Möglichkeiten zum Beschränken des Betretungsrechts durch Jagdausübungsberechtigte. Gesetzestexte zum Begrenzen des freien Betretungsrechts

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1 Möglichkeiten zum Beschränken des Betretungsrechts durch Jagdausübungsberechtigte Jeder Mensch darf den Wald und die freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Mehrfach ist dieses Recht von Bundestag und Bundesrat bestätigt und in Gesetzen verankert worden. Im Interesse des Wildes überlegen Jagdausübungsberechtigte jedoch immer wieder, inwieweit das freizügige Betretungsrecht für jedermann begrenzt oder eingeschränkt werden kann oder sogar muss. Die einschlägigen Vorgaben aus den Gesetzen sind im Folgenden aufgeführt: Gesetzestexte zum Begrenzen des freien Betretungsrechts Jagdrecht 2 (2) NJagdG: Die jagdausübungsberechtigte Person kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen dieser Einrichtungen auffordern. Dazu: 41 NJagdG Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen 2 Abs. 2 einem Verbot zuwiderhandelnd jagdwirtschaftliche Einrichtungen betritt oder diese entgegen einer Aufforderung nicht verlässt; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro von der Jagdbehörde geahndet werden. 1

2 2 (3) NJagdG: Das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild darf nicht absichtlich behindert werden. Dazu: 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro von der Jagdbehörde (Landkreis) geahndet werden. 19 a BJagdG Beunruhigen von Wild Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brutoder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen. Dazu: Die Vorschrift enthält ein für jedermann geltendes Verbot, Wild jeglicher Art an Plätzen, an denen es besonderer Ruhe bedarf, durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Dabei braucht es sich nicht um Wild zu handeln, das in seinem Bestand bedroht oder gefährdet ist. Die Störung derartigen Wildes stellt aber eine besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeit ( 39 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG) dar, was für die Höhe der festzusetzenden Geldbuße von Bedeutung sein kann. Der Tatbestand des Aufsuchens wird unmittelbar durch eine vorsätzliche Annäherung an bekannte oder vermutete Aufenthaltsstätten des Wildes verwirklicht. Es genügt jedoch auch eine gezielte Störung durch Hunde, Steinwürfe, Lärm- oder Lichteinwirkungen sowie ähnliche Beeinträchtigungen, die das Wild beunruhigen. Unvermeidliche Störungen durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten 2

3 sind dagegen ebenso wenig unbefugt wie Störungen, die bei einer ordnungsgemäßen Jagd- oder Fischereiausübung oder beim Sammeln von Pilzen und Beeren entstehen. Ausnahmeregelungen in Bezug auf bestimmtes Wild sind in Niedersachsen nicht vorgesehen. Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Betreten der freien Landschaft 23 Recht zum Betreten (1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft ( 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen. (2) Nicht betreten werden dürfen. 1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird, 2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und 3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit. (3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren und das Reiten. Dazu: 42 NWaldLG (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt 1. entgegen 23 Abs. 2 a) eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz eingeschlagen wird, b) einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte oder c) eine Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit betritt; 3

4 (4) Ordnungswidrigkeiten nach dem NWaldLG können mit einer Geldbuße bis zu Euro von der zuständigen Behörde (Landkreis) geahndet werden. 31 NWaldLG Verbote und Sperren (1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist. 1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben, 2. zur Brandverhütung, 3. um Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung, 4. zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen, 5.. zur ordnungsmäßigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke, 6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wildlebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzensowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist, 7. wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher sowie 8. zur Bejagung des Schalenwildes a. durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder 4

5 b. durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind. Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen. (2) Die Errichtung von Gehegen für wildlebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdhege) ist in der freien Landschaft unzulässig. (3) Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung der Waldbehörde (Landkreis). 32 NWaldLG Geltung anderer Vorschriften 1 NNatschG Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Unberührt bleiben die Vorschriften des Straßenrechts, des Straßenverkehrsrechts, des Naturschutzrechts, des Jagdrechts und anderer Rechtsvorschriften, die das Betreten einschränken oder dazu in weiterem Umfang berechtigen. (1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Nutzbarkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. 5

6 2 NNatSchG Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Für Naherholung, Ferienerholung uns sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten. 12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern. Sofern Jäger oder Grundeigentümer Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse im Interesse des Wildes aufstellen oder über Schilder Verbote aussprechen und bekannt machen wollen, bedürfen sie dazu der Genehmigung der Waldbehörde (Naturschutzbehörde beim Landkreis oder der Kreisfreien Stadt). 6

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