katze. Zum einen aus dem Grund, dass der Garten einfach durch die sowieso 2 mal wöchentlich anwesenden Gärtner wieder hätte ordentlich gemacht werden können und eventuelle Löcher durch neue Erde ausgeglichen hätte werden können, die Katze jedoch durch eine aufwändige und teure, nur aufgrund der Beschädigung notwendig gewordene, Operation wieder geheilt werden kann. Zum anderen ist ist die Verhältnismäßigkeit zu verneinen, weil die Katze im Gegensatz zu einem Garten schwere Schmerzen durchstehen muss bis sie wieder geheilt ist. Der Garten hingegen verspührt nichts. Somit steht die bedrohte Sache nicht im angemessenen Verhältnis zur beschädigten Sache und die erforderliche Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben. Es liegt also keine verhältnismäßige Notstandshandlung vor. Die Handlung des B ist somit nicht durch den defensiven Notstand nach 228 I BGB gerechtfertigt. 2. Andere Rechtfertigungsgründe Andere Rechtfertigungsgründe kommen nicht in Betracht. B handelte also rechtswidrig. VI. Schuld Zunächst müsste B verschuldensfähig sein. Das heißt seine Schuldfähigkeit darf nicht nach 827,828 BGB ausgeschlossen sein. B war weder bewusstlos, noch befand er sich in einem Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt. B ist auch volljährig. Seine Verschuldensfähigkeit ist also nicht ausgeschlossen. Des Weiteren müsste B vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz ist das Wollen der Verwirklichung eines Verletzungstatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände und der Rechtswidrigkeit. 12 Um vorsätzlich gehandelt zu haben muss sich die Verletzung hier nur auf die von 823 erfassten Rechtsgüter beziehen, wozu auch das Eigentum gehört, und nicht auf 11 RG JW 1926, Musielack H.: Grundkurs BGB. Rn

11 die daraus folgenden Schäden. Dazu ist ein Unrechtsbewusstsein erforderlich 13.Dabei reicht es jedoch aus, dass der Handelnde den Unwertgehalt seiner Handlung erfassen kann.. Dies muss sich auf die Verletzungshandlung, die Rechtsgutverletzung und die Kausalität beziehen. Bei der Fahrlässigkeit lässt der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. 14 B warf einen Stein auf die Katze des A. Er war sich in diesem Moment völlig darüber im Klaren was er tut. Er handelte vorsätzlich bezüglich der Verletzungshandlung. Dabei weiß jeder, dass die Katze, falls sie getroffen wird, Verletzungen davon tragen kann. B wusste ganz genau, dass die Katze dabei verletzt werden kann. Er wusste also, dass er durch seinen Steinwurf das Eigentum des B beschädigen kann. B kannte den Unwertgehalt seiner Handlung. Er wusste also, dass der Tatbestand der Sachbeschädigung durch seine Handlung verwirklicht werden kann. Er handelte also vorsätzlich bezüglich der Rechtsgutverletzung. Er warf den Stein auf die Katze um sie zu vertreiben, nicht um sie zu verletzen. Er wollte, dass die Katze aus seinem Garten verschwindet, er wollte sie aber nicht verletzten. Er wusste aber, dass die Katze dabei verletzt werden kann, nahm also eine Verletzung der Katze und somit also die Beschädigung fremden Eigentums in Kauf. Er wusste, dass es sein kann, dass der Tatbestand sich verwirklicht, wollte aber nicht unbedingt den Eintritt der Tatbestandsverwirklichung. Es handelt sich also um dolus eventualis. Es liegt somit Vorsatz vor. B handelte vorsätzlich. VII. Rechtsfolgen Die Tatbestandsmerkmale des 823 I BGB sind also erfüllt. B muss A also, wenn ein Schaden entstanden ist diesen nach 249, 251 BGB ersetzen. 1.Vorliegen des Schadens Fraglich ist ob ein Schaden entstanden ist. Schaden ist jeden nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. 15 Es werden verschiedene Arten von Schäden unterschieden. Um den Begriff des Schadens genau zu bezeichnen ist es notwendig zwischen Vermögensschaden und immateriellen Schäden zu unterscheiden. Nach der auf der Interessenlehre beruhenden Differenzhypothese wird festgestellt, ob ein Schaden vorliegt und wie hoch dieser ist. Ein Schaden liegt vor, wenn es eine Differenz zwischen zwei Güterlagen des Geschädigten gibt. 13 Mugdan: Staudinger Kommentar zum Bürgerliche Gesetzbuch. S Schmidt: Schuldrecht Besonderer Teil 15 Schulze: Nomos Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch. S.256 8

12 Zum einen gibt es den Vermögensschaden, oder auch materieller Schaden. Nach der Differenzhypothese liegt dieser also vor, wenn der Wert des Vermögens des möglicherweise Geschädigten vor dem schädigenden Ereignis größer war als nach dem schädigenden Ereignis. Dabei ging die Rechtsprechung früher davon aus, dass alle Lebensgüter, die gegen ein Entgeld erworben werden können zum Vermögen gehören. Da aber heute nahezu alle Güter gegen Geld erworben werden könne, sieht der BGH in ständiger Rechtsprechung heute nur noch die Schäden als Vermögensschaden an, die in Geld bewertet werden können und nimmt somit in bestimmten Fällen eine Korrektur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor. Außerdem wird die Differenzhypothese in vielen Fällen durch den normativen Schadensbegriff ergänzt. Durch ihn wird eine Korrektur der Schadensermittlung möglich, wenn der durch die Berechnung unter alleiniger Beachtung der Differenzhypothese ermittelte Schaden anderen Wertentscheidungen der derzeitigen Rechtsordnung widerspricht. Immaterielle Schäden sind solche, die keine Vermögensschäden sind. So zum Beispiel die, die aus einer Körperverletzung oder einer Vergewaltigung entstehen. A s Katze hatte ursprünglich, also vor dem schädigenden Ereignis einen Wert von 200. Durch die Operation wurde die Katze wieder völlig gesund. Es ist also anzunehmen, dass sie wieder ungefähr den gleichen Marktwert hat wie vor dem schädigenden Ereignis. Abgesehen von geringen Schwankungen, die sich möglicherweise aus dem leicht höheren Alter ergeben. Das beschädigte Eigentum des A hat also wieder einen Wert von 200. Durch die Operation sind aber zusätzliche Kosten von entstanden. Nach der ursprünglichen Differenzhypothese ist also das Vermögen des A zum Zeitpunkt vor der Schädigung vom Vermögen nach der Schädigung zu subtrahieren. Das ursprüngliche Vermögen des A betrug mehr als sein Vermögen nach dem schädigenden Ereignis. Nach der Differenzhypothese beträgt der zu ersetzende Schaden also Zurechenbarkeit des Schadens Der entstandene Schaden muss dem Schädiger auch zuzurechnen sein. Der Geschädigte kann also nur Ersatz für den Schaden verlangen, wenn dieser mit der Handlung des Schädigers in einem Zurechnungszusammenhang steht. Ob ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, vorliegt, ist nach der haftungsausfüllenden Kausalität zu bestimmen. Da hier die Äquivalenztheorie zu keinem ausreichenden Ergebnis führen würde, wird die Adäquanztheorie unter Erweiterung durch den Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm betrachtet. Dabei geht man davon aus, dass jede Norm den Zweck hat ein bestimmtes Interesse zu schützen. Der Schädiger muss dann nur solche Schäden begleichen, die dem durch die Norm geschützten Interesse zugefügt 9

13 wurden. Schäden die nicht im Schutzzweck der betroffenen Norm stehen werden von der Rechtsprechung teilweise als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos angesehen. 16 B hat einen Stein auf die Katze des B geworfen und somit ihr Bein gebrochen. B hat die Katze beschädigt. Die Katze ist Eigentum des A. B hat also Eigentum des A verletzt. Durch 823 BGB soll der, der das Eigentum eines anderen rechtswidrig verletzt den Schaden begleichen. Dahinter steckt, dass derjenige geschützt werden soll, dessen Eigentum verletzt wurde, dass also niemand das Eigentum eines anderen verletzten darf. Der Zweck der Norm ist also gerade eine solche Eigentumsverletzung zu verhindern. B hat also entgegen des Normzwecks gehandelt. Er hat gerade das durch die Norm geschützte Interesse verletzt. Der Schaden der wurde also einem durch die Norm geschützten Rechtsgut zugefügt. Nach der Theorie des Normzwecks ist die Handlung also kausal für die eingetretene Rechtsgutsverletzung. B muss den Schaden, der durch seine Verletzungshandlung entstanden ist begleichen. 3.Art des Ersatzes Fraglich ist, auf welche Art der entstandene Schaden zu ersetzen ist. Nach dem Prinzip der Naturalrestitution aus 249 BGB muss derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand wieder herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. 17 Ist es nicht möglich diesen Zustand herzustellen, so muss nach dem Prinzip der Kompensation aus 251 BGB eine Geldentschädigung als Wertersatz für den erlittenen Schaden geleistet werden. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution muss B also den Zustand wieder herstellen, in dem das Eigentum des A unbeschädigt war. Die Katze muss also wieder vollständig gesund sein. 18 Ihr Bein darf nicht mehr gebrochen sein und die Katze muss wieder voll bewegungsfähig sein. Sie darf keine Einschränkungen mehr durch das beschädigte Bein erleiden. B ist kein Tierarzt. Er hat keine Ahnung wie man eine Katze operiert und ein gebrochenes Bein einer Katze wieder heilt. Der Zustand, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Schaden nicht eingetreten wäre, ist also unmöglich durch B selbst wieder herzustellen. Nach 249 BGB kann der Gläubiger von dem Schuldner aber auch die zur Wiederherstellung des oben genannten Zustands erforderlichen Kosten verlangen, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Wie oben bereits festgestellt ist hier wegen Beschädigung einer Sache 16 BGH NJW 91, Schulze R.: Nomos Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch. S Schulze R.: Nomos Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch. S

14 Schadensersatz zu leisten. Durch eine Einschläferung wäre die Katze tot. Der Zustand wäre also nicht wieder hergestellt. Der ursprüngliche Zustand kann nur durch eine Operation wieder hergestellt werden. Um den vorherigen Zustand wiederherzustellen sind die Kosten für die Operation erforderlich. Die Operationskosten betragen Fraglich ist, ob der Ersatz von Operationskosten zur Heilung einer Katze mit einem Wert von 200 unverhältnismäßig ist. Nach 251 II BGB sind die Heilbehandlungskosten eines Tieres nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Hierbei sind Alter des Tieres, Gesundheitszustand und Intensität der gefühlsmäßigen Bindung des Tierhalters zu berücksichtigen 19 Katzen werden im Regelfall ungefähr 15 Jahre alt. Die Katze des A ist erst 2 Jahre alt. Sie ist noch sehr jung. Außerdem befand sich die Katze in einem perfekten Gesundheitszustand. Sie war kerngesund. Hinzu kommt die starke emotionale Bindung des A zu seiner Katze. Er liebt sie über alles. Durch die Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Aufwendung, die zur Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustands erforderlich ist, nicht unverhältnismäßig. Der Schadensersatz muss also in Geld geleistet werden. 4. Umfang des Ersatzes Der Umfang des Schadens wird allgemein nach dem Grundsatz der Totalreparation festgestellt. Danach muss der Schädiger den kompletten Schaden ersetzten. Dabei spielen einzelne Faktoren, wie Grad des Verschuldens oder einzelne Zurechnungsumstände keine Rolle, es ist nur zu untersuchen, ob der schädiger den Schaden verschuldet hat oder nicht. Hat er ihn verschuldet, so ist er zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet. 20 Dieser Grundsatz folgt dabei dem Alles-oder-nichts-Prinzip. Der Geschädigte kann nach der Totalreparation entweder den Ersatz des vollen Schadens erlangen oder überhaupt nichts. Wie oben bereits geprüft hat B den Schaden vorsätzlich verschuldet. Er muss somit den kompletten Schaden ersetzen. B ist also verpflichtet die an A zu zahlen. A könnte aber am entstandenen Schaden dadurch mitgewirkt haben, dass er seine Katze immer wieder in den Garten des B gelassen hat. Nach 254 I BGB hängt dann die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen ab inwieweit der Schaden von dem Geschädigten mitverursacht worden ist. 19 Schulze R.: Nomos Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch. S Schulze R.: Nomos Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch. S

15 5. Mitwirkung des Geschädigten A träfe keine Schuld am Schaden, wenn nach 906 BGB eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bezüglich der Katze bestehe. Ein Grundstückseigentümer ist nach 906 BGB nicht dazu verpflichtet die Zuführung unwägbarer Stoffe auf sein Grundstück hinzunehmen, wenn die Beeinträchtigung nicht nur unwesentlich ist. Die Katzen stellen keine, wie in 906 BGB vorausgesetzt, Gase, Dämpfe oder ähnliche Einwirkungen dar. Denn als solche ähnliche Stoffe sind nur unwesentlich große Körper gemeint, bei denen das Eindringen auf das andere Grundstück unmöglich zu vermeiden ist, wie zum Beispiel Fliegen. 21 Bei Katzen wäre das Eindringen in einen fremden Garten zwar zu vermeiden, wenn man die Katze im aus einsperren würde und sie gar nicht mehr frei laufen lassen würde. Dies würde jedoch zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität der Katze führen und bereits an Tierquälerei grenzen. Es ist deshalb untragbar einer Katze, die den Freilauf gewöhnt ist und so aufgewachsen ist, die Freiheit zu nehmen sich draußen aufzuhalten. Es besteht also keine Duldungspflicht nach 906 BGB Es könnte sich aber eine Duldungspflicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis aus 242 BGB ergeben. Nach der Mindermeinung stellt bereits das bloße Betreten eines Grundstücks durch eine Katze einen Eingriff in das Eigentum des Grundstücksbesitzers darstellen. 22 Hierbei ist aber keine besondere Beschädigung oder Zerstörung vorausgesetzt. Sie hat bis jetzt den Rasen des B weder beschädigt noch zerstört. Die Katze des A betritt aber regelmäßig das Grundstück des B und hält sich längere Zeit dort auf um auf Mäuse zu warten. Dies würde also bereits ausreichen um eine Duldungspflicht zu verneinen. Folgt man hingegen der herrschenden Meinung, so stellt nicht bereits das Betreten des nachbarschaftlichen Grundstücks eine Besitzstörung dar. Es muss vielmehr eine besondere Beeinträchtigung vorliegen, die in einer Beschädigung oder Zerstörung des Eigentums besteht. Die Beeinträchtigungen sind jedoch auch noch zu akzeptieren, solange sie von wenigen Tieren, also ein bis zwei Katze, ausgehen. 23 Außerdem liegt es in der Natur der Katzen, die in einer ländlichen Umgebung leben sich auch draußen aufzuhalten und somit müssen Anwohner mit Katzenhaltung in der Umgebung rechnen und den Besuch durch Katzen auf ihrem Grundstück dulden.die Anzahl der Katzen ist aber auf eine begrenzt. 24 Die Katze des A hält sich regelmäßig auf dem Grundstück des B auf, 21 LG Lüneburg, I S 198/ AG Passau, NJW,1983, AG Diez, NJW 1985, OLG Köln NJW 1985,

16 begeht dabei aber keine Beschädigung des Gartens. Außerdem handelt es sich nur um eine einzige Katze. Somit wäre nach dieser Rechtsprechung bereits hier eine Duldungspflicht zu bejahen. Es besteht also eine Duldungspflicht aus 1004 BGB des B bezüglich des Besuchs seines Grundstücks durch die Katze des A. A hat den Eintritt des Schadens also nicht mitverschudet. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. B muss also den vollen Schaden von ersetzen und das Geld an A zahlen. B. Prüfung des 823 II BGB B könnte sich auch nach 823 II BGB i.v. m. 303 StGB zum Ersatz der 2100 verpflichtet haben. Dazu müsste B gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoßen haben. I. Gesetzesverstoß B müsste also zunächst gegen ein Gesetz verstoßen haben. B könnte gegen 303 StGB verstoßen haben. Dazu müsste er rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben. Wie oben bereits geprüft hat B das Eigentum des A beschädigt. B s Handlung war auch kausal für die Verletzung. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. B handelte vorsätzlich. Er nahm die Verletzung billigend in Kauf und handelte also mit dolus eventualis. B handelte rechtswidrig. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. B handelte schuldhaft. Es liegen keine entschuldigenden Umstände vor. B hat also eine Sachbeschädigung nach 303 StGB begangen. B hat ein Gesetz verletzt. Außerdem müsste das verletzte Gesetz auch die verletzte Rechtsposition schützen. Ein Schutzgesetz im Sinne des 823 II BGB sind nicht nur formelle Gesetze, sonder auch Rechtsverordnungen und Satzungen. 25 Die schützende Rechtsnorm muss ein individuelles Interesse schützen, sie darf sich nicht bloß auf den Schutz der Allgemeinheit beziehen. Des Weiteren ist notwendig, dass das Schutzgesetz genau vor solchen Schäden schützen soll, wie sie in dem konkreten Fall eingetreten sind. B könnte gegen den Schutzzweck des 303 StGB verstoßen haben. Dieser schützt eine fremde Sache vor Beschädigung oder Zerstörung. Es wird also nicht nur das öffentliche Interesse geschützt, sondern es werden auch einzelne Personen vor Beschädigungen oder 25 Staudinger A.: Nomos Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch. S

17 Zerstörungen ihres Eigentums durch andere geschützt. B hat eine Sachbeschädigung begangen. Der Zweck des 303 StGB ist es vor einer Sachbeschädigung zu schützen. B hat somit gegen den Schutzzweck des 303 StGB verstoßen. II. Schaden Des Weiteren müsste ein Schaden entstanden sein. Wie oben geprüft ist ein Schaden in Höhe von 2100 entstanden. III. Haftungsausfüllende Kausalität Außerdem müsste die Rechtsgutsverletzung kausal für den eingetretenen Schaden geworden sein. Wie oben bereist geprüft ist die durch B verursachte Rechtsgutsverletzung, nämlich die Beschädigung des Eigentums des A, kausal für den eingetreten Schaden, nämlich die Kosten für die Operation, geworden. B hat sich auch nach 823 II BGB i.v.m. 303 StGB zum Ersatz der 2100 verpflichtet. C. Prüfung des 826 BGB Fraglich ist, ob B nach 826 BGB an A zahlen muss. Dazu müsste er einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt haben. I. Sittenwidrigkeit Zunächst müsste also ein Sittenverstoß des Schädigers vorliegen. B ist der Schädiger. B müsste sich also so verhalten haben, dass er die guten Sitten verletzt hat Fraglich ist jedoch, was unter einen sittenwidrigen Verhalten zu verstehen ist. Eine Handlung ist sittenwidrig, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Das Verhalten muss mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar sein. 26 Dabei sind der Maßstab die moralischen Vorstellungen und Anschauungen des normalen Durchschnittsmenschen. Dabei sind die Wertvorstellungen zu beachten, die zum Zeitpunkt der Handlung herrschen, denn im Laufe der Zeit können sich Moralvorstellungen in einer Gesellschaft erheblich verändern. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Der Widerspruch zu den guten Sitten kann sich dabei aus dem eingesetzten Motiv des Handelnden, dem Mittel, 26 BHZ 129,137,172 14

18 dem Zweck, der Mittel-Zweck-Relation oder den Folgen ergeben. Um die Sittenwidrigkeit einer Handlung zu ermitteln sind alle diese Punkte gemeinsam zu betrachten und unter Einbeziehung dieser Aspekte muss die Handlung also besonders verwerflich angesehen werden. Das Verhalten des B ist, wie oben bereits geprüft, rechtswidrig. Alle rechtswidrigen Handlungen sind gleichzeitig auch als sittenwidrig anzusehen, da sie gegen allgemeine Moralvorstellungen verstoßen. Die Handlung des B kann also aus diesem Grund bereits als sittenwidrig bezeichnet werden. Außerdem hat B mit einem Stein auf die Katze des A geworfen. Er wollte so die Katze aus seinem Garten vertreiben und die Beschädigung seines Rasens durch die Katze vermeiden. Es könnte sich aus dem Zweck, den B damit verfolgt hat ein sittenwidriges Verhalten ergeben. Die Katze befand sich bereits im Garten und auf dem Rasen des A. A hatte also Angst, dass diese im nächsten den Rasen beschädigt. Er wollte sein Eigentum schützen. Der normale Durchschnittsbürger würde es nicht als sittenwidrig ansehen, sich zu verteidigen, wenn sein Eigentum bedroht ist. Aus dem Zweck ergibt sich hier also keine sittenwidrige Handlung. Das Mittel könnte jedoch als sittenwidrig anzusehen sein. B benutze um die Katze zu vertreiben einen Begrenzungsstein. Ein Begrenzungsstein ist ein massiver und schwerer Stein. Mit solch einem Stein auf eine Katze zu werfen erscheint sehr übertrieben. B hätte zunächst auf andere Weise probieren können die Katze zu vertreiben. Er hätte auch mit etwas werfen können, dass nicht so hart und schwer ist. Ein normaler Mensch mit durchschnittlichen Moralvorstellungen würde den Wurf mit diesem Stein auf eine Katz also als besonders verwerflich ansehen. Die Handlung widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und normal Denkenden. Das Mittel ist also hier der Aspekt, der die Sittenwidrigkeit der Handlung begründet. B handelte sittenwidrig. II. Schaden Des Weiteren müsste aus der Handlung des B ein Schaden entstanden sein. Wie oben bereits geprüft ist aus der Handlung des B ein Schaden entstanden, der beträgt. III. Schutzzweck der Norm Nach herrschender Meinung muss aber auch noch der persönliche und gegenständliche Schutzbereich des 826 BGB beachtet werden. 27 Das bedeutet, dass nur der Schaden zu ersetzen ist, der dadurch entstanden ist, dass ein in der Norm geschütztes Interesse verletzt wurde. 826 BGB schützt vor sittenwidrigem Verhalten. B hat eine 27 Sprau: Palandt Bürgerliches Gesetzbuch. S

19 Sachbeschädigung begangen. Diese ist eindeutig als sittenwidriges Verhalten anzusehen. Sie widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Handlung des B verstößt also gegen den Schutzzweck der Norm. IV. Vorsatz B müsste des Weiteren vorsätzlich gehandelt haben. Nach dem Wortlaut des Gesetztes bezieht sich hier der Vorsatz nicht auf die Rechtsgutverletzung, sondern auf den Schaden. Fahrlässigkeit reicht hier nicht aus. Es müsste mindestens dolus eventualis vorliegen, der Täter muss den Schaden also mindestens billigend in Kauf genommen haben. Dabei muss der Handelnde aber keine genau Vorstellung vom Kausalverlauf haben oder den Umfang des Schadens voraussehen. Die Schadensfolgen müssen aber ebenfalls Teil des Vorsatzes sein. Der Täter muss dabei aber keine Kenntnis darüber haben, dass sein Handeln sittenwidrig ist. B warf einen Begrenzungsstein auf die Katze des B. Der Stein ist sehr schwer und hart. Wenn man mit solch einem Stein auf ein Tier wirft, muss man davon ausgehen, dass das Tier Verletzungen davon trägt. B kam es nicht, darauf an die Katze zu verletzten er wollte sie so lediglich aus seinem Garten vertreiben. Er wusste aber, dass er sie verletzten kann. Ist eine Katze verletzt, so muss sie zum Tierarzt. Man muss also auch davon ausgehen, dass Tierarztkosten anfallen. B wusste, dass durch seine Handlung ein Schaden entstehen kann. Vom genauen Umfang des Schadens muss er keine Kenntnis gehabt haben. B nahm den Schaden also billigend in Kauf. B handelte mit dolus eventualis. B handelte vorsätzlich bezüglich des entstandenen Schadens. V. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus dem sittenwidrigen Verhalten, denn nach 826 BGB ist ein solches rechtswidrig. B handelte rechtswidrig. Höhe, Umfang und Art des Schadensersatzes, den B zu leisten hat wurden bereits oben ausgeführt und ergeben, dass B die Operationskosten von an A zu zahlen hat. B ist also nach 826 BGB zur Zahlung der an A verpflichtet. 16

20 D. Erklärung der eigenständigen Anfertigung Diese Arbeit habe ich eigenständig und nur unter Hinzuziehung der jeweils in den Fußnoten angegebenen Quellen verfasst. Wörtlich übernommene Textstellen sind in jedem Einzelfall durch Anführungszeichen gekennzeichnet. 17

21 Literaturverzeichnis Dörner Heinrich, in: Schulze/Reiner (Hrsg.), Nomos Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, 2007 S. 5/6 Fischer Thomas, in: Fischer/Thomas (Hrsg.), Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 59. Auflage, 2011 S.2 Heinrichs Helmut, in: Palandt/Otto (Hrsg.), Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, 2012 S.3 Mugdan Benno, in: Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Auflage, 1999 S.7 Musielack Hans-Joachim, Grundkurs BGB, 11. Auflage, 2009 S.7 Schmidt Rolf, in: Schmidt/Rolf (Hrsg.), Schuldrecht Besonderer Teil II, 5. Auflage, 2007 S.8 Schulze Reiner, in: Schulze/Reiner (Hrsg.), Nomos Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, 2007 S.4/8/10/11 Sprau Hartwig, in Palandt/Otto (Hrsg.), Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 71.Auflage, 2012 S. 2/3/4/15 Staudinger Ansgar, in: Schulze/Reiner (Hrsg.), Nomos Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, 2007 S.13

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1

Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Der Fall Rentner A harkt an einem sonnigen Oktobertag auf seinem mit großen Bäumen bewachsenen Grundstück in Vorpommern Blätter zusammen. Dabei trägt er eine knallrote

Mehr

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht II. Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle. Bachelor DLRWPR02 (Version Nr.: 001-2014-1029) Lösungen Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle Lektion 1 1. Schadensersatz

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung

Mehr

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Für einen Anspruch aus 823 I BGB muss der eingetretene Verletzungserfolg bzw. die Verletzungshandlung rechtswidrig sein. 1 Rechtswidrigkeit

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Grundlagenübersichten

Grundlagenübersichten Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt

Mehr

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Fall Woche 2 Sachverhalt

Fall Woche 2 Sachverhalt Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Wer von wem was woraus?

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? I. Einteilung in verschiedene Sachverhaltsabschnitte Abschnitt 1: Die Fahrt zum Bahnhof Abschnitt 2: Die Schlägerei in Hamburg II. Betrachtung der verschiedenen Abschnitte

Mehr

(B verlangt später Schadenersatz für den zerbrochenen Schirm von A. H verlangt die Tierarztkosten für die Behandlung seines Hundes.

(B verlangt später Schadenersatz für den zerbrochenen Schirm von A. H verlangt die Tierarztkosten für die Behandlung seines Hundes. Prof. Dr. Michael Jasch 1 Ohne zu fragen leiht sich der A den Regenschirm seines WG- Mitbewohners B für den Weg zum Supermarkt. Vor dem Geschäft wird er von dem Bullterrier des Hundebesitzers H angegriffen.

Mehr

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 I 1 EINFÜHRUNG 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB

Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 1 von 5 Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Die 249 ff. BGB regeln Art und Umfang der Ersatzleistung und somit die Rechtsfolge (Haftungsausfüllung)

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1 I 1 Einführung 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Als der 16. Geburtstag der T bevorstand, wollte sie diesen selbstverständlich standesgemäß feiern und lud dazu über Facebook

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes,

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Abschlussklausur Grundkurs IV

Abschlussklausur Grundkurs IV Prof. Dr. Dr. Salje 2013 Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV S hat gerade einen lichtstarken Beamer erworben und möchte die weiße Wand des gegenüber liegenden Hochhauses für Kinoveranstaltungen

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (A-G) SOMMERSEMESTER 2017 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Fall 20 Lösung

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (A-G) SOMMERSEMESTER 2017 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Fall 20 Lösung ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (A-G) SOMMERSEMESTER 2017 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Fall 20 Lösung A. Teil 1... 3 I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I BGB... 3 1. Verletzung

Mehr

Nichterfüllungsschaden

Nichterfüllungsschaden Nichterfüllungs und Vertrauensschaden Vertragliche Haftung Vertragsähnliche Haftung zb culpa in contrahendo Einzig relevante Frage: Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens Unterscheidung zwischen positivem

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Frenzel, Max Geburtsdat.: Adresse: Matrikelnr.: Studienfach: Rechtswissenschaften 2. Fachsemester

Frenzel, Max Geburtsdat.: Adresse:   Matrikelnr.: Studienfach: Rechtswissenschaften 2. Fachsemester Frenzel, Max Geburtsdat.: Adresse: E-Mail: Matrikelnr.: Studienfach: Rechtswissenschaften 2. Fachsemester Universität des Saarlandes Einführung in das juristische Denken und Arbeiten Prof. Maximilian Herberger,

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter

Mehr

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis [ ] (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 12: Lösung I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts

Mehr

Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht)

Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht) www.wal-law.at Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht) 1. Überblick 2. Grundregeln des SchR 3. Deliktisches SchR 4. Vertragliches SchR 5. Drittschadensproblem 6. Sonderregelungen

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 20: K könnte gegen B einen Anspruch aus 823 I i.v.m. 31 BGB haben. Dies setzt voraus, dass ein Recht oder Rechtsgut des K verletzt wurde. I. Eigentumsverletzung an den Bruteiern 1. Rechtsgutsverletzung

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe

Mehr

Die Operndiva. A. Ansprüche der F gegen D

Die Operndiva. A. Ansprüche der F gegen D Die Operndiva Dem Taxifahrer F fliegt während der Fahrt eine Fliege durch das geöffnete Seitenfenster ins Gesicht. Als er versucht, die Fliege mit einer raschen Handbewegung zu verscheuchen, verreißt er

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27 BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger

Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger S und B haben beide in diesem Wintersemester mit ihrem Jurastudium begonnen und sich in der O- Phase kennen gelernt. Sie besuchen gemeinsam

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE

FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 3 I. Strafbarkeit des T 1. Tatbestand

Fall 3 I. Strafbarkeit des T 1. Tatbestand Fall 3 I. Strafbarkeit des T T könnte sich, indem er den Stein gegen das Fenster, warf gem. 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Hierfür müsste

Mehr

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht

Mehr

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes

Mehr

Prof. Dr. Dr. Salje Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV

Prof. Dr. Dr. Salje Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV Prof. Dr. Dr. Salje Sommersemester 2015 Abschlussklausur Grundkurs IV V ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Während seines Silvesterurlaubs im Ausland hat er seine im selben Haus lebende 18jährige Tochter

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB).

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB). (BGHZ 67, 189): S soll einen Jugendarrest absitzen und wird polizeilich gesucht. Als Polizist G den S in seiner Wohnung überrascht, stürzt S aus dem Fenster, kleaert über die Feuerleiter nach unten und

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

Tussing, Daniela. Geburtsdatum: Anschrift: -Adresse: Mat.-Nummer: Studienfach: Fachsemester:

Tussing, Daniela. Geburtsdatum: Anschrift:  -Adresse: Mat.-Nummer: Studienfach: Fachsemester: Name: Geburtsdatum: Anschrift: Tussing, Daniela E-Mail-Adresse: Mat.-Nummer: Studienfach: Fachsemester: Universität des Saarlandes Propädeutische Hausarbeit bei Professor Dr. Maximilian Herberger und Professor

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 7

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 7 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 7 Teil 1 I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Körperverletzung 223 Qualifikationen

Körperverletzung 223 Qualifikationen Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:

Mehr

Die 45 wichtigsten Fälle Deliktsrecht

Die 45 wichtigsten Fälle Deliktsrecht Skripten - Zivilrecht Die 45 wichtigsten Fälle Deliktsrecht nicht nur für Anfangssemester. Einordnungen, Gliederungen, Musterlösungen, bereichsübergreifende Hinweise, Zusammenfassungen von Karl-Edmund

Mehr

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches Tatbestand Verantwortlichkeit Rechtswidrigkeit Schaden Ausnahme: Gefährdungshaftung Schaden Materieller Schaden ------------------------------ Immaterieller

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT

Examensrepetitorium Strafrecht AT Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTSTAND/EINWILLIGUNG Fall 1: Strafbarkeit des A aus 303 I StGB wegen Vernichtung der Weizenpflanzen 1.Obj.TB Beschädigung/Zerstörung einer fremden

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

W u V Schadensersatz III Schadensmindernde Faktoren 1

W u V Schadensersatz III Schadensmindernde Faktoren 1 1 W u V Schadensersatz III Schadensmindernde Faktoren 1 Ausgangspunkt ist das Gesetz; gemäß 249 I BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde,

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

CHRISTIAN-ALBRECHTS-UNIVERSITÄT ZU KIEL

CHRISTIAN-ALBRECHTS-UNIVERSITÄT ZU KIEL CHRISTIAN-ALBRECHTS-UNIVERSITÄT ZU KIEL INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT PROF. DR. JOACHIM JICKELI LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, WIRTSCHAFTSRECHT UND HANDELSRECHT Übung im Bürgerlichen Recht

Mehr

K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.

K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Lösung Fall 2: Stromunterbrechung A) Schadensersatz wegen der verdorbenen Eier K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass B ein durch

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

6 Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (Delikt)

6 Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (Delikt) 6 Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (Delikt) Schadensersatzansprüche können sich insbesondere aus 280 ff. BGB wegen der Verletzung der Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben. Beispiel: Gastwirt

Mehr

Inhalt. Einführung in das Schuldrecht BT 2

Inhalt. Einführung in das Schuldrecht BT 2 Inhalt Einführung in das Schuldrecht BT 2 Lektion 1: Das Deliktsrecht, 823 ff. 7 A. Der haftungsbegründende Tatbestand des 823 I 8 I. Handeln durch aktives Tun oder Unterlassen 8 II. Verletzung eines geschützten

Mehr

28 Allgemeines Schadensersatzrecht

28 Allgemeines Schadensersatzrecht 28 Allgemeines Schadensersatzrecht Das Schadensersatzrecht unterscheidet, ob nach einer anspruchsbegründenden Norm eine Schadensersatzpflicht zur Entstehung gelangt (haftungsbegründender Tatbestand) und

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis

Mehr

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand

Mehr

Privatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung?

Privatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? Privatrecht 2 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? 60. Wie ist die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung geregelt 823 BGB? Prüfschema zu 823 BGB: A ist dem B zum Schadenersatz verpflichtet, wenn:

Mehr

Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung?

Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung? LÖSUNGSSKIZZE MÜLLERS MÜHLE A. Ansprüche des M gegen die R-AG I. Auf Ersatz der Bergungskosten in Höhe von 15.000 1. Schadensersatzanspruch aus 280 ff BGB a) Problem: richtige Anspruchsgrundlage? [ muss

Mehr

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 29.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33

Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33 Waffensammler (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Toni, der in seiner Wohnung eine umfangreiche Waffensammlung besitzt, ist gerade dabei, eine seiner Pistolen zu laden, als das Telefon klingelt. Er lässt daher

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis

Mehr

Lösung Fall 5. I. Ansprüche des S gegen A Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB S könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.

Lösung Fall 5. I. Ansprüche des S gegen A Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB S könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Lösung Fall 5 I. Ansprüche des S gegen A Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB S könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. 1.Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes Dies setzt zunächst

Mehr

Test. Kausalität Zurechnung

Test. Kausalität Zurechnung Test Kausalität Zurechnung [1] Dr. Jacoby Kausalität Haftungsbegr. / -ausf. I. Haftungsbegründung u. Haftungsausfüllung? [1] Dr. Jacoby Kausalität Haftungsbegr. / -ausf. I. Kausalität und Zurechnung I.

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

Medizinproduktehaftung

Medizinproduktehaftung Lehrstuhl Prof. Erwin Deutsch -Zentrum für Medizinrecht- Gosslerstr.19 37075 Göttingen E-Mail: edeutsc@gwdg.de Medizinproduktehaftung von Prof. Dr.iur., Dr. iur. med. h.c. mult., Dres. Erwin Deutsch vorgetragen

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,

Mehr

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

AG Modul Strafrecht I WS 15/16

AG Modul Strafrecht I WS 15/16 AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Musterlösung. Klausur - Privatrecht I. Juli 1999

Musterlösung. Klausur - Privatrecht I. Juli 1999 Musterlösung Klausur - Privatrecht I Juli 1999 Lösungsschema Fall 1: A) Schadensersatz gegenüber der Anke: Möglicherweise kann der Geschädigte (Eigentümer des LKW) von Anke Schadensersatz aus 823 I BGB

Mehr