Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe

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1 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 1: Einmal nicht aufgepasst a) K hat im Öko-Gemüselädchen des V eingekauft. Als sie bezahlt hat und gerade die Ware einpackt, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen Salatblatt aus und stürzt. Dabei bricht sich K ein Bein. K entstehen Behandlungskosten in Höhe von Welche Ansprüche kann K geltend machen? b) Student S läuft verträumt über die Lange Brücke in Potsdam. In den blauen Himmel schauend, rempelt S die Rentnerin G an. G stürzt und bricht sich ein Bein. Auch G entstehen Behandlungskosten in Höhe von Was kann sie geltend machen? c) Ändert sich die Bewertung in Fall a), wenn K im Laden des V beim Betrachten der Gemüseauslage stürzt, bevor sie zur Kasse gehen kann? d) Obwohl er kein Geld dabei hat, betritt Ronald (R) den Laden des V, weil er sich vor drohendem Regen unterstellen will. Zwar ist R prinzipiell kein Freund von ökologisch angebautem Gemüse, weil ihm dies zu teuer ist, er macht sich aber zugleich ein Bild über die Preise des V. Auch R stürzt (über ein Salatblatt ) und zieht sich eine Armfraktur zu. e) Am selben Nachmittag betritt Detlef (D) das Geschäft, weil er sich einen Blumenkohl klauen will. Dazu kommt es nicht, weil sich auch D (wegen eines Salatblatts ) auf die Nase legt und sich sein Nasenbein bricht. f) Ändert sich die Bewertung in Fall a) und Fall e), wenn V das Salatblatt schon vorher auf dem Boden gesehen hat? Fälle und Unterlagen für die AG finden Sie unter Bitte drucken Sie sich die Fallsammlung aus und bringen Sie diese zu den folgenden Veranstaltungen mit. Sie brauchen in den Veranstaltungen nichts mitzuschreiben; die dargestellten Lösungsskizzen erhalten Sie zum Download. Bitte nutzen Sie einen Gesetzestext in Buchform, die Verwendung elektronischer Geräte während der Veranstaltung hat sich als störend erwiesen.

2 Lösungsvorschlag A) Im Gemüselädchen: Ansprüche der K gegen V I. Anspruch aus 280 Abs. 1, 433 BGB In Betracht kommt ein Anspruch aus 280 Abs. 1, 433 BGB. Das setzt ein Schuldverhältnis und eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. 1) Schuldverhältnis Zwischen K und V müsste ein Schuldverhältnis nach 280 Abs. 1 BGB bestehen. K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen; die Ansprüche daraus auf Bezahlung und Übereignung der Ware stellen ein Schuldverhältnis im Sinne des 241 Abs. 1 BGB dar. Allerdings haben V und K ihre Leistungen bereits ausgetauscht, K hat bezahlt und im Gegenzug die Ware erhalten. Dadurch sind beide Primärleistungspflichten aus dem Kaufvertrag ( 433 BGB) nach 362 BGB erloschen. Insoweit liegt also bereits kein Schuldverhältnis mehr vor. Ein Kaufvertrag begründet allerdings weitere Pflichten: Nach 241 Abs. 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis nicht nur zum Austausch der vereinbarten Leistungen, sondern auch dazu, die Rechtsgüter des Vertragspartners zu schützen. Dies gilt nicht nur nach dem Abschluss oder Erfüllung des eigentlichen Geschäfts: Nach 311 Abs. 2 BGB können Nebenpflichten sogar entstehen, wenn kein Vertrag zustande kommt, geschäftliche Kontakte reichen aus. Den Verkäufer trifft daher auch nach dem Austausch der Leistungen die Pflicht dafür zu sorgen, dass der Kunde nicht zu Schaden kommt. Damit besteht auch nach dem Bezahlen und der Warenübereignung ein Schuldverhältnis zwischen V und K nach 433, 241 Abs. 2 BGB. 2) Pflichtverletzung V müsste eine Schuldnerpflicht nach 280 Abs. 1 BGB verletzt haben. a) Bestehen einer Schuldnerpflicht Öffnet V seinen Gemüseladen, ist es seine Pflicht, diesen in einem solchen Zustand zu halten, dass Kunden nicht verletzt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass V den Boden so vor Verunreinigungen schützen muss, dass Kunden nicht ausrutschen und sich dadurch verletzen können. b) Verletzung dieser Schuldnerpflicht V müsste die Schuldnerpflicht verletzt haben. Der Fußboden des Ladens ist dort, wo K ausrutscht, aufgrund des Salatblattes glatt. V hat also die Pflicht zur Sauberhaltung des Bodens verletzt. Beachten Sie: Prüfen Sie den Punkt Pflichtverletzung streng objektiv, auch wenn der Begriff Pflichtverletzung eine subjektive Komponente zu haben scheint. Die Pflicht ist bereits ab dem Moment verletzt, wo sich ein Salatblatt auf dem Boden befindet und dieser damit für einen Kunden rutschig ist also eine juristische Sekunde nach dem Aufprall des Salatblatts auf dem Boden. Ob V etwas dafür kann ist Frage des Vertretenmüssens, nicht der Pflichtverletzung. 3) Vertretenmüssen V müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. a) Maßstab Nach 276 Abs. 1 BGB hat V Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. V wollte sicher nicht, dass jemand in seinem Laden verletzt wird, so dass ein vorsätzliches Verhalten nicht in Betracht kommt. Möglicherweise hat V aber fahrlässig gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt ( 276 Abs. 1 BGB). Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass V die Verunreinigung des Salatblattes bereits bemerkt haben könnte oder ansonsten fahrlässig gehandelt haben könnte. V handelte also nicht fahrlässig. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte 2

3 b) Vermutung Nach 280 Abs. 1 BGB gilt: Sobald der Schuldner (hier V) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, hat er dem Gläubiger den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen ( 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Nur ausnahmsweise haftet der Schuldner nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht: Wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es ist nicht erkennbar, ob dass V die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Also haftet V nach 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Beachten Sie: An dieser Stelle wird die Beweislast umgekehrt. Üblicherweise muss jede Partei im Prozess die Voraussetzungen der Norm beweisen, die er zu seinen Gunsten angewendet wissen will. Ausnahmsweise ist dies dann nicht der Fall, wenn das Gesetz die Beweislast umkehrt. Sie erkennen solche Beweislastumkehrungen an Worten wie es wird vermutet (bspw. 891, 1006 BGB, die Partei muss die Vermutung entkräften) oder es sei denn (bspw. 139, 406 BGB) oder dies gilt nicht (bspw. 280 Abs. 1 S. 2 BGB). 4) Schaden Nach 280 Abs. 1 BGB ist V verpflichtet, K den aufgrund seiner Pflichtverletzung entstandenen Schaden ersetzen. Die Höhe des Schadens wird nach der sog. Differenzhypothese berechnet: Das hypothetische Vermögen des Gläubigers ohne schädigendes Ereignis wird mit dem tatsächlichen Vermögen mit dem schädigenden Ereignis verglichen ( 249 Abs. 1 BGB). Die (negative) Differenz hat der Schuldner zu ersetzen. a) Behandlungskosten Ohne den Knochenbruch wären K nicht Behandlungskosten entstanden. Diese muss V der K ersetzen ( 249 Abs. 2 BGB). b) Schmerzensgeld Des Weiteren hat K nach 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird nach billigem Ermessen des Gerichts festgelegt, es handelt sich um einen immateriellen Schaden im Sinne des 253 Abs. 1 BGB. Beachten Sie: Geltend gemacht werden kann jeder Schaden, der kausal auf der Pflichtverletzung beruht. Einschränkender Maßstab ist die Adäquanz der Kausalität, da andernfalls endlose Kausalketten gebildet werden könnten: K muss aufgrund des Beinbruchs den gebuchten Familienurlaub absagen, deshalb bleibt sie für die Zeit in Potsdam. Ihr kleines Kind beschädigt während der eigentlichen Urlaubszeit mit Wachsmalstiften die heimische Tapete. Auch dieser Schaden beruht kausal auf dem Beinbruch, denn wäre K mit ihrer Familie zu dieser Zeit am Strand auf Borkum, wäre die Tapete zu Hause nicht beschädigt. Zur Frage, welcher Schaden adäquat kausal ist, gibt es umfangreiche Kasuistik; auszumitteln ist zwischen der Gefahr langer Kausalketten zu Lasten des Schädigers und dem Schutz des Geschädigten. In Betracht kommt außerdem ein Anspruch der K aus 823 Abs. 1 BGB. Dann müsste V rechtswidrig und schuldhaft ein Rechtsgut der K verletzt haben. 1) Rechtsgutverletzung a) Verletzungserfolg K erlitt eine Knochenfraktur, also wurde ihr Rechtsgut Gesundheit verletzt. b) Verletzungshandlung Der Verletzungserfolg müsste auf der Verletzungshandlung eines Menschen ( wer ) beruhen. V hat nicht aktiv gehandelt. Sein Handeln könnte aber in einem Unterlassen bestehen. Unterlassen kann nur dann dem aktiven Tun gleichgesetzt werden, wenn Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte 3

4 I eine Pflicht zur Handlung besteht. Weil V sein Geschäft dem Verkehr zugänglich macht, ist er verpflichtet, dieses stets in einem Zustand zu halten, dass Dritte nicht in ihren Rechtsgütern verletzt werden. Aus diesem Grund bestand die Pflicht des V, den Boden stets sauber zu halten. Das Unterlassen (den Boden sauber zu halten) des V wird folglich einem positiven Tun gleichgestellt. c) Kausalität Der Verletzungserfolg müsste adäquat kausal auf der Verletzungshandlung beruhen. Es ist nicht völlig außergewöhnlich, dass jemand auf einen Salatblatt ausrutscht und sich deshalb ein Bein bricht. Die Rechtsgutverletzung ist also adäquat kausal aufgrund des Unterlassens des V. 2) Rechtswidrigkeit Ist der Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB erfüllt, begründet dies die Rechtswidrigkeit der Rechtsgutverletzung, es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor. Mangels Rechtfertigungsgründen ist die Verletzung der K auch rechtswidrig. 3) Verschulden Es ist nicht erkennbar, dass V schuldhaft handelte. Anmerkung: Dieses Ergebnis mag zunächst befremden. Im der Prüfung unter (I) wird das Verschulden vermutet, unter (II) soll es hingegen nicht erkennbar sein. Beachten Sie, dass der Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt. Zwischen den Parteien besteht über das aus dem Kaufvertrag bestehende Schuldverhältnis bereits eine Sonderbeziehung. Sie rechtfertigt, dass der Schuldner für Pflichtverletzungen haftet, sofern er nicht nachweisen kann, dass er sie nicht zu vertreten hat. 823 BGB regelt eine andere Situation: Diese Norm regelt das Zusammentreffen von zwei Personen, die keine Sonderbeziehung haben. Wenn beide zufällig auf der Straße aneinanderrempeln und einer zu Fall kommt und sich verletzt, wäre eine Verschuldensvermutung zugunsten des Geschädigten unbillig (bedenken Sie die prozessualen Folgen der für eine Rechtsgutverletzung in Anspruch Genommene müsste beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat!). Sofern ein Schuldverhältnis in Betracht kommt, müssen Sie im Gutachten stets beide Normen prüfen. Der Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB ist spezieller, er setzt nur eine Pflichtverletzung voraus und ersetzt auch reine Vermögensschäden, während 823 Abs. 1 BGB die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts verlangt. Im Prozess kann es sein, dass 280 Abs. 1 BGB scheitert bspw. kann sich der im Laden auf einem Salatblatt ausrutschende Gemüsedieb nicht auf 280 BGB berufen, weil er selbst kein Schuldverhältnis begründen wollte. 823 Abs. 1 BGB gilt aber prinzipiell auch zu seinen Gunsten. 4) Ergebnis Ein Anspruch der K gegen V aus 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Ein (fahrlässige Körperverletzung) besteht mangels nachweisbaren Verschulden ebenfalls nicht. B) Auf der Langen Brücke : Ansprüche der G gegen S Hinweis: Im zweiten Fall habe ich den Lösungsvorschlag bewusst ohne Überschriften dargestellt. So können Sie eine Klausur niederschreiben; Sie erkennen jeden Prüfungsschritt im Text wieder. I. Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB S und G treffen zum ersten Mal im Leben aufeinander. Eine (bspw. vertraglich begründete) Sonderbeziehung, die ein Schuldverhältnis begründen könnte, besteht zwischen beiden nicht. G hat keinen Anspruch gegen S aus 280 Abs. 1 BGB. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte 4

5 I G könnte gegen S einen wegen fahrlässiger Körperverletzung haben. Mit dem gebrochenen Bein wurde G in ihrer Gesundheit verletzt, ein Verletzungserfolg im Sinne des 823 Abs. 1 BGB liegt vor. S müsste diesen adäquat kausal verursacht haben. S hat G angerempelt, diese Handlung führte zum Sturz der G und ihrem Knochenbruch. Es liegt nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass aufgrund eines Remplers ein Sturz mit anschließendem Knochenbruch entstehen kann, S hat also adäquat kausal die Verletzung der G herbeigeführt und die G in ihrem Rechtsgut verletzt. Rechtfertigungsgründe für die Verletzung der G sind nicht ersichtlich, S handelte also rechtswidrig. S müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Maßstab sind nach 823 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es ist nicht erkennbar, dass S die G verletzen wollte; vorsätzlich handelte S nicht. S könnte aber fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt nach 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Wer beim Laufen auf dem Bürgersteig verträumt in den Himmel schaut, achtet nicht auf Gefahren und lässt damit die erforderliche Sorgfalt im Verkehr außer Acht. S handelte also fahrlässig. S ist also nach 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, G den aus der Rechtsgutverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies sind alle Schäden, die adäquat kausal aufgrund der Rechtsgutverletzung entstanden sind. Dies sind nach 249 Abs. 2 BGB die Behandlungskosten in Höhe von ; außerdem kann G nach 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld verlangen. Mit der fahrlässigen Körperverletzung hat S eine Straftat nach 229 StGB verübt. 229 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld besteht daher auch aus 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB. C) Sturz vor den Kassen Ansprüche der K gegen V I. Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB 1) Schuldverhältnis Ein Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass im Moment des Schadenseintritts bereits ein Schuldverhältnis besteht. a) Vertragliches Schuldverhältnis Die Warenauslage des V stellt lediglich eine Aufforderung dar, Angebote abzugeben. Als sich K das Gemüse anschaut, besteht also noch kein Vertrag. b) Vorvertragliches Schuldverhältnis aa) bb) Vertragsverhandlungen, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB K und V haben noch nicht über den Preis des Broccolis verhandelt (Kommunikation zwischen den Parteien ist erforderlich). Anbahnung eines Vertrages, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB Indem K den Laden betritt, gibt sie im Hinblick auf eine etwaige geschäftliche Beziehung (Kauf von Gemüse) dem V die Möglichkeit, auf ihre Rechtsgüter (Gesundheit) einzuwirken. Also liegt mit der Anbahnung eines Vertrages ein Schuldverhältnis vor. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte 5

6 I 2) Pflichtverletzung 3) Vertretenmüssen 4) Schaden Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB D) Regenschutz Ansprüche des R gegen V I. Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB Im Unterschied zum Ausgangsfall ist alleine fraglich, ob ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen ist. R wollte nicht einkaufen, sondern betrat den Laden des V, um sich vor schlechtem Wetter zu schützen R hatte nicht einmal Geld dabei. Sie können hier sowohl diesen Anspruch annehmen, als auch ablehnen. Entscheidend ist Ihre Begründung. Sie dürfen an dieser Stelle nicht mit einem sog. Streitstand arbeiten (es liegt keiner vor), sondern müssen anhand des Sachverhalts erörtern, ob bereits eine schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien vorliegt: Dagegen spricht, dass R sich nur vor Regen schützen will, dafür spricht, dass R sich auf Einladung des V (invitatio ad offerendum!) in dessen Laden begibt und dessen Auslage betrachtet vielleicht bewegt es R, zu einem späteren Zeitpunkt bei V einzukaufen. I V hat das Unterlassen nicht zu verschulden (s. o.) Ein besteht mangels Verschulden ebenfalls nicht. E) Diebischer D Ansprüche des D gegen V I. Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB D hat kein Interesse, mit V vertraglich in Kontakt zu kommen. Eine schuldrechtliche Beziehung zwischen V und D liegt nicht vor. V hat das Unterlassen nicht zu verschulden (s. o.) F) Abwandlung zu Fall a) Sofern V das Salatblatt bereits gesehen hat, dürfen Sie in der Prüfung zu (I) nicht mit der Verschuldensvermutung arbeiten. V handelt fahrlässig, er hätte die von einem Salatblatt ausgehende Gefahr erkennen müssen. Aus diesem Grund besteht dann auch ein und aus 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 229 StGB. Dies führt dazu, dass D mangels Schuldverhältnis zwar keinen Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB, aber aus 823 Abs. 1 BGB sowie aus 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 229 StGB hat. Insoweit kann man die Frage stellen, ob derjenige, der einen anderen schädigen will, für die Schädigungshandlung den Schutz der Rechtsordnung genießt ( 242 BGB). Literaturhinweise: RGZ 78, 239 (sog. Linoleumrollenfall ) BGHZ 66, 51 = NJW 1976, S. 712 ( Salatblattfall ) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte 6

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