Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 1

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1 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 1

2 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Voraussetzungen Rechtsgutverletzung - hier unproblematisch: Verletzung von Körper und Gesundheit sowie Beschädigung einer Sache Schadensentstehung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs - Kraftfahrzeuge à Legaldefinition des 1 II StVG: Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein

3 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Voraussetzungen Schadensentstehung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs - Problem: Tony ist zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gefahren à Wann ist ein Fahrzeug in Betrieb? ältere Rspr.: maschinentechnische Auffassung - Motor muss in Gang sein und Fahrzeug antreiben heute ganz h.m.: verkehrstechnische Auffassung - Unfall muss in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang eines Kraftfahrzeugs stehen - Betrieb endet, wenn das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellt wird à falsch geparkte oder liegengebliebene Fahrzeuge sind hingegen noch in Betrieb, weil sie den Verkehr (zumindest potentiell) behindern à Betrieb daher (+) - Betrieb muss für die Rechtsgutverletzung kausal gewesen sein à Verwirklichung des betriebsspezifischen Risikos (+)

4 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Voraussetzungen Haftungsadressat: Halter - Halter ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug (oder den Anhänger) ausübt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hat - Problem: Leasing hier hat Leasinggeber zwar als Eigentümer die rechtliche, nicht aber die faktische Verfügungsgewalt über Gebrauch des Kfz entscheidet Leasingnehmer, der auch die Kosten trägt daher: Leasingnehmer (hier: Tony) ist Halter Ausschlussgründe ( 7 II und III, 8 StVG) sind nicht ersichtlich - Hinweis: keine schematische Prüfung!

5 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolgen Schadensersatz nach 249 ff. BGB - Heilbehandlungskosten: EUR à insoweit 249 II 2 BGB - Rennrad: Totalschaden, 850 EUR à insoweit 251 BGB Problem: Vorteilsanrechnung? - Schenkung der Eltern soll wertungsmäßig dem Schädiger nicht zugutekommen - daher: keine Anrechnung des Wertes des neuen Rades

6 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolgen Schadensersatz nach 249 ff. BGB - Fahrtkosten der Eltern: 150 EUR à insoweit 249 I 1 BGB Problem: eigentlich kein Schaden von Lutz - Lösung des BGH: da Krankenhausbesuche naher Angehöriger typsicherweise den Heilungsprozess des Verletzten fördern, sind diese grundsätzlich erforderlich à Verletzte kann die notwendigen Besuchskosten daher als eigenen Schaden geltend machen - Schmerzensgeld à insoweit 253 II BGB Höhe? Schmerzensgeldtabellen als Richtwert à vieles ist hier gut vertretbar

7 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolgen Mitverschulden ( 9 StVG i.v.m. 254 BGB) - Anknüpfungspunkt: Nichttragen eines Fahrradhelmes BGH NJW 2014, 2493: Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB gemindert. BGH argumentiert mit fehlender Verkehrsüblichkeit Problem: ausdrücklich offen gelassen für das Fahren mit einem Rennrad! à Argumentation ist gefragt!

8 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolgen Mitverschulden ( 9 StVG i.v.m. 254 BGB) - Mitverschuldensanteil dürfte jedenfalls aber deutlich weniger als 50 % betragen à es gibt hier aber kein allein richtiges Ergebnis! - je nach Sichtweise: Anspruchskürzung oder nicht - beachte: Schmerzensgeld soll nach h.m. nicht gemäß 254 BGB zu kürzen, sondern von vornherein entsprechend niedriger anzusetzen sein

9 Frage 1: Ansprüche gegen Tony AGL: 18 i.v.m. 7 StVG (Fahrerhaftung) - Voraussetzungen Fahrzeugführer = wer im Augenblick des Unfalls die tatsächliche Gewalt über das Steuer innehat Haftungsvoraussetzungen wie bei Halterhaftung zusätzlich: Verschulden - wird vermutet - hier unproblematisch (+) - Rechtsfolge: Schadensersatz, wie zuvor

10 Frage 1: Ansprüche gegen Tony AGL: 823 I BGB - Voraussetzungen liegen unproblematisch vor - Anspruchsinhalt geht aber nicht über die Haftung nach StVG hinaus AGL: 823 II BGB i.v.m. 12 StVO sowie 229 StGB - auch insoweit unproblematisch (+) - Anspruchsinhalt geht aber wieder nicht über die Haftung nach StVG hinaus

11 Frage 1: Ansprüche gegen Stephan - Voraussetzungen liegen vor Rechtsgutverletzung bei Betrieb eines Kfz Haltereigenschaft - kein Ausschlussgrund insbes. keine höhere Gewalt i.s.v 7 II StVG - Rechtsfolgen wie oben - beachte: dass Stephan nicht gefahren ist, spielt keine Rolle à verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung deliktische Ansprüche? - scheitern jedenfalls am fehlenden Verschulden

12 Frage 1: Ansprüche gegen Janine AGL: 18 i.v.m. 7 I StVG (Fahrerhaftung) - Voraussetzungen Janine als Fahrzeugführerin Voraussetzungen des 7 I StVG liegen vor Problem: Verschulden - wird nach 18 I 2 StVG vermutet - laut Sachverhalt hat sich Janine an die vorgegebene Geschwindigkeit gehalten m.e. hinreichend für Exkulpation, da sonstige Fehler nicht ersichtlich sind Argumente dagegen: - Unübersichtlichkeit der Straßenführung - 3 I 4 StVO ( Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. ) daher: Anspruch (-) à a.a. aber vertretbar, dann Haftung wie zuvor

13 Frage 1: Ansprüche gegen Janine AGL: 823 I BGB - problematisch ist auch insoweit lediglich das Verschulden, dass hier nicht vermutet wird - je nach Sichtweise à Anspruch (+) oder (-)Janine als Fahrzeugführerin AGL: 823 II i.v.m. 229 StVG und 3 I 4 StVO - je nach Sichtweise (+) oder (-)

14 Frage 1: Ergebnis Lutz kann Tony, Stephan und ggf. auch Janine auf Schadensersatz in Anspruch nehmen - 17 I StVG ordnet zwar besondere Form des Gesamtschuldnerausgleichs an à aber: Vorschrift betrifft nicht das Verhältnis zum Dritten, d.h. dieser kann die Halter gesamtschuldnerisch ( 421 ff. BGB) in Anspruch nehmen - ggf. sind die Ansprüche um den Mitverschuldensanteil zu kürzen.

15 Frage 2: Regress Stephan à Tony? AGL: 426 I BGB - Gesamtschuldnerausgleich nach Maßgabe von 17 BGB Abwägung erforderlich: - Verursachungsanteil der Kraftfahrzeuge à Betriebsgefahr der Fahrzeuge ebenso zu berücksichtigen wie gefahrerhöhende Umstände, die sich ein Halter zurechnen lassen muss - Halter und Fahrer bilden Haftungseinheit - hier ist allgemeine Betriebsgefahr beider PKW gleich - Fehlverhalten von Tony, nicht aber von Stephan/Janine - Haftungsquote muss auf jeden Fall zulasten von Tony gehen - Rspr. nimmt dann typischerweise eine Quote von 80:20 oder 75:25 an

16 Frage 2: Regress Stephan à Tony? AGL: 426 I BGB - Gesamtschuldnerausgleich nach Maßgabe von 17 BGB zudem: 17 III StVG - Haftung eines Halters ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht ( 17 III 1 StVG) - aber nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat ( 17 III 2 StVG) à zu fragen ist ob der Unfall auch einem Idealfahrer passiert wäre - hier ist wieder Argumentation gefragt à Wäre ein Idealfahrer in Janines Situation anders gefahren à beide Lösungen sind vertretbar - je nach Auffassung: Anspruch in Höhe von % (andere Zahlen mit guter Begründung vertretbar) oder in voller Höhe gegen Tony

17 Frage 2: Regress Stephan à Tony? AGL: 426 II BGB - Legalzession - Höhe des Anspruchs richtet sich nach 426 I BGB i.v.m. 17 StVG

18 Frage 3: Ansprüche gegen Tony - Voraussetzungen liegen wieder vor - Haftung bei mehreren beteiligten Kfz richtet sich nach 17 II, III StVG insoweit sind dieselben Erwägungen anzustellen wie bei Frage 2 auch hier sowohl volle Haftung als auch Anrechnung der Betriebsgefahr von Stephans PKW vertretbar

19 Frage 3: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolge: Schadensersatz Reparaturkosten à Problem: Kostenersatz nach 249 II 2 BGB oder Geldersatz nach 251 II BGB? - Naturalrestitution ist nur dann dem Schädiger nicht zumutbar, wenn der Herstellungsaufwand den Wert der Sache in unbeschädigtem Zustand erheblich überschreitet. Restwert der beschädigten Sache bleibt dabei außer Betracht - Rechtsprechung setzt die Schwelle für die Unverhältnismäßigkeit typischerweise bei 130 % an à Naturalrestitution regelmäßig erst dann unverhältnismäßig ist, wenn ihre Kosten mehr als 130 % des Wertes der Sache übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden) - hier: Wert: EUR, Kosten: EUR, also mehr als 130 %

20 Frage 3: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolge: Schadensersatz Reparaturkosten à Problem: Kostenersatz nach 249 II 2 BGB oder Geldersatz nach 251 II BGB? - Problem: Kostenvoranschlag lag darunter à Prognoserisiko trägt nach h.m. der Schädiger - Stephan durfte auch Fachwerkstatt in Anspruch nehmen - Umsatzsteuer ist angefallen, ist also mit zu ersetzen - ggf. Anspruchskürzung nach 17 II StVG

21 Frage 3: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolge: Schadensersatz Nutzungsausfall à Problem: eigentlich immaterieller Schaden - aber: Nutzungsausfall ist nach Rspr. als Vermögensschaden anzusehen, wenn die betreffende Sache von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Geschädigten ist - bei Pkw wird die Nutzungsentschädigung überwiegend anhand der durchschnittlichen Mietwagensätze berechnet, von denen aber noch der Gewinn des Mietwagenunternehmens sowie die bei der privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten abgezogen werden à damit gelangt man typischerweise zu einer Nutzungsentschädigung in Höhe von % des durchschnittlichen Mietwagensatzes - 40 EUR pro Tag klingen jedenfalls nicht unvernünftig - ggf. Anspruchskürzung nach 17 II StVG

22 Frage 3: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolge: Schadensersatz Freizeit à nach h.m. nicht ersatzfähig - Zeitaufwand bei Abwicklung von Unfällen gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

23 Frage 3: Ansprüche gegen Tony inhaltsgleiche Ansprüche ergeben sich aus: - 18 i.vm. 7 I StVG I BGB I BGB iv.m. 12 StVO

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