Der Wald als Schauplatz vieler Interessen - Freizeit, Wirtschaft und Naturschutz -

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1 Der Wald als Schauplatz vieler Interessen - Freizeit, Wirtschaft und Naturschutz - Martin Küthe HMUELV, Referatsleiter Oberste Forstbehörde Forstpolitik Vortrag im Rahmen der Sportmesse sportinfra am in Frankfurt a.m. beim Landessportbund Hessen e.v. Wiesbaden, den 4. Dezember 2012

2 Wald ist Raum Wald ist Naturraum Wald ist Kulturraum Wald ist Wirtschaftsraum Wald ist Freiraum? Ja, aber.. 2

3 Wald ist Eigentum Wald ist staatliches Eigentum Wald ist körperschaftliches Eigentum Wald ist privates Eigentum 3

4 Eigentum - Waldeigentum Eigentum verpflichtet besonders bei Waldeigentum Eigentum berechtigt auch bei Waldeigentum 4

5 Wald ist Eigentum GG, Art. 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. 5

6 Waldeigentum eine besondere Verpflichtung 14 Abs. 1 BWaldG Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. 6

7 Waldeigentum eine besondere Verpflichtung 24 Abs. 1 HForstG Betreten des Waldes, Reiten und Fahren Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet. 7

8 Wald erfüllt Funktionen!??? Schutzfunktion Klimaschutzfunktion Nutzfunktion Finanzfunktion Arbeitsplatzfunktion Erholungsfunktion 8

9 Multifunktionale Forstwirtschaft erfüllt Funktionen! Waldbesitzer erbringen Leistungen zur Schutzfunktion Klimaschutzfunktion Nutzfunktion Arbeitsplatzfunktion Finanzfunktion Erholungsfunktion 9

10 Waldbesitzer haben spezifische Zielgewichtungen zur Schutzfunktion Klimaschutzfunktion Nutzfunktion Arbeitsplatzfunktion Finanzfunktion Erholungsfunktion 10

11 Waldbesitzer 1 hat folgende Zielgewichtung zur Schutzfunktion Klimaschutzfunktion Nutzfunktion Arbeitsplatzfunktion Finanzfunktion Erholungsfunktion 11

12 Waldbesitzer 2 hat folgende Zielgewichtung zur Schutzfunktion Klimaschutzfunktion Nutzfunktion Arbeitsplatzfunktion Finanzfunktion Erholungsfunktion 12

13 Waldbesitzer 3 hat folgende Zielgewichtung zur Schutzfunktion Klimaschutzfunktion Nutzfunktion Arbeitsplatzfunktion Finanzfunktion Erholungsfunktion 13

14 Sport im Wald - das Ziel Der Wald soll den Menschen als Erholungsraum und zur sportlichen, naturverträglichen Betätigung zur Verfügung stehen 14

15 Sport im Wald - das Ziel Sportlerinnen und Sportler sind im Wald willkommen! 15

16 Sport im Wald der Weg ist das Ziel Den Weg gemeinsam gehen: Landesregierung Waldbesitzer Vereine und Verbände Landtag 16

17 Sport im Wald der Weg zum Ziel Rechtliche Regeln anpassen: HForstG + 2. DVO HWaldG-E Landesregierung +Waldbesitzer +Vereine und Verbände Landtag 17

18 Sport im Wald - regeln Gebote Verbote Angebote Dulden 18

19 Sport im Wald lenken Lenkungen Kennzeichnungen Sperrungen 19

20 Sport im Wald der Weg zum Ziel 1. Landesregierung HWaldG-E (1.Kabinettbeschluss) 2. Verbände Stellungnahmen (Anhörung der Verbände) 3. Landesregierung + Verbände gemeinsame Leitlinien (1. Runder Tisch) gemeinsamer Textentwurf (2. Runder Tisch) 4. Landesregierung HWaldG-E (2.Kabinettbeschluss) 5. Landtag HWaldG (Parlamentarische Phase) 20

21 HWaldG-E Verbändeanhörung Keiner lebt für sich allein! Der Wald für Alle Alle für den Wald?! 21

22 HWaldG-E 1. Runder Tisch Der Wald für Alle Alle für den Wald! Landesregierung + Verbände gemeinsame Leitlinien (1. Runder Tisch): Der Wald soll für alle nutzbar sein. Gegenseitige Rücksichtnahme der Nutzer aufeinander und auf die Natur ist unerlässlich. Dem Schwächeren gebührt der Vorrang. Radfahren oder Reiten soll nur auf offiziell angelegten, befestigten oder naturfesten Wegen möglich sein, auf denen gefahrloser Begegnungsverkehr der Waldbesucher erfolgen kann. Das illegale Anlegen von Wegen ist zu unterbinden. Zur Konfliktlösung ist die Besucherlenkung durch Ausweisung spezieller Reitwege oder Mountainbike-Strecken sinnvoll. Veranstaltungen, die nach Art und Umfang zu einer Beeinträchtigung des Waldes führen können, bedürfen der Zustimmung des Eigentümers. Dies gilt auch für kommerzielle Veranstaltungen. Der Begriff der Beeinträchtigung muss definiert werden. Auf eine Vorschrift, die das Betretungsrecht mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks regelt, wird verzichtet. Die beteiligten Verbände streben den Abschluss einer freiwilligen Vereinbarung zur Ausübung des Natursports in hessischen Wäldern an, um die notwendige lokale und regionale Verständigung zu fördern. 22

23 HWaldG-E 2. Runder Tisch Landesregierung + Verbände Textentwurf zu 15 HWaldG-E 15 Abs. 2 WaldG-E n.f. Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden. 23

24 HWaldG-E 2. Runder Tisch Landesregierung + Verbände Textentwurf zu 15 HWaldG-E 15 Abs. 3 WaldG-E n.f. Radfahren, Reiten und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang. Das Anlegen von Wegen durch Waldbesucherinnen und Waldbesucher ohne Zustimmung des Waldbesitzers ist unzulässig. 24

25 HWaldG-E 2. Runder Tisch Landesregierung + Verbände Textentwurf zu 15 HWaldG-E 15 Abs. 4 WaldG-E n.f. Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die abweichend von Abs. 3 Satz 1 eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen. 25

26 HWaldG-E 2. Runder Tisch Landesregierung + Verbände Textentwurf zu 15 HWaldG-E 15 Abs. 5 Nr. 5, 6 WaldG-E n.f. Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. Einer Zustimmung bedürfen insbesondere 5. Veranstaltungen, wenn sie zu einer deutlichen Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere, einer Verunreinigung von Waldgrundstücken oder zu einer Beschädigung von Pflanzen führen, 6. die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung 26

27 Sport im Wald Verantwortung tragen Haftungen 15 Abs. 5 HWaldG-E Die Zustimmung zu einer Nutzung nach Satz 1 zieht keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers über das nach 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes geschuldete Maß nach sich. Sanktionen 27

28 Sport im Wald der gemeinsame Weg zum Ziel Bewußtsein schaffen Vereinbarungen treffen Verhaltensregeln ableiten und verbreiten Verträge schließen Landesregierung Waldbesitzer Vereine und Verbände 28

29 Sport im Wald? Natürlich!.bis bald im Wald! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 29

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