Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 1
|
|
- Florian Meissner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 1
2 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Voraussetzungen Rechtsgutverletzung - hier unproblematisch: Verletzung von Körper und Gesundheit sowie Beschädigung einer Sache Schadensentstehung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs - Kraftfahrzeuge à Legaldefinition des 1 II StVG: Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein
3 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Voraussetzungen Schadensentstehung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs - Problem: Tony ist zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gefahren à Wann ist ein Fahrzeug in Betrieb? ältere Rspr.: maschinentechnische Auffassung - Motor muss in Gang sein und Fahrzeug antreiben heute ganz h.m.: verkehrstechnische Auffassung - Unfall muss in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang eines Kraftfahrzeugs stehen - Betrieb endet, wenn das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellt wird à falsch geparkte oder liegengebliebene Fahrzeuge sind hingegen noch in Betrieb, weil sie den Verkehr (zumindest potentiell) behindern à Betrieb daher (+) - Betrieb muss für die Rechtsgutverletzung kausal gewesen sein à Verwirklichung des betriebsspezifischen Risikos (+)
4 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Voraussetzungen Haftungsadressat: Halter - Halter ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug (oder den Anhänger) ausübt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hat - Problem: Leasing hier hat Leasinggeber zwar als Eigentümer die rechtliche, nicht aber die faktische Verfügungsgewalt über Gebrauch des Kfz entscheidet Leasingnehmer, der auch die Kosten trägt daher: Leasingnehmer (hier: Tony) ist Halter Ausschlussgründe ( 7 II und III, 8 StVG) sind nicht ersichtlich - Hinweis: keine schematische Prüfung!
5 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolgen Schadensersatz nach 249 ff. BGB - Heilbehandlungskosten: EUR à insoweit 249 II 2 BGB - Rennrad: Totalschaden, 850 EUR à insoweit 251 BGB Problem: Vorteilsanrechnung? - Schenkung der Eltern soll wertungsmäßig dem Schädiger nicht zugutekommen - daher: keine Anrechnung des Wertes des neuen Rades
6 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolgen Schadensersatz nach 249 ff. BGB - Fahrtkosten der Eltern: 150 EUR à insoweit 249 I 1 BGB Problem: eigentlich kein Schaden von Lutz - Lösung des BGH: da Krankenhausbesuche naher Angehöriger typsicherweise den Heilungsprozess des Verletzten fördern, sind diese grundsätzlich erforderlich à Verletzte kann die notwendigen Besuchskosten daher als eigenen Schaden geltend machen - Schmerzensgeld à insoweit 253 II BGB Höhe? Schmerzensgeldtabellen als Richtwert à vieles ist hier gut vertretbar
7 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolgen Mitverschulden ( 9 StVG i.v.m. 254 BGB) - Anknüpfungspunkt: Nichttragen eines Fahrradhelmes BGH NJW 2014, 2493: Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB gemindert. BGH argumentiert mit fehlender Verkehrsüblichkeit Problem: ausdrücklich offen gelassen für das Fahren mit einem Rennrad! à Argumentation ist gefragt!
8 Frage 1: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolgen Mitverschulden ( 9 StVG i.v.m. 254 BGB) - Mitverschuldensanteil dürfte jedenfalls aber deutlich weniger als 50 % betragen à es gibt hier aber kein allein richtiges Ergebnis! - je nach Sichtweise: Anspruchskürzung oder nicht - beachte: Schmerzensgeld soll nach h.m. nicht gemäß 254 BGB zu kürzen, sondern von vornherein entsprechend niedriger anzusetzen sein
9 Frage 1: Ansprüche gegen Tony AGL: 18 i.v.m. 7 StVG (Fahrerhaftung) - Voraussetzungen Fahrzeugführer = wer im Augenblick des Unfalls die tatsächliche Gewalt über das Steuer innehat Haftungsvoraussetzungen wie bei Halterhaftung zusätzlich: Verschulden - wird vermutet - hier unproblematisch (+) - Rechtsfolge: Schadensersatz, wie zuvor
10 Frage 1: Ansprüche gegen Tony AGL: 823 I BGB - Voraussetzungen liegen unproblematisch vor - Anspruchsinhalt geht aber nicht über die Haftung nach StVG hinaus AGL: 823 II BGB i.v.m. 12 StVO sowie 229 StGB - auch insoweit unproblematisch (+) - Anspruchsinhalt geht aber wieder nicht über die Haftung nach StVG hinaus
11 Frage 1: Ansprüche gegen Stephan - Voraussetzungen liegen vor Rechtsgutverletzung bei Betrieb eines Kfz Haltereigenschaft - kein Ausschlussgrund insbes. keine höhere Gewalt i.s.v 7 II StVG - Rechtsfolgen wie oben - beachte: dass Stephan nicht gefahren ist, spielt keine Rolle à verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung deliktische Ansprüche? - scheitern jedenfalls am fehlenden Verschulden
12 Frage 1: Ansprüche gegen Janine AGL: 18 i.v.m. 7 I StVG (Fahrerhaftung) - Voraussetzungen Janine als Fahrzeugführerin Voraussetzungen des 7 I StVG liegen vor Problem: Verschulden - wird nach 18 I 2 StVG vermutet - laut Sachverhalt hat sich Janine an die vorgegebene Geschwindigkeit gehalten m.e. hinreichend für Exkulpation, da sonstige Fehler nicht ersichtlich sind Argumente dagegen: - Unübersichtlichkeit der Straßenführung - 3 I 4 StVO ( Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. ) daher: Anspruch (-) à a.a. aber vertretbar, dann Haftung wie zuvor
13 Frage 1: Ansprüche gegen Janine AGL: 823 I BGB - problematisch ist auch insoweit lediglich das Verschulden, dass hier nicht vermutet wird - je nach Sichtweise à Anspruch (+) oder (-)Janine als Fahrzeugführerin AGL: 823 II i.v.m. 229 StVG und 3 I 4 StVO - je nach Sichtweise (+) oder (-)
14 Frage 1: Ergebnis Lutz kann Tony, Stephan und ggf. auch Janine auf Schadensersatz in Anspruch nehmen - 17 I StVG ordnet zwar besondere Form des Gesamtschuldnerausgleichs an à aber: Vorschrift betrifft nicht das Verhältnis zum Dritten, d.h. dieser kann die Halter gesamtschuldnerisch ( 421 ff. BGB) in Anspruch nehmen - ggf. sind die Ansprüche um den Mitverschuldensanteil zu kürzen.
15 Frage 2: Regress Stephan à Tony? AGL: 426 I BGB - Gesamtschuldnerausgleich nach Maßgabe von 17 BGB Abwägung erforderlich: - Verursachungsanteil der Kraftfahrzeuge à Betriebsgefahr der Fahrzeuge ebenso zu berücksichtigen wie gefahrerhöhende Umstände, die sich ein Halter zurechnen lassen muss - Halter und Fahrer bilden Haftungseinheit - hier ist allgemeine Betriebsgefahr beider PKW gleich - Fehlverhalten von Tony, nicht aber von Stephan/Janine - Haftungsquote muss auf jeden Fall zulasten von Tony gehen - Rspr. nimmt dann typischerweise eine Quote von 80:20 oder 75:25 an
16 Frage 2: Regress Stephan à Tony? AGL: 426 I BGB - Gesamtschuldnerausgleich nach Maßgabe von 17 BGB zudem: 17 III StVG - Haftung eines Halters ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht ( 17 III 1 StVG) - aber nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat ( 17 III 2 StVG) à zu fragen ist ob der Unfall auch einem Idealfahrer passiert wäre - hier ist wieder Argumentation gefragt à Wäre ein Idealfahrer in Janines Situation anders gefahren à beide Lösungen sind vertretbar - je nach Auffassung: Anspruch in Höhe von % (andere Zahlen mit guter Begründung vertretbar) oder in voller Höhe gegen Tony
17 Frage 2: Regress Stephan à Tony? AGL: 426 II BGB - Legalzession - Höhe des Anspruchs richtet sich nach 426 I BGB i.v.m. 17 StVG
18 Frage 3: Ansprüche gegen Tony - Voraussetzungen liegen wieder vor - Haftung bei mehreren beteiligten Kfz richtet sich nach 17 II, III StVG insoweit sind dieselben Erwägungen anzustellen wie bei Frage 2 auch hier sowohl volle Haftung als auch Anrechnung der Betriebsgefahr von Stephans PKW vertretbar
19 Frage 3: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolge: Schadensersatz Reparaturkosten à Problem: Kostenersatz nach 249 II 2 BGB oder Geldersatz nach 251 II BGB? - Naturalrestitution ist nur dann dem Schädiger nicht zumutbar, wenn der Herstellungsaufwand den Wert der Sache in unbeschädigtem Zustand erheblich überschreitet. Restwert der beschädigten Sache bleibt dabei außer Betracht - Rechtsprechung setzt die Schwelle für die Unverhältnismäßigkeit typischerweise bei 130 % an à Naturalrestitution regelmäßig erst dann unverhältnismäßig ist, wenn ihre Kosten mehr als 130 % des Wertes der Sache übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden) - hier: Wert: EUR, Kosten: EUR, also mehr als 130 %
20 Frage 3: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolge: Schadensersatz Reparaturkosten à Problem: Kostenersatz nach 249 II 2 BGB oder Geldersatz nach 251 II BGB? - Problem: Kostenvoranschlag lag darunter à Prognoserisiko trägt nach h.m. der Schädiger - Stephan durfte auch Fachwerkstatt in Anspruch nehmen - Umsatzsteuer ist angefallen, ist also mit zu ersetzen - ggf. Anspruchskürzung nach 17 II StVG
21 Frage 3: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolge: Schadensersatz Nutzungsausfall à Problem: eigentlich immaterieller Schaden - aber: Nutzungsausfall ist nach Rspr. als Vermögensschaden anzusehen, wenn die betreffende Sache von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Geschädigten ist - bei Pkw wird die Nutzungsentschädigung überwiegend anhand der durchschnittlichen Mietwagensätze berechnet, von denen aber noch der Gewinn des Mietwagenunternehmens sowie die bei der privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten abgezogen werden à damit gelangt man typischerweise zu einer Nutzungsentschädigung in Höhe von % des durchschnittlichen Mietwagensatzes - 40 EUR pro Tag klingen jedenfalls nicht unvernünftig - ggf. Anspruchskürzung nach 17 II StVG
22 Frage 3: Ansprüche gegen Tony - Rechtsfolge: Schadensersatz Freizeit à nach h.m. nicht ersatzfähig - Zeitaufwand bei Abwicklung von Unfällen gehört zum allgemeinen Lebensrisiko
23 Frage 3: Ansprüche gegen Tony inhaltsgleiche Ansprüche ergeben sich aus: - 18 i.vm. 7 I StVG I BGB I BGB iv.m. 12 StVO
Haftung nach dem StVG
Voraussetzungen der Haftung aus 7 I StVG: 4. Kein Ausschluss durch höhere Gewalt Definition wie im HPflG: - Einwirkung von außerhalb des Betriebes - So außergewöhnlich, dass nach menschlicher Einsicht
MehrHaftung nach dem StVG
Das StVG enthält Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzforderun gen aus Verkehrsunfällen. Ansprüche aus Gefährdungshaftung: - 7 I StVG: Haftung des Fahrzeughalters - 7 II 1, 1. HS StVG: Haftung des Fahrers
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 29.06.2011 Schadensrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651 Überblick zum Schadensrecht Allgemeines
MehrAufgaben Zivilrichter erster Instanz. 2. Verkehrsunfallprozess
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 2. Verkehrsunfallprozess 2.0 Überblick 2.1 StVG Grundkonstellation 2.2 StVG / BGB besondere Konstellationen 1. Halter klagt gegen 1.1 anderen Halter
MehrSchadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 26.06.2012 Schadensrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Überblick zum Schadensrecht Allgemeines
MehrHaftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren. Maximilian Harnoncourt
Haftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren Maximilian Harnoncourt Haftungsregime Verschuldenshaftung ( 1293 ff ABGB) Gefährdungshaftung des Halters ( 1 ff EKHG) Produkthaftung des Herstellers (
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Examenskurs rivatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse Fall 28: B Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? I. Anspruch aus 7 I StVG i.v.m. 11 S. 1, S. 2 StVG Denkbar ist zunächst ein
MehrRechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrLösung Deliktsrecht Fall 3
Lösung Deliktsrecht Fall 3 [gekürzte Fassung] 1 A. Ansprüche wegen der Verletzungen im Gesicht I. Aus 18 StVG 2 B könnte gegen F einen Anspruch aus 18 StVG auf Schadensersatz wegen der durch den Unfall
MehrExaminatorium Zivilrecht Delikts- und Schadensrecht Wintersemester 2017/2018. Fall 6: Sauerei. Maximilian Lotz
Examinatorium Zivilrecht Delikts- und Schadensrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Sauerei Maximilian Lotz Haftung bei Verkehrsunfällen Haftungstatbestände 7 StVG 18 StVG Allgemeines Deliktsrecht Gefährdungshaftung
MehrBsp.: wer Auto mietet, wird nicht Halter (BGHZ 116, 200 ff.), wohl aber Leasingnehmer. 2. Minderjähriger: Eigentümer; Geschenk der Eltern ( 929, 107).
Lösungshinweise Semesterabschlussklausur Gefährliches Rennen A. Ansprüche Paul gegen Siegfried I. 7 StVG: Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters 1. Halter: wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch
MehrDelikts- und Schadensrecht
Einheit 13: Haftung nach StVG Halterhaftung und Führerhaftung 7 StVG Halterhaftung Haftung desjenigen, auf dessen Rechnung das Fahrzeug fährt Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung Beispiele: Arbeitgeber,
Mehr6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?
6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung
MehrSchadenersatzrecht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften
Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften stefan.perner@aau.at Schadenersatzrecht Informationsveranstaltung für VersicherungsmaklerInnen Klagenfurt, 27. Januar 2015 I. Grundlagen
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung...25. 1. Versicherungszwang und Verkehrsopferschutz...35
Inhaltsverzeichnis Einleitung...25 A. Problemstellung...25 I. Sozialer Hintergrund...25 II. Rechtlicher Hintergrund...25 III. Die Notwendigkeit eines Zusammenspiels zwischen KH-Versicherung und verschuldensunabhängiger
MehrVorüberlegungen. 840, 421, 426 BGB gestörte Gesamtschuld?
Vorüberlegungen ( 254, 828, 278) K Wer hat wie gehandelt? Tun oder Unterlassen? 832 VmSchzDr? 833 Garantenpflichten? 823 823 823 Vertrag? 903 V B Z Sammy ( 1629, 1631, 1664) 840, 421, 426 BGB gestörte
MehrÜbersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB
Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 1 von 5 Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Die 249 ff. BGB regeln Art und Umfang der Ersatzleistung und somit die Rechtsfolge (Haftungsausfüllung)
MehrLösung Zusatzfall 2 (Straßenverkehsrecht)
Zusatzfall 2 (Straßenverkehrsrecht) 3 4 Zusatzfall 2 (Straßenverkehrsrecht) Lösung Zusatzfall 2 (Straßenverkehsrecht) nehmer gefährden. Dies war vorliegend der Fall. In dem Unfall haben sich die betriebstypischen
Mehr28 Allgemeines Schadensersatzrecht
28 Allgemeines Schadensersatzrecht Das Schadensersatzrecht unterscheidet, ob nach einer anspruchsbegründenden Norm eine Schadensersatzpflicht zur Entstehung gelangt (haftungsbegründender Tatbestand) und
MehrRechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader
Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader Unfallstelle sichern 2 Unfallstelle sichern Kennzeichen der Beteiligten und Zeugenfahrzeuge notieren 3 Unfallstelle sichern Kennzeichen der Beteiligten und
MehrDenn der Geschädigte ist auch berechtigt, seinen Schaden auf der Basis eines Kostenvoranschlags einer von ihm gewählten Werkstatt oder eines Gutachten
Schadensersatz bei Reparatur und Totalschaden eines Kfz Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, weil bei einem Verkehrsunfall unverschuldet das eigene Fahrzeug beschädigt oder zerstört wurde, ist fraglich
MehrÜbungsfall 6: Sachverhalt
Übungsfall 6: Sachverhalt K erwirbt von V PKW zu 8.000 EUR Bei Glatteis verursacht Ehemann trotz vorsichtiger Fahrweise Unfall, Reparatur (vier Tage) würde 4.000 EUR kosten, Bei der Gelegenheit stellt
MehrExamensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp
Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8
MehrAufgaben Zivilrichter erster Instanz. 2. Verkehrsunfallprozess
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 2. Verkehrsunfallprozess 2.0 Überblick 2.1 StVG Grundkonstellation Kläger: Bekl.: absoluter Schwerpunkt in der Praxis BT 2.1.2.2.4 StVG GegenN 17 II
MehrVorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse
Prof. Dr. Jürgen Oechsler Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse Fall mit Lösung Tammy (T) darf gelegentlich den Sportwagen ihres Vaters (V) benutzen, der mit einem
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter
Mehr2. Würde der Wechsel der Anspruchsgrundlage als Klageänderung angesehen, richtet sich die Hemmung der Verjährung nach 213 BGB.
UV-Recht Aktuell 03/2014-198 - 1. Klagt der Unfallversicherungsträger einen Anspruch nach 110 SGB VII ein, sieht das Berufungsgericht aber einen Anspruch nach 116 SGB X i. V. m. 823 BGB als gegeben an,
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag.
MehrAnspruch des Geschäftsführers: Pflichten des Geschäftsführers. Aufwendungsersatz 683 S. 1, 670. Haftung. Herausgabe des Erlangten
14 Geschäftsführung ohne Auftrag I. Grundgedanken: jemand besorgt ein Geschäft, für das eigentlich ein anderer zuständig ist, z.b. Heimtransport eines Minderjährigen, Löschen eines Brandes, Rettung eines
MehrVERKEHRSRECHT LEXIKON
VERKEHRSRECHT LEXIKON Abschleppkosten Wenn Ihr Fahrzeug infolge eines unverschuldeten Unfalls nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr verkehrssicher ist und abgeschleppt werden muss, so sind die damit verbundenen
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB
Fall 30: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB haben. 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung
MehrBesprechung der Klausur des Moduls (Bürgerliches Recht II/2) aus dem Wintersemester 2015/2016. RA Alexander Brockmann, LL.M.
Besprechung der Klausur des Moduls 55106 (Bürgerliches Recht II/2) aus dem Wintersemester 2015/2016 RA Alexander Brockmann, LL.M. Sachverhalt: Der frisch pensionierte Rolf Ruhelos (R) hat sich entschlossen,
Mehr- bei Haftpflichtversicherungen nach dem Pflichtversicherungsgesetz oder - bei Insolvenz des Gegners oder - bei unbekanntem Aufenthalt des Gegners.
Nimmt der Anwalt im Auftrag des Mandanten nicht nur den Gegner, sondern auch einen Versicherer in Anspruch, der für die betreffende Forderung einstehen muss, können für diese Tätigkeit gesonderte Gebühren
MehrDas neue Schadensrecht
Das neue Schadensrecht Das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz und die Schadenregulierungspraxis Von Dr. Rainer Heß Rechtsanwalt in Bochum und Jürgen Jahnke Rechtsanwalt in Münster VERLAG FRANZ VAHLEN
MehrInhaltsverzeichnis 1. Teil: Anspruchsgrundlagen
Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Anspruchsgrundlagen Literatur... 17 A. Die Haftung nach 823 Abs. 1 BGB... 19 I. Voraussetzungen... 19 1. Verletzungshandlung... 19 2. Kausalität und Zurechnung... 19 a) Vorerkrankte
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 3 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige
Mehr- Schadensfragen- Hr. Kleb. juracademy.de 1
- Schadensfragen- Hr. Kleb juracademy.de 1 Grundbegriffe Schaden: Ist jede unfreiwillige Einbuße an materiellen und/oder immateriellen Gütern. Abgrenzen zu Aufwendungen: Freiwillige Vermögensopfer. Diese
MehrSachverhalt der Klausur vom
Sachverhalt der Klausur vom 21.06.201 Der A war als kleines Kind aus Versehen in einen Benzintank gefallen und träumte seitdem von einem eigenen Wagen. Als er am 10.04.2013 endlich im Alter von 30 Jahren
Mehr8. Teil: Besondere Klageformem
8. Teil: Besondere Klageformem A. Die Widerklage B. Die objektive Klagehäufung C. Die subjektive Klagehäufung Folie 71 Beispiel Widerklage (Rn. 322) Fall (ferner zur Vertiefung Übungsfall 2 - Fall 3):
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester 2015
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 10: Abgeschleppt (frei nach BGH Urt. v. 02.12.2011 Az.: V ZR 30/11) S ist Betreiber eines kleinen freien Supermarktes. Das Geschäftsgebäude samt des zugehörigen
MehrMuster Verlag Versicherungswirtschaft GmbH
Haftung bei Verkehrsunfällen 11.1 Verschuldenshaftung Die Verschuldenshaftung findet ihre gesetzliche Grundlage in 823 BGB: 823 BGB: Schadenersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben,
MehrMitverschulden und Tiergefahr
Mitverschulden und Tiergefahr Mitverschulden und Tiergefahr Die Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2016 VI ZR 465/15, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de eignet sich sehr gut zum Einbau in eine Examensklausur
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrLösung Fall 5. I. Ansprüche des S gegen A Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB S könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.
Lösung Fall 5 I. Ansprüche des S gegen A Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB S könnte gegen A ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. 1.Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes Dies setzt zunächst
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Die Grundregel der StVO. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Die der StVO 1 Ausgangsfall Hauptanwendungsfälle: Es kommt zu einem irgendwie gearteten Verkehrsunfall. 2 Wer am Verkehr (1) teilnimmt (2), hat sich so zu verhalten,
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.
MehrFall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds
Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),
MehrAmtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n
Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle
MehrLösungsskizze zum Fall Unfall mit Folgen
1 Lösungsskizze zum Fall Unfall mit Folgen A. Ansprüche des G gegen S I. Anspruch aus 7 I StVG (Halterhaftung) 2. Beschädigung einer Sache (Rechtsgutverletzung i.s.d. 7 I StVG) 4. Zurechnung des Schadens
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrKosten einer Reparaturbestätigung: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit
Kosten einer Reparaturbestätigung: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit 05.04.2017 22:05 BGH, Urteil vom 24.01.2017, AZ: VI ZR 146/16 Hintergrund Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der
MehrNach hier vorgeschlagener Haftungsverteilung von 50 zu 50:
1 Lösungsskizze 047 ZR I Rubrum Parteibezeichnungen beachten: Tenor - Kläger und Widerbeklagter zu 1) - Widerbeklagte zu 2) - Beklagter zu 1) und Widerkläger - Beklagte zu 2) Nach hier vorgeschlagener
MehrBeispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989
Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung
MehrLösung zu Fall 5. A) Ansprüche gegen S. I. Anspruch W S aus 7 I StVG
Lösung zu Fall 5 A) Ansprüche gegen S I. Anspruch W S aus 7 I StVG Klausurtipp: Anfangen mit Spezialnormen, hier Halterhaftung aus 7 StVG. Die Haftung des Fahrers aus 18 StVG habe ich nicht angeprüft,
Mehr1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.
Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein
MehrJura Online - Fall: Tücken der Steuerberatung - Lösung
Jura Online - Fall: Tücken der Steuerberatung - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch des H gegen die GbR aus 433 II BGB i.v.m. 705 ff BGB H könnte einen Anspruch auf Zahlung von Euro 195.000,- gegen die GbR
MehrAufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2017 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März
MehrWenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?
Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln
Mehram : Schadensberechnung, Aufwendungsersatz
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 01.02.2010: Schadensberechnung, Aufwendungsersatz Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Schadensrecht:
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Vorgerückte im WS 2004/05 Lösungsskizze zur Ersten Klausur
Prof. Dr. Detlef Liebs Prof. Dr. Peter Sester, Dipl.-Kfm. Übung im Bürgerlichen Recht für Vorgerückte im WS 2004/05 Lösungsskizze zur Ersten Klausur [Achten Sie auch auf ordentliche Schrift, Schriftspiegel,
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 611/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Dezember 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrRechtliche Aspekte und Haftungsfragen beim Einsatz elektronischer Systeme
Rechtliche Aspekte und Haftungsfragen beim Einsatz elektronischer Systeme Tobias Haar, LL.M. (Rechtsinformatik) Dr. Severin Löffler Clifford Chance Mainzer Landstraße 46 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069-71
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrA. Haftung nach dem Haftpflichtgesetz 1. Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 HPflG: a) Die Anspruchsgegner muss Betriebsunternehmer einer
A. Haftung nach dem Haftpflichtgesetz 1. Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 HPflG: a) Die Anspruchsgegner muss Betriebsunternehmer einer Schienenoder Schwebebahn sein. Betreiber einer solchen Bahn ist,
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
Mehrd) kein Ausschluss, insbesondere keine "höhere Gewalt" ( 7 II StVG)
Lösung zu Fall 8 A) Ansprüche R gegen D I. 7 I StVG 1. Haftungsbegründung a) D ist Halter des Kleinlastwagens. b) Sachbeschädigung (+), der PKW des R ist beschädigt. c) Beschädigung beim Betrieb eines
MehrBeweislast. Beweislast II. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht. 4. Einheit. Haftungsausschluss für leichtes Verschulden
Beweislast 1296, 1297, 1298 strittig Koziol/Welser: 1296: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers beweisen 1298: Vermutung leichten Verschuldens Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden
MehrKapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1)
SachenR I Kapitel I: Besitzschutz 1 Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) Sachverhalt: M hat von V für seinen Pkw eine Garage gemietet. D stellt seinen Pkw so vor der
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.
MehrA. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand
Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
29.05.1956 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0009236 Entscheidungsdatum 29.05.1956 Geschäftszahl 2Ob311/56; 2Ob634/56; 2Ob87/58; 1Ob170/58; 2Ob243/59; 7Ob27/62; 2Ob59/65; 2Ob143/71; 2Ob23/72; 8Ob121/72; 8Ob27/73;
MehrGesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) ProdHaftG Ausfertigungsdatum: 15.12.1989 Vollzitat: "Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198),
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrBesprechungsfall 5: K möchte sein Haus renovieren und benötigt dazu neue Heizkörper. Im Baumarkt des V lässt er sich von diesem zwei Modelle zeigen.
Besprechungsfall 5: K möchte sein Haus renovieren und benötigt dazu neue Heizkörper. Im Baumarkt des V lässt er sich von diesem zwei Modelle zeigen. Das eine heißt Inti, kostet 50 und ist etwas voluminöser.
Mehrwerden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kasko- & Haftpflichtschaden Wo liegt der Unterschied zwischen Haftpflicht-,Teilkasko-, Vollkaskoversicherung? Haftpflichtschaden Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 24.06.2008 9. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Gastwirt K in Berlin
MehrProf. Dr. Ingo Reichard SoSe 2010. Examensklausurenkurs Zivilrecht. Klausur vom 07.05.2010
Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 07.05.2010 Der 8-jährige K besuchte am ersten Weihnachtsfeiertag 2008 mit seiner Mutter (M) eine Weihnachtsfeier in einer Gaststätte, die an einer vielbefahrenen
MehrBetrieb unter außergewöhnlichen Umständen
Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen Außergewöhnliche Umstände beim Betrieb von Seilbahnen: technische Störungen/Gebrechen (äußere) witterungsbedingte Einwirkungen: Wind/Sturm, Gewitter, Blitzschlag,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 302/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBergstraße. Grundstück A. Talstraße
Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße
MehrHuppertz. 315c I StGB. Öffentlicher Verkehrraum. Fahrzeug Führen. Fahrunsicherheit. gefährliche Verkehrsverstöße
Öffentlicher Verkehrraum Fahrzeug Führen Alkohol berauschende Mittel geistige Mängel körperliche Mängel gefährliche Verkehrsverstöße grob verkehrswidrig + rücksichtslos 315c I Nr. 1 StGB öffentlicher Verkehrsraum
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Als der 16. Geburtstag der T bevorstand, wollte sie diesen selbstverständlich standesgemäß feiern und lud dazu über Facebook
Mehr2 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand
1 Fahrzeugschaden...1 2 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2.1 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...2 2.2 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungswert...2
MehrGrundlagenübersichten
Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt
MehrA) Ansprüche des K gegen V
Fall 40: "Inspektion mit Folgen" K beabsichtigt, eine Auslandsreise von Anfang Dezember 1996 bis Ende Februar 1997 zu unternehmen. Um sicherzustellen, daß ihm nach seiner Rückkehr von dem Auslandsaufenthalt
MehrVoraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 20.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrFall Woche 2 Sachverhalt
Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade
MehrWer übernimmt die Verantwortung?
Wer übernimmt die Verantwortung? Haftung der einzelnen Akteure: Fahrer, Hersteller, Halter DVR- Presseseminar 25.11.2014 Sven Hötitzsch Wissenschaftlicher Mitarbeiter Forschungsstelle RobotRecht Domerschulstraße
MehrMedizinproduktehaftung
Lehrstuhl Prof. Erwin Deutsch -Zentrum für Medizinrecht- Gosslerstr.19 37075 Göttingen E-Mail: edeutsc@gwdg.de Medizinproduktehaftung von Prof. Dr.iur., Dr. iur. med. h.c. mult., Dres. Erwin Deutsch vorgetragen
MehrA. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz
Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze
MehrBeweislast. Beweislast II. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. 4. Einheit. Haftungsausschluss für leichtes Verschulden
Beweislast 1296, 1297, 1298 strittig Koziol/Welser: 1296: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers beweisen 1298: Vermutung leichten Verschuldens Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrAutonomes Fahren in Deutschland Neue Haftungsschwerpunkte für Hersteller und Zulieferer
Autonomes Fahren in Deutschland Neue Haftungsschwerpunkte für Hersteller und Zulieferer Dr. Jan Kraayvanger Rechtsanwalt T +49 69 7941 2271 jkraayvanger@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services
Mehr(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.
Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht
Mehr