W u V Schadensersatz III Schadensmindernde Faktoren 1

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1 1 W u V Schadensersatz III Schadensmindernde Faktoren 1 Ausgangspunkt ist das Gesetz; gemäß 249 I BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zur Ermittlung eines Vermögensschadens wird nach ganz h. M. die Differenzhypothese herangezogen. Nach dieser liegt ein Vermögensschaden immer dann vor, wenn ein Vergleich zwischen der Vermögenslage vor dem schädigenden Ereignis mit der Vermögenslage, wie sie ohne das schädigende Ereignis eigentlich bestehen würde (Hypothese!), zu einer Differenz führt, so dass der Wert des Vermögens durch das schädigende Ereignis verringert ist. Die beiden Faktoren Reserveursachen und Vorteilsausgleichung lassen sich insoweit zusammenfassen, als dass es sich bei den beiden Faktoren anerkanntermaßen um solche handelt, die zur Minderung eines eigentlich eingetretenen Schadens führen können. Genauer könnte man formulieren: Es geht um ein Problem der Schadensberechnung 1. A) Reserveursachen Als Beispielsfälle für Reserveursachen (auch: hypothetische 2, überholte oder überholende Kausalität) mögen gelten 3 : S zerschlägt durch Unachtsamkeit in einem Hotel eine Fensterscheibe. Wenig später zerstört eine Explosion alle Scheiben in der ganzen Gegend. Kann G, der Eigentümer des Hotels, von S trotzdem Ersatz verlangen 4? Der gestohlene und vom Dieb D zerstörte PKW wäre auch ohne den Diebstahl in der Nacht bei einem Garagenbrand zerstört worden 5. I) Gesetzliche Grundlagen Nach dem Wortlaut des 249 I BGB wären sämtliche hypothetischen Kausalverläufe zu berücksichtigen, da das tatsächliche Vermögen des Geschädigten nach dem Schadensereignis mit dem hypothetischen Vermögen des Geschädigten ohne das Schadensereignis verglichen wird. Dennoch hatte das Reichsgericht hypothetische Schadensursachen generell als unbeachtlich angesehen 6 und nur ausnahmsweise eine Berücksichtigung zugelassen 7. 1 Vgl. Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 18. Aufl. 2008, Rn Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn Vgl. dazu auch BGHZ 29, Vgl. Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn RGZ 141, 367; RGZ 144, 84; vgl. auch Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn Nämlich bei den so genannten Anlagefällen, RGZ 148, 56; RGZ 169, 120.

2 2 Die heute wohl vorherrschende Meinung geht dagegen von der grundsätzlichen Beachtlichkeit der Reserveursachen aus und fragt daran anknüpfend, wann als Ausnahme eine Reserveursache unbeachtlich ist 8. Im Gesetz finden sich dazu unterschiedliche, wohl aber keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen. 287 S. 2 HS. 2, 848 BGB erklären Reserveursachen für beachtlich, während sie gemäß 844 BGB gerade nicht zu beachten sind. II) Herrschende Meinung: Differenzierung und Fallgruppenbildung Nach der wohl vorherrschenden Auffassung ist hinsichtlich der Berücksichtigung von Reserveursachen eine grundlegende Differenzierung vorzunehmen 9. Zugleich soll eine Fallgruppenbildung 10 die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von Reserveursachen erleichtern. 1. Differenzierung Sind dem Geschädigten sowohl unmittelbare Schäden (= Objektschäden) als auch mittelbare Schäden (= Vermögensfolgeschäden) entstanden, so sollen Reserveursachen bei den unmittelbaren Schäden grundsätzlich unbeachtlich bleiben, während sie bei den mittelbaren Schäden zu beachten sind 11. So kann bei dem Hotelfensterscheibenfall unterschieden werden zwischen dem Schaden, der die Zerstörung der Fensterscheibe betrifft und dem Schaden, der den entgangenen Gewinn betrifft, weil infolge der Zerstörung eine Vermietung nicht oder nur eingeschränkt erfolgen kann. Ebenso mag bei dem PKW-Diebstahlsfall nach der Zerstörung des PKW (unmittelbarer Schaden) als auch einer am folgenden Tag beabsichtigten Vermietung an einen Dritten (mittelbarer Schaden) differenziert werden. Begründen lässt sich diese Unterscheidung mit folgender Erwägung: Bei einem unmittelbaren Sachschaden entstehe mit der Beeinträchtigung des Rechtsgutes ein Schadensersatzanspruch. Dieser Schadensersatzanspruch wird an Stelle des untergegangenen Rechts an der Sache Bestandteil des Vermögens des Geschädigten 12. Ein Erlöschen dieses Anspruchs durch nachträgliche hypothetische Ereignisse ist nicht möglich (Rechtsfortsetzungsgedanke). 8 Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn. 850; Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn. 43 m. w. N. 9 Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn. 850, Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, Vorb v 249 Rn. 99; ähnlich Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn. 850, Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, Vorb v 249 Rn. 102.

3 3 Oder man sieht den wesentlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Schadenspositionen im Zeitfaktor: Der Objektschaden entsteht sofort mit der Verletzung, dagegen entwickelt sich der mittelbare, entferntere Schaden erst im Laufe der Zeit 13. Ebenso wie Umstände berücksichtigt werden, die dem Geschädigten günstig sind, müssen dann auch die dem Geschädigten ungünstigen Umstände berücksichtigt werden Fallgruppenbildung Neben der Differenzierung von unmittelbarem und mittelbarem Schaden haben sich als Fallgruppen vor allem die Anlagefälle, konkrete Gefahrenlagen und die hypothetische Ersatzpflicht Dritter herausgebildet. a) Anlagefälle (Beachtlichkeit) In den Fällen, in denen der Schaden bereits in der Person oder der Sache angelegt war und daher in jedem Fall später eingetreten wäre, führt die Reserveursache zu einer Minderung des Schadensersatzanspruches. Tötet S den G, und dieser leidet an einem Geschwulst, welches ohnehin zwei Jahre später zu dem Tod des S geführt hätte, können die Hinterbliebenen des G von S den ihnen entgehenden Unterhalt gemäß 844 II BGB nur für zwei Jahre ersetzt verlangen 15. b) Konkrete Gefahrenlagen (Beachtlichkeit) Den Anlagefällen gleichzustellen sind die ähnlich gelagerten Sachverhalte der konkreten Gefahrenbedrohung, in denen die hypothetisch gebliebene Ursache für einen objektiven Beobachter bereits erkennbar auf dem Gegenstand lastete. So liegt der Fall, wenn das Haus des G durch Verschulden des S bei einer Gasexplosion zerstört wird, das Haus aber wegen Einsturzgefahr ohnehin hätte abgerissen werden müssen 16. c) Hypothetische Ersatzpflicht Dritter (Unbeachtlichkeit) In den Fällen einer allein hypothetisch gebliebenen Gefahr bleibt die Reserveursache jedoch nach allgemeiner Auffassung außer Betracht, wenn sie zur Einstandspflicht eines Dritten geführt hätte. 13 Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 18. Aufl. 2008, Rn. 644, dem zufolge die Beachtlichkeit von Reserveursachen bejaht wird, soweit der Schaden aus der ersten Ursache erst im Laufe der Zeit entsteht, unter Hinweis auf BGH DB 1979, Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn. 849, mit dem Hinweis, dass auch nur für diese Fälle die Bezeichnung überholende Kausalität passe, denn die mit der Geschwulst beginnende Kausalreihe wird durch eine andere, von G in Gang gesetzte überholt; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, Vorb v 249 Rn. 99; Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn. 44; BGH NJW-RR 1995, BGHZ 29, 207, 215; Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn. 44; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, Vorb v 249 Rn. 99.

4 4 Denn da sich die Haftung jenes Dritten gerade nicht realisiert, ginge der Geschädigte sonst leer aus 17. III) Klausurprüfung Für die Klausur ist im Rahmen der Schadensberechnung zuerst nach den Schadenspositionen zu unterscheiden: Bestehen nur unmittelbare oder auch mittelbare Schäden? Wenn dies der Fall ist, muss wie oben beschrieben differenziert werden. Bei Schadensanlagen und konkreten Gefahrenlagen sind wegen der Beachtlichkeit die Reserveursachen zu erörtern. Dagegen ist im Rahmen der hypothetischen Verantwortlichkeit eines Dritten die Reserveursache unbeachtlich und daher nicht zu erörtern. IV) Besondere Fallgruppe: Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten Als eine besondere Fallgruppe der Reserveursachen könnte die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten 18 angesehen werden. Hier argumentiert der Schädiger damit, dass auch bei einem rechtmäßigen Verhalten seinerseits der Schaden so oder in ähnlicher Weise bei dem Geschädigten eingetreten wäre 19. Dogmatisch gesehen besteht jedoch ein erheblicher Unterschied zur hypothetischen Kausalität: Es wird nicht die tatsächliche Kausalität mit einer latent realen (hypothetisch gebliebenen) Kausalkette zur Ermittlung der Schadensdifferenz in Bezug gesetzt, sondern der Verletzungshandlung wird ein rein theoretisches Verhalten des Schädigers selbst als gerechtfertigte Verletzungs- und Schädigungsmöglichkeit gegenübergestellt 20. Daraus resultieren auch die Fragestellungen bezüglich des Prüfungsstandortes. 1. Beispiel Ein LKW-Fahrer überholt einen nicht erkennbar betrunkenen mit zu wenig Sicherheitsabstand, der Radfahrer gerät unter den Anhänger und wird verletzt. Derselbe Unfall mit demselben Verletzungserfolg und demselben Schadenseintritt wäre vermutlich geschehen, wenn der LKW-Fahrer einen ordnungsgemäßen Sicherheitsabstand eingehalten hätte BGH NJW 1967, 551; Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn. 45; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 18. Aufl. 2008, Rn. 644; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn. 848; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, Vorb v 249 Rn In diesem Sinne wohl Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 18. Aufl. 2008, Rn. 645; vorsichtiger Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn. 47, dem zu folge dem Einwand der hypothetischen Kausalität die Argumentation nahe stehe, bei einem möglichen rechtmäßigen (ähnlichen) Vorgehen des Schädigers wäre es ganz oder teilweise zu den gleichen Folgen für den Geschädigten gekommen. 19 Vgl. Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn. 47; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 18. Aufl. 2008, Rn Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn Vgl. BGHSt 11, 1 sowie Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn. 47.

5 5 2. Mögliche Prüfungsstandorte Zum einen ist denkbarer Prüfungsstandort die haftungsbegründende Kausalität. Bei Inanspruchnahme des LKW-Fahrers durch den verletzten Radfahrer gemäß 18 I 1 StVG und 823 I BGB wendet der LKW-Fahrer ein, auch bei rechtmäßigem Verhalten wäre es zu dem eingetretenen Verletzungserfolg gekommen. Möglich und denkbar ist aber auch, dass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität vorgebracht wird. Bei Inanspruchnahme des LKW-Fahrers durch den verletzten Radfahrer gemäß 823 II BGB i. V. m. 5 IV StVO wendet der LKW-Fahrer ein, auch bei rechtmäßigem Verhalten wäre es zu dem eingetretenen Schaden gekommen. Nach wohl vorherrschender Auffassung ist der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens dann beachtlich, wenn die verletzte Norm alleine die Rechtsgutsverletzung verhindern will, dann nämlich wurzele die Verletzung nicht eigentlich im verbotenen Verhalten 22. Dagegen ist die Möglichkeit zu rechtmäßigem Alternativverhalten unbeachtlich, wenn die verletzte Norm den Verletzungserfolg und den Schaden überhaupt und nicht bloß die Herbeiführung auf einem bestimmten Weg verhindern will 23. Ein Vertrag schützt regelmäßig nur die Vertragsinteressen selbst (das Interesse an einer ordnungsgemäßen Leistung, das Äquivalenzinteresse), so dass bei einer Vertragsverletzung eingewandt werden kann, derselbe Schaden wäre bei ordnungsgemäßem Verhalten entstanden 24. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist nach herrschender Auffassung im Rahmen der entweder haftungsbegründenden oder aber der haftungsausfüllenden Kausalität nach der äquivalenten Kausalität und der adäquaten Kausalität im Rahmen des Schutzzwecks der verletzten Norm zu erörtern Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn Medicus/Lorenz, Schuldrecht I AT, 18. Aufl. 2008, Rn BAG NJW 1984, 2846, bezüglich der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist; Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, Vor Rn. 48.

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