AKTUELLE PROBLEME DES PRIVATRECHTS MASTERMODUL ZIVILRECHT
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1 AKTUELLE PROBLEME DES PRIVATRECHTS MASTERMODUL ZIVILRECHT Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät FernUniversität in Hagen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Privatrechtsgeschichte sowie Handels- und Gesellschaftsrecht (Univ.-Prof. Dr. Andreas Bergmann)
2 1 Anspruch der K gegen B Anspruch auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden aus 823 Abs. 1 BGB I. Objektiver Tatbestand 1. Rechtsgutverletzung 2. Zurechenbarkeit der Rechtsgutverletzung II. Rechtswidrigkeit III. Verschulden IV. Schaden V. Haftungsausfüllende Kausalität
3 2 823 Abs. 1 BGB: Objektiver Tatbestand Verletzungsverhalten Tun Unterlassen Rechtsgutsverletzung Körper Gesundheit Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungsverhalten und Rechtsgutverletzung Äquivalenztheorie (conditio sine qua non) keine Einschränkung der objektiven Zurechnung (P) mittelbare Verletzung Verkehrs(sicherungs)pflichten
4 3 Verkehrs(sicherungs)pflichten Pflicht dessen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält/andauern lässt, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern Zweck: Beschränkung der deliktischen Haftung auf einen engeren Personenkreis können auf positives Tun oder Unterlassen gerichtet sein keine abschließende Regelung von Verkehrs(sicherungs)pflichten Fallgruppen: Öffnen von Grund und Boden für den Verkehr von Menschen Gebrauch gefährlicher Gegenstände Ausübung eines Gewerbebetriebs oder Berufs Produzentenhaftung Maßgeblich: Wem weist das Gesetz ein Risiko zu?
5 4 Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers? 14 BWaldG i.v.m. 25 Abs. 5 S. 1 LWaldG SL Betreten des Waldes auf eigene Gefahr; insbesondere für die waldtypischen Gefahren Betreten des Waldes auf eigene Gefahr = wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt oder kennen müsste, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen Damit sind treffen den Waldeigentümer keine besonderen Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die typischen Gefahren im Wald Verkehrssicherungspflichten können nur bestehen, soweit es um atypische Gefahren geht Gilt die Vorschrift auch für Waldwege? auch Waldwege gehören zum Wald Situation entspricht nicht der von Straßenbäumen Vorschrift dient dem Ausgleich zwischen Eigentum und Sozialbindung des Eigentums Duldungspflicht verhindert Aussperrung
6 5 Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers? Hat sich eine waldtypische Gefahr realisiert? = solche, die sich aus de Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben atypische Gefahren = solche, die nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesitzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und mit denen er auch nicht rechnen muss ungesicherte Holzstapel Gefahr, dass sich durch Verletzungen eines Baumes über mehrere Jahrzehnte Faulstellen bilden, die einen Ast schwächen ist in der Natur des Baumes begründet.
7 Aktuelle Probleme des Privatrechts 6 Ergebnis Es fehlt an einer Verkehrs(sicherungs)pflicht. K hat keinen Anspruch gegen B. K hat keinen Anspruch gegen F.
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