Pflanzenschutzgesetz. Neue Regelungen - auch für den Hopfenbau in Deutschland - Dr. Wolfgang Zornbach 1. September 2011, Bad Gögging
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1 Pflanzenschutzgesetz Neue Regelungen - auch für den Hopfenbau in Deutschland - Dr. Wolfgang Zornbach 1. September 2011, Bad Gögging
2 2 Das Pflanzenschutzpaket Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden Verordnung (EG) 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden
3 3 Das Pflanzenschutzgesetz 1. Referentenentwurf 2. Anhörung der Länder und Verbände 3. Kabinettbeschluss 4. Bundesrat (1. Durchgang) 5. Gegenäußerung der Bundesregierung 6. Bundestag (1. Lesung, Ausschüsse, 2. Lesung, 3. Lesung) 7. Bundesrat (2. Durchgang) 8. Unterzeichnung und Verkündung oder (falls der Bundesrat nicht zustimmt) Vermittlungsausschuss
4 4 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
5 5 Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz umfasst insbesondere 1. Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes 2. Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch 3. Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der genannten Anforderungen erforderlich sind.
6 6 Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellt - unter Beteiligung der Länder - unter Berücksichtigung = der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes = des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse = der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz.
7 7 Allgemeine Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes 1. Vorbeugung 2. Monitoring 3. Entscheidung 4. Vorrang für nicht-chemische Verfahren 5. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 6. Notwendiges Maß 7. Resistenzmanagement 8. Erfolgskontrolle
8 8 Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz Abgestimmt zwischen BMELV BMWi BMAS BMU
9 9 Kultur- und sektorspezifische Leitlinien des integrierten Pflanzenschutzes freiwillig, detailliert, spezifisch Öffentliche Stellen und/oder Organisationen, die bestimmte berufliche Verwender vertreten, können entsprechende Leitlinien aufstellen. Sie müssen maßgeblich und geeignet sein.
10 10 4 und 5 Nationaler Aktionsplan
11 11 Deutschland Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
12 12 Die Bundesregierung beschließt einen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden, die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasserwirtschaft oder dem Umweltund Naturschutz befassen, erstellt.
13 13 Der Aktionsplan umfasst quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen - Pflanzenschutz - Anwenderschutz - Verbraucherschutz - Schutz des Naturhaushalts
14 14 9 Persönliche Anforderungen
15 15 Pflanzenschutzgesetz Verantwortlich für Aus-, Fort- und Weiterbildung: Länder
16 16 Anlage 2 (zu 1 Abs. 5 und 3 Abs. 1) Sachkundenachweis Sachkundenachweis Hiermit wird bestätigt, dass Herr/Frau... (Name des Sachkundigen)... geb. am:... (Geburtstag) Zertifikat Derzeit optional Künftig verpflichtend den Nachweis der Sachkunde nach 1 Abs. 1/ 3 Abs. 1*) der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erbracht hat.... (Ausstellungsort)... (Name der zuständigen Behörde)... (Datum) (Stempel der zuständigen Behörde (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen.
17 17 ODER??... Sachkundenachweis
18 18 Eine Person darf nur 1. Pflanzenschutzmittel anwenden, 2. über den Pflanzenschutz beraten, 3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, 4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen, 5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen, wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.
19 19 Abweichend davon ist kein Sachkundenachweis erforderlich für die 1. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich 2. Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis 3. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis.
20 20 Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung Berufliche Anwender - Händler - Berater Staatliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen Anerkannte private Aus-, Fort- und Weiterbildungen Einheitliches Ausbildungsmodul im Internet
21 21 Neue Regel ( 23)! Verkauf von Pflanzenschutzmitteln nur an sachkundige Personen (auch Internethandel) ab 26. November 2015 Anlage 2 (zu 1 Abs. 5 und 3 Abs. 1) Sachkundenachweis Hiermit wird bestätigt, dass Herr/Frau... (Name des Sachkundigen)... geb. am:... (Geburtstag) den Nachweis der Sachkunde nach 1 Abs. 1/ 3 Abs. 1*) der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erbracht hat.... (Ausstellungsort)... (Name der zuständigen Behörde)... (Datum) (Stempel der zuständigen Behörde (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen.
22 22 11 Aufzeichnungspflichten
23 23 Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde) können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen. Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen (drei Jahre) rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.
24 24 22 Weitergehende Länderbefugnisse
25 25 Weitergehende Länderbefugnisse Hier findet sich der heutige 18 b!
26 26 69 Strafvorschriften
27 27 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 14 Absatz 5 ein Pflanzenschutzmittel innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt (Anwendungsverordnung) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt (Fälschung, falsche Kennzeichnung hinsichtlich Identität oder Herkunft) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt (irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung). Der Versuch ist strafbar.
28 28 Rechtsrahmen in Deutschland Pflanzenschutzmittelbezogene Vorschriften Anwenderbezogene Vorschriften Pflanzenschutzgerätebezogene Vorschriften Elemente des Pflanzenschutzrechts in Deutschland Anwendungsbezogene Vorschriften Flächenbezogene Vorschriften Kontrollen
29 29 Quelle: Ich danke für Ihre Geduld und Aufmerksamkeit!!
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