Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100"

Transkript

1 Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul

2 SACHVERHALT Folie 2 2

3 Aufgabe 1: Hat E einen Schadensersatzanspruch gegen P? Gehen Sie in Ihrem Gutachten falls nötig hilfsgutachterlich auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Folie 3 3

4 Vorüberlegungen zu Aufgabe 1: Schadensersatzanspruch des E gegen P Ausgangspunkt: 7 Abs. 1 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Folie 4 4

5 Vorüberlegungen zu Aufgabe 1: Tatbestandsvoraussetzungen 7 Abs. 1 StVG: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 1. Kraftfahrzeug (Legaldefinition in 1 Abs. 2 StVG) 2. Rechtsgutverletzung (Sache beschädigt) 3. Rechtsgutsverletzung beim Betrieb 4. Halter 5. Schaden Folie 5 5

6 Vorüberlegungen zu Aufgabe 1: WENN alle Tatbestandsvoraussetzungen des 7 Abs. 1 StVG vorliegen, DANN tritt die Rechtsfolge ein Schadensersatz ABER - Ausschluss nach 7 Abs. 3 S. 1 StVG: Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, soister anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. 1. Ohne Wissen und Willen des P 2. Benutzung des Fahrzeugs von S durch Verschulden des P ermöglicht Folie 6 6

7 Vorüberlegungen zu Aufgabe 1: Obersatz Wer will was vom wem woraus? WER? E WILL WAS? Schadensersatz i.h.v VON WEM? P WORAUS? gem. 7 Abs. 1 StVG Obersatz: E könnte gegen P einen Schadensersatzanspruch i.h.v EUR gemäß 7 Abs. 1 StVG haben. Folie 7 7

8 Lösungsskizze zu Aufgabe 1: A. E könnte gegen P einen Schadensersatzanspruch i.h.v EUR gemäß 7 Abs. 1 StVG haben. I. Der Porsche 911 müsste ein Kraftfahrzeug im Sinne des StVG sein. (Obersatz/Voraussetzung) Nach 1 Abs. 2 StVG gelten als Kraftfahrzeuge alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. (Definition) Der Porsche ist ein Fahrzeug, das sich unabhängig von Bahngleisen über Land bewegen lässt. Er wird mit einem Verbrennungsmotor angetrieben und somit durch Maschinenkraft bewegt. (Subsumtion) Demnach ist der Porsche 911 ein Kraftfahrzeug im Sinne des 1Abs.2StVG.(Ergebnis) Folie 8 8

9 Lösungsskizze zu Aufgabe 1: II. Rechtsgutverletzung Beschädigung einer Sache: Kotflügel eingedrückt und Stoßstange verbeult Beschädigung einer Sache (+) III. Rechtsgutverletzung bei Betrieb des Porsche eingetreten In Betrieb befinden sich alle KFZ, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen oder innerhalb diesem in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen. öffentliche Straße und Wagen rollte als der Wagen des E gerammt wurde Bei Betrieb (+) Folie 9 9

10 Lösungsskizze zu Aufgabe 1: IV. Haltereigenschaft des P: Kfz für eigene Rechnung gebrauchen und Verfügungsgewalt inne haben 1. Für eigene Rechnung: P ist Eigentümer und trägt alle Kosten verbunden mit dem Porsche selbst für eigene Rechnung (+) 2. Verfügungsgewalt: Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen zu können, wobei eine nur kurze oder vorübergehende Erlangung der Sachherrschaft noch keine Haltereigenschaft begründet. Grds. fährt P den Porsche selbst Zeitpunkt des Unfalls: der P liegt im Bett und schläft Relevanz für die Haltereigenschaft? P hat Sachherrschaft für nur wenige Stunden an S verloren, also Haltereigenschaft des P (+) Folie 10 10

11 Lösungsskizze zu Aufgabe 1: V. Schaden Schaden an Kotflügel und Stoßstange i.h.v (+) VI. Ausschluss nach 7 Abs. 3 S. 1 StVG Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Nutzung des Porsche durch S ohne Wissen und Willen des P Verschulden des P könnte darin zu sehen sein, dass P den Zündschlüssel innerhalb seines Haushalts frei zugänglich am Schlüsselbrett aufbewahrte vorsätzlich: (-) fahrlässig: gebietet die angemessene Sorgfalt, den Zündschlüssel unzugänglich aufzubewahren? Folie 11 11

12 Lösungsskizze zu Aufgabe 1: besonderes Vertrauensverhältnis, welches jedenfalls mangels gegenteiliger Erfahrungen oder Anzeichen soweit reicht, dass man sich darauf verlassen kann, dass der S nicht entgegen des ausdrücklich geäußerten Willens von P auf seine Gegenstände zugreift S ist im Besitz des Führerscheins und in einem Alter in dem man ihm verlässliches und verantwortungsbewusstes Handeln zutrauen kann Sorgfaltspflichtverstoß des P (-) P hat die Nutzung des Porsche durch S also nicht schuldhaft ermöglicht und P scheidet als Anspruchsgegner des E aus Ergebnis: B. Der E hat gegen P keinen Schadensersatzanspruch i.h.v gem. 7 Abs.1 StVG. Folie 12 12

13 Häufige Fehler Gutachtenstil wird nicht beherrscht: z.b. Obersätze als Fragen formuliert, Ergebnisse vorangestellt, Subsumtion fehlt Normen werden nicht genau genug zitiert (insbes. die AGL) Definitionen werden mutwillig gekürzt Es wird nicht Merkmal für Merkmal der Definition abgearbeitet (Alle) Merkmale des Tatbestandes in 7 Abs. 1 StVG müssen logisch bejaht werden, um die folgenden Absätze prüfen zu können: Das gilt BESONDERS für die Haltereigenschaft des P. Wäre P nicht Halter, käme es auf ihn in 7 Abs. 3 S. 1 StVG gar nicht mehr an (ohne Wissen und Willen, Verschulden). Höhere Gewalt ( 7 Abs.2 StVG) ist nicht einschlägig. Das schädigende Ereignis ist im Betrieb eingetreten und war auch nicht betriebsfremd. Folie 13 13

14 Aufgabe 2: R möchte seinen Schaden ersetzt haben. Prüfen Sie gutachterlich, ob Ansprüche nach dem StVG gegen P bestehen. Folie 14 14

15 Lösungsskizze zu Aufgabe 2: A. Der R könnte gem. 7 Abs. 1 StVG gegen den P einen Anspruch auf Zahlung von 50 EUR Schadensersatz haben. I. Kfz (s.o.) (+) I. Rechtsgutverletzung Sache beschädigt: Lenker und vordere Felge sind beschädigt (+) III. IV. Rechtsgutverletzung bei Betrieb Der Porsche bewegte sich bei Eintritt der Rechtsgutverletzung auf einer Straße und damit im öffentlichen Verkehrsraum. (+) P ist auch Halter des Porsche (s.o.). V. Dem R ist ein Schaden von 50 EUR entstanden. Folie 15 15

16 Lösungsskizze zu Aufgabe 2: V. Ausschluss nach 7 Abs. 2 StVG Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. (Definition) Auftauchen des Rehs: nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz damit betriebsfremd und ein von außen einwirkendes Ereignis Ereignis aber weder durch elementare Naturkräfte noch durch eine Handlung Dritter herbeigeführt Waldgebiet / Dämmerung häufig unvermitteltes auf die Straße treten oder überqueren von Rehen; regelmäßig auftretender und allgemein bekannter Vorgang plötzliches Auftauchen des Rehs also nicht als nach menschlicher Erfahrung unvorhersehbar einzustufen Folie 16 16

17 Lösungsskizze zu Aufgabe 2: Folglich wurde der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht und die Schadensersatzpflicht des P ist nicht gem. 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. VII. Ausschluss nach 7 Abs. 3 S. 1 StVG: Fraglich ist, ob der S den Porsche auf dem Heimweg immer noch ohne Wissen und Willen des P benutzt hat. Telefonat: P will, dass S den Wagen sofort nach Hause bringt Nutzung des Porsche erfolgte demnach mit Wissen und Willen des P Schadensersatzpflicht des P ist somit nicht nach 7 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen ERGEBNIS: B. R hat somit gem. 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf 50 EUR Schadensersatz gegen P. Folie 17 17

18 Häufige Fehler Die Tatbestandsmerkmale Kfz, bei Betrieb, Halter, Schaden wurden nicht mehr geprüft oder nur teilweise angesprochen ABER: dies ist ein neuer Sachverhalt! Also müssen die Voraussetzungen erneut geprüft oder zumindest kurz festgestellt werden (s.o.) Die Prüfung der höheren Gewalt erfolgte unstrukturiert und enthielt zumeist nicht alle Merkmale der Voraussetzung auch hier: die Definition muss Merkmal für Merkmal abgearbeitet werden, so kann auch nichts wichtiges vergessen werden! Folie 18 18

19 VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT! Folie 19 19

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts

Mehr

Grundlagenübersichten

Grundlagenübersichten Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt

Mehr

vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m.

vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m. HINWEIS: Die Materialien zum Begleitkolleg verzichten von nun an aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Zeitmanagements auf die Ausformulierung im Gutachtenstil. Das erspart Ihnen jedoch nicht diese

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Examenskurs rivatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse Fall 28: B Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? I. Anspruch aus 7 I StVG i.v.m. 11 S. 1, S. 2 StVG Denkbar ist zunächst ein

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

Fall 12 Rettung in letzter Sekunde

Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Teil 1: A. Ansprüche A./.B auf Ersatz der Kosten für die ärztliche Behandlung der Fußverletzung i. H. v. 200 EUR sowie für die ärztliche Behandlung des B I. Vertraglicher

Mehr

Anspruchsgrundlage 823 I BGB

Anspruchsgrundlage 823 I BGB Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich

Mehr

Fall Woche 2 Sachverhalt

Fall Woche 2 Sachverhalt Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade

Mehr

DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES

DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES Prof. Dr. Dieter Schwampe Szenarien Fallgruppe I: Ferngesteuerte Schiffe Das Schiff kommt von der vorgesehenen Route ab, weil (1) der Remote Controller

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

Rechtsfragen autonomer Fahrzeuge. IT-T h e m e n a b e n d, 1 5. M ä r z 2018

Rechtsfragen autonomer Fahrzeuge. IT-T h e m e n a b e n d, 1 5. M ä r z 2018 Rechtsfragen autonomer Fahrzeuge IT-T h e m e n a b e n d, 1 5. M ä r z 2018 Prof. Dr. Georg Borges Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsinformatik, deutsches und internationales Wirtschaftsrecht, sowie

Mehr

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Für einen Anspruch aus 823 I BGB muss der eingetretene Verletzungserfolg bzw. die Verletzungshandlung rechtswidrig sein. 1 Rechtswidrigkeit

Mehr

Methodik und Technik der Fallbearbeitung

Methodik und Technik der Fallbearbeitung Methodik und Technik der Fallbearbeitung I. Bevor der Bearbeiter mit der schriftlichen Ausarbeitung einer Falllösung beginnt, muss er zunächst einige Vorüberlegungen anstellen: - Erfassen des Sachverhalts

Mehr

Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung

Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung Das Ergebnis wird immer nach der Begründung festgestellt. Die Argumentation geht also der rechtlichen Schlussfolgerung vor an: - Die Rechtsfolge X setzt

Mehr

Fahrerlaubnisklasse B/BE/B96

Fahrerlaubnisklasse B/BE/B96 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Fahrerlaubnisklasse B/BE/B96 1 2 3 Obersatz Der Fahrer des Pkw (F) könnte sich i.s.d. 21 I Nr. 1 StVG strafbar gemacht haben. 21 I Nr. 1 StVG 4 Objektiver Tatbestand

Mehr

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik

Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik AG Verfassungsrecht WS 15/16 Wiederholung: Aufbau der Prüfungsschritte

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 1

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 1 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 1 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Voraussetzungen Rechtsgutverletzung - hier unproblematisch: Verletzung von Körper und Gesundheit sowie Beschädigung einer Sache Schadensentstehung

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Gegenstand und Ziel der Vorlesung, Organisatorisches B. Begriff und Funktionsweise

Mehr

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,

Mehr

Haftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren. Maximilian Harnoncourt

Haftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren. Maximilian Harnoncourt Haftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren Maximilian Harnoncourt Haftungsregime Verschuldenshaftung ( 1293 ff ABGB) Gefährdungshaftung des Halters ( 1 ff EKHG) Produkthaftung des Herstellers (

Mehr

Haftung nach dem StVG

Haftung nach dem StVG Das StVG enthält Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzforderun gen aus Verkehrsunfällen. Ansprüche aus Gefährdungshaftung: - 7 I StVG: Haftung des Fahrzeughalters - 7 II 1, 1. HS StVG: Haftung des Fahrers

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung

Mehr

HINWEISE ZUR KLAUSUR- UND ARBEITSTECHNIK

HINWEISE ZUR KLAUSUR- UND ARBEITSTECHNIK PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag.

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum Sommersemester 2017 Modul 55100

Klausurbesprechung im Propädeutikum Sommersemester 2017 Modul 55100 Klausurbesprechung im Propädeutikum Sommersemester 2017 Modul 55100 17.11.2017 Rechtswissenschaftliche Fakultät Gliederung A. Statistik und Vorbemerkungen B. Besprechung der Klausur I. Aufgabe 1 II. Aufgabe

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorarbeiten: 1. Schritt: - Lesen des Sachverhaltes / Ermitteln der Fallfrage Es liegt keine konkrete Fallfrage vor => Auslegung P will etwas von C o C hat Behandlungs- und Krankenhauskosten o C hat unangenehme

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer Gesetzliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer Wiederholung Produzentenhaftung Produkthaftung Haftung mehrerer Deliktsfähigkeit Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Regelungsort:

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Prüfung eines fahrerlaubnisrechtlichen Sachverhaltes

Prüfung eines fahrerlaubnisrechtlichen Sachverhaltes Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Prüfung eines fahrerlaubnisrechtlichen Sachverhaltes 1 Obersatz Der Fahrer des Pkw (F) könnte sich i.s.d. 21 I Nr. 1 StVG strafbar gemacht haben. 21 I Nr. 1 StVG 2

Mehr

Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1

Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Der Fall Rentner A harkt an einem sonnigen Oktobertag auf seinem mit großen Bäumen bewachsenen Grundstück in Vorpommern Blätter zusammen. Dabei trägt er eine knallrote

Mehr

KatHO NRW Aachen Köln Münster Paderborn. Klausurtechnik. Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes

KatHO NRW Aachen Köln Münster Paderborn. Klausurtechnik. Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes Klausurtechnik Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen Abteilung Aachen Telefon: +49 (0)241 6000322 E-Mail: c.stock@katho-nrw.de Prof. Dr. Christof

Mehr

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen)

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) Übersicht 1. Obersatz mit Anspruchsgrundlage 2. Definition/Voraussetzung 3. Subsumtion/Untersatz/praemissa

Mehr

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 4 Sachverhalt Rechtsstudent R hat das Handtuch geworfen und will nun lieber einen Pizza-Service betreiben. Aus diesem Grund bestellt er am 20.03.2016 beim Händler H einen Pizza-Ofen zum Preis von

Mehr

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches

Mehr

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz

Mehr

MERKBLATT 1. Die Methodik der Fallbearbeitung

MERKBLATT 1. Die Methodik der Fallbearbeitung 1 MERKBLATT 1 Die Methodik der Fallbearbeitung I. Einleitung Das Ziel der juristischen Fallösung ist die Beantwortung der als Aufgabe gestellten Rechtsfrage. Die Lösung ist mittels Anfertigung eines Gutachtens

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I 1. Nach welcher Norm geht das Eigentum am Fahrzeugbrief bei der Veräußerung eines Kfz über? 952 BGB entsprechend. 2. Nur welche Merkmale einer Sache können zu ihren verkehrswesentlichen

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),

Mehr

Dabei händigt der Fahrer (B 1 ) den einschreitenden Polizeibeamten seinen Führerschein und die Zulassungsbescheinigung für das Krad aus.

Dabei händigt der Fahrer (B 1 ) den einschreitenden Polizeibeamten seinen Führerschein und die Zulassungsbescheinigung für das Krad aus. Übungsklausur 5.1 zum Fahrerlaubnisrecht Das 35 kw-krad Der Biker (B 1 ) wird mit seinem Krad im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der B 55 angehalten und überprüft. Dabei händigt der Fahrer

Mehr

Haftung nach dem StVG

Haftung nach dem StVG Voraussetzungen der Haftung aus 7 I StVG: 4. Kein Ausschluss durch höhere Gewalt Definition wie im HPflG: - Einwirkung von außerhalb des Betriebes - So außergewöhnlich, dass nach menschlicher Einsicht

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von 20.000 A. Vertragliche Ansprüche Es sind keine vertraglichen Ansprüche ersichtlich.

Mehr

Unfälle an Bahnübergängen: Technisch-betriebliche und rechtliche Besonderheiten. FER Intensiv-Workshop am 30. Mai 2017 in Hamburg

Unfälle an Bahnübergängen: Technisch-betriebliche und rechtliche Besonderheiten. FER Intensiv-Workshop am 30. Mai 2017 in Hamburg Unfälle an Bahnübergängen: Technisch-betriebliche und rechtliche Besonderheiten FER Intensiv-Workshop am 30. Mai 2017 in Hamburg Gliederung Einleitung Sicherung und Signalisierung Verantwortung Haftung

Mehr

Gutachten- und Subsumtionsstil

Gutachten- und Subsumtionsstil Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jens Koch Gutachten- und Subsumtionsstil Fallbeispiel Anton (A) und Bertha (B) haben sich die Ehe versprochen und wollen

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl. Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht

Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl. Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von in der Klausur aufgetretenen Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine

Mehr

1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:

1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 26.10.2017 Inhalt Beispielsfall 1: Ungeschickter Lehrling... 2 Beispielsfall 2: Angezahlte Taschenuhr... 2 Beispielsfall 3: Hasenbraten...

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts 7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts I. Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB Nach 823 Abs. 2 BGB ist auch derjenige, welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus

Mehr

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1 Besprechung Probeexamen Besprechung zum Probeexamen vom 14.12.2015 Aufsichtsarbeit Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Antragsgemäße Verurteilung des V nach 331 ZPO, sofern Klage zulässig und

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.

Mehr

Besprechung der Klausur des Moduls (Bürgerliches Recht II/2) aus dem Wintersemester 2015/2016. RA Alexander Brockmann, LL.M.

Besprechung der Klausur des Moduls (Bürgerliches Recht II/2) aus dem Wintersemester 2015/2016. RA Alexander Brockmann, LL.M. Besprechung der Klausur des Moduls 55106 (Bürgerliches Recht II/2) aus dem Wintersemester 2015/2016 RA Alexander Brockmann, LL.M. Sachverhalt: Der frisch pensionierte Rolf Ruhelos (R) hat sich entschlossen,

Mehr

Fall 6 Lösungsskizze

Fall 6 Lösungsskizze Fall 6 Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB 1. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB a) Wirksamer Kaufvertrag b)

Mehr

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB

Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 1 von 5 Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Die 249 ff. BGB regeln Art und Umfang der Ersatzleistung und somit die Rechtsfolge (Haftungsausfüllung)

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Lektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11

Lektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11 Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche

Mehr

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Inhalt 1. Was ist eine öffentliche Fläche? 2. Was sagt die FZV und das StVG? 3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit

Mehr

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Juristischer Gutachtenstil

Juristischer Gutachtenstil Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig

Mehr

Jochen Saal Überblick über die Technik zivilrechtlicher Fallbearbeitung Seite 1

Jochen Saal Überblick über die Technik zivilrechtlicher Fallbearbeitung Seite 1 Jochen Saal Überblick über die Technik zivilrechtlicher Fallbearbeitung Seite 1 I. Erarbeitung des Sachverhalts Der erste Schritt zur Lösung eines juristischen Falles liegt darin, dass der Sachverhalt

Mehr

Lösung Fall 5. I. Ansprüche des S gegen A Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB S könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.

Lösung Fall 5. I. Ansprüche des S gegen A Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB S könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Lösung Fall 5 I. Ansprüche des S gegen A Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB S könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. 1.Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes Dies setzt zunächst

Mehr

Fall 12 Ein Haus im Grünen. Anspruch B./.L auf Beseitigung sämtlicher Mängel gem. 634 Nr. 1, 635 I BGB. 2. Vorliegen eines Sachmangels, 633 II BGB

Fall 12 Ein Haus im Grünen. Anspruch B./.L auf Beseitigung sämtlicher Mängel gem. 634 Nr. 1, 635 I BGB. 2. Vorliegen eines Sachmangels, 633 II BGB Fall 12 Ein Haus im Grünen Ausgangsfall Anspruch B./.L auf Beseitigung sämtlicher Mängel gem. 634 Nr. 1, 635 I BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Werkvertrag, 631 BGB (+) 2. Vorliegen eines Sachmangels,

Mehr

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik

Mehr

Medizinproduktehaftung

Medizinproduktehaftung Lehrstuhl Prof. Erwin Deutsch -Zentrum für Medizinrecht- Gosslerstr.19 37075 Göttingen E-Mail: edeutsc@gwdg.de Medizinproduktehaftung von Prof. Dr.iur., Dr. iur. med. h.c. mult., Dres. Erwin Deutsch vorgetragen

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2017 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

Lösungsskizze Fall 5

Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2012 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

Arbeitsschutz Leben Mit Sicherheit Dipl.-Ing. (FH), MPA Dirk Füting

Arbeitsschutz Leben Mit Sicherheit Dipl.-Ing. (FH), MPA Dirk Füting und Arbeitswissenschaft Wiederholung und Arbeitssicherheit... an der Beuth Hochschule für Technik Berlin Diese Präsentation finden Sie auf: http://www.fuetingberlin.de B23 " und Arbeitssicherheit" - LE03+04

Mehr

Fall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 6 Sachverhalt Der Möbelhändler V wirbt im City-Anzeiger mit einem Inserat für antike Möbel. Er bietet ein Biedermeierzimmer, das ca. 175 Jahre alt sein soll, zum Preise von 10.000,- an. K, der die

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Zur Rangfolge der Auslegungsrichtlinien 540 Abs. 1 BGB 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Übungsfall 6: Sachverhalt

Übungsfall 6: Sachverhalt Übungsfall 6: Sachverhalt K erwirbt von V PKW zu 8.000 EUR Bei Glatteis verursacht Ehemann trotz vorsichtiger Fahrweise Unfall, Reparatur (vier Tage) würde 4.000 EUR kosten, Bei der Gelegenheit stellt

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

Sachverhalt: Pkw ohne Kennzeichen

Sachverhalt: Pkw ohne Kennzeichen Sachverhalt: Pkw ohne Kennzeichen Der Pkw-Fahrer (P) wird in der Nacht von Samstag auf Sonntag mit seinem Pkw im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der B 55 angehalten und überprüft. Dabei

Mehr

Test. Kausalität Zurechnung

Test. Kausalität Zurechnung Test Kausalität Zurechnung [1] Dr. Jacoby Kausalität Haftungsbegr. / -ausf. I. Haftungsbegründung u. Haftungsausfüllung? [1] Dr. Jacoby Kausalität Haftungsbegr. / -ausf. I. Kausalität und Zurechnung I.

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

Haftungsoptionen für autonom agierende Komponenten und Systeme

Haftungsoptionen für autonom agierende Komponenten und Systeme Haftungsoptionen für autonom agierende Komponenten und Systeme Jan-Philipp Günther Forschungsstelle RobotRecht Juristische Fakultät Universität Würzburg www.robotrecht.de jan-philipp.guenther@jura.uni-wuerzburg.de

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

Haftungsausschluss bei Motorradfahrt in der Gruppe

Haftungsausschluss bei Motorradfahrt in der Gruppe Haftungsausschluss bei Motorradfahrt in der Gruppe Haftungsausschluss bei Motorradfahrt in der Gruppe Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass wenn Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Als der 16. Geburtstag der T bevorstand, wollte sie diesen selbstverständlich standesgemäß feiern und lud dazu über Facebook

Mehr

Der Fall OBI-Parkplatz

Der Fall OBI-Parkplatz Der Fall OBI-Parkplatz 1. Problematisierung A ) Prüfung des Tatbestandes Es müsste geprüft werden, ob sich der Verkehrsteilnehmer (VT) Anton durch sein Rückwärtsfahren aus der Parklücke auf dem OBI-Parkplatz

Mehr