Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

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1 Fall 20: K könnte gegen B einen Anspruch aus 823 I i.v.m. 31 BGB haben. Dies setzt voraus, dass ein Recht oder Rechtsgut des K verletzt wurde. I. Eigentumsverletzung an den Bruteiern 1. Rechtsgutsverletzung In Betracht kommt zunächst die Verletzung des Eigentums an den Bruteiern. Diese wurden beschädigt bzw. gänzlich zerstört, da der elektrische Strom fehlte, so dass die Sachsubstanz beschädigt bzw. gänzlich zerstört wurde. 2. Verletzungshandlung B hat das Stromkabel beschädigt. 3. Haftungsbegründende Kausalität (zwischen Handlung und Verletzung) Fraglich ist nun, ob das Verhalten der B kausal für die Eigentumsverletzung an den Bruteiern des K war. a) Äquivalenztheorie (conditio sine qua non-formel); Eine Handlung ist dann kausal für den eingetretenen Erfolg, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio sine qua non-formel). Hätte die B das Stromkabel nicht beschädigt, so wären die Brutapparate nicht ausgefallen und die Eier wären nicht beschädigt worden. Es ist auch gleichgültig, dass die Eier nur infolge einer Kettenreaktion zerstört wurden. B kann sich nicht darauf berufen, dass nur die Stromleitung unmittelbar geschädigt wurde. Denn eine Haftung für eine Rechtsgutsverletzung ist nicht abhängig davon, ob die gesetzte Ursache den Schaden unvermittelt oder erst nach ihrer Fortpflanzung durch eine Ursachenkette hervorruft (BGHZ 41, 123 = NJW 1964, S. 721). Die Besonderheit liegt im vorliegenden Fall darin, dass das Eigentum des K nicht durch die fehlerhafte Stromzuleitung, sondern durch die Unterbrechung der Stromzufuhr beschädigt worden ist. Allerdings kann dies keine andere Beurteilung des Falls rechtfertigen. Wenn eine Sache zu der Erhaltung ihrer Substanz der ständigen Zufuhr von Wasser, Strom, etc. bedarf, so bewirkt auch derjenige die Zerstörung, der die Zufuhr vernichtet. Sinkt oder entfällt durch die Unterbindung der Stromzufuhr der Verkaufswert eines Produkts, so ist dieser Vermögensverlust lediglich ein aus der Eigentumsverletzung hervorgehender Folgeschaden und folglich i.r.d. 823 I BGB grundsätzlich zu ersetzen. b) Adäquanz Fraglich ist, ob B die Rechtsgutsverletzung auch adäquat kausal verursacht hat. Dies ist zu bejahen, da die Rechtsgutverletzung im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung lag. Wenn eine elektrische Leitung durchtrennt wird, ist klar, dass wahrscheinlich zahlreiche Anlagen zur Konservierung von Sachen daran angeschlossen sind, die verderben können. Dass der Schädiger auch den speziellen Schadensverlauf - hier die Schädigung von Küken in einem Brutapparat voraussieht, ist nicht erforderlich. c) Lehre vom Schutzzweck der Norm Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Rechtsgutsverletzung vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Das sich aus 823 I BGB ergebende Verbot der Beschädigung von Versorgungsleitungen hat nicht nur den Zweck, deren Eigentümer vor der Schadhaftigkeit zu schützen, sondern auch, den Eintritt der typischen Folgen im Falle der Beschädigung von Versorgungsleitungen, z. B. den Verderb von 1

2 Waren, zu verhindern. Die vorliegende Eigentumsverletzung liegt also innerhalb des Schutzbereichs des 823 I BGB. 4. Rechtswidrigkeit Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit. Da ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt, handelte B rechtswidrig. 5. Verschulden B handelte zumindest fahrlässig, 276 II BGB. 6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität Die Rechtsgutsverletzung war auch kausal für den eingetretenen Schaden. 7. Mitverschulden, 254 BGB Ein Mitverschulden des K ist nicht ersichtlich. Zwischenergebnis: K hat gegen B einen Anspruch aus 823 I BGB auf Ersatz des Schadens für das Verderben der Bruteier. II. Elektrische Geräte bzw. Produktionsausfall Fraglich ist, ob K gegen B auch einen Anspruch aus 823 I BGB wegen des Produktionsausfalls hat. 1. Eigentumsverletzung an den Geräten K könnte gegen B einen Anspruch wegen Verletzung des Eigentums an den elektrischen Geräten haben. Problematisch ist hierbei allerdings, dass der Stromausfall nicht den Untergang der Geräte bewirkt hat, sondern lediglich dazu geführt hat, dass die Produktion von bestimmten Erzeugnissen für kurze Zeit unterbrochen war (sog. Gebrauchsausfallschaden). Die Geräte wurden in ihrer Substanz nicht verletzt. Insoweit handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, der keine Eigentumsverletzung i.s.d. 823 I BGB darstellt. Lediglich der Anspruch auf Stromlieferung wurde verletzt. Fraglich ist jedoch, ob auch die Störung bzw. Unterbindung der Sachnutzung eine Eigentumsverletzung darstellt, weil auch das Recht auf ungestörte Nutzung Teil des Eigentumsrechts an einer Sache ist. Eine Eigentumsverletzung könnte man auch dann annehmen, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum vollständig aufgehoben ist (ähnlich wie Eigentum im Mühlenfleet-Fall, BGHZ 55, 153 ff. 1 ). Medicus/Petersen bejahen dies wohl (vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 613). Larenz verneint eine Eigentumsverletzung, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Sache von der Leistung eines Dritten abhängt, da dann nur die Forderung auf Lieferung von Strom verletzt ist (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II 2, 13. Aufl. 1994, S. 391). Schwarz/Wandt verneinen dies, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung 1 Hierbei hat der BGH entschieden, dass dann, wenn ein Schiff infolge eines Hindernisses in einem Kanal seinen Platz über Monate hinweg nicht verlassen kann, eine Eigentumsverletzung vorliegt. Dagegen ist diese gem. BGH zu verneinen, wenn ein Schiff nicht zu einer hinter dem Hindernis liegenden Verladestelle gelangen kann. 2

3 nur von kurzer Dauer ist, so dass sie generell bei Stromkabelfällen eine Eigentumsverletzung durch Beeinträchtigung des Bestimmungsgemäßen Sachgebrauchs ablehnen (Schwarz/Wandt, Gesetzliche SV, 16, Rz. 33). Die Rechtsprechung lehnt im vorliegenden Fall eine Eigentumsverletzung ab. Zwar setzt die Verletzung des Eigentums keine Beeinträchtigung der Sache voraus, wenn aber lediglich eine Störung der Nutzung vorliegt, ist erforderlich, dass die Sache ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum vollständig entzogen ist. Eine bloß vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung stellt danach keine Eigentumsverletzung dar. Danach ist das Eigentum des K hier nicht verletzt. 2. Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Nach der Rechtsprechung ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als ein sonstiges Recht i.s.v. 823 I BGB anerkannt. Unter dem Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur der Bestand des Betriebes als solcher, sondern auch seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Das Unternehmen soll in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren geschützt werden (vgl. BGHZ 29, 65 = NJW 1959, 479 ff.). Vorliegend wurden die elektrischen Geräte des K lahmgelegt, was zu Produktionsausfall führte. Damit liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des K vor. Das Recht am Gewerbebetrieb wird jedoch nicht gegen jeden, sondern nur gegen unmittelbare d.h. gegen betriebsbezogene Eingriffe geschützt. Es muss also ein gezielter Eingriff gegen den Gewerbebetrieb vorliegen, der die vom Betrieb ohne Weiteres ableitbaren Rechte oder Rechtsgüter betrifft (z.b. Streik, Boykottaufruf). Bei einem Schadensereignis, welches mit dem Betrieb nicht unmittelbar in Beziehung steht, sondern letztlich jede Privatperson ebenso treffen könnte, fehlt es an der Betriebsbezogenheit. Fraglich ist also, ob die Durchtrennung des Kabels einen unmittelbaren, d.h. betriebsbezogenen Angriff auf das Unternehmen darstellt. Vorliegend richtet sich der Eingriff nicht gegen den Gewerbebetrieb als solchen. Die Unterbrechung der Stromzufuhr betrifft nicht den Betrieb in seiner spezifischen Funktion, sondern könnte auch einen Privathaushalt treffen. Die Geflügelfarm wird hier nur zufällig lahmgelegt. Es liegt lediglich eine Verletzung des Eigentums am Stromkabel sowie des Stromlieferungsanspruchs des K gegen das Elektrizitätswerk vor. Ergebnis: K hat gegen B lediglich einen Anspruch aus 823 I BGB auf Ersatz des Schadens für das Verderben der Bruteier, nicht aber für den Produktionsausfall. Hinweis: Denkbar wäre ferner, dass der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der B Schutzwirkung für K entfaltet und K daraus Schadensersatz geltend machen könnte. Allerdings fehlt es bereits an der hierfür erforderlichen Leistungsnähe des K bzw. an der Erkennbarkeit für B. 3

4 Wiederholung und Vertiefung zu Fall 20: Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht i.s.v. 823 I BGB anerkannt. Zu beachten ist jedoch, dass es sich beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur um einen Auffangtatbestand handelt, der nur subsidiär zu prüfen ist. I. Fragen und Aufgaben 1. Was bedeutet eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb i.s.v. 823 I BGB? 2. Welche besondere Voraussetzung muss gegeben sein, damit ein Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bejaht werden kann? 3. Nennen Sie Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen hat! 4. Was ist bei einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hinsichtlich der Rechtswidrigkeit zu beachten? 5. Fall: Das klägerische Bauunternehmen ist mit der Errichtung eines besonders hohen, von der Bevölkerung als hässlich empfundenen Gewerbegebäudes beauftrag. Eine Bürgerinitiative, die sich gegen den Bau dieses Gebäudes richtet, führt eine Demonstration vor dem Hof des Bauunternehmens durch. Dadurch kommt es zu erheblichen Behinderungen, schließlich einer Betriebsblockade und die Baumaschinen des Bauunternehmens können in Folge dessen zwei Tage lang nicht benutzt werden, obwohl K diese dringend für einen Auftrag benötigt. K verlangt nun Schadensersatz von B, einem der Demonstranten. (vgl. BGHZ 137, 90 ff. = NJW 1998, 377) Antwort: 1. Unter einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt. Primär gehören hierzu die Betriebsräume und Gebäude (also der eigentliche Bestand), aber auch Ausstattung, Maschinen und sonstige Teile sowie ferner Kundenkreis, Geschäftsverbindungen, Image, Daten, Betriebsgeheimnisse, Außenstände, etc. 2. Der Eingriff muss unmittelbar, d.h. betriebsbezogen sein. Es muss also ein gezielter Eingriff gegen den Gewerbebetrieb vorliegen, der die vom Betrieb ohne Weiteres ableitbaren Rechte oder Rechtsgüter betrifft. 3. In folgenden Fallgruppen wurde eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen: Unberechtigte Schutzrechtswarnungen: Erhebung von in Wirklichkeit nicht bestehenden gewerblichen Schutzrechten (z. B. Patent) mit der Forderung der Einstellung einer gewerblichen Tätigkeit. Gewerbeschädigende, herabsetzende Werturteile / abträgliche, wahre Tatsachen Boykott von Geschäften Blockade von Betrieben Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen (Streiks) 4

5 4. Bei der Verletzung eines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist im Einzelfall anhand einer umfassenden Güter- und Interessensabwägung zu prüfen, ob diese rechtswidrig war. Es sind die Interessen des Schädigers, welche er mit dem Eingriff verfolgt, und die Interessen des Geschädigten an der Ausübung seines Gewerbebetriebs zu berücksichtigen. 5. Lösung: Anspruch des K gegen B aus 823 I BGB? 1. Rechtsgutsverletzung In Betracht kommt zunächst die Verletzung des Eigentums bzw. des Besitzes an den Baumaschinen. Diese wurden nicht in ihrer Substanz verletzt, allerdings kann eine Eigentums- bzw. Besitzverletzung auch darin bestehen, dass der Berechtigte an der Benutzung der Sache gehindert und diese ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen ist. So liegt der Fall hier. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Baumaschinen bestand im Einsatz für Bauarbeiten. Die Geräte waren vollständig blockiert und konnten zwei volle Tage nicht genutzt werden. Insbesondere handelt es sich hier nicht um eine kurzfristige Störung. Vielmehr kommt der Blockade auch von ihrer zeitlichen Dauer her ein hinreichendes Gewicht zu. Daher kann man hier die Verletzung des Eigentums bzw. des Besitzes bejahen. 2. Verletzungshandlung Die Nutzung der Maschinen wurde durch die Demonstration gestört. B als einer von mehreren Demonstranten haftet als Mittäter gem. 830 I 1 BGB Haftungsbegründende Kausalität (zwischen Handlung und Verletzung) Fraglich ist nun, ob das Verhalten der B kausal für die Verletzung war. a) Äquivalenztheorie (conditio sine qua non-formel); Die Demonstration und daher die Beteiligung des B als Mittäter kann gem. 830 I 1 BGB nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch die Beeinträchtigung der Nutzung der Baumaschinen und damit die Eigentums- bzw. Besitzverletzung entfiele (conditio sine qua non-formel). b) Adäquanz Die Rechtsgutsverletzung war auch adäquat kausal. Es war für B voraussehbar, dass K die Maschinen nicht nutzen und ihm hierdurch ein Schaden entstehen würde. c) Lehre vom Schutzzweck der Norm 823 I BGB möchte auch vor Eigentums- und Besitzverletzungen wie der vorliegenden schützen. 4. Rechtswidrigkeit Hier könnte die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen sein, wenn das beanstandende Verhalten durch grundrechtlich geschützte Positionen, insbesondere durch die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG, gedeckt wäre. Die Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG kann zu Rechtsbeeinträchtigungen von Dritten führen, die hingenommen werden müssen, wenn sich die Ausübung im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen hält. Jedoch hält sich die vorliegende Blockademaßnahme auf Grund des Umfangs und der Art nicht im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit. Nicht die geistige Auseinandersetzung und der Protest als solche stehen hier im Mittelpunkt der Demonstration, sondern K soll durch die zielgerichtete Ausübung von 2 Nach wohl h. M. handelt es sich bei 830 I 1 BGB um eine eigene Anspruchsgrundlage. 5

6 Zwang in rechtlich erheblicher Weise daran gehindert werden, seine geschützten Rechtsgüter zu nutzen. Die Gegenseite soll sich dem Zwang beugen, ohne Möglichkeit zur eigenen Willensentscheidung. Dies ist nicht mehr vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt. Daher kann er sich B nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen. 5. Verschulden B handelte vorsätzlich, 276 II BGB. 6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität Die Rechtsgutsverletzung war auch kausal für den eingetretenen Schaden. K hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I BGB. II. Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB wegen Eingriffs in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs 1. Subsidiarität 2. Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs 3. Unmittelbarkeit bzw. Betriebsbezogenheit des Eingriffs 4. Haftungsbegründende Kausalität 5. Rechtswidrigkeit Beachte: umfassende Güter- und Interessensabwägung notwendig 6. Verschulden 7. Schaden 8. Haftungsausfüllende Kausalität 9. Mitverschulden, 254 BGB 6

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