Deliktsrecht. I. Übersicht Die Schadensersatzpflicht wir dadurch ausgelöst, dass ein unerlaubter Eingriff in einen Rechtskreis erfolgt.

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1 Deliktsrecht I. Übersicht Die Schadensersatzpflicht wir dadurch ausgelöst, dass ein unerlaubter Eingriff in einen Rechtskreis erfolgt. Deliktische Haftung Verschuldensabhängige Haftung Verschuldensunabhängige Haftung =Gefährdungshaftung z.b. 7 StVG Tatsächliches Eigenverschulden Vermutetes Eigenverschulden z.b. 823 z.b. 831 Verschuldenshaftung: Grds. Soll die Verantwortung nur denjenigen treffen, der einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, sog. Verschuldensprinzip. Gefährdungshaftung: Ausnahmsweise ist eine Haftung ohne Verschulden möglich, wenn durch eine erlaubte Handlung eine gewisse Gefahrenlage geschaffen wird und diese zu einer Rechtsgutsverletzung führt. Sie stellt also einen Kompromiss zwischen dem Interessen an der Ausübung einer Gefahrschaffenden Tätigkeit und dem Interesse an der Integrität der Rechtsgüter dar. II. Verhältnis zu andren Regelungen 1. Vertragsrecht: Vertragsrecht und Deliktsrecht stehen nebeneinander. Jedoch beachte vertragliche Haftungsprivilegien gelten regelmäßig auch i.r.d. 823 ff. 2. EBV: Deliktsrecht ist grds. Ausgeschlossen 993 I 2 HS; Ausnahme ff.: Nebeneinander anwendbar. III. 823 I BGB a. Handlung b. Rechtsgutsverletzung c. Kausalität zwischen a. und b. (Haftungsbegründende Kausalität) d. Rechtswidrigkeit der Verletzung e. Vertretenmüssen 276 f. Schaden ( 249ff. BGB Differenzhypothese) g. Kausalität zwischen b. und f. (Haftungsausfüllende Kausalität) h. Art/Umfang des Ersatzes i. Mitverschulden 254 j. Verjährung 195, 199 1

2 Voraussetzungen im Einzelnen a. Handlung Jedes Willensgetragenes Verhalten = Reflex, Schlaf, Bewusstlosigkeit, vis absoluta (aber Verhalten unter vis compulsiva stellt eine Handlung dar) P: Stellt ein Unterlassen eine Handlung dar? Ein Unterlassen steht einem Tun gleich, wenn es eine Rechtspflicht zum Handeln gibt! P: Woraus ergibt sich eine Rechtspflicht zum Handeln? b. Rechtsgüter (1) Leben (2) Freiheit (3) Körper/Gesundheit (4) Eigentum (5) sonstige absolute Rechte (a) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (b) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Zu (4) Eigentum Eigentumsschutz bedeutet Schutz gegen: - Sachentziehung - Zerstörung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit P: Weiterfresser Mangel Kann der Erwerber einer mangelhaften Sache noch in seinem Eigentum verletzt werden? BGH (+), wenn der Mangel die mangelfreie Restsache beschädigt, und der Schaden höher ist, als der bisherige Mangelunwert (keine Stoffgleichheit). - Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit Zu (5) sonstige Rechte Unter den Begriff sonstige Recht fallen nur absolute Rechte, d.h. von jedermann zu beachtende. Ihnen muss also eine gewisse Nutzungs- und Ausschlussfunktion zukommen. (a) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) P.: Ist das APR von 823 I BGB geschützt? Abgeleitet aus den Grundrechten (Artt. 2 I ivm 1 I GG) zum Schutz von Personen gegen ehrverletzende Berichterstattung in der Presse (+) bei zielgerichtetem Eingriff. 2

3 Erste Fallgruppe Meinungsäußerung : Die Rechtsprechung grenzt im Rahmen dieser Abwägung zwischen Personen des öffentlichen Interesses und Privatpersonen ab. Je stärker das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung ist, desto mehr darf in der Presse berichtet werden. Dabei kommt es darauf an, ob die Zweck-Mittel-Relation angemessen ist. Dies ist meist dann nicht der Fall, wenn wirtschaftliche Macht dazu benutzt wird, um ins APR einzugreifen. Schmähkritik ist in der Regel rechtswidrig. Zweite Fallgruppe Ausnutzung des Neuigkeitswerts (ohne Meinungsäußerung): Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Personen des öffentlichen Interesses ist zwar relativ schwach geschützt. Es darf grds. bei diesen auch über das Privatleben berichtet werden. Rechtswidrig ist die Berichterstattung dann nur, wenn ein ganz besonderes Eindringen in die Privatsphäre vorliegt oder Dinge behauptet werden, die erwiesenermaßen unwahr sind (z.b. fingiertes Interview, Caroline von Monaco). Rechtsfolge der Verletzung des APR ist einerseits der Ersatz materieller Schäden: - Die übliche Lizenzgebühr - Der tatsächlich Schaden (z.b. Einnahmeeinbußen) - Gewinne, die durch die APR-Verletzung erzielt wurden, werden abgeschöpft - Gegendarstellung in der Art und Weise, wie die Berichterstattung erfolgt ist Andererseits werden auch immaterielle Schäden ersetzt. Hierfür ist ein besonders schwerer Fall der Persönlichkeitsverletzung erforderlich. P.: Strafschadensersatz, aus 249ff. BGB schwer zu erklären. Dürfen pönale Elemente bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt werden? BGH: JA! Es geht v.a. um die Bestrafung des Verlages (Ausnahmeerscheinung im deutschen Zivilrecht, vgl. auch Art. 40 III Nr. 1 und 2 EGBGB) Zu (5) (b) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterschied zum Schutz des Eigentums: Nicht nur die einzelnen Eigentumsstücke sind geschützt. Voraussetzung ist ein betriebsbezogener Eingriff. Stromkabelfälle: Ein Stromkabel, das einen Gewerbebetrieb mit Strom versorgt, wird fahrlässig durchtrennt, mit der Folge, dass der Betrieb vorübergehend eingestellt werden muss. 1. Bsp.: Legebatterie, die Eier werden nicht ausgebrütet und gehen kaputt -> Eigentumsverletzung an den Eiern. 2. Bsp.: Produktionsausfälle ohne Eigentumsverletzung, Betriebsausfallschaden - > allenfalls Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Die Rechtsprechung hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 12, 14 GG hergeleitet. Allerdings darf dieser Tatbestand nicht ausufern, da nicht jede Schädigung des Funktionsverbandes (z.b. im Wettbewerb) zu Schadensersatz führen soll. Daher sind nur zielgerichtete Schädigungen erfasst. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff zielgerichtet ist oder 3

4 nicht, ist die freiheitserhaltende Funktion des Deliktsrechts zu berücksichtigen. Normales Wettbewerbsverhalten darf nicht erfasst werden. Eine zielgerichtete Schädigung liegt aber vor, wenn nur ein konkreter Betrieb geschädigt werden soll. Beachte: Selbst vorsätzliche Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen nicht unbedingt eine Schadensersatzpflicht aus 823 I BGB. Ein Boykottaufruf, der von Art. 5 I GG gedeckt ist, kann rechtmäßig sein. Da es sich beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen Auffangtatbestand handelt, ist die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, es bedarf vielmehr einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. Lüth Urteil, BVerfGE 7, 198). Andererseits kann sich eine Schadensersatzpflicht schon bei nur fahrlässigem Verhalten ergeben (z.b. in den Stromkabelfällen, vgl. BGHZ 29, 65-75; 41, ). C. Kausalität 1. Haftungsbegründende Kausalität Die haftungsbegründende Kausalität ist in drei Stufen zu prüfen: (a) Äquivalenztheorie (b) Adäquanztheorie (c) Schutzzweck der Norm zu (a) Conditio sine qua non Äquivalenztheorie Kausal ist jedes Ereignis, das nicht hingwegedacht werden kann, ohne dass der Erfolg enfiale. zu (b) Adäquanztheorie Kausal ist nur das Ereingis, das im allgemeinen und nicht nur unter unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den Erfolg in der eingetretenen Art herbeizuführen. Gänzlich Unvorhersehbares ist nicht adäquat kausal. zu (c) Schutzzweck der Norm Ist der Schaden vom Normzweck her von der verletzten Norm erfasst? aa) Jemand erleidet einen Herzanfall beim Anblick eines Verletzten und gerät in einen krankhaften Zustand, der durch den Schock verursacht wurde. Schockschaden Nur enge Verwandte werden erfasst, nur die Beziehung zum primär Verwandten ist rechtlich geschützt (auch die eingetragene Lebenspartnerschaft). Es muss tatsächlich eine Gesundheits-/Körperverletzung vorliegen (bloßes Unwohlfühlen, seelischer Schmerz, Trauer etc. sind nicht ersetzbar). Normative Wertung: 844f. BGB als Leitbild. 4

5 bb) Verfolgungsfälle-> Anreiz zur Selbstschädigung, wenn z.b. ein Polizist bei der Verfolgung eines Kriminellen seine Fähigkeiten überschätzt und sich verletzt (beim Sprung aus dem Fenster) P.: Muss sich der Verfolgte dieses Verhalten zurechnen lassen? Normative Wertung: Der Polizist hat grds. sogar eine Verfolgungspflicht. Abgrenzung zur GoA: Ein Anspruch des Polizisten aus GoA scheitert daran, dass die Verfolgung nicht dem mutmaßlichen Willen des Verfolgten entspricht. d. Rechtswidrigkeit Bei den klassischen Rechtsgütern ist die Rechtswidrigkeit indiziert. Dies bedeutet, dass eine Rechtsgutsverletzung rechtswidrig ist, es sei denn, dass Rechtsfertigungsgründe eingreifen: 227, 228, 904, 229 BGB 193 StGB 127 StPO e. Vertretenmüssen Das Verschulden bezieht sich auf die Verletzungshandlung, nicht auf den eingetreten Schaden, 276 I 1 BGB. Es ist zu differenzieren zwischen Verschuldenfähigkeit 276 I, 3, 827, 828 und dem Verschuldensmaßstab 276 I und II. 1. Verschuldensfähigkeit BGB 827, 828 BGB: Verschuldensfähigkeit Hiernach kann die Haftung des Minderjährigen eintreten, auch wenn dies einen rechtlichen Nachteil (vgl. 107 BGB) bedeutet. 3 Situationen Jahre -> 828 I BGB,keine Verschuldensfähigkeit Jahre -> 828 III BGB, die Verschuldensfähigkeit hängt von der Einsichtsfähigkeit bezüglich Unrecht und Schaden ab. 3. Sonderbereich: 7-10 Jahre -> 828 II BGB, gilt bei Unfällen im Straßenverkehr (mit KfZ), wenn der Minderjährige nicht mit Vorsatz gehandelt hat. Diese Nom spielt vor allem eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob den Minderjährigen bei einem Straßenverkehrsunfall eine Mitschuld trifft. Verdrängt Abs. 3! 2. Grundsatz: Vorsatz und Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit (Legaldefinition, 276 II BGB): die im Verkehr erforderliche Sorgfalt - Anders als im Vertragsrecht nicht vermutet (vgl. 280 I 2 BGB) - Objektiver Fahrlässigkeitsbegriff (kleine Ausnahmen bei existentiell Wichtigem, z.b. bei sehr alten Leuten, die die Straße benutzen, z.b. auch sie überqueren müssen) - Nach dem Verkehrskreis bestimmen (höherer Maßstab bei einem Chirurgen als bei jemand ohne medizinische Vorkenntnisse am Unfallort) - Ein Verschulden ist auch dort anzunehmen, wenn der Schädiger die Rechtsgutsverletzung nicht vermeiden konnte, sich aber auf eine Situation eingelassen hat, die er nicht beherrschen konnte (Übernahmeverschulden). Abzugrenzen ist danach, ob der Schädiger in die Situation hineingeworfen wurde oder ob er vorhersehen konnte, dass es schwierig wird. Wer sich nach 5

6 außen hin einem Verkehrskreis zugehörig zeigt, muss auch die entsprechenden Sorgfaltspflichten einhalten. f. Schaden Grundsätzlich richtet sich der Haftungsumfang der Höhe nach, 249 ff. BGB. (1) Naturalrestitution kann verlangt werden ( 249 I BGB) (2) Naturalrestitution muss vom Geschädigten nicht akzeptiert werden -> statt dessen kann der Geldersatz nach 249 II BGB (Sach- und Personenbeschädigung) verlangen. (3) Ausnahme zum Grundsatz der Naturalrestitution: 251 II BGB. Unverhältnismäßige Aufwendungen liegen vor, wenn die Naturalrestitution den Schadensersatz in Geld um mehr als 30% übersteigt. Dies gilt jedoch nur bei Sachbeschädigungen. Bei Personenschäden ist die Grenze höher, der Geschädigte kann nur dann keine Naturalrestitution verlangen, wenn die Kosten hierfür absolut horrend sind (hier können die Wertungen des 275 I, II berücksichtigt werden. Bsp: Eine Schönheitsoperation zur Beseitigung einer eher kleinen Narbe muss in der Regel bezahlt werden.) IV. 823 II i.v.m. Schutzgesetz 1. Aufbauschema 2. Im Einzelnen a) Schutzgesetz a) Verletzung eines Schutzgesetzes b) Rechtswidrigkeit c) Verschulden d) Schaden e) Haftungsausfüllende Kausalität f) Art und Umfang des Schadens g) Mitverschulden Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch den Schutz des Einzelnen bezweckt, d.h. zumindest auch Individualinteressen schützen will. Der Geschädigte muss in den Schutzbereich der Norm fallen. b) Rechtswidrigkeit Sie folgt in der Regel aus dem objektiven Verstoß gegen das Schutzgesetz, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. c) Verschulden Der Verschuldensgrad richtet sich nach dem verletzten Schutzgesetz. Setzt das Schutzgesetz kein Verschulden voraus, dann muss für einen Anspruch wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen 823 II, 2. 6

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